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231938 · Beschlussvorlage

42. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn

Nummer
231938
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
31.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 12.12.2023 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 15.11.2023 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 05.12.2023 Empfehlung
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  1. 231938-01 AA CDU-Änderungsantrag: 42. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 231938

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Beschlussvorlage
öffentlich
231938
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
42. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung
für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
15.11.2023 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
05.12.2023 Empfehlung
Rat 12.12.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 42. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Straßenreini-
gung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung
beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand
der Beratung.
Begründung
Die Gebührensätze für die Straßenreinigung müssen für das Jahr 2024 bei den
regulären Straßen je nach Straßenart zwischen 0,57 EUR und 0,81 EUR und
bei den Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (Reinigungsklasse D) zwi-
schen 0,80 EUR und 1,14 EUR je Frontmeter angehoben werden.
Seit 2015 korrespondiert die Aufstellung mit dem Wirtschaftsplan der bon-
norange AöR. Die Fußnoten zu den Kosten und Erträgen sind der Anlage 1b
zu entnehmen. Außerdem werden neben den gebührenrelevanten Kos-
ten/Erträgen der bonnorange AöR auch die gebührenrelevanten Kosten/Erträge
auf Seiten der Stadt Bonn dargestellt. Dies ergibt sich durch den Verbleib der
Gebührenhoheit auf der städtischen Seite.
Der Gebührenbedarf – abzüglich des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung
- steigt gegenüber dem Jahr 2023 um rund 0,85 Mio. EUR. Die Verschiebungen
auf Kostenseite werden in den Fußnoten zu Anlage 1a im Einzelnen ausführlich
erläutert.
Im März 2023 erfolgte für die Vorjahre 2017 bis einschließlich 2022 eine Neu-
kalkulation der Straßenreinigungsgebühren. Dieser Kalkulation lagen die
tatsächlichen Kosten und Bemessungsgrundlagen der entsprechenden Jahre
zugrunde, so dass aus diesen Vorjahren keine Gebührenüber- oder Unterde-
ckungen resultieren, welche nun in der aktuellen Kalkulation BerücksichtigungSeite 1 von 12
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finden könnten.
Die aktuell ermittelte gewichtete Bemessungsgrundlage hat sich gegenüber der
Kalkulation im Herbst 2022 nur geringfügig um 3.697 Frontmeter gemindert. Da
aus dem voraussichtlich zum 01.01.2024 geplanten neuen Straßenverzeichnis-
ses keine gravierenden Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlagen zu er-
warten sind, ist für das kommende Jahr allenfalls von einem moderaten Anstieg
der gewichteten Bemessungsgrundlage auszugehen. Daher wird für das Kalku-
lationsjahr 2024 keine zusätzliche Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
Nach der Änderung des Kommunalabgabengesetztes (KAG) NRW zum
15.12.2022 besteht nun gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KAG ein Wahlrecht, ob
ein einheitlicher Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital angesetzt wird,
oder eine getrennte Verzinsung von Fremdkapital und Eigenkapital vorgenom-
men wird.
Das Gesetz bestimmt für den Fall des einheitlichen Nominalzinssatzes, dass
der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festver-
zinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominal-
zinssatz für die einheitliche Verzinsung des in der Einrichtung gebundenen be-
triebsnotwendigen Kapitals verwendet werden kann.
Demnach wird dieselbe Zinsreihe wie zuvor zugrunde gelegt, der Durchschnitt
jedoch über einen kürzeren Zeitraum (alte Rechtsprechung bis zu 50 Jahre)
gebildet.
Bei der zweiten Alternative des nach Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittel-
ten Zinssatzes kann für den Anteil des in der Einrichtung gebundenen Fremd-
kapitals der durchschnittliche Fremdkapitalzins und für den Anteil des in der
Einrichtung gebundenen Eigenkapitals der sich aus dem 30-jährigen Durch-
schnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öf-
fentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz zugrunde gelegt werden.
Die Höhe der Verzinsung des Anteils des in der Einrichtung gebundenen
Fremdkapitals hängt dabei jeweils von den Gegebenheiten vor Ort ab.
