231938 · Beschlussvorlage
42. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 231938
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 31.10.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 231938 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II 42. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 15.11.2023 Empfehlung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 05.12.2023 Empfehlung Rat 12.12.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 42. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Straßenreini- gung in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung. Begründung Die Gebührensätze für die Straßenreinigung müssen für das Jahr 2024 bei den regulären Straßen je nach Straßenart zwischen 0,57 EUR und 0,81 EUR und bei den Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (Reinigungsklasse D) zwi- schen 0,80 EUR und 1,14 EUR je Frontmeter angehoben werden. Seit 2015 korrespondiert die Aufstellung mit dem Wirtschaftsplan der bon- norange AöR. Die Fußnoten zu den Kosten und Erträgen sind der Anlage 1b zu entnehmen. Außerdem werden neben den gebührenrelevanten Kos- ten/Erträgen der bonnorange AöR auch die gebührenrelevanten Kosten/Erträge auf Seiten der Stadt Bonn dargestellt. Dies ergibt sich durch den Verbleib der Gebührenhoheit auf der städtischen Seite. Der Gebührenbedarf – abzüglich des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung - steigt gegenüber dem Jahr 2023 um rund 0,85 Mio. EUR. Die Verschiebungen auf Kostenseite werden in den Fußnoten zu Anlage 1a im Einzelnen ausführlich erläutert. Im März 2023 erfolgte für die Vorjahre 2017 bis einschließlich 2022 eine Neu- kalkulation der Straßenreinigungsgebühren. Dieser Kalkulation lagen die tatsächlichen Kosten und Bemessungsgrundlagen der entsprechenden Jahre zugrunde, so dass aus diesen Vorjahren keine Gebührenüber- oder Unterde- ckungen resultieren, welche nun in der aktuellen Kalkulation BerücksichtigungSeite 1 von 12 Seite 2 finden könnten. Die aktuell ermittelte gewichtete Bemessungsgrundlage hat sich gegenüber der Kalkulation im Herbst 2022 nur geringfügig um 3.697 Frontmeter gemindert. Da aus dem voraussichtlich zum 01.01.2024 geplanten neuen Straßenverzeichnis- ses keine gravierenden Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlagen zu er- warten sind, ist für das kommende Jahr allenfalls von einem moderaten Anstieg der gewichteten Bemessungsgrundlage auszugehen. Daher wird für das Kalku- lationsjahr 2024 keine zusätzliche Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Nach der Änderung des Kommunalabgabengesetztes (KAG) NRW zum 15.12.2022 besteht nun gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KAG ein Wahlrecht, ob ein einheitlicher Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital angesetzt wird, oder eine getrennte Verzinsung von Fremdkapital und Eigenkapital vorgenom- men wird. Das Gesetz bestimmt für den Fall des einheitlichen Nominalzinssatzes, dass der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festver- zinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominal- zinssatz für die einheitliche Verzinsung des in der Einrichtung gebundenen be- triebsnotwendigen Kapitals verwendet werden kann. Demnach wird dieselbe Zinsreihe wie zuvor zugrunde gelegt, der Durchschnitt jedoch über einen kürzeren Zeitraum (alte Rechtsprechung bis zu 50 Jahre) gebildet. Bei der zweiten Alternative des nach Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittel- ten Zinssatzes kann für den Anteil des in der Einrichtung gebundenen Fremd- kapitals der durchschnittliche Fremdkapitalzins und für den Anteil