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231825-02 AA · Änderungsantrag

Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn

Nummer
231825-02 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
21.02.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 22.02.2024 Empfehlung
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  1. 231825 Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn

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Änderungsantrag
öffentlich
231825-02 AA
Antragsteller/in:
Dr. Anne Segbers, Kinder- und Jugendring Bonn e.V.; Manuel Esser, Kinder und
Jugendring e.V.
20.02.2024
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit -
Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 22.02.2024 Empfehlung
Inhalt des Änderungsantrags
Der Beschlussvorschlag wird in Nr. 1 wie folgt geändert:
1.) Die „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Einrichtungen der Offenen
Jugendarbeit in Bonn“ werden in der als Anlage beigefügten Fassung mit den in
der Anlage 2 ersichtlichen Änderungen beschlossen und treten mit Wirkung
zum 01.01.2024 in Kraft.
Begründung
In ihrer Stellungnahme vom 22.01.2024 hat die AG 78 Jugendförderung an
einigen Punkten der Verwaltungsvorlage inhaltlich Kritik vorgenommen. Auf
Grundlage dieser Stellungnahme haben die Antragssteller die beigefügten Än-
derungsvorschläge erarbeitet. Diese umfassen insbesondere folgende Punkte:
1. Die konsequente Einführung der Festbetragsfinanzierung und damit den
Verzicht auf alle Regelungen, die von einer Anrechenbarkeit von Ei-
genmitteln auf die Förderung ausgehen (vgl. Änderungen zu Ziff. 5. Ei-
genleistung der Träger, 6.Rücklagenbildung, 9.1. Antragsverfahren und
9.4. Verwendungsnachweis)
2. Die Einführung von Festbeträgen bei den Gebäude-Nebenkosten und
Instandhaltungskosten anstelle der Spitzabrechnung (vgl. Änderung zu
Ziff. 3.4.2. und 3.4.3.)
3. Die Streichung der Unterwerfung des freien Trägers unter die sofortige
Vollstreckung (vgl. Änderung zu Zif. 9.6. Rückzahlung)
4. Die Angleichung an die Regelungen der Richtlinien zur Förderung der
Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffungen (vgl. Änderungen zu
Ziff. 2.5. Bürgerschaftliches Engagement, 8. Qualitätssicherung: Be-
suchsrecht, 9.6. Rückzahlung: Zinssatz, Rückforderungsverzicht).
Darüber hinaus wird durch die Änderungen in Zif. 1.5. Investitionskostenzu-
schuss (und den Folgeänderungen in 9.1. Antragsverfahren und 9.4. Verwen-
dungsnachweis) die Gewährung und Abrechnung der Investitionskosten wieder
in die Gesamtförderung aufgenommen. Ein separates Antragsverfahren wider-
spricht dem gewünschten Ziel der Verwaltungsvereinfachung bei kleineren In-Seite 1 von 8
Seite 2
vestitionen und Anschaffungen im Wert von 800 bis ca. 2000 Euro.
Anlage/n
1 Anlage: Änderungsvorschläge fr. Träger zur VW-Vorlage der OT-Richtlinie
(öffentlich)Seite 2 von 8
Anlage 2 - Änderungsantrag zu Drs. 231825 – Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn – Anpassungen entsprechend
der Stellungnahme der AG 78 Jugendförderung vom 22.01.2024
Verwaltungsvorschlag
TOP 6.2. - Drs. 231825
Änderungsantrag der fr. Träger Bemerkungen
1.5 Investitionskostenzuschüsse für Neu- und
Ersatzbeschaffungen, IT-Ausstattung
Investive Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen
mit einem Netto-Betrag von mehr als 800 € auf
ausdrücklichen Zusatzantrag (Option im
Fördervertrag) über Investitionskostenzuschüsse
gefördert werden.
(…)
Der Investitionskostenzuschuss ist ausschließlich für
die beantragte Investitionsmaßnahme zu
verwenden. Eine Deckung anderer (z. B. konsumtiver)
Ausgaben mit diesem Zuschuss ist
nicht zulässig. Ein nicht zweckgerecht verbrauchter
Zuschussbetrag ist zurückzuzahlen.
1.5 Investitionskostenzuschüsse für Neu- und
Ersatzbeschaffungen, IT-Ausstattung
Investive Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen
mit einem Netto-Betrag von mehr als 800 € werden im
Rahmen des Fördervertrages mit einen Festbetrag
(Investitionskostenzuschuss) gefördert.
