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232120-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Änderung des Entgelttarifes und der Honorarordnung der Volkshochschule Bonn

Nummer
232120-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
12.11.2024
Letzte Änderung
03.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 12.11.2024 Kenntnisnahme
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  1. 232120 Änderung des Entgelttarifes und der Honorarordnung der Volkshochschule Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
232120-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
43 Leistungszentrum Volkshochschule Bonn
Dezernat:
Dez. IV
Änderung des Entgelttarifes und der
Honorarordnung der Volkshochschule Bonn
Beratungsfolge
Rat 12.11.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
In der Sitzung des Finanzausschusses am 6.11.2024 wurde die Verwaltung
gebeten, die folgenden Punkte bis zur Ratssitzung zu prüfen und ggf. zu
berücksichtigen:
- Zur Anlage 2 (Entgelttarif), zweite Seite, Nr. 6: Muss es hier nicht heißen
„nach den Tarif-Nrn. 2 und 4“?
- Zur Anlage 3 (Honorarrichtlinien), 3. Abschnitt: Sollte hier nicht ebenfalls
Dozent*innen stehen?
- Zur Anlage 3 (Honorarrichtlinien), 8. Abschnitt: Die Angabe „Region Bonn“
sollte konkretisiert werden
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Zu Spiegelstrich 1:
Aus Sicht der VHS müsste es an dieser Stelle heißen „nach den Tarif-Nrn. 2
bis 4“.
Zum einen hat die VHS-Leitung insgesamt die Möglichkeit, unterschiedliche
Tarife je nach Veranstaltungsform und –art festzusetzen, indem sie von dem
vorgegebenen Korridor Gebrauch macht. So können insbesondere bei
Einzelveranstaltungen Entgelte je nach Aufwand oder entsprechend weiterer
Kriterien unterschiedlich angesetzt werden. In begründeten Einzelfällen (z.B.
sozialer Härte) ist es der VHS-Leitung möglich, abweichende Entgelte auch
außerhalb des vorgegebenen Korridors zu ermöglichen. Diese müssen
prüffähig dokumentiert werden.
Zu Spiegelstrich 2:Seite 1 von 2
Seite 2
Ja, es handelt sich um ein redaktionelles Versehen und die Formulierung wird
an die neutrale Form (Dozent*innen) angepasst.
Zu Spiegelstrich 3:
Die VHS-Leitung bittet darum, die Antwort auf die Frage zurückzustellen, da
diese in der Kürze der Zeit nicht abschließend geklärt werden kann. Es wird
darum gebeten, bis zur nächsten Änderung der Entgeltordnung die bisher
gelebte Verwaltungspraxis beizubehalten.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 12:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de