des in der Einrichtung gebundenen Eigenkapitals der sich aus dem 30-jährigen Durch- schnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öf- fentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz zugrunde gelegt werden. Die Höhe der Verzinsung des Anteils des in der Einrichtung gebundenen Fremdkapitals hängt dabei jeweils von den Gegebenheiten vor Ort ab. Da aufgrund des Gesamtdeckungsprinzips die Ermittlung des Fremdkapitalan- teils in der jeweiligen Einrichtung unmöglich oder mit zu hohem Verwaltungs- aufwand verbunden sein kann, darf, dem OVG-Urteil vom 17.05.2022 folgend, ein nach den jeweiligen Kreditsummen gewichteter Durchschnittszinssatz aus den Zinssätzen aller Investitionskredite der Gemeinde zu einem bestimmten Stichtag (z. B. 31. Dezember des Vorvorjahres des Veranlagungsjahres) ermit- telt werden. Entsprechend des jeweiligen Anteils werden der Nominalzinssatz für das Ei- genkapital und der für jede Kommune individuellen Fremdkapitalzinssatz zu einem Mischzinssatz zusammengeführt. Zur Ausübung des Wahlrechts hat die Verwaltung beide Alternativen geprüft. Die Ermittlung des einheitlichen Nominalzinssatzes ist dabei sehr einfach und aufgrund der vorgegebenen Zinsreihe für alle NRW-Kommunen gleich. Er be- trägt 3,03%. Der gemischte Zinssatz, der auch die konkreten Fremdkapitalzinsen berück- sichtigt, liegt mit 2,19% darunter. Zum Stichtag 31.12.2022 schlagen noch die in der Niedrigzinsphase abgeschlossenen Investitionskredite durch, so dass für den zum Stichtag ermittelten Fremdkapitalanteil von 55,46% nur Zinsen von 1,52% berücksichtigt werden können. Die Ermittlung dieses Mischzins ist etwasSeite 2 von 12 Seite 3 aufwändiger und es liegt noch keine Rechtsprechung vor, so dass gewisse An- griffspunkte bei der Ermittlung der Fremd- und Eigenkapitalanteile oder des gewichteten Zinssatzes für die Investitionskredite bestehen könnten. Die Verwaltung ist gehalten, bei der Verzinsung den höheren einheitlichen No- minalzinssatz von 3,03 % vorzuschlagen. Für die Benutzungsgebühren ist einerseits das Kostendeckungsgebot zu be- achten (s. § 6 Abs. 1 KAG), und andererseits sind nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 GO) Finanzmittel vorrangig, soweit ver- tretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von der Gemeinde er- brachten Leistungen zu beschaffen. Daher sieht sich die Stadt Bonn im Hinblick auf die defizitäre Haushaltssituation gehalten, bei der Gebührenberechnung den ihr rechtlich zustehenden Rahmen auszuschöpfen und den höheren kalku- latorischen Zinssatz anzusetzen. Bei einem Eigentümer eines Einfamilienhauses mit 15 m Frontlänge, Anlieger- straße, wöchentliche Reinigung steigt somit die Jahresgebühr um 12,15 EUR von 97,95 EUR auf 110,10 EUR. Die Ermittlung der Gebührensätze ist der Anlage 2 zu entnehmen. Die Ände- rungen der Gebührensätze ergeben sich aus der als Anlage 4 beigefügten Ge- genüberstellung von alter und neuer Fassung der anzupassenden Teile der Gebührenordnung. Aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen vom 22.01.2015 (DS 1413271) ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster beizu- fügen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 5 beigefügt. Anlage/n 1 Straßenreinigung 2024 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich) 2 Straßenreinigung 2024 Anlage 1a Kosten (öffentlich) 3 Straßenreinigung 2024 Anlage 1b Fußnoten (öffentlich) 4 Straßenreinigung 2024 Anlage 2 Gebührensätze (öffentlich) 5 Straßenreinigung 2024 Anlage 3 Satzung (öffentlich) 6 Straßenreinigung 2024 Anlage 4 Synopse (öffentlich) 7 Straßenreinigung 2024 Anlage 5 