231880-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage: Mountainbike-Konzept für die Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 231880-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 02.02.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Sportausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231880-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 52 Sport- und Bäderamt Dezernat: Dez. IV BBB-Anfrage: Mountainbike-Konzept für die Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Sportausschuss 15.02.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Wie lautet der aktuelle Sachstand der Ausarbeitung eines Gesamtkonzeptes „Mountainbike-Konzept für die Bundesstadt Bonn“ und wann ist mit dessen Vorlage in den zuständigen Gremien zu rechnen? 2. Welche Planungsleistungen und Gutachten genau sind bislang von der Oberbürgermeisterin gemäß DS 220891, Ziffer 2 beauftragt worden und welche Ergebnisse liegen der Oberbürgermeisterin hierzu zwischenzeitlich vor? Bisher wurden mehrere Gespräche mit den beteiligten Fachämtern geführt und ein erster Workshop mit Interessenvertretern hat den Wunsch nach weiterem Dialog mit konkreteren Plangrundlagen ergeben. Zwischenzeitlich haben sich Anwohner*innen an die Bezirksregierung Köln gewandt und die Höhere Naturschutzbehörde hat sich daraufhin dem Vorhaben gegenüber kritisch geäußert. Ein Angebot für die konkretere Planung eines möglichen Korridors liegt inzwischen vor und könnte beauftragt werden. Diese Planung soll als Basis für mindestens einen weiteren Workshop dienen und soll auch aufzeigen, welche weiteren Gutachten noch benötigt werden. Wie in DS 220891 beschlossen, soll dann eine weitere Bürgerbeteiligung erfolgen. Nach jedem dieser Schritte wird die Planung des MTB-Korridors überarbeitet und als ein Baustein des Gesamtkonzeptes MTB in einer Beschlussvorlage vorgelegt. Zum Gesamtkonzept gehören - wie unten ausgeführt - noch weitere Bausteine, wie z.B. die Einführung eines Naturschutzaußendienstes (Ranger). Die Abstimmungen hierzu laufen parallel. Da die Abstimmungen komplex sind und bisher keine Erfahrungswerte vorliegen, ist der Zeitrahmen für das Gesamtkonzept schwer abzuschätzen und abhängig vom oben beschriebenen Beteiligungsprozess. Bisher liegt nach diversen Vorgesprächen ein Angebot für Planungsleistungen vor. Gutachten wurden bisher nicht beauftragt. 3. Hinsichtlich der Ausführungen zu Variante 4 in der Begründung der Oberbürgermeisterin fragen wir:Seite 1 von 4 Seite 2 Zieht die Oberbürgermeisterin ernsthaft in Erwägung, durch Befreiung von den Ge- und Verboten des Landschaftsschutzes (gem. § 67 BNatSchG) den Interessen einer kleinen Gruppe von „Akteuren der örtlichen Mountainbike- Szene“ Vorrang vor dem Schutz wertvoller Pflanzengesellschaften, seltener Tierarten und dem vorhandenen Biotopverbund zu gewähren? Nach dem Landschaftsplan Kottenforst sind in Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten ist es insbesondere, • bauliche Anlagen (i.S. des § 2 (1) BauO NW) zu errichten oder zu ändern, • Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen […] oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen, • mit Fahrrädern außerhalb von Wegen zu fahren, • Böden zu verfestigen / zu versiegeln, • ganzjährig Feuchtlebensräume, Staudenfloren, Feld- oder Waldraine, Feld- oder Ufergehölze, Quellen oder Gewässerränder einschließlich des Bewuchses, einzelnstehende Bäume, Baumgruppen oder -reihen, Alleen, Hecken oder Gebüsche zu beseitigen, umzubrechen oder zu beschädigen (als Beschädigung gelten auch das Verletzen des Wurzelwerks und jede Maßnahme, die geeignet ist, das Wachstum nachhaltig zu beeinträchtigen). Eine Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplans kann unter Beachtung des besonderen Schutzzwecks und des Charakters des Gebietes auf Antrag im Einzelfall für im Landschaftsplan festgelegte Vorhaben erteilt werden. Im Landschaftsplan ist explizit aufgeführt, für welche Vorhaben im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Hierzu gehören z.B. Bauvorhaben, die einem forst- oder landwirtschaftlichen Betrieb dienen oder die Anlage von befestigten Lagerplätzen für forstwirtschaftliche Erzeugnisse. Eine Ausnahme von den Verboten kann zudem auf Antrag für Maßnahmen auf Grund eines mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmten Konzeptes erteilt werden, wenn dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft und den Charakter des Landschaftsschutzgebietes nicht verändert. Für Vorhaben, die nicht unter die Ausnahmemöglichkeiten fallen, kann in seltenen Fällen gemäß § 67 BNatSchG auf Antrag eine naturschutzrechtliche Befreiung von den Verboten der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans erteilt werden, wenn ein überwiegend öffentliches Interesse vorliegt oder die Durchführung der Vorschriften zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. ➢ Die über die letzten Jahre ungenehmigt entstandenen vielzähligen Mountainbike-Strecken am Venusberghang haben bereits zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natur, Landschaft und der Artenvielfalt geführt. Aktionstage zur Versperrung vorhandener Mountainbike-Strecken, begleitet von intensiver Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, zeigen keine Wirkung. Die bestehende Situation ist aus Sicht des Naturschutzes nicht hinnehmbar. Die Voraussetzungen für eine naturschutzfachliche Genehmigung für die Einrichtung einesSeite 2 von 4 Seite 3 legalen Mountainbike-Trails oder Korridors liegen aktuell nicht vor. Die Genehmigungsfähigkeit wird von der Unteren Naturschutzbehörde als grundsätzlich schwierig beurteilt. Dennoch ist das Interesse an einer langfristigen, einvernehmlichen und mit dem Landschaftsschutz vereinbaren Lösung des Konfliktes vorhanden, sodass für konstruktive Lösungsvorschläge Offenheit besteht. ➢ Die Umsetzung eines Konzeptes zur Ermöglichung von Mountainbike- Sport abseits bestehender Wege, das mit den Belangen des Natur- und Artenschutzes sowie den Zielen und den Schutzzwecken des Naturschutzgebietes vereinbar ist, kann aus naturschutzfachlicher Sicht nur unterstützt werden, wenn gleichzeitig die unzulässige Ausübung des Sports auf allen anderen Flächen verbindlich zurückgedrängt und unterbunden wird. Diese Bereiche sind für den Natur- und Artenschutz zu beruhigen und wiederherzustellen. Hierzu ist die Einstellung von Naturschutzranger*innen für die Bonner Schutzgebiete eine unerlässliche Voraussetzung. 4. In ihrer Begründung führt die Oberbürgermeisterin u.a. aus: „Für regelmäßige ordnungsbehördliche Kontrollen .. ist die Schaffung von Ranger- Stellen erforderlich, die bei Verstößen personenbezogene Daten aufnehmen und Bußgelder verhängen können.“. Wir fragen daher: Auf Basis welcher Rechtsgrundlage soll es den beabsichtigten „Ranger“ möglich sein, rechtswidrig fahrende Radfahrer anzuhalten, wenn es sich bei den „Ranger“ um städtische Ordnungskräfte handelt? 5. Wer soll die für die Kontrollen zusätzlich anfallenden Personal- und Sachkosten aus Sicht der Oberbürgermeisterin tragen? Mit dem Beschluss zum Haushaltsantrag (Mehr Schutz für Natur und Viertel; DS-Nr. 221697-67 AA) wurde die Grundlage zur Weiterentwicklung und Stärkung des Ordnungsdienstes und des Naturschutzes geschaffen. Diese finanziellen Mittel können auch als Kosten für Personal, Ausstattung und Mobilitätsmittel verwendet werden. Dieses Budget ist insbesondere für eine präventiv ausgerichtete Weiterentwicklung des Ordnungsdienstes und des Naturschutzes einzusetzen. Auf dieser Grundlage sollen Stellen für Naturschutzranger*innen bei der Unteren Naturschutzbehörde eingerichtet werden. Die Untere Naturschutzbehörde hat in Abstimmung mit Amt 33 einen Konzeptentwurf erarbeitet, in dem die Aufgaben und Ziele der Naturschutzranger*innen beschrieben werden. Eine Vorlage wird zeitnah den politischen Gremien zum Beschluss vorgelegt. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Naturschutzbehörden sind als Sonderordnungsbehörden, über die Überwachung der Festsetzungen des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus, für die Einhaltung der auf dieser Grundlage erlassenen Vorschriften sowie der unmittelbar geltenden europarechtlichen Vorschriften zum Naturschutz zuständig. Rechtgrundlagen sind neben den EU-Vorschriften das Bundes- und Landesnaturschutzgesetz, die Landschaftspläne insbesondere auch das Ordnungsbehördengesetz (OBG), das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG NRW).Seite 3 von 4 Seite 4 Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 07:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de