(…)
Der Investitionskostenzuschuss ist ausschließlich für
die beantragte Investitionsmaßnahmen zu
verwenden. Eine Deckung anderer (z. B. konsumtiver)
Ausgaben mit diesem Zuschuss ist
nicht zulässig. Ein nicht zweckgerecht verbrauchter
Zuschussbetrag ist zurückzuzahlen.
Durch die Einführung eines
Investitionskostenpauschale im Rahmen des
Fördervertrages soll kein zusätzliches
Antragsverfahren eingeführt werden, sondern kleinere
Anschaffungen im Rahmen der
Betriebskostenförderung abgewickelt werden.
Entsprechend schlagen die freien Träger vor, ein
gesondertes Antragsverfahren nicht einzuführen.
2. Anerkennungsfähige Betriebskosten
Die Bundesstadt Bonn fördert Einrichtungen der
Offenen Jugendarbeit durch eine finanzielle
Zuwendung zu den Gesamtbetriebskosten.
Betriebskosten sind konsumtive kassenwirksame
Ausgaben, die keinen investiven Charakter haben. Alle
Ausgaben sind nur förderfähig, soweit sie dem Grunde
und der Höhe nach angemessen sind.
(…)
Kalkulatorische Kosten, oder solche, denen
keine tatsächlichen Ausgaben während des
Förderzeitraums zu Grunde liegen, sind nicht
anerkennungsfähig.
2. Anerkennungsfähige Betriebskosten
Die Bundesstadt Bonn fördert Einrichtungen der
Offenen Jugendarbeit durch eine finanzielle
Zuwendung zu den Gesamtbetriebskosten.
Betriebskosten sind konsumtive kassenwirksame
Ausgaben, die keinen investiven Charakter haben. Alle
Ausgaben sind nur förderfähig, soweit sie dem Grunde
und der Höhe nach angemessen sind.
(…)
Kalkulatorische Kosten, oder solche, denen
keine tatsächlichen Ausgaben während des
Förderzeitraums zu Grunde liegen, sind nicht
anerkennungsfähig, soweit diese Richtlinie nichts
anderes bestimmt.
Die Richtlinie enthält an bestimmten Stellen
Kalkulatorische Kosten bzw. Pauschalen, die nicht
zwingend kassenwirksam sind. Um Missverständnisse
zu vermeiden, sollte diese Vorschrift entfallen bzw.
angepasst werden.Seite 3 von 8
Anlage 2 - Änderungsantrag zu Drs. 231825 – Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn – Anpassungen entsprechend
der Stellungnahme der AG 78 Jugendförderung vom 22.01.2024
Verwaltungsvorschlag
TOP 6.2. - Drs. 231825
Änderungsantrag der fr. Träger Bemerkungen
2.5 Anerkennung von bürgerschaftlichem
Engagement
Bei der Ermittlung der anerkennungsfähigen Kosten
sind Arbeitsleistungen, die im Rahmen
bürgerschaftlichen Engagements erbracht werden, als
fiktive Ausgaben zu berücksichtigen.
Pro ehrenamtlich geleistete Arbeitsstunde können 15
Euro angesetzt werden. Bei Arbeitsleistungen, die eine
besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann ein
höherer Betrag pro Arbeitsstunde angesetzt werden.
Arbeitsleistungen von Personen, die beim
Antragssteller in einem Beschäftigungsverhältnis
stehen, können nicht berücksichtigt werden. Die Höhe
der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches
Engagement darf 20 % der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben nicht überschreiten.
Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind
einfache Stundennachweise zu erstellen, die vom
Ehrenamtlichen zu unterschreiben sind. Sie müssen
den Namen des ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer
und Art der Leistung beinhalten. Sie sind von der
Leitung der Einrichtung gegenzuzeichnen.
Anpassung an die Richtlinie zur Maßnahmenförderung
3.4.2 Gebäude-Nebenkosten
Anerkannt werden tatsächliche Reinigungs-,
Energiekosten der Räume, die für die Offene
Jugendarbeit genutzt werden. Hierzu sind dem Amt
für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen der
Antragsstellung entsprechende Nachweis über die
Gebäude-Nebenkosten zu erbringen. Bei anteilig
genutzten Räumen werden die Kosten je
3.4.2. Gebäude-Nebenkosten
98,40 € pro qm Reinigungs-,
Energiekosten der Räume,
die für die Offene
Jugendarbeit genutzt
werden
Die fr. Träger schlagen eine pauschalen Fördersatz vor
anstatt einer komplizierten Spitzabrechnung.Seite 4 von 8
Anlage 2 - Änderungsantrag zu Drs. 231825 – Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn – Anpassungen entsprechend
der Stellungnahme der AG 78 Jugendförderung vom 22.01.2024
Verwaltungsvorschlag
TOP 6.2. - Drs. 231825
Änderungsantrag der fr. Träger Bemerkungen
Quadratmeter der tatsächlich für die Offene
Jugendarbeit genutzten Fläche berücksichtigt.