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 3 von 12 Anlage 1 Seite 1 von 2 Gebührenbedarfsberechnung Straßenreinigung 2024 1. Rechtsgrundlagen Nach der zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Änderung des Straßenreinigungsgesetzes können Gebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen erhoben werden. Dabei ist ein Kostenanteil für das Allgemeininteresse angemessen zu berücksichtigen. Die Straßenreinigungsgebühr wird z. Zt. auf der Grundlage der Gebührenordnung über die Straßenreinigung vom 21. Dezember 1978 (Amtsblatt S. 462) in der Fassung der Änderung durch die Satzung vom 31. März 2023 (Amtsblatt S. 126) erhoben. 2. Berechnung der Gebühren Bei den Ermessensabwägungen zur Gebührenbedarfsberechnung wird – nach Abzug der Kosten für den Winterdienst - ein Allgemeininteresse von 11 % der ansatzfähigen Kosten berücksichtigt, wobei eine Differenzierung der Gebührensätze für Anliegerstraßen mit 100% Innerörtliche Straßen mit 90% Überörtliche Straßen mit 70% vorgenommen wird. Dementsprechend sind die Straßenart neben der Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße) zugewandten Grundstücksseiten sowie Zahl und Umfang der Reinigungen maßgeblich für die Höhe der Straßenreinigungsgebühr. 3. Letzte Gebührenänderung Die letzte Gebührenänderung für das Kalenderjahr 2023 beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn am 12. Dezember 2022 mit Wirkung zum 1. Januar 2023. Die Gebühr für das Jahr 2023 beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 6,53 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 5,88 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 4,57 EUR Für Straßen der Reinigungsklasse D wurde die Gebühr um einen Zuschlag von 40% erhöht. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je m Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 9,14 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 8,23 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 6,40 EUR Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend. Die Gebühr belastet z. B. die Eigentümer eines Einfamilienhauses (15 m Frontlänge Anliegerstraße, wöchentliche Reinigung) mit jährlich 97,95 EUR.Seite 4 von 12 Anlage 1 Seite 2 von 2 4. Kosten Ansatzfähig unter Einschluss des städtischen Anteils sind 10.571.999,39 EUR Abzüglich - des Anteils der Stadt für die Straßenreinigung in Höhe von 1.162.919,93 EUR ergibt sich ein Gebührenbedarf von 9.409.079,46 EUR 5. Notwendige Gebührensätze Zur Deckung des Gebührenbedarfs sind folgende Gebührensätze notwendig: Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 7,34 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 6,61 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 5,14 EUR Für Straßen der Reinigungsklasse D erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 %. Sie beträgt demnach bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge bei einer Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient 10,28 EUR dem innerörtlichen Verkehr dient 9,25 EUR dem überörtlichen Verkehr dient 7,20 EUR Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. Wird weniger als wöchentlich gereinigt, verringert sich die Gebühr entsprechend. 