← Vorlagen

231825 · Beschlussvorlage

Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn

Nummer
231825
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.01.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 22.02.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 14.03.2024 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 1,6 MB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 231825-02 AA Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn
  2. 231825-01 ST Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (51.797 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
231825
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit -
Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 25.01.2024 Empfehlung
Rat 01.02.2024 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Der Entwurf der Richtlinien kann aufgrund der umfangreichen Abstimmung
nicht fristgerecht eingebracht werden.
Die Beschlussfassung über die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit ist
zwingend erforderlich, um die Bezuschussung der Einrichtungen an die
Entwicklung der Kosten anzupassen und Schließungen von Einrichtungen zu
verhindern.
Beschlussvorschlag
1. Die „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Einrichtungen der
Offenen Jugendarbeit in Bonn“ werden in der als Anlage beigefügten
Fassung beschlossen und treten mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, Förderverträge auf der Grundlage der
Richtlinien mit den Trägern der Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit
zu schließen.
3. Zu den nachfolgenden alternativen Beschlussvorschlägen zur finanziel-
len Ausgestaltung der Förderung ist zu entscheiden:
3.1. Die Förderung erfolgt für den Haushalt 2024 im Rahmen der zur Verfü-
gung stehenden Haushaltsmittel in Höhe von 3.900.000 Euro.
3.2. Die für die Umsetzung der Richtlinien erforderlichen Haushaltsmittel
sind unter Berücksichtigung der Entscheidung über die zukünftige Höhe
des zu leistenden Eigenanteils der Träger der Einrichtungen der Offe-
nen Jugendarbeit überplanmäßig bereitzustellen.
3.2.1. Der Eigenanteil wird weiterhin auf 15% festgesetzt, so dass 975.166,60
Euro überplanmäßig bereitgestellt werden.
3.2.2. Der Eigenanteil wird auf 10% reduziert, so dass 1.261.941,10 Euro
überplanmäßig bereitgestellt werden.
3.2.3. Der Eigenanteil wird auf 5% reduziert, so dass 1.548.715,61 Euro über-
planmäßig bereitgestellt werden.Seite 1 von 25
Seite 2
3.2.4. Es wird auf einen Eigenanteil verzichtet, so dass 1.835.490,12 Euro
überplanmäßig bereitgestellt werden.
Begründung:
Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie hat in seiner Sitzung am
15.03.2023 die von der Verwaltung vorgelegte Beschlussvorlage „Richtlinien
zur Förderung der Jugendarbeit – Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in
Bonn“ (DS 222178) geändert beschlossen. Die Förderung der Einrichtungen
der Offenen Jugendarbeit wurde unter dem Vorbehalt des Beschlusses des
Haushaltes 2023/24 durch den Rat beschlossen. Weiterhin wurde beschlossen,
dass keine Offenen Türen geschlossen werden.
Außerdem wurde der vorgelegte Entwurf der Richtlinien zur Förderung der
Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit mit der Maßgabe vertagt, eine
rechtliche Klärung zur Einbringung eines Eigenanteils durch die Träger der
Einrichtungen herbeizuführen.
Nach Auskunft des zuständigen Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen ist die
in der bisherigen Förderpraxis der Bundesstadt Bonn gewählte
Finanzierungsart der Anteilsfinanzierung in Höhe von 85% bzw. der
Verpflichtung zur Einbringung eines Eigenanteils durch die Träger den
öffentlichen Trägern der Jugendhilfe nicht durch den § 17 3. AG-KJHG - KJFöG
vorgegeben.
Nach Auskunft des MKJFGFI werden mit dem 3. AG-KJHG - KJFöG die in den
§§ 11 bis 14 SGB VIII genannten Handlungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe
rechtlich abgesichert. § 15 3. AG-KJHG - KJFöG verpflichtet den örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung der Kinder- und
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und
Jugendschutzes. Damit wird der Anspruch des SGB VIII umgesetzt, dass auf
kommunaler Ebene eine entsprechende Angebotsstruktur in diesen Bereichen
vorgehalten werden muss.