Da aufgrund des Gesamtdeckungsprinzips die Ermittlung des Fremdkapitalan-
teils in der jeweiligen Einrichtung unmöglich oder mit zu hohem Verwaltungs-
aufwand verbunden sein kann, darf, dem OVG-Urteil vom 17.05.2022 folgend,
ein nach den jeweiligen Kreditsummen gewichteter Durchschnittszinssatz aus
den Zinssätzen aller Investitionskredite der Gemeinde zu einem bestimmten
Stichtag (z. B. 31. Dezember des Vorvorjahres des Veranlagungsjahres) ermit-
telt werden.
Entsprechend des jeweiligen Anteils werden der Nominalzinssatz für das Ei-
genkapital und der für jede Kommune individuellen Fremdkapitalzinssatz zu
einem Mischzinssatz zusammengeführt.
Zur Ausübung des Wahlrechts hat die Verwaltung beide Alternativen geprüft.
Die Ermittlung des einheitlichen Nominalzinssatzes ist dabei sehr einfach und
aufgrund der vorgegebenen Zinsreihe für alle NRW-Kommunen gleich. Er be-
trägt 3,03%.
Der gemischte Zinssatz, der auch die konkreten Fremdkapitalzinsen berück-
sichtigt, liegt mit 2,19% darunter. Zum Stichtag 31.12.2022 schlagen noch die
in der Niedrigzinsphase abgeschlossenen Investitionskredite durch, so dass für
den zum Stichtag ermittelten Fremdkapitalanteil von 55,46% nur Zinsen von
1,52% berücksichtigt werden können. Die Ermittlung dieses Mischzins ist etwasSeite 2 von 12
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aufwändiger und es liegt noch keine Rechtsprechung vor, so dass gewisse An-
griffspunkte bei der Ermittlung der Fremd- und Eigenkapitalanteile oder des
gewichteten Zinssatzes für die Investitionskredite bestehen könnten.
Die Verwaltung ist gehalten, bei der Verzinsung den höheren einheitlichen No-
minalzinssatz von 3,03 % vorzuschlagen.
Für die Benutzungsgebühren ist einerseits das Kostendeckungsgebot zu be-
achten (s. § 6 Abs. 1 KAG), und andererseits sind nach den Bestimmungen der
Gemeindeordnung (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 GO) Finanzmittel vorrangig, soweit ver-
tretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von der Gemeinde er-
brachten Leistungen zu beschaffen. Daher sieht sich die Stadt Bonn im Hinblick
auf die defizitäre Haushaltssituation gehalten, bei der Gebührenberechnung
den ihr rechtlich zustehenden Rahmen auszuschöpfen und den höheren kalku-
latorischen Zinssatz anzusetzen.
Bei einem Eigentümer eines Einfamilienhauses mit 15 m Frontlänge, Anlieger-
straße, wöchentliche Reinigung steigt somit die Jahresgebühr um 12,15 EUR
von 97,95 EUR auf 110,10 EUR.
Die Ermittlung der Gebührensätze ist der Anlage 2 zu entnehmen. Die Ände-
rungen der Gebührensätze ergeben sich aus der als Anlage 4 beigefügten Ge-
genüberstellung von alter und neuer Fassung der anzupassenden Teile der
Gebührenordnung.
Aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen
vom 22.01.2015 (DS 1413271) ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung
allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein
Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster beizu-
fügen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 5 beigefügt.
Anlage/n
1 Straßenreinigung 2024 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich)
2 Straßenreinigung 2024 Anlage 1a Kosten (öffentlich)
3 Straßenreinigung 2024 Anlage 1b Fußnoten (öffentlich)
4 Straßenreinigung 2024 Anlage 2 Gebührensätze (öffentlich)
5 Straßenreinigung 2024 Anlage 3 Satzung (öffentlich)
6 Straßenreinigung 2024 Anlage 4 Synopse (öffentlich)
7 Straßenreinigung 2024 Anlage 5 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 3 von 12
Anlage 1
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Gebührenbedarfsberechnung
Straßenreinigung 2024
1. Rechtsgrundlagen
Nach der zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Änderung des Straßenreinigungsgesetzes
können Gebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen erhoben werden. Dabei ist ein
Kostenanteil für das Allgemeininteresse angemessen zu berücksichtigen.