6. Auswirkung der Gebührenänderung Die Gebührensätze für die Straßenreinigung erhöhen sich gegenüber dem Jahr 2023 je nach Straßenart zwischen 0,57 EUR und 1,14 EUR je Frontmeter.Seite 5 von 12 Gebührenbedarf Straßenreinigung 2024 Anlage 1a Kostenart / Bezeichnung 2022 Neukalkulation nach OVG EUR 2023 1) Kalkulation EUR 2024 2) Kalkulation EUR Personalaufwand 4.999.786,20 5.452.956,83 6.190.728,16 3) Materialaufwand 353.823,48 416.976,12 822.332,96 4) Betriebsaufwand 178.247,32 201.408,73 252.580,24 Verwaltungsaufwand 242.776,96 292.549,48 525.260,04 Vertriebsaufwand 44.298,52 58.256,23 66.486,00 Übriger Aufwand 124.930,88 131.579,58 144.445,24 Beistandsleistungen der Stadtverwaltung an die AöR 97.695,12 154.019,20 202.926,76 Sonstige betriebliche Aufwendungen 687.948,80 837.813,22 1.191.698,28 5) Verrechnung Sparte Abfallwirtschaft 193.943,64 159.580,08 140.673,36 Verrechnung Sparte Straßenreinigung -81.809,04 -75.279,96 -250.176,72 Werkstattkosten inkl. Treibstoffe 994.440,72 1.621.765,56 1.030.240,80 Interne Leistungsverrechnungen (ILV) 1.106.575,32 1.706.065,68 920.737,44 6) Kalkulatorische Abschreibungen 864.174,04 708.721,54 891.753,36 7) Kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals 191.788,81 189.838,84 237.425,00 7) 8.204.096,65 9.312.372,23 10.254.675,20 Erträge aus Mieten und Pachten 70.277,40 81.100,92 81.100,76 Ertr. Verk. sonst. Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte Erstattungen von privaten Unternehmen Erstattungen von übrigen Bereichen Andere sonstige ordentliche Erträge 7.048,92 7.296,96 77.326,32 88.397,88 81.100,76 8.126.770,33 9.223.974,35 10.173.574,44 8) Personalaufwand 18.609,90 19.324,30 21.914,72 Sonstiger ordentlicher Aufwand Interne Verrechnungen 26.725,97 28.654,39 33.785,03 verbleibender Personal- und Sachaufwand bei der Stadt 45.335,87 47.978,69 55.699,75 9) Verwaltungskostenerstattung Leistungen Amt 21 - Steueramt 328.249,46 344.396,53 342.725,20 10) Umbuchung Herbstlaub 373.585,33 392.375,22 398.424,95 Erstattungen von privaten Unternehmen 0,00 0,00 0,00 Erstattungen von übrigen Bereichen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 373.585,33 392.375,22 398.424,95 8.500.355,66 9.616.349,57 10.571.999,39 -935.039,12 -1.057.798,45 -1.162.919,93 7.565.316,54 8.558.551,12 9.409.079,46 7.565.316,54 8.558.551,12 9.409.079,46 9.410.306,00 1.226,54 Gebührenbedarf Strassenreinigung 7.565.316,54 8.558.551,12 9.409.079,46 Winterdienst 701.000,00 779.000,00 1.178.000,00 11) Gesamt 8.266.316,54 9.337.551,12 10.587.079,46 Über-/Unterdeckung (-): Gebührenbedarf laufendes Jahr Gesamtgebührenbedarf Gebührenaufkommen: Abzug Allgemeininteresse (11%) Kosten (bonnorange AöR) Summe Abzusetzende Erträge (bonnorange AöR) Summe Gesamtergebnis (bonnorange AöR) Kosten (Stadt Bonn) Summe Abzusetzende Erträge (Stadt Bonn) Summe Gesamtergebnis (Stadt Bonn) Summe der Kosten gesamt Seite 1 von 1Seite 6 von 12 Seite 1 von 1 Fußnoten zur Anlage 1a 1. Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2023. 2. Planwert der Gebührenbedarfsberechnung 2024. 3. Der Personalaufwand erhöht sich durch geplante Tarifsteigerungen und der Verän- derung im Stellenplan. (738 TEUR bzw. 13,5 %). 4. Der Materialaufwand erhöht sich gegenüber der letzten Kalkulation um 405 TEUR. Ursächlich hierfür sind konkrete Primärkostenplanungen im Bereich der Treibstoffe, die bisher als VILV der Werkstatt zugeordnet waren, Steigerungen im Bereich der Entsorgungs- und Verwertungskosten sowie Neuausschreibungen beim Straßenbe- gleitgrün (Unterhaltung Infrastrukturvermögen). 5. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen steigen um 354 TEUR bzw. 42%. Ur- sächlich hierfür ist die notwendige IT-Transformation (Projektkosten) sowie Betriebs- aufwendungen EDV. 6. Die internen Verrechnungen sinken um 785 TEUR bzw. 46%. Ursächlich hierfür sind insbesondere konkrete Primärkostenplanungen im Bereich der Treibstoffe sowie Versicherungen und Kfz-Steuern, die bisher als VILV der Werkstatt zugeordnet waren 7. Obwohl der kalkulatorische Zinssatz nach verwaltungsinterner Überprüfung (analog der Berechnungsweise des OVG Münster und der Änderung des Kommunalabgaben- gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) auf 3,03 % gesenkt (2023: 3,25%) wurde erhöht sich der kalkulatorische Aufwand um 230 TEUR bzw. 28% aufgrund von Ver- schiebungen von Investitionen wie z. B. Fahrzeugbeschaffungen (lange Lieferzeiten: Plan 2023, Lieferung 2024). Darüber hinaus wurde die letzte Baumaßnahme der Be- triebstätte Weststraße Ende 2022 aktiviert. 