231938-01 AA · Änderungsantrag
CDU-Änderungsantrag: 42. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 231938
Kerndaten
- Nummer
- 231938-01 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 14.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 231938-01 AA Antragsteller/in: CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Christian Gold Julia Polley 14.11.2023 CDU-Änderungsantrag: 42. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 231938 Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 15.11.2023 Empfehlung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 05.12.2023 Empfehlung Rat 12.12.2023 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Der Anteil der Bundesstadt Bonn (Allgemeininteresse) an der Straßenreinigung wird dauerhaft von 11 auf 15 Prozent erhöht. Ziel ist die Reduktion der Gebühren und die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger. Begründung Die Stadtsauberkeit ist von hohem öffentlichen Interesse. Eine gute Stadtsauberkeit fördert das Sicherheitsgefühl, den Tourismus und den Einzelhandel. Dort, wo es sauber ist, fühlen sich Menschen wohl. Bonn ist ein Oberzentrum, Kongressstandort und verzeichnet über 1,5 Mio. Übernachtungen von Gästen aus dem In- und Ausland. Weiter verfügt Bonn über mehr als 100.000 Berufseinpendler. Hierdurch wird ein hohes Allgemeininteresse unabhängig von der gewählten Berechnungsgrundlage deutlich. Andere Städte übernehmen bereits einen höheren Anteil an den Straßenreinigungskosten, beispielsweise:Seite 1 von 2 Seite 2 • Wesseling: 31,26 Prozent • Düsseldorf: 25 Prozent • Krefeld: 25 Prozent • Münster: 25 Prozent • Wuppertal: 22 Prozent • Dortmund: 21,4 Prozent • Essen: 20 Prozent • Aachen: 15 Prozent Es ist aus Sicht der Antragsteller kaum vorstellbar, dass die vorgenannten Städte objektiv in Bezug auf das öffentliche Interesse abweichend von der Bundesstadt Bonn zu bewerten sind. Da die gerichtsfeste Ermittlung des Eigenanteils der Stadt Bonn nach einer festen Berechnungsmethodik bei 11 Prozent unter den vorgeschlagenen 15 Prozent liegt, gehen die Antragstellenden davon aus, dass ein erhöhter Eigenanteil von 15 Prozent gerichtlich nicht angreifbar ist, sondern nur ein geringerer Eigenanteil angreifbar wäre. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de