Die Straßenreinigungsgebühr wird z. Zt. auf der Grundlage der Gebührenordnung über die
Straßenreinigung vom 21. Dezember 1978 (Amtsblatt S. 462) in der Fassung der Änderung
durch die Satzung vom 31. März 2023 (Amtsblatt S. 126) erhoben.
2. Berechnung der Gebühren
Bei den Ermessensabwägungen zur Gebührenbedarfsberechnung wird – nach Abzug der
Kosten für den Winterdienst - ein Allgemeininteresse von 11 % der ansatzfähigen Kosten
berücksichtigt, wobei eine Differenzierung der Gebührensätze für
 Anliegerstraßen mit 100%
 Innerörtliche Straßen mit 90%
 Überörtliche Straßen mit 70%
vorgenommen wird.
Dementsprechend sind
 die Straßenart neben
 der Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße)
zugewandten Grundstücksseiten sowie
 Zahl und Umfang der Reinigungen
maßgeblich für die Höhe der Straßenreinigungsgebühr.
3. Letzte Gebührenänderung
Die letzte Gebührenänderung für das Kalenderjahr 2023 beschloss der Rat der Bundesstadt
Bonn am 12. Dezember 2022 mit Wirkung zum 1. Januar 2023. Die Gebühr für das Jahr
2023 beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich
je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 6,53 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 5,88 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 4,57 EUR
Für Straßen der Reinigungsklasse D wurde die Gebühr um einen Zuschlag von 40%
erhöht. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je m
Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 9,14 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 8,23 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 6,40 EUR
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.
Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend.
Die Gebühr belastet z. B. die Eigentümer eines Einfamilienhauses (15 m Frontlänge
Anliegerstraße, wöchentliche Reinigung) mit jährlich 97,95 EUR.Seite 4 von 12
Anlage 1
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4. Kosten
Ansatzfähig unter Einschluss des städtischen Anteils sind 10.571.999,39 EUR
Abzüglich
- des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung in Höhe von 1.162.919,93 EUR
ergibt sich ein Gebührenbedarf von 9.409.079,46 EUR
5. Notwendige Gebührensätze
Zur Deckung des Gebührenbedarfs sind folgende Gebührensätze notwendig:
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge
bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 7,34 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 6,61 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 5,14 EUR
Für Straßen der Reinigungsklasse D erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen
Zuschlag von 40 %. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung
jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend
 dem Anliegerverkehr dient 10,28 EUR
 dem innerörtlichen Verkehr dient 9,25 EUR
 dem überörtlichen Verkehr dient 7,20 EUR
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.
Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend.
6. Auswirkung der Gebührenänderung
Die Gebührensätze für die Straßenreinigung erhöhen sich gegenüber dem Jahr 2023 je nach
Straßenart zwischen 0,57 EUR und 1,14 EUR je Frontmeter.Seite 5 von 12
Gebührenbedarf
Straßenreinigung 2024
Anlage 1a
Kostenart / Bezeichnung
2022
Neukalkulation
nach OVG
EUR
2023 1)
Kalkulation
EUR
2024 2)
Kalkulation
EUR
Personalaufwand 4.999.786,20 5.452.956,83 6.190.728,16 3)
Materialaufwand 353.823,48 416.976,12 822.332,96 4)
Betriebsaufwand 178.247,32 201.408,73 252.580,24
Verwaltungsaufwand 242.776,96 292.549,48 525.260,04
Vertriebsaufwand 44.298,52 58.256,23 66.486,00
Übriger Aufwand 124.930,88 131.579,58 144.445,24
Beistandsleistungen der Stadtverwaltung an die AöR 97.695,12 154.019,20 202.926,76
Sonstige betriebliche Aufwendungen 687.948,80 837.813,22 1.191.698,28 5)
Verrechnung Sparte Abfallwirtschaft 193.943,64 159.580,08 140.673,36
Verrechnung Sparte Straßenreinigung -81.809,04 -75.279,96 -250.176,72
Werkstattkosten inkl. Treibstoffe 994.440,72 1.621.765,56 1.030.240,80
Interne Leistungsverrechnungen (ILV) 1.106.575,32 1.706.065,68 920.737,44 6)
Kalkulatorische Abschreibungen 864.174,04 708.721,54 891.753,36 7)
Kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals 191.788,81 189.838,84 237.425,00 7)
8.204.096,65 9.312.372,23 10.254.675,20
Erträge aus Mieten und Pachten 70.277,40 81.100,92 81.100,76
Ertr. Verk. sonst.
Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte
Erstattungen von privaten Unternehmen
Erstattungen von übrigen Bereichen
Andere sonstige ordentliche Erträge 7.048,92 7.296,96
77.326,32 88.397,88 81.100,76
8.126.770,33 9.223.974,35 10.173.574,44 8)
Personalaufwand 18.609,90 19.324,30 21.914,72
Sonstiger ordentlicher Aufwand
Interne Verrechnungen 26.725,97 28.654,39 33.785,03
verbleibender Personal- und Sachaufwand bei der Stadt 45.335,87 47.978,69 55.699,75 9)
Verwaltungskostenerstattung Leistungen Amt 21 - Steueramt 328.249,46 344.396,53 342.725,20 10)
Umbuchung Herbstlaub
373.585,33 392.375,22 398.424,95
Erstattungen von privaten Unternehmen 0,00 0,00 0,00
Erstattungen von übrigen Bereichen 0,00 0,00 0,00
0,00 0,00 0,00
373.585,33 392.375,22 398.424,95
8.500.355,66 9.616.349,57 10.571.999,39
-935.039,12 -1.057.798,45 -1.162.919,93
7.565.316,54 8.558.551,12 9.409.079,46
7.565.316,54 8.558.551,12 9.409.079,46
9.410.306,00
1.226,54
Gebührenbedarf Strassenreinigung 7.565.316,54 8.558.551,12 9.409.079,46
Winterdienst 701.000,00 779.000,00 1.178.000,00 11)
Gesamt 8.266.316,54 9.337.551,12 10.587.079,46
Über-/Unterdeckung (-):
Gebührenbedarf laufendes Jahr
Gesamtgebührenbedarf
Gebührenaufkommen:
Abzug Allgemeininteresse (11%)
Kosten (bonnorange AöR)
Summe
Abzusetzende Erträge (bonnorange AöR)
Summe
Gesamtergebnis (bonnorange AöR)
Kosten (Stadt Bonn)
Summe
Abzusetzende Erträge (Stadt Bonn)
Summe
Gesamtergebnis (Stadt Bonn)
Summe der Kosten gesamt
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Fußnoten zur Anlage 1a
1. Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2023.
2. Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2024.
3. Der Personalaufwand erhöht sich durch geplante Tarifsteigerungen und der Verän-
derung im Stellenplan. (738 TEUR bzw. 13,5 %).
4. Der Materialaufwand erhöht sich gegenüber der letzten Kalkulation um 405 TEUR.
Ursächlich hierfür sind konkrete Primärkostenplanungen im Bereich der Treibstoffe,
die bisher als VILV der Werkstatt zugeordnet waren, Steigerungen im Bereich der
Entsorgungs- und Verwertungskosten sowie Neuausschreibungen beim Straßenbe-
gleitgrün (Unterhaltung Infrastrukturvermögen).
5. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen steigen um 354 TEUR bzw. 42%. Ur-
sächlich hierfür ist die notwendige IT-Transformation (Projektkosten) sowie Betriebs-
aufwendungen EDV.