3.4.3 Reparatur- und Erhaltungsaufwand
Anerkannt werden tatsächliche Kosten für Reparatur-
und Erhaltungsaufwand der Räume, die für die Offene
Jugendarbeit genutzt werden. Bei anteilig genutzten
Räumen werden die Kosten je Quadratmeter der
tatsächlich für die Offene Jugendarbeit genutzten
Fläche berücksichtigt. Ausgeschlossen sind
Reparaturen, die durch versicherbare Schäden
entstanden sind. Siehe hierzu auch Ziff. 2.3.2
3.4.3. Reparatur- und Erhaltungsaufwand
Mieter 19,40 € pro qm der
Räume der
Offenen
Jugendarbeit
Eigentümer 39,10 € pro qm der
Räume der
Offenen
Jugendarbeit
Die fr. Träger schlagen eine pauschalen Fördersatz vor
anstatt einer komplizierten Spitzabrechnung.
5. Eigenleistung des Trägers
(…)
Dazu zählen insbesondere auch ehrenamtliche Arbeit,
die Bereitstellung von Sachleistungen und Einnahmen
des Trägers. Alle mit dem Zuwendungszweck
zusammenhängenden Einnahmen des Trägers,
insbesondere auch Mitgliedsbeiträge,
Teilnehmerbeiträge und Spenden Dritter sind als
Deckungsmittel und vorrangig vor der städtischen
Förderung für alle mit dem Betrieb der Einrichtung
unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben
einzusetzen (Subsidiaritätsprinzip). Sämtliche
Einnahmen aus anderen öffentlichen Förderungen
sind im Verwendungsnachweis anzugeben, werden
aber nicht als die städtische Zuschusshöhe
reduzierende Mittel berücksichtigt, soweit sie nicht für
den Betrieb der Einrichtung gewährt wurden.
5. Eigenleistung des Trägers
(…)
Dazu zählen insbesondere auch ehrenamtliche Arbeit,
die Bereitstellung von Sachleistungen und Einnahmen
des Trägers. Alle mit dem Zuwendungszweck
zusammenhängenden Einnahmen des Trägers,
insbesondere auch Mitgliedsbeiträge,
Teilnehmerbeiträge und Spenden Dritter sind als
Deckungsmittel und vorrangig vor der städtischen
Förderung für alle mit dem Betrieb der Einrichtung
unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben
einzusetzen (Subsidiaritätsprinzip). Sämtliche
Einnahmen aus anderen öffentlichen Förderungen
sind im Verwendungsnachweis anzugeben, werden
aber nicht als die städtische Zuschusshöhe
reduzierende Mittel berücksichtigt, soweit sie nicht für
den Betrieb der Einrichtung gewährt wurden.
Bei der Festbetragsfinanzierung entfällt der Abzug von
Einnahmen und Eigenmitteln von der Förderung,
sofern es sich nicht um öffentliche Drittmitteln
handelt.
6. Bildung von Rücklagen
(…)
Das Einbringen von Eigenmitteln lässt die Bildung von
Rücklagen bis zu einer Höhe von 15 % der unter Punkt
3.1 berücksichtigten Personalkosten zu.
6. Bildung von Rücklagen
(…)
Das Einbringen von Eigenmitteln lässt Die Bildung von
Rücklagen bis zu einer Höhe von 15 % der unter Punkt
3.1 berücksichtigten Personalkosten ist zulässig.
Rücklagen sollen gerade auch aus der Förderung
gebildet werden können.Seite 5 von 8
Anlage 2 - Änderungsantrag zu Drs. 231825 – Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn – Anpassungen entsprechend
der Stellungnahme der AG 78 Jugendförderung vom 22.01.2024
Verwaltungsvorschlag
TOP 6.2. - Drs. 231825
Änderungsantrag der fr. Träger Bemerkungen
(…) (…)
8. Qualitätssicherung/fachliche Beurteilung von
Angeboten
(…)
Der Wirksamkeitsdialog ersetzt den sonst
notwendigen Sachbericht, wenn der Dialog inhaltlich
über die bloße Darstellung von Zahlen und
statistischen Daten zur Nutzung von Angeboten
hinausgeht. Dabei muss erkennbar sein, ob die
jeweiligen Angebote in Form, Inhalt und Umfang den
im Fördervertag festgelegten Angebotsinhalten/-
zielsetzungen der Förderung gerecht geworden sind.
