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231880-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Mountainbike-Konzept für die Bundesstadt Bonn

Nummer
231880-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
02.02.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Sportausschusses 15.02.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 28.02.2024 Kenntnisnahme
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  1. 231880 BBB-Anfrage: Mountainbike-Konzept für die Bundesstadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231880-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
52 Sport- und Bäderamt
Dezernat:
Dez. IV
BBB-Anfrage: Mountainbike-Konzept für die
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Sportausschuss 15.02.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Wie lautet der aktuelle Sachstand der Ausarbeitung eines Gesamtkonzeptes
„Mountainbike-Konzept für die Bundesstadt Bonn“ und wann ist mit dessen
Vorlage in den zuständigen Gremien zu rechnen?
2. Welche Planungsleistungen und Gutachten genau sind bislang von der
Oberbürgermeisterin gemäß DS 220891, Ziffer 2 beauftragt worden und welche
Ergebnisse liegen der Oberbürgermeisterin hierzu zwischenzeitlich vor?
Bisher wurden mehrere Gespräche mit den beteiligten Fachämtern geführt und
ein erster Workshop mit Interessenvertretern hat den Wunsch nach weiterem
Dialog mit konkreteren Plangrundlagen ergeben.
Zwischenzeitlich haben sich Anwohner*innen an die Bezirksregierung Köln
gewandt und die Höhere Naturschutzbehörde hat sich daraufhin dem Vorhaben
gegenüber kritisch geäußert.
Ein Angebot für die konkretere Planung eines möglichen Korridors liegt
inzwischen vor und könnte beauftragt werden. Diese Planung soll als Basis für
mindestens einen weiteren Workshop dienen und soll auch aufzeigen, welche
weiteren Gutachten noch benötigt werden.
Wie in DS 220891 beschlossen, soll dann eine weitere Bürgerbeteiligung
erfolgen. Nach jedem dieser Schritte wird die Planung des MTB-Korridors
überarbeitet und als ein Baustein des Gesamtkonzeptes MTB in einer
Beschlussvorlage vorgelegt.
Zum Gesamtkonzept gehören - wie unten ausgeführt - noch weitere Bausteine,
wie z.B. die Einführung eines Naturschutzaußendienstes (Ranger). Die
Abstimmungen hierzu laufen parallel.
Da die Abstimmungen komplex sind und bisher keine Erfahrungswerte
vorliegen, ist der Zeitrahmen für das Gesamtkonzept schwer abzuschätzen und
abhängig vom oben beschriebenen Beteiligungsprozess.
Bisher liegt nach diversen Vorgesprächen ein Angebot für Planungsleistungen
vor. Gutachten wurden bisher nicht beauftragt.
3. Hinsichtlich der Ausführungen zu Variante 4 in der Begründung der
Oberbürgermeisterin fragen wir:Seite 1 von 4
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Zieht die Oberbürgermeisterin ernsthaft in Erwägung, durch Befreiung von den
Ge- und Verboten des Landschaftsschutzes (gem. § 67 BNatSchG) den
Interessen einer kleinen Gruppe von „Akteuren der örtlichen Mountainbike-
Szene“ Vorrang vor dem Schutz wertvoller Pflanzengesellschaften,
seltener Tierarten und dem vorhandenen Biotopverbund zu gewähren?
Nach dem Landschaftsplan Kottenforst sind in Landschaftsschutzgebieten alle
Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem
besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten ist es insbesondere,
• bauliche Anlagen (i.S. des § 2 (1) BauO NW) zu errichten oder zu
ändern,
• Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen […]
oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen,
• mit Fahrrädern außerhalb von Wegen zu fahren,
• Böden zu verfestigen / zu versiegeln,
• ganzjährig Feuchtlebensräume, Staudenfloren, Feld- oder Waldraine,
Feld- oder Ufergehölze, Quellen oder Gewässerränder einschließlich
des Bewuchses, einzelnstehende Bäume, Baumgruppen oder -reihen,
Alleen, Hecken oder Gebüsche zu beseitigen, umzubrechen oder zu
beschädigen (als Beschädigung gelten auch das Verletzen des
Wurzelwerks und jede Maßnahme, die geeignet ist, das Wachstum
nachhaltig zu beeinträchtigen).
Eine Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplans kann unter Beachtung
des besonderen Schutzzwecks und des Charakters des Gebietes auf Antrag im
Einzelfall für im Landschaftsplan festgelegte Vorhaben erteilt werden. Im
Landschaftsplan ist explizit aufgeführt, für welche Vorhaben im Einzelfall eine
Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Hierzu gehören z.B.
Bauvorhaben, die einem forst- oder landwirtschaftlichen Betrieb dienen oder die
Anlage von befestigten Lagerplätzen für forstwirtschaftliche Erzeugnisse.