6. Die internen Verrechnungen sinken um 785 TEUR bzw. 46%. Ursächlich hierfür
sind insbesondere konkrete Primärkostenplanungen im Bereich der Treibstoffe sowie
Versicherungen und Kfz-Steuern, die bisher als VILV der Werkstatt zugeordnet waren
7. Obwohl der kalkulatorische Zinssatz nach verwaltungsinterner Überprüfung (analog
der Berechnungsweise des OVG Münster und der Änderung des Kommunalabgaben-
gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) auf 3,03 % gesenkt (2023: 3,25%) wurde
erhöht sich der kalkulatorische Aufwand um 230 TEUR bzw. 28% aufgrund von Ver-
schiebungen von Investitionen wie z. B. Fahrzeugbeschaffungen (lange Lieferzeiten:
Plan 2023, Lieferung 2024). Darüber hinaus wurde die letzte Baumaßnahme der Be-
triebstätte Weststraße Ende 2022 aktiviert.
8. Für das Jahr 2022 wurde weder eine vorläufige noch eine endgültige Spitzabrech-
nung vorgelegt. Aufgrund der Neukalkulation entsprechend der aktuellen Rechtspre-
chung des OVG Münster werden weder Unter- noch Überdeckungen in der Kalkula-
tion berücksichtigt.
9. Die angegebenen Kosten beinhalten außer den Personal- und Sachkosten auch antei-
lige Kosten beispielsweise der Kämmerei, des Rechnungsprüfungsamtes und der Fi-
nanzbuchhaltung. Hier ist nur der Aufwand für die satzungsgemäße Straßenreinigung
abgebildet.
10. Die Leistungen des Steueramtes (für Gebührenveranlagung und Verwaltung der Debi-
torenkonten Grundbesitzabgaben) sind keine Beistandsleistung, weil die Gebührenho-
heit bei der Bundesstadt Bonn liegt.
11. Die Kosten für den Pflichtwinterdienst werden nicht vom Gebührenzahler, sondern aus
dem gesamtstädtischen Haushalt bezahlt. Aus diesem Grunde sind die Beträge nicht
in den Gesamtkosten enthalten und werden hier nachrichtlich dargestellt:
Kosten Winterdienst der bonnorange AöR
Plan 2022 vorl. Ist 2022 Plan 2023 Plan 2024
701 TEUR 701 TEUR 779 TEUR 1.178 TEURSeite 7 von 12
Anlage 2
Straßenart Frontmeter
Sept/23 Gewichtung Erwartete gewichtete
Bem.Grdl.
Anliegerstraßen 679.390 m 1,00 679.390 m
Anliegerstraßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 137.924 m 1,00 137.924 m
innerörtliche Straßen 316.885 m 0,90 285.197 m
innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D ) 11.040 m 0,90 9.936 m
überörtliche Straßen 139.686 m 0,70 97.780 m
überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 12.640 m 0,70 8.848 m
Summe 1.297.565 m 1.219.075 m
Straßenart Erwartete gew.
Bem.Grdl. Gewichtung Bem.-Grdl.
Anliegerstraßen 679.390 m 100% 679.390 m
Anliegerstr. mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 137.924 m 140% 193.094 m
innerörtliche Straßen 285.197 m 100% 285.197 m
innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 9.936 m 140% 13.910 m
überörtliche Straßen 97.780 m 100% 97.780 m
überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 8.848 m 140% 12.387 m
Summe 1.219.075 m 1.281.758 m
0%
1.281.758 m
ansatzfähige Kosten ohne Winterdienst 10.571.999,39 EUR
Abschlag 11 % Allgemeininteresse -1.162.919,93 EUR
Bereinigte ansatzfähige Kosten 9.409.079,46 EUR
Gesamtbemessungsgrundlage 1.281.758 m
Gebührensatz
Anliegerstraße 100,00% 7,34 EUR
innerörtliche Straße 90,00% 6,61 EUR
überörtliche Straße 70,00% 5,14 EUR
Zuschlag Gebührensatz
Anliegerstraße RKL D 7,34 EUR 2,94 EUR 10,28 EUR
innerörtliche Straße RKL D 6,61 EUR 2,64 EUR 9,25 EUR
überörtliche Straße RKL D 5,14 EUR 2,06 EUR 7,20 EUR
Straßenart Bem.-Grdl. / Meter Gebühr Aufkommen
Anliegerstraßen 679.390 7,34 EUR 4.986.723,00 EUR
innerörtliche Straßen 316.885 6,61 EUR 2.094.610,00 EUR
überörtliche Straßen 139.686 5,14 EUR 717.986,00 EUR
Anliegerstraßen RKL D 137.924 10,28 EUR 1.417.859,00 EUR
innerörtliche Straßen RKL D 11.040 9,25 EUR 102.120,00 EUR
überörtliche Straßen RKL D 12.640 7,20 EUR 91.008,00 EUR
9.410.306,00 EUR
0,00 EUR
9.410.306,00 EUR
zusätzliches Gebührenaufkommen durch Neuveranlagungen
voraus. Gebührenaufkommen inkl. der zusätzl. Bemessungsgrundlage für 2024:
= 7,34 EUR
3. Kontrollrechnung
Ermittlung der Gebührensätze 2024
Nach dem Stand von September 2023 ergab die Zusammenstellung der Bemessungsgrundlagen unter
Zugrundelegung der verschiedenen Reinigungshäufigkeiten folgende Gesamtbemessungsgrundlagen.