Ansonsten sind die konkreten Ergebnisse der
pädagogischen Arbeit von den Trägern in einem
jährlichen Sachbericht aus pädagogischer Sicht
nachvollziehbar zu erläutern, um dem Amt für Kinder,
Jugend und Familie eine zuverlässige fachliche
Beurteilung der Wirkungen seiner Förderung im
Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises zu
ermöglichen. Zu diesem Zweck hat die Bundestadt
Bonn auch das Recht, jederzeit unangekündigt
Trägereinrichtungen zu besuchen und unbegleitete
Gespräche mit Jugendlichen zu führen.
8. Qualitätssicherung/fachliche Beurteilung von
Angeboten
(…)
Um einen Eindruck aus pädagogischer Sicht zu
erhalten, sind Vertreter*innen des Amtes für Kinder,
Jugend und Familie berechtigt, geförderte Angebote
der Träger zu besuchen. Hierzu werden in der Regel
Termine im Vorfeld mit den Trägern abgesprochen
beziehungsweise festgelegt. In Einzelfällen finden -
unter Berücksichtigung der Trägerbelange und des
pädagogischen Ablaufs von Maßnahmen - auch
unangekündigte Besuche statt. Die Träger
dokumentieren mit Beantragung einer städtischen
Förderung nach diesen Förderrichtlinien auch ihr
Einverständnis mit den Besuchsrechten der
städtischen Vertreter*innen. Die Ausübung des
Hausrechts bleibt hiervon unberührt.
Übernahme der Regelung aus der Richtlinie zur
Förderung von Maßnahmen und Anschaffungen.
9. Verfahren zur Betriebskostenförderung 9. Verfahren zur Betriebskostenförderung
9.1 Antragsverfahren
Der Antrag auf Betriebskostenförderung ist von den
Trägern bis zum 30.11. des laufenden Jahres für das
kommende Jahr zu stellen.
Da die Förderung als Festbetragsfinanzierung gewährt
wird, ist der Zuschussbedarf auf Basis der
voraussichtlichen Kosten nach Ziffer 3 ff. und unter
9.1. Antragsverfahren
Der Antrag auf Betriebskostenförderung ist von den
Trägern ohne Fördervertrag bis zum 30.11. des
laufenden Jahres für das kommende Jahr zu stellen.
Da die Förderung als Festbetragsfinanzierung gewährt
wird, ist der Zuschussbedarf auf Basis der
voraussichtlichen Kosten nach Ziffer 3 ff. zu ermitteln.
Anträge sollen nur Träger stellen müssen, die keinen
laufenden Fördervertrag haben.
Einnahmen und Eigenmittel sind bei der Bestimmung
der Förderhöhe einer Festbetragsfinanzierung nicht zu
berücksichtigen.Seite 6 von 8
Anlage 2 - Änderungsantrag zu Drs. 231825 – Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn – Anpassungen entsprechend
der Stellungnahme der AG 78 Jugendförderung vom 22.01.2024
Verwaltungsvorschlag
TOP 6.2. - Drs. 231825
Änderungsantrag der fr. Träger Bemerkungen
Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen,
einer angemessenen Eigenleistung sowie der
allgemeinen wirtschaftlichen Situation des Trägers
(Vermögen, Rücklagen, Guthaben) bereits im
Antragsverfahren zu ermitteln.
Dabei hat der Träger konstruktiv mitzuwirken.
Grundlage für die Bemessung der Zuschüsse sind
prüfungsfähige Unterlagen wie Programmplanung,
Nachweis der fachlichen Qualifikation des Personals,
ein Kosten-/Einnahmen- und Finanzierungsplan sowie
Belege zur Vermögenssituation (v. a. Rücklagen und
Guthaben).
Die Investitionskostenzuschüsse nach Ziffer 1.5 können
im zur Verfügung gestellten Antragsformular für die
Betriebskostenförderung ebenfalls optional beantragt
werden. Sie sind dem Grunde und der Höhe nach
nachvollziehbar zu begründen und mit geeigneten
Unterlagen (Kostenvoranschlag, Angebote) zu
belegen.
Dabei hat der Träger konstruktiv mitzuwirken.
Grundlage für die Bemessung der Zuschüsse sind
prüfungsfähige Unterlagen wie Programmplanung,
Nachweis der fachlichen Qualifikation des Personals
und ein Kosten- und Finanzierungsplan.