8. Für das Jahr 2022 wurde weder eine vorläufige noch eine endgültige Spitzabrech- nung vorgelegt. Aufgrund der Neukalkulation entsprechend der aktuellen Rechtspre- chung des OVG Münster werden weder Unter- noch Überdeckungen in der Kalkula- tion berücksichtigt. 9. Die angegebenen Kosten beinhalten außer den Personal- und Sachkosten auch antei- lige Kosten beispielsweise der Kämmerei, des Rechnungsprüfungsamtes und der Fi- nanzbuchhaltung. Hier ist nur der Aufwand für die satzungsgemäße Straßenreinigung abgebildet. 10. Die Leistungen des Steueramtes (für Gebührenveranlagung und Verwaltung der Debi- torenkonten Grundbesitzabgaben) sind keine Beistandsleistung, weil die Gebührenho- heit bei der Bundesstadt Bonn liegt. 11. Die Kosten für den Pflichtwinterdienst werden nicht vom Gebührenzahler, sondern aus dem gesamtstädtischen Haushalt bezahlt. Aus diesem Grunde sind die Beträge nicht in den Gesamtkosten enthalten und werden hier nachrichtlich dargestellt: Kosten Winterdienst der bonnorange AöR Plan 2022 vorl. Ist 2022 Plan 2023 Plan 2024 701 TEUR 701 TEUR 779 TEUR 1.178 TEURSeite 7 von 12 Anlage 2 Straßenart Frontmeter Sept/23 Gewichtung Erwartete gewichtete Bem.Grdl. Anliegerstraßen 679.390 m 1,00 679.390 m Anliegerstraßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 137.924 m 1,00 137.924 m innerörtliche Straßen 316.885 m 0,90 285.197 m innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D ) 11.040 m 0,90 9.936 m überörtliche Straßen 139.686 m 0,70 97.780 m überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 12.640 m 0,70 8.848 m Summe 1.297.565 m 1.219.075 m Straßenart Erwartete gew. Bem.Grdl. Gewichtung Bem.-Grdl. Anliegerstraßen 679.390 m 100% 679.390 m Anliegerstr. mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 137.924 m 140% 193.094 m innerörtliche Straßen 285.197 m 100% 285.197 m innerörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 9.936 m 140% 13.910 m überörtliche Straßen 97.780 m 100% 97.780 m überörtl. Straßen mit erhöhtem Reinigungsaufwand (RKL D) 8.848 m 140% 12.387 m Summe 1.219.075 m 1.281.758 m 0% 1.281.758 m ansatzfähige Kosten ohne Winterdienst 10.571.999,39 EUR Abschlag 11 % Allgemeininteresse -1.162.919,93 EUR Bereinigte ansatzfähige Kosten 9.409.079,46 EUR Gesamtbemessungsgrundlage 1.281.758 m Gebührensatz Anliegerstraße 100,00% 7,34 EUR innerörtliche Straße 90,00% 6,61 EUR überörtliche Straße 70,00% 5,14 EUR Zuschlag Gebührensatz Anliegerstraße RKL D 7,34 EUR 2,94 EUR 10,28 EUR innerörtliche Straße RKL D 6,61 EUR 2,64 EUR 9,25 EUR überörtliche Straße RKL D 5,14 EUR 2,06 EUR 7,20 EUR Straßenart Bem.-Grdl. / Meter Gebühr Aufkommen Anliegerstraßen 679.390 7,34 EUR 4.986.723,00 EUR innerörtliche Straßen 316.885 6,61 EUR 2.094.610,00 EUR überörtliche Straßen 139.686 5,14 EUR 717.986,00 EUR Anliegerstraßen RKL D 137.924 10,28 EUR 1.417.859,00 EUR innerörtliche Straßen RKL D 11.040 9,25 EUR 102.120,00 EUR überörtliche Straßen RKL D 12.640 7,20 EUR 91.008,00 EUR 9.410.306,00 EUR 0,00 EUR 9.410.306,00 EUR zusätzliches Gebührenaufkommen durch Neuveranlagungen voraus. Gebührenaufkommen inkl. der zusätzl. Bemessungsgrundlage für 2024: = 7,34 EUR 3. Kontrollrechnung Ermittlung der