Das Nähere über die Höhe und den Umfang der Förderung soll in eigener
Verantwortung des öffentlichen Trägers geregelt werden. Träger der freien
Jugendhilfe und Initiativen sollen nach Maßgabe des § 74 SGB VIII und den
Inhalten und Vorgaben der örtlichen Jugendhilfeplanung gefördert werden
(Absatz 2). Entscheidend für die Höhe und den Umfang der Förderung sind die
in der Jugendhilfeplanung – unter Beteiligung der Träger der freien Jugendhilfe
– festgelegten Grundlagen. Städtische Grundlagen für die Zuschussgewährung
an Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit sind neben der Richtlinie das
Rahmenkonzept sowie der Freizeitstättenbedarfsplan, die jeweils durch die
politischen Gremien beschlossen werden. Im Jahr 2016 wurde ein
„Rahmenkonzept für die Offene Jugendarbeit in Bonn“ erarbeitet. Dieses
Konzept enthält Ziele der Offenen Jugendarbeit, deren Auftrag und die
Prinzipien, wonach sich die Offene Jugendarbeit in Bonn ausrichtet. In diesem
Rahmenkonzept sind die grundlegenden Regelungen und
Rahmenbedingungen für die Offene Jugendarbeit und die qualitativen und
quantitativen Anforderungen an die freien Träger der offenen Jugendarbeit
festgeschrieben. Geregelt ist neben der Aufgabe der Offenen JugendarbeitSeite 2 von 25
Seite 3
auch, dass die Stadt Bonn auf Grundlage der Jugendhilfeplanung die
Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit fördert. Die Förderung erfolgt im
Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Die Stadt Bonn ist nach § 79 SGB VIII im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung
verpflichtet, ein qualitativ und quantitativ ausreichendes und bedarfsgerechtes
Angebot für junge Menschen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Bestandteil
dieser Gesamtverantwortung ist die Planungsverantwortung. Die
Jugendhilfeplanung hat gemäß § 80 SGB VIII die Aufgabe, den Bestand an
Einrichtungen und Diensten festzustellen, den Bedarf für einen mittelfristigen
Zeitraum zu ermitteln und sicher zu stellen, dass die zur Deckung des Bedarfs
erforderlichen und geeigneten Angebote der Offenen Jugendarbeit rechtzeitig
und ausreichend zur Verfügung stehen. Die Bedarfsplanung der Offenen
Jugendarbeit erfolgt sozialräumorientiert und unter Berücksichtigung der im
Rahmenkonzept festgelegten Grundlagen.
Grundlage der Förderung der Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit bildet
der „Freizeitstättenbedarfsplan der Stadt Bonn für die Offene Jugendarbeit“, der
im Jahr 2015 erarbeitet wurde und derzeit fortgeschrieben wird. Geregelt sind
die Anzahl der zu fördernden Fachkraftstellen, wöchentliche Arbeitszeit von
haustechnischen Diensten, Öffnungszeiten an Wochentagen und Wochenende,
durchschnittliche Öffnungsstunden sowie die Öffnungswochen pro Jahr.
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen die entsprechenden
finanziellen Mittel im Rahmen der Haushaltsverantwortung und
Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Die Höhe wird nicht von Seiten des Landes
festgelegt, sondern erfolgt auf kommunaler Ebene nach pflichtgemäßem
Ermessen.
Nach Auskunft des Ministeriums sind keine Vorgaben hinsichtlich der
Finanzierungsart sowie der Höhe der einzubringenden Eigenleistung der freien
Träger der Jugendhilfe gegeben. Die Verwaltung hat nach dieser rechtlichen
Klärung die im Jahr 2017 begonnen Gespräche mit der Arbeitsgemeinschaft
der Träger der Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit (OKJA) wieder
aufgenommen und legt den überarbeiteten Entwurf der Richtlinien zur Offenen
Jugendarbeit vor.
Der bereits im Jahr 2022 vorgelegte Entwurf der Richtlinien wird im
Wesentlichen dahingehend verändert, dass als Finanzierungsart nunmehr eine
Festbetragsfinanzierung gewählt wird, die der institutionellen Förderung unter
dem Blickwinkel der Planungssicherheit für die Träger besser gerecht wird.
Grundsätzlich gilt im Zuwendungsrecht das Subsidiaritätsprinzip, wonach
städtische Zuschüsse nur nachrangig gewährt werden und Eigenmittel
vorrangig eingesetzt werden müssen. Die Erwirtschaftung von Überschüssen
aufgrund einer finanziellen Förderung durch die Stadt ist auszuschließen.