Die Investitionskostenzuschüsse nach Ziffer 1.5 können
im zur Verfügung gestellten Antragsformular für die
Betriebskostenförderung ebenfalls optional beantragt
werden. Sie sind dem Grunde und der Höhe nach
nachvollziehbar zu begründen und mit geeigneten
Unterlagen (Kostenvoranschlag, Angebote) zu belegen.
Der Satz ist überflüssig.
Einnahme- und Vermögenssituation sind bei der
Kalkulierung der Festbetrags nicht zu berücksichtigen.
Der Investitionskostenzuschuss soll als Festbetrag im
Rahmen des Fördervertrags gewährt werden, eine
gesonderte Beantragung ist nicht vorgesehen.
9.4 Verwendungsnachweis
Der Träger legt für die Betriebskostenförderung
jährlich bis zum 28.02. des Folgejahres einen
rechtsverbindlichen Nachweis – nach Maßgabe des
Fördervertrages – anhand einer Kostenaufstellung
nach den Kategorien aus Ziffer 0 und 3 zur
zweckgemäßen Verwendung der Mittel in Höhe der
gewährten Förderung vor. Ebenso weist er seine
Einnahmen, die Eigenleistung sowie die Höhe der
Rücklage nach.
9.4. Verwendungsnachweis
Der Träger legt für die Betriebskostenförderung
jährlich bis zum 28.02. des Folgejahres einen
rechtsverbindlichen Nachweis – nach Maßgabe des
Fördervertrages – anhand einer Kostenaufstellung
nach den Kategorien aus Ziffer 1.5, 2 und 3 zur
zweckgemäßen Verwendung der Mittel in Höhe der
gewährten Förderung vor. Ebenso weist er seine
Einnahmen, die Eigenleistung sowie die Höhe der
Rücklage nach.
Der Verwendungsnachweis soll Betriebskosten- und
den Investitionskostenzuschuss umfassen. Wegen der
Festbetragsförderung sind Eigenmittel nicht
nachzuweisen.Seite 7 von 8
Anlage 2 - Änderungsantrag zu Drs. 231825 – Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn – Anpassungen entsprechend
der Stellungnahme der AG 78 Jugendförderung vom 22.01.2024
Verwaltungsvorschlag
TOP 6.2. - Drs. 231825
Änderungsantrag der fr. Träger Bemerkungen
(…)
Die Verwendung investiver Fördermittel nach Ziffer 1.5
wird formlos durch Vorlage von Kaufbelegen,
Zahlungsnachweisen und Inventarisierungsbelegen
nachgewiesen.
(…)
Die Verwendung investiver Fördermittel nach Ziffer 1.5
wird formlos durch Vorlage von Kaufbelegen,
Zahlungsnachweisen und Inventarisierungsbelegen
nachgewiesen.
Der Investitionskostenzuschuss soll als Festbetrag im
Rahmen des Fördervertrags gewährt werden, eine
gesonderte Beantragung ist nicht vorgesehen.
9.6 Rückzahlung
(...)
Sofern ein Träger im Falle einer Rückforderung (nach
erfolgter Anhörung) die Rückzahlung nicht vornimmt,
unterwirft er sich nach § 61 VwVfG der unmittelbaren
Vollstreckung. Dies bedeutet, dass im Falle einer
Rückforderung nach Ziff. 9.6 der festzusetzende
Rückzahlungsbetrag unmittelbar aus dem
Fördervertrag vollstreckt werden kann. Eine
Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht ist damit
nicht erforderlich.
Der Erstattungsanspruch ist mit fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
9.6. Rückzahlung
(…)
Sofern ein Träger im Falle einer Rückforderung (nach
erfolgter Anhörung) die Rückzahlung nicht vornimmt,
unterwirft er sich nach § 61 VwVfG der unmittelbaren
Vollstreckung. Dies bedeutet, dass im Falle einer
Rückforderung nach Ziff. 9.6 der festzusetzende
Rückzahlungsbetrag unmittelbar aus dem
Fördervertrag vollstreckt werden kann. Eine
Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht ist damit
nicht erforderlich.
Der Erstattungsanspruch ist mit drei Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
Auf die Rückforderung eines zu erstattenden
Zuschusses von bis zu 50,00 Euro wird aus Gründen
der Verwaltungsvereinfachung verzichtet.
Die vorgeschlagene einseitige Unterwerfung des fr.
Trägers unter die sofortige Vollstreckung verkürzt den
Rechtsschutz des fr. Träger erheblich. Dies wird der
Begegnung von fr. und öffentlichen Träger auf
Augenhöhe nicht gerecht.
Angleichung an die Maßnahmenrichtlinie.Seite 8 von 8

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Datenstand: 03.11.2026, 08:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de