Eine Ausnahme von den Verboten kann zudem auf Antrag für Maßnahmen auf
Grund eines mit der Unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich
abgestimmten Konzeptes erteilt werden, wenn dieses dem besonderen
Schutzzweck nicht zuwiderläuft und den Charakter des
Landschaftsschutzgebietes nicht verändert.
Für Vorhaben, die nicht unter die Ausnahmemöglichkeiten fallen, kann in
seltenen Fällen gemäß § 67 BNatSchG auf Antrag eine naturschutzrechtliche
Befreiung von den Verboten der textlichen Festsetzungen des
Landschaftsplans erteilt werden, wenn ein überwiegend öffentliches Interesse
vorliegt oder die Durchführung der Vorschriften zu einer unzumutbaren
Belastung führen würde und die mit den Belangen von Naturschutz und
Landschaftspflege vereinbar ist.
➢ Die über die letzten Jahre ungenehmigt entstandenen vielzähligen
Mountainbike-Strecken am Venusberghang haben bereits zu
erheblichen Beeinträchtigungen von Natur, Landschaft und der
Artenvielfalt geführt. Aktionstage zur Versperrung vorhandener
Mountainbike-Strecken, begleitet von intensiver Aufklärungs- und
Öffentlichkeitsarbeit, zeigen keine Wirkung. Die bestehende Situation ist
aus Sicht des Naturschutzes nicht hinnehmbar. Die Voraussetzungen
für eine naturschutzfachliche Genehmigung für die Einrichtung einesSeite 2 von 4
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legalen Mountainbike-Trails oder Korridors liegen aktuell nicht vor. Die
Genehmigungsfähigkeit wird von der Unteren Naturschutzbehörde als
grundsätzlich schwierig beurteilt. Dennoch ist das Interesse an einer
langfristigen, einvernehmlichen und mit dem Landschaftsschutz
vereinbaren Lösung des Konfliktes vorhanden, sodass für konstruktive
Lösungsvorschläge Offenheit besteht.
➢ Die Umsetzung eines Konzeptes zur Ermöglichung von Mountainbike-
Sport abseits bestehender Wege, das mit den Belangen des Natur- und
Artenschutzes sowie den Zielen und den Schutzzwecken des
Naturschutzgebietes vereinbar ist, kann aus naturschutzfachlicher Sicht
nur unterstützt werden, wenn gleichzeitig die unzulässige Ausübung des
Sports auf allen anderen Flächen verbindlich zurückgedrängt und
unterbunden wird. Diese Bereiche sind für den Natur- und Artenschutz
zu beruhigen und wiederherzustellen. Hierzu ist die Einstellung von
Naturschutzranger*innen für die Bonner Schutzgebiete eine
unerlässliche Voraussetzung.
4. In ihrer Begründung führt die Oberbürgermeisterin u.a. aus: „Für
regelmäßige ordnungsbehördliche Kontrollen .. ist die Schaffung von Ranger-
Stellen erforderlich, die bei Verstößen personenbezogene Daten aufnehmen
und Bußgelder verhängen können.“. Wir fragen daher:
Auf Basis welcher Rechtsgrundlage soll es den beabsichtigten „Ranger“
möglich sein, rechtswidrig fahrende Radfahrer anzuhalten, wenn es sich bei
den „Ranger“ um städtische Ordnungskräfte handelt?
5. Wer soll die für die Kontrollen zusätzlich anfallenden Personal- und
Sachkosten aus Sicht der Oberbürgermeisterin tragen?
Mit dem Beschluss zum Haushaltsantrag (Mehr Schutz für Natur und Viertel;
DS-Nr. 221697-67 AA) wurde die Grundlage zur Weiterentwicklung und
Stärkung des Ordnungsdienstes und des Naturschutzes geschaffen. Diese
finanziellen Mittel können auch als Kosten für Personal, Ausstattung und
Mobilitätsmittel verwendet werden. Dieses Budget ist insbesondere für eine
präventiv ausgerichtete Weiterentwicklung des Ordnungsdienstes und des
Naturschutzes einzusetzen.
Auf dieser Grundlage sollen Stellen für Naturschutzranger*innen bei der
Unteren Naturschutzbehörde eingerichtet werden. Die Untere
Naturschutzbehörde hat in Abstimmung mit Amt 33 einen Konzeptentwurf
erarbeitet, in dem die Aufgaben und Ziele der Naturschutzranger*innen
beschrieben werden. Eine Vorlage wird zeitnah den politischen Gremien zum
Beschluss vorgelegt.
Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Naturschutzbehörden
sind als Sonderordnungsbehörden, über die Überwachung der Festsetzungen
des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus, für die Einhaltung der auf dieser
Grundlage erlassenen Vorschriften sowie der unmittelbar geltenden
europarechtlichen Vorschriften zum Naturschutz zuständig. Rechtgrundlagen
sind neben den EU-Vorschriften das Bundes- und Landesnaturschutzgesetz,
die Landschaftspläne insbesondere auch das Ordnungsbehördengesetz
(OBG), das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG NRW).Seite 3 von 4
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Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 07:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de