Demgegenüber steht die Notwendigkeit, dass der Träger einer Einrichtung für
die kontinuierliche und für das Gemeinwohl wichtige Arbeit Planungssicherheit
benötigt und der Betrieb einer Einrichtung der offenen Jugendarbeit auf Dauer
angelegt ist. Die Einrichtungen der offenen Jugendarbeit sind historisch
gewachsen und bieten – durch die Förderung der Stadt Bonn - in Teilen bereits
seit Jahrzehnten offene Jugendarbeit an. Die Jugendarbeit insgesamt und
damit auch die Angebote der offenen Jugendeinrichtungen befinden sich dabeiSeite 3 von 25
Seite 4
in einem stetigen Wandel und sind insbesondere durch äußere Einflüsse und
die sich daraus ergebenden Herausforderungen gezwungen fortlaufend
Anpassungen vorzunehmen.
Im Gegensatz zur bisher praktizierten Anteilsfinanzierung wird mit einer
Festbetragsfinanzierung die Förderung der Einrichtungen in freier Trägerschaft
auf ein festeres Fundament gestellt. Für den Betrieb der Einrichtung wird eine
dem Träger im Vorfeld bekannte feste Summe zur Verfügung gestellt. Die
Zuwendung erfolgt in Form eines festgelegten Betrages, der anhand von
Kostenblöcken in Bezug auf die Größe der Einrichtung und der im
Freizeitstättenbedarfsplan beschlossen Fachkraftstellen kalkuliert wird.
Letztmalig wurden die Maßstäbe für die Förderung von Einrichtungen der
Offenen Jugendarbeit in freier Trägerschaft im Januar 2007 im Rahmen der
„Richtlinien zur freien Kinder- und Jugendhilfe in Bonn“ angepasst. Die
entsprechende Finanzierung erfolgte dabei durch eine (zum Teil historisch
gewachsene) sehr unterschiedliche Bezuschussung der Einrichtungen der
freien Träger bei vergleichbaren Angeboten und personeller Ausstattung. Aus
diesem Grund wurde im Jahr 2011 die Finanzierung der mit dem Betrieb der
Einrichtungen verbundenen Kosten im Rahmen sogenannter
Strategiegespräche zwischen Verwaltung und Vertreter*innen der freien Träger
erörtert. Im Zuge der Strategiegespräche wurden Pauschalen für Personal- und
Sachkosten entwickelt und der Anteil der Förderung auf 85% der
anerkennungsfähigen Kosten festgelegt, wobei diese Begrenzung auch dazu
führte, dass Ausgaben und Investitionen seitens der Träger aufgrund des
Eigenanteils nicht in dem erforderlichen Maße getätigt werden konnten.
Für die aktuelle Kalkulation wurden die Kostenblöcke wieder in einer
Arbeitsgruppe mit den Trägern und der Verwaltung definiert. Bei der Aufstellung
der Kostenpauschalen wurden nunmehr jedoch die tatsächlichen Kosten der
Träger für den Betrieb und die notwendigen Investitionen zum Unterhalt sowie
für Beschaffungen der Einrichtungen berücksichtigt und in den Vergleich zu den
Kosten bei Einrichtungen in städtischer Trägerschaft gesetzt. Die Pauschalen
wurden insofern schlüssig hergeleitet und dienen der Verfahrensvereinfachung
sowohl auf Seiten der Träger als auch der Verwaltung.
Da es sich bei der Aufstellung der Kostenpauschalen um Ausgaben handelt,
die aus fachlicher Sicht für den Betrieb einer Einrichtung als zwingend
erforderlich anzusehen sind, ist in der Berechnung des Zuschusses ein
gesonderter finanzieller Eigenanteil der Träger in Änderung der bisherigen
Förderstruktur nunmehr nicht mehr als förderhöhenreduzierter Bestandteil
berücksichtigt. Im Rahmen der verwaltungsinternen Abstimmung wurde zum
Teil kritisch angemerkt, dass sich hierdurch das Eigeninteresse der freien
Träger am Betrieb nicht hinreichend klar widerspiegle und ein Vergleich der
Eigenleistungen schwerfalle. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist
zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit gesetzlich verpflichtet und hat auf
kommunaler Ebene eine bedarfsgerechte Angebotsstruktur vorzuhalten.
Offene Jugendarbeit ist ein Angebot, mit dem sich keine Gewinne erzielen
lassen und das insbesondere durch öffentliche Förderung und freiwilliges
Engagement in Form von Ehrenamtlern,Spenden oder Projektfinanzierungen
gekennzeichnet ist. Zur Gewährleistung der Betriebssicherheit für die
Einrichtungen wird daher eine Richtlinie mit Festbetragsfinanzierung ohne festSeite 4 von 25
Seite 5
definierten Eigenanteil zur politischen Beschlussfassung gestellt. Es ist daher
unter Ziffer 3 des Beschlussvorschlages zu beschließen, ob und wenn ja in
welcher Höhe ein Eigenanteil auch in der Zukunft vorgesehen wird.
