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231916-02 DA · Dringlichkeitsantrag

Neuordnung des ruhenden Verkehrs in der Cäsarius- und Heisterbachstraße Drucksachengruppe 231916

Nummer
231916-02 DA
Art
Dringlichkeitsantrag
Veröffentlicht
20.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 20.10.2023
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 25.10.2023

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.10.2023 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 62,9 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 231916 Informationsbrief - Sofortmaßnahmen Gehwegparken Cäsariusstraße/Heisterbachstraße

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Dringlichkeitsantrag
öffentlich
231916-02 DA
Antragsteller/in:
BBB Bezirksfraktion Bad Godesberg
Marcel Schmitt
20.10.23 gez. Wenzel
Neuordnung des ruhenden Verkehrs in der
Cäsarius- und Heisterbachstraße
Drucksachengruppe 231916
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.10.2023 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Der Beschlussvorschlag ist dringlich, da sonst ein Unterlaufen der der
Bezirksvertretung vom Rat gemäß GO NRW zugewiesenen Rechte droht.
Inhalt des Dringlichkeitsantrags
1. Die von der Verwaltung per Bürgerbrief „Sofortmaßnahmen
Cäsariusstraße/Heisterbachstraße“ vom 10.Oktober 2023 angekündigte
Neuregelung des ruhenden Verkehrs in den betroffenen Straßen im Ortsteil
Rüngsdorfer wird in beabsichtigter Form nicht ausgeführt.
2. Stattdessen ist die Planung den Anliegern im Rahmen einer
Bürgerversammlung vorzustellen, zu der die Betroffenen per Brief einzuladen
sind. In der Veranstaltung aus der Bürgerschaft vorgebrachte Anregungen als
auch Einreden sind zu dokumentieren mit Stellungnahmen zu versehen und der
Bezirksvertretung Bad Godesberg zur Kenntnis zu bringen.
3. In einer der nächsten Sitzungen der Bezirksvertretung Bad Godesberg legt
die Oberbürgermeisterin ihre ursprüngliche und eine um die Anregungen aus
der Bürgerversammlung erweiterte Planung zur Neuregelung des ruhenden
Verkehrs in der Cäsarius- und Heisterbachstraße ebenso zur Beschlussfassung
vor, wie Vorschläge zur möglichen Kompensation der wegfallenden
Stellflächen.
4. Für den Fall, dass die Oberbürgermeisterin die Auffassung vertritt, es
handele sich in der Sache um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, einen
etwaigen Beschluss beanstanden und zwischenzeitlich die Maßnahme
umsetzen will, wird vorsorglich Folgendes beantragt:
Der Rat möge die Angelegenheit an sich ziehen und der Bezirksvertretung Bad
Godesberg in der Sache das Entscheidungsrecht zuweisen.
BegründungSeite 1 von 2
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Mit einem auf „Oktober“ datiertem Anschreiben informiert die
Oberbürgermeisterin die Anwohner von zwei im Block bebauten Straßen im
Kern des Ortsteils Rüngsdorf über ihre Absicht, dass dort bisher zulässige
Gehwegparken zur Sicherung des Fußgängerverkehrs einzuziehen und
stattdessen das Parken einseitig auf die Fahrbahn zu verlegen. Bei Umsetzung
der Maßnahme dürfte die Hälfte der dortigen Parkstände ersatzlos entfallen.
Die Folge wäre eine Zunahme des ohnehin schon hohen Parkdrucks vor Ort
und die steigende Belastung der Nebenstraßen mit Verkehr und Fahrzeugen
von Ausweichparkenden.
Gemäß § 37 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) und § 7 Absatz 2 Buchstabe m) der Bezirkssatzung der Stadt Bonn
entscheiden die vier Bezirksvertretungen der Bundesstadt in Angelegenheiten,
die die Änderung der Verkehrsführung, Verkehrsberuhigungs- maßnahmen
sowiedie Angelegenheiten der Verkehrssicherung einschließlich der
Schulwegsicherung betreffen.Da eine entsprechende Beschlussvorlage der
BVGO nicht unterbreitet wurde, stellt die Absicht der Oberbürgermeisterin einen
Verstoß gegen die Zuständigkeitkeitsordnung der Stadt Bonn dar.
Zwar ergibt sich eine Zuständigkeit der BVGO bereits aus der Bezirkssatzung
und darüberhinaus aus der Tatsache, dass die beabsichtigte Maßnahme
wegen ihres Umfangs keine einfache Anordnung mehr darstellt und nicht als
Geschäft der laufenden Verwaltung einzuordnen ist. Vorsorglich wird jedoch
beantragt, dass der Rat im Rahmen seiner Rückhol- und Vorbehaltsrechte die
Angelegenheit an sich zieht und der Bezirksvertretung für den Einzelfall das
Entscheidungsrecht vorbehält (Vgl. BeckOK KommunalR NRW, GO NRW § 41
Rn. 37, beck-online).
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 11:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de