Gebührensätze 2024 Nach dem Stand von September 2023 ergab die Zusammenstellung der Bemessungsgrundlagen unter Zugrundelegung der verschiedenen Reinigungshäufigkeiten folgende Gesamtbemessungsgrundlagen. Danach sind die Gesamtbemessungsgrundlagen für das Jahr 2024 kalkuliert worden. Bei der Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage muss der erhöhte Reinigungsaufwand der Straßen, die der Reinigungsklasse D zugeordnet sind, mit einem Zuschlag von 40 v. H. berücksichtigt werden. Somit ergibt sich rechnerisch folgende Gesamtbemessungsgrundlage: 2. Gebührensätze 1. Bemessungsgrundlagen 0 m voraussichtliches Gebührenaufkommen 2024: zusätzliche Bemessungsgrundlagen durch Neuveranlagungen in Höhe vonSeite 8 von 12 Anlage 2 15 Frontmeter Anliegerstr. 1 Frontmeter 2023 97,95 EUR 6,53 EUR 2024 110,10 EUR 7,34 EUR Veränderung EUR +12,15 EUR +0,81 EUR Veränderung % 12,40% 12,40% nachrichtlich 2013 61,35 EUR 4,09 EUR nachrichtlich 2014 58,65 EUR 3,91 EUR nachrichtlich 2015 54,30 EUR 3,62 EUR nachrichtlich 2016 56,25 EUR 3,75 EUR nachrichtlich 2017 56,25 EUR bzw. 54,75 EUR 3,75 EUR bzw. 3,65 EUR nach Neukalkulation nachrichtlich 2018 56,25 EUR bzw. 58,65 EUR 3,75 EUR bzw. 3,91 EUR nach Neukalkulation nachrichtlich 2019 58,95 EUR bzw. 61,80 EUR 3,93 EUR bzw. 4,12 EUR nach Neukalkulation nachrichtlich 2020 67,95 EUR bzw. 88,65 EUR 4,53 EUR bzw. 5,91 EUR nach Neukalkulation nachrichtlich 2021 86,40 EUR bzw. 86,70 EUR 5,76 EUR bzw. 5,78 EUR nach Neukalkulation nachrichtlich 2022 88,50 EUR bzw. 88,35 EUR 5,90 EUR bzw. 5,89 EUR nach Neukalkulation VergleichsfamilieSeite 9 von 12 Anlage 3 Seite 1 von 1 42. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 /SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset- zes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233) in Verbin- dung mit § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12/SGV. NRW. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), und der Satzung der bonno- range- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn (Straßenreinigungssatzung) vom 18. Dezember 2012 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1326), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. April 2022 (ABl. S. 188), folgende Satzung be- schlossen: Artikel I Die Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Stadt Bonn vom 21. Dezember 1978 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 462), zuletzt geändert durch die Satzung vom 31. März 2023 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 126), wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsge- bühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 7,34 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 6,61 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 5,14 EUR Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die Benutzungsge- bühr um einen Zuschlag von 40 v. H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Rei- nigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 10,28 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 9,25 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 7,20 EUR Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entspre- chend. Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr 50 v. H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn." Artikel II Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.Seite 10 von 12 Anlage 4 6,53 EUR 7,34 EUR 5,88 EUR 6,61 EUR 4,57 EUR 5,14 EUR 9,14 EUR 10,28 EUR 8,23 EUR 9,25 EUR 6,40 EUR 7,20 EUR a) dem Anliegerverkehr dient die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr 50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn. b) dem innerörtlichen Verkehr dient c) dem überörtlichen Verkehr dient Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. überwiegendgung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend alte Fassung neue Fassung Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (bisherige Reinigungsklasse "S", seit 01.01.2020 Reinigungsklasse "D") erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reini- c) dem überörtlichen Verkehr dient Bei Straßen mit erhöhtem Aufwand (Reinigungsklasse D) erhöht sich die Benutzungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v.H. und beträgt bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die b) dem innerörtlichen Verkehr dient a) dem Anliegerverkehr dient § 2 Absatz 5§ 2 Absatz 5 50 v.H. der Benutzungsgebühr für eine einmalige wöchentliche Reinigung der Fahrbahn. c) dem überörtlichen Verkehr dient Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. Bei Straßen mit einer 14-täglichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr b) dem innerörtlichen Verkehr dient c) dem überörtlichen Verkehr dient b) dem innerörtlichen Verkehr dient Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Frontlänge (Abs. 1-4) bei einer Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 11 von 12 Anlage 5 Gebührenänderungen vorletzte letzte geplante zum 01.01.2022 01.01.2023 01.01.2024 um EUR/Frontmeter + 0,17 + 0,63 + 0,81 Stadt Letzte Änderung/ Satzung bzw. gültig ab Bonn (derzeit) 01.01.2023 Bonn (geplant) 01.01.2024 Vergleichsstädte Aachen 01.01.2022 Bielefeld 01.01.2023 Münster 01.01.2021 Münster (Vollreinigung inkl. Gehweg) 01.01.2021 Stadt Aachen und Bielefeld Kriterien für die Zuordnung der Straßen sind unter anderem: Anliegerstraßen ● überwiegend Verkehr, der von den Anliegern ausgelöst oder verursacht wird ● bis max. 400 KFZ/Spitzenstunde ● in der Regel Tempo-30-Zone und nicht Vorfahrtstraße Innerörtliche Straßen ● bis max. 800 KFZ/Spitzenstunde ● alle Straßen, die nicht Anlieger- bzw. überörtliche Straßen sind Überörtliche Straßen ● über 800 KFZ/Spitzenstunde ● Straßen mit erheblicher Verkehrsbedeutung und Anbindung an das überregionale Straßennetz D-Klassen ● Straßen mit zusätzlichem Reinigungsaufwand (von Hauswand zu Hauswand) = Fußgängerzonen Der städtische Allgemeinanteil in Höhe von 11 % errechnet sich demnach wie folgt: BMG 09/2023 Gesamt Allgemeinanteil Anliegerstraße 4 % 679.390 27.176 Innerörtlich 15 % 316.885 47.533 Überörtlich 40% 139.686 55.874 Fußgängerzonen 10% 161.604 16.160 1.297.565 146.743 siehe Erläuterungen siehe Erläuterungen 11% Berechnung des städtischen Anteils anhand der Bemessungsgrundlagen (BMG) für die Kalkulation 2024 Änderung des Gebührensatzes für Anliegerstraße 1 X wöchentlich Tarifvergleich zum interkommunalen Vergleich / Gebührenerhebung in Bonn Nach § 3 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes NRW (StrReinG NW) können die Gemeinden bei der Festsetzung der Benutzungsgebühr der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner- und überörtlichen Verkehr Rechnung tragen. Das „öffentliche Interesse“ an der Straßenreinigung in der Stadt Bonn wurde mit 11,31 % an den Gesamtkosten der Straßenreinigung ermittelt und auf 11 % festgesetzt. Berechnung Allgemeininteresse / städtischer Anteil an der Straßenreinigung Erläuterungen unterschiedliche Tarifstruktur (keine Unterscheidung im Gebührensatz zwischen inner- und überörtlicher Straße), daher kein Vergleich möglich. Interkommunaler Vergleich Anliegerverkehr EUR je Meter Grundstücksseite (jährlich) 3,00 € 6,06 € 6,53 € 7,34 €Seite 12 von 12
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