Auch ohne festgelegten finanziellen Eigenanteil ist durch die Träger der
Offenen Jugendarbeit eine Eigenleistung zu erbringen. Die Eigenleistung der
Träger wird insofern durch den Betrieb der Einrichtung, dass damit verbundene
Engagement und zusätzliche Mittel von dritter Seite berücksichtigt. Zusätzliche
eigene Finanzmittel sind in den Betrieb der Einrichtung einzubringen und
stellen als Eigenleistung die Voraussetzung für die Förderung dar. Rücklagen
sind Bestandteil des Eigenkapitals des Zuschussempfängers und werden aus
Gewinnen/Überschüssen gebildet, um drohende Verluste auszugleichen.
Für den kontinuierlichen Betrieb einer Einrichtung ist die Bildung von Rücklagen
in begrenztem Maße erforderlich. Städtische Zuschüsse dürfen grundsätzlich
allerdings nicht zur Bildung von Rücklagen verwendet werden. Hierbei handelt
es sich um Überzahlungen, die beim Zuschussempfänger zu einem Gewinn
führen. Die Erwirtschaftung von Gewinnen auf Grund der Gewährung
finanzieller Hilfen durch die Stadt ist jedoch nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip
vereinbar. Rücklagen sind Bestandteil der einzubringenden Eigenleistung des
Zuschussempfängers und werden aus Gewinnen/Überschüssen gebildet, um
drohende Verluste auszugleichen. Soweit ein Zuschussempfänger eigene
Finanzmittel zurückgelegt hat bzw. zurücklegen möchte, sind diese zur
Sicherung der Liquidität als angemessen zu akzeptieren, sofern die Höhe der
Rücklagen 15 % der anerkennungsfähigen Personalkosten nicht überschreitet.
Die Verwaltung legt daher den überarbeiteten Entwurf der Richtlinien zur
Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie vor und bitten dem
Beschlussvorschlag zu entsprechend, so dass ein Inkrafttreten und eine
Förderung zum 1. Januar 2024 ermöglicht wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
für die Umsetzung der bereits im Jahr 2022 vorgelegten Kalkulation mit dem
seinerzeit zur Diskussion stehenden Eigenanteil von 15% nicht ausreichend
waren. Die zur Finanzierung für den Betrieb der Einrichtungen zur Verfügung
gestellten Mittel sind künftig zu erhöhen, um die strukturelle Unterfinanzierung
der Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit und die Gefahr der Schließung von
Einrichtungen in freier Trägerschaft abzuwenden. Mehrere Träger haben
angekündigt, dass Einrichtungen geschlossen oder Angebote deutlich reduziert
werden müssen, wenn die strukturelle Unterfinanzierung nicht durch die
Erhöhung der städtischen Zuschussmittel erhöht wird.
Sofern bei der Bemessung des Festbetrages eine Eigenleistung finanzieller Art
auch weiterhin berücksichtigt werden soll, ergibt sich die in der Anlage
angefügte Berechnung des zur Verfügung zustellenden Haushaltsbudgets.
Die Umsetzung der Richtlinien wird bei Beschluss unter 3 a) im Rahmen der
zur Verfügung stehenden Mittel im Haushalt erfolgen. Eine Förderung der
Einrichtungen wird hierbei anhand der Richtlinien erfolgen, wobei bei der
Ermittlung des Förderbetrages der einzelnen Einrichtung die Zahl der
Fachkraftstellen mit den insgesamt zur Verfügung stehenden Fachkraftstellen
in ein Verhältnis gesetzt wird.Seite 5 von 25
Seite 6
Ergänzend wird auch darauf hingewiesen, dass mit der Fortschreibung und
Umsetzung des Freizeitstättenbedarfsplanes im kommenden Jahr zusätzliche
Mittel bereitgestellt werden müssten, sollen die Angebote der Offenen
Jugendarbeit den Bedarfen entsprechend weiter durchgeführt werden.
Die Richtlinien werden innerhalb der nächsten zwei Jahre evaluiert.
Die Stellungnahme der AG 78 wird zur Sitzung nachgereicht.
Anlagen:
- Entwurf Richtlinie
- Musterkalkulation
- Berechnung Haushaltsbudget
Finanzielle Auswirkungen:
HH-Jahr 2024
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.06.04 Einrichtungen der Jugendarbeit 1.06.04.02 Offene Kinder- und Jugendarbeit in
Einrichtungen freier Träger
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
3.900.000 EUR 151000604/
731000
2024 1.819.604 EUR
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
5.719.604 EUR
Anlage/n
1 231825 OT-Richtlinien (öffentlich)Seite 6 von 25
Seite 7
2 231825 Musterkalkulation (öffentlich)
3 231825 Berechnung Haushaltsbudget (öffentlich)Seite 7 von 25
Richtlinien zur Förderung von Einrich-
tungen der Offenen Jugendarbeit in
BonnSeite 8 von 25
2
Inhaltsverzeichnis
Grundlegendes zur Förderung............................................................................................... 4
1.1. Rechtliche Grundlagen ............................................................................................ 4
1.2. Die Einrichtungen Offener Jugendarbeit .................................................................. 4
1.3. Voraussetzungen zur Förderung von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit ..... 4
1.4. Betriebskostenförderung ......................................................................................... 5
1.5 Investitionskostenzuschüsse für Neu- und Ersatzbeschaffungen, IT-Ausstattung ... 5
2. Anerkennungsfähige Betriebskosten ................................................................................. 7
2.1. Personalkosten ....................................................................................................... 7
2.1.1 Hauptamtliches Personal ....................................................................................... 7
2.1.2 Personal in Ausbildung .......................................................................................... 8
2.1.3 Personalbezogene Nebenkosten / Sachkosten des Arbeitsplatzes ........................ 8
2.2. Overheadkosten/Verwaltungsgemeinkosten ........................................................... 8
2.3. Programmkosten („Pädagogischer Etat“) ................................................................ 8
2.3.1 Zusatzkräfte........................................................................................................... 8
2.3.2 Einschränkungen der Anerkennungsfähigkeit ........................................................ 8
2.4. Allgemeine Betriebskosten (Sachkosten zur Sicherung des Betriebes) ........ 9
2.4.1 Gebäude-Nebenkosten.......................................................................................... 9
2.4.2 Reparatur- und Erhaltungsaufwand ....................................................................... 9
2.4.3 Kaltmiete ............................................................................................................... 9
3. Berechnung der Betriebskostenförderung .....................................................................10
3.1 Personalkosten – Kosten der Planstelle und pauschale Sachkosten ......................10
3.2 Overhead-/Verwaltungsgemeinkosten ....................................................................10
3.3 Programmkosten („Pädagogischer Etat“) ...............................................................10
3.4 Allgemeinen Betriebskosten (Sachkosten zur Sicherung des Betriebes) ................11
3.4.1 Kaltmiete und Bemessung der Räume .................................................................11
3.4.2 Gebäude-Nebenkosten.........................................................................................11
3.4.3 Reparatur- und Erhaltungsaufwand ......................................................................11
4. Deckungsfähigkeit .........................................................................................................11
5. Eigenleistung des Trägers .............................................................................................12
6. Bildung von Rücklagen ..................................................................................................12
7. Ergänzende Zuschüsse zur Förderung von weitergehenden Angeboten der Offenen
Jugendarbeit ........................................................................................................................12
8. Qualitätssicherung/fachliche Beurteilung von Angeboten ..............................................13
9. Verfahren zur Betriebskostenförderung .........................................................................14
9.1 Antragsverfahren ....................................................................................................14
9.2 Fördervertrag .........................................................................................................14Seite 9 von 25
3
9.3 Auszahlungsverfahren............................................................................................14
9.4 Verwendungsnachweis ..........................................................................................14
9.5 Prüfrecht ................................................................................................................15
9.6 Rückzahlung ..........................................................................................................15
Inkrafttreten ..........................................................................................................................16
Weblinks...............................................................................................................................16Seite 10 von 25
4
Grundlegendes zur Förderung
Diese Richtlinien regeln die Förderbedingungen und –verfahren für die Gewährung von Be-
triebskostenzuschüssen für die Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in freier Trägerschaft
durch die Bundesstadt Bonn.
Ergänzend zur Förderung nach dieser Richtlinie haben Träger die Möglichkeit, gesonderte
Anträge aufgrund anderer städtischer Richtlinien zu stellen (z.B. Bildungs- und Schulungsver-
anstaltungen, Freizeit- und Erholungsmaßnahmen). Kosten, die über die Bestimmungen die-
ser Richtlinie gefördert werden, können im Rahmen anderer Richtlinien kein weiteres Mal gel-
tend gemacht werden.
Diese Richtlinien gelten in Verbindung mit dem jeweils geltenden Rahmenkonzept für die Of-
fene Jugendarbeit in Bonn sowie der Bedarfsplanung der Einrichtungen der Offenen Jugend-
arbeit.
1.1. Rechtliche Grundlagen
Die Bundesstadt Bonn hat als Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Auftrag, die im Achten
Buch des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) vorgesehenen Verpflich-
tungen, insbesondere gemäß §§ 4, 11 und 74 SGB VIII zu erfüllen. Danach soll der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich mit
den Trägern der freien Jugendhilfe zusammenarbeiten und diese nach Maßgabe des SGB VIII
fördern. Dabei ist die Selbstständigkeit der Träger der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und
Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur und ihrer
Einrichtungskonzepte zu achten.
1.2. Die Einrichtungen Offener Jugendarbeit
Zu den geförderten Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit gehören z.B. Jugendzentren, Ju-
gendclubs, Jugendtreffs, Jugendcafés, Kinderhäuser, Spielhäuser, Spielmobile u.v.m.
1.3. Voraussetzungen zur Förderung von
Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit
Offene Jugendarbeit ist nach Maßgabe der folgenden Ausführungen förderungsfähig, wenn
sie von einem nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Träger der Jugendhilfe betrieben wird.
Die Förderung von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit erfolgt auf Basis der im Freizeit-
stättenbedarfsplan festgelegten Bedarfe. Die Richtlinien des Freizeitstättenbedarfsplans be-
gründen keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Zuschüsse können nur im Rahmen der be-
reitgestellten Haushaltsmittel gewährt werden.
Die Förderung von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit erfolgt nur dann, wenn die jewei-
lige Konzeption mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie abgestimmt wurde. Diese Kon-
zeption wird dem Amt für Kinder, Jugend und Familie vorgelegt und regelmäßig fortgeschrie-
ben. Die Förderung erfolgt durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Fördervertrages nach
Beschlussfassung durch den Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie.Seite 11 von 25
5
Der Träger muss bereit und in der Lage sein, die Grundlagen für bedarfsgerechte und geeig-
nete Angebote der Offenen Jugendarbeit zu schaffen und durch den Einsatz und in Zusam-
menarbeit mit pädagogischen Fachkräften zu betreiben. Eine angemessene Eigenleistung ist
zu erbringen. Der Träger muss bereit sein, sich in die städtische Jugendhilfeplanung einzu-
bringen und einbinden zu lassen.
Der Träger verpflichtet sich mit der Annahme eines städtischen Zuschusses ebenfalls, klar
erkennbar (Internetauftritt, Flyer, Aushänge, allgemeine Veröffentlichungen) über die städti-
sche Förderung zu informieren.
Der Träger schließt mit der Bundesstadt Bonn, vertreten durch das Amt für Kinder, Jugend
und Familie eine Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefähr-
dung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII und eine Vereinbarung zum Kinderschutz in der Jugendhilfe
gemäß § 72a SGB VIII ab und setzt diese Vereinbarungen um.
Die weiteren Anforderungen an die Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit, die Methoden
und Arbeitsprinzipien sowie grundlegenden Handlungsfelder werden durch das Rahmenkon-
zept für die Offene Jugendarbeit in Bonn geregelt.
1.4. Betriebskostenförderung
Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit erhalten Zuschüsse zu den Betriebskosten gemäß
den nachfolgenden Bestimmungen. Als Finanzierungsart ist eine Festbetragsfinanzierung vor-
gesehen. Mit den städtischen Zuschüssen ist nach Art. 114 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes
in Verbindung mit § 7 und § 44 der Landeshaushaltsordnung NRW i.V. mit den ANBest I NRW
(in der aktuell geltenden Fassung) stets wirtschaftlich und sparsam umzugehen. Alle mögli-
chen Drittmittel sind durch die Träger vorrangig auszuschöpfen.
1.5 Investitionskostenzuschüsse für Neu- und Ersatzbeschaffungen,
IT-Ausstattung
Investive Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen mit einem Netto-Betrag von mehr als
800 € können auf ausdrücklichen Zusatzantrag (Option im Fördervertrag) über Investitions-
kostenzuschüsse gefördert werden. Förderfähig sind Investitionen in Material und Gebäude,
die zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung der Offenen Jugendarbeit nach Grund und
Höhe angemessen sind. Die beschaffte Anlage bzw. das Anlagenteil ist für die in der Nut-
zungsdauertabelle der Bundesstadt Bonn festgeschriebene Zeit zweckentsprechend zu nut-
zen. Im begründeten Einzelfall kann in Abstimmung mit dem Amt für Kinder, Jugend und Fa-
milie eine kürzere Zweckbindungsfrist festgesetzt werden. Der Träger hat Gegenstände, deren
Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 € (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisie-
ren.
Die Höhe der Festbetragsförderung wird wie folgt berechnet:
Bis 1,0 Fachkraftstelle Max. 2.000,00 € Pro Jahr
Ab 1,1 Fachkraftstelle anteilige Steigerung je weitere FachkraftstelleSeite 12 von 25
6
Für eine dem Grunde und der Höhe nach angemessene IT-Ausstattung für Nicht-Büroarbeits-
plätze kann darüber hinaus folgender Investitionskostenzuschuss ebenfalls im Rahmen einer
Festbetragsfinanzierung gewährt werden:
IT-Ausstattung eines Ar-
beitsplatzes
Maximal 3.450 €; die Nutzungsdauertabelle der Bun-
desstadt Bonn ist zu beachten
Für alle investiven Beschaffungen gilt:
Liegt der Wert eines Einzelgegenstandes beziehungsweise der in einer Sachgesamtheit an-
geschafften Gegenstände oder der Wert der Investitionsausgaben über 1.500 € ohne Mehr-
wertsteuer, sind mindestens drei Kostenvoranschläge verschiedener Anbieter einzuholen.
Eine entsprechende Dokumentation ist dem Amt für Kinder, Jugend und Familie vorzulegen.
Nicht über diese Förderrichtlinie finanzierbar sind beispielsweise umfangreichere Investitionen
an Gebäuden. Für diese Maßnahmen ist ein gesonderter Antrag beim Amt für Kinder, Jugend
und Familie und ein Beschluss des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie notwendig.
Die Beantragung einer Förderung von Beschaffung von Jugendpflegematerial oder von Inves-
titionen nach den Ziffern 8. und 9. der „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn“
schließt eine nochmalige Förderung derselben Beschaffung/Investition durch die „Richtlinien
zur Förderung von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn“ aus.
Der Investitionskostenzuschuss ist ausschließlich für die beantragte Investitionsmaßnahme zu
verwenden. Eine Deckung anderer (z. B. konsumtiver) Ausgaben mit diesem Zuschuss ist
nicht zulässig. Ein nicht zweckgerecht verbrauchter Zuschussbetrag ist zurückzuzahlen.Seite 13 von 25
7
2. Anerkennungsfähige Betriebskosten
Die Bundesstadt Bonn fördert Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit durch eine finanzielle
Zuwendung zu den Gesamtbetriebskosten. Betriebskosten sind konsumtive kassenwirksame
Ausgaben, die keinen investiven Charakter haben. Alle Ausgaben sind nur förderfähig, soweit
sie dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind.
Grundlage für die Feststellung der Gesamtbetriebskosten sind Personal- und Sachkosten
nach §15 SGB VIII i.V. mit §15 Abs 2 3. AG-KJHG – KJFÖG.
Die Förderstruktur der Bundesstadt Bonn besteht aus drei Grundsäulen:
 Qualifiziertes Personal (Personalkostenförderung und Personalsachkostenförderung)
 Sicherung des allgemeinen offenen Programms sowie der inhaltlichen Schwerpunkte
(Programmkosten - pädagogischer Etat)
 Sicherung des Betriebes (Allgemeine Sachkostenförderung)
Alle geltend gemachten Kosten müssen einen unmittelbaren Zweckbezug zu der Einrichtung
im Bereich der Offenen Jugendarbeit aufweisen. Kalkulatorische Kosten, oder solche, denen
keine tatsächlichen Ausgaben während des Förderzeitraums zu Grunde liegen, sind nicht an-
erkennungsfähig.
2.1. Personalkosten
Personalkosten sind die Ausgaben eines Trägers, die unmittelbar durch das zur Leistungser-
bringung eingesetzte hauptamtliche, pädagogische Fachpersonal anfallen.
2.1.1 Hauptamtliches Personal
Auf der Grundlage des Freizeitstättenbedarfsplanes wird der Beschäftigungsumfang für haupt-
amtliche, pädagogische Fachkräfte (= Fachkraftstelle/FKS) einer Einrichtung festgelegt. Dar-
über hinaus geleistete Stundenanteile bzw. beschäftigtes Personal wird nicht anerkannt.
Die personellen Standards für eine pädagogische Fachkraft werden im Rahmenkonzept für
die Offene Jugendarbeit in Bonn festgelegt. Die pädagogischen Fachkräfte und gegebenen-
falls zur Vertretung eingesetzte Kräfte müssen gemäß dem Rahmenkonzept der Jugendpflege
des Amtes für Kinder, Jugend und Familie bekannt sein.
Zu den Personalkosten gehören darüber hinaus Aufwendungen des Trägers für die vertraglich
geregelte angemessene Vergütung, einer als Ersatz für eine Fachkraft eingestellten Vertre-
tungskraft.
Bei der Höhe der anerkennungsfähigen Personalaufwendungen ist das Besserstellungsver-
bot, welches sich aus dem Subsidiaritätsprinzip ableitet, zu beachten. Dies bedeutet, dass der
Zuwendungsempfänger sein Personal finanziell nicht besserstellen darf als vergleichbare Be-
schäftigte bei der Stadtverwaltung Bonn.Seite 14 von 25
8
2.1.2 Personal in Ausbildung
Einrichtungen mit mindestens einer besetzten vollen Fachkraftstelle sollen die Möglichkeit er-
halten, künftige Fachkräfte auszubilden. Zu diesem Zweck werden Personalkosten für ein be-
rufsbegleitendes Studium oder eine berufsbegleitende Ausbildung übernommen, die zu einem
für die Anerkennung als Fachkraft erforderlichen Abschluss führen.
2.1.3 Personalbezogene Nebenkosten / Sachkosten des Arbeitsplatzes
Zu den Personalkosten gehören angemessene Ausgaben des Trägers für die Personalneben-
kosten hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Hierunter fallen beispielsweise ange-
messene Reise- und Fortbildungskosten für personalbezogene Maßnahmen. Unter Sachkos-
ten fallen insbesondere Büromaterial und nicht investive Anteile (Beschaffungskosen bis 800
EUR ohne Umsatzsteuer) für die Ausstattung des Arbeitsplatzes. Die Regelungen des Lan-
desreisekostengesetzes sind u. a. entsprechend anzuwenden.
Die Beschaffung von Ausstattungsgegenstände mit einem Netto-Wert über 800 EUR richtet
sich nach Ziffer 1.5.
2.2. Overheadkosten/Verwaltungsgemeinkosten
Als Overhead- bzw. Verwaltungsgemeinkosten gelten allgemeine Aufwendungen, die nicht
unmittelbar einer Einrichtung (Overhead) oder nicht unmittelbar der pädagogischen Arbeit (in-
terne Verwaltungsgemeinkosten) zuzurechnen sind. Hierzu zählen u. a. die Kosten der Ge-
schäftsstelle, die Buchhaltung, das Controlling und die Personalverwaltung.
2.3. Programmkosten („Pädagogischer Etat“)
Programmkosten sind alle angemessenen Sachausgaben in Bezug auf das unmittelbare fach-
liche Angebot in einer Einrichtung („pädagogischer Etat“). Zu den Kosten zählen insbesondere
Ausgaben für konkrete Angebote, Material, Referent*innen, Zusatzkräfte, etc. im Rahmen der
laufenden Arbeit der Einrichtung..
2.3.1 Zusatzkräfte
Für Angebote, deren Durchführung nicht vom hauptamtlichen Personal erfolgen kann, können
Zusatzkräfte beschäftigt werden. Hierbei soll eine angemessene Vergütung vertraglich gere-
gelt werden. Anerkennungsfähig sind die Kosten, die durch den unmittelbaren Einsatz einer
Zusatzkraft in der Einrichtung entstehen. Freiberufliche Tätigkeiten, Übungsleiterpauschalen,
Honorarverträge stellen dabei keine Personalkosten, sondern Sachkosten dar.
2.3.2 Einschränkungen der Anerkennungsfähigkeit
Ausgaben, die zum Beispiel im Rahmen eines Kioskbetriebs oder Getränkeverkaufs entste-
hen, sind nur anerkennungsfähig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb
der Einrichtung der Offenen Jugendarbeit stehen. Diese Ausgaben sind nur förderfähig, soweit
keine Verkaufserlöse erzielt wurden (Nettobetrag). Der Träger hat anzugeben, ob er zum Vor-
steuerabzug berechtigt ist.Seite 15 von 25
9
Die Finanzierung von Geschenken (auch für Ergänzungskräfte und ehrenamtlich Tätige) und
Feierlichkeiten (z.B. Weihnachtsfeiern) zugunsten von Mitarbeitenden und Vereinsmitgliedern
ist ausgeschlossen.