Danach sind die Gesamtbemessungsgrundlagen für das Jahr 2024 kalkuliert worden.
Bei der Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage muss der erhöhte Reinigungsaufwand der Straßen,
die der Reinigungsklasse D zugeordnet sind, mit einem Zuschlag von 40 v. H. berücksichtigt werden.
Somit ergibt sich rechnerisch folgende Gesamtbemessungsgrundlage:
2. Gebührensätze
1. Bemessungsgrundlagen
0 m
voraussichtliches Gebührenaufkommen 2024:
zusätzliche Bemessungsgrundlagen durch Neuveranlagungen in Höhe vonSeite 8 von 12
Anlage 2
15 Frontmeter
Anliegerstr. 1 Frontmeter
2023 97,95 EUR 6,53 EUR
2024 110,10 EUR 7,34 EUR
Veränderung EUR +12,15 EUR +0,81 EUR
Veränderung % 12,40% 12,40%
nachrichtlich 2013 61,35 EUR 4,09 EUR
nachrichtlich 2014 58,65 EUR 3,91 EUR
nachrichtlich 2015 54,30 EUR 3,62 EUR
nachrichtlich 2016 56,25 EUR 3,75 EUR
nachrichtlich 2017 56,25 EUR bzw. 54,75 EUR 3,75 EUR bzw. 3,65 EUR nach Neukalkulation
nachrichtlich 2018 56,25 EUR bzw. 58,65 EUR 3,75 EUR bzw. 3,91 EUR nach Neukalkulation
nachrichtlich 2019 58,95 EUR bzw. 61,80 EUR 3,93 EUR bzw. 4,12 EUR nach Neukalkulation
nachrichtlich 2020 67,95 EUR bzw. 88,65 EUR 4,53 EUR bzw. 5,91 EUR nach Neukalkulation
nachrichtlich 2021 86,40 EUR bzw. 86,70 EUR 5,76 EUR bzw. 5,78 EUR nach Neukalkulation
nachrichtlich 2022 88,50 EUR bzw. 88,35 EUR 5,90 EUR bzw. 5,89 EUR nach Neukalkulation
VergleichsfamilieSeite 9 von 12
Anlage 3
Seite 1 von 1
42. Satzung
zur Änderung der Gebührenordnung
über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 /SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233) in Verbin-
dung mit § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.
Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12/SGV. NRW. 2061), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), und der Satzung der bonno-
range- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt
Bonn (Straßenreinigungssatzung) vom 18. Dezember 2012 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S.
1326), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. April 2022 (ABl. S. 188), folgende Satzung be-
schlossen:
Artikel I
Die Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Stadt Bonn vom 21. Dezember 1978
(Amtsblatt der Stadt Bonn S. 462), zuletzt geändert durch die Satzung vom 31. März 2023
(Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 126), wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsge-
bühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient 7,34 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient 6,61 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient 5,14 EUR
Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die Benutzungsge-
bühr um einen Zuschlag von 40 v. H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Rei-
nigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient 10,28 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient 9,25 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient 7,20 EUR
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entspre-
chend.
Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr 50 v. H. der
Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn."
Artikel II
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.Seite 10 von 12
Anlage 4
6,53 EUR 7,34 EUR
5,88 EUR 6,61 EUR
4,57 EUR 5,14 EUR
9,14 EUR 10,28 EUR
8,23 EUR 9,25 EUR
6,40 EUR 7,20 EUR
a) dem Anliegerverkehr dient
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr
50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der
Fahrbahn.
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
c) dem überörtlichen Verkehr dient
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr
entsprechend.
überwiegendgung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend
alte Fassung neue Fassung
Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (bisherige Reinigungsklasse "S", seit
01.01.2020 Reinigungsklasse "D") erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die
Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße,
Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reini-
c) dem überörtlichen Verkehr dient
Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die
Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen
wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
a) dem Anliegerverkehr dient
§ 2 Absatz 5§ 2 Absatz 5
50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der
Fahrbahn.
c) dem überörtlichen Verkehr dient
Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr
entsprechend.
Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
c) dem überörtlichen Verkehr dient
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die
Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 11 von 12
Anlage 5
Gebührenänderungen vorletzte letzte geplante
zum 01.01.2022 01.01.2023 01.01.2024
um EUR/Frontmeter + 0,17 + 0,63 + 0,81
Stadt Letzte Änderung/ Satzung
bzw. gültig ab
Bonn (derzeit) 01.01.2023
Bonn (geplant) 01.01.2024
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.2022
Bielefeld 01.01.2023
Münster 01.01.2021
Münster (Vollreinigung inkl.
Gehweg) 01.01.2021
Stadt
Aachen und Bielefeld
Kriterien für die Zuordnung der Straßen sind unter anderem:
Anliegerstraßen
● überwiegend Verkehr, der von den Anliegern ausgelöst oder verursacht wird
● bis max. 400 KFZ/Spitzenstunde
● in der Regel Tempo-30-Zone und nicht Vorfahrtstraße
Innerörtliche Straßen
● bis max. 800 KFZ/Spitzenstunde
● alle Straßen, die nicht Anlieger- bzw. überörtliche Straßen sind
Überörtliche Straßen
● über 800 KFZ/Spitzenstunde
● Straßen mit erheblicher Verkehrsbedeutung und Anbindung an das überregionale Straßennetz
D-Klassen
● Straßen mit zusätzlichem Reinigungsaufwand (von Hauswand zu Hauswand) = Fußgängerzonen
Der städtische Allgemeinanteil in Höhe von 11 % errechnet sich demnach wie folgt:
BMG 09/2023 Gesamt Allgemeinanteil
Anliegerstraße 4 % 679.390 27.176
Innerörtlich 15 % 316.885 47.533
Überörtlich 40% 139.686 55.874
Fußgängerzonen 10% 161.604 16.160
1.297.565 146.743
siehe Erläuterungen
siehe Erläuterungen
11%
Berechnung des städtischen Anteils anhand der Bemessungsgrundlagen (BMG) für die Kalkulation 2024
Änderung des Gebührensatzes für Anliegerstraße 1 X wöchentlich
Tarifvergleich zum interkommunalen Vergleich / Gebührenerhebung in Bonn
Nach § 3 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes NRW (StrReinG NW) können die Gemeinden bei der
Festsetzung der Benutzungsgebühr der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner-
und überörtlichen Verkehr Rechnung tragen.
Das „öffentliche Interesse“ an der Straßenreinigung in der Stadt Bonn wurde mit 11,31 % an den
Gesamtkosten der Straßenreinigung ermittelt und auf 11 % festgesetzt.
Berechnung Allgemeininteresse / städtischer Anteil an der Straßenreinigung
Erläuterungen
unterschiedliche Tarifstruktur (keine Unterscheidung im Gebührensatz
zwischen inner- und überörtlicher Straße), daher kein Vergleich möglich.
Interkommunaler Vergleich
Anliegerverkehr EUR je Meter
Grundstücksseite (jährlich)
3,00 €
6,06 €
6,53 €
7,34 €Seite 12 von 12

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Datenstand: 02.11.2026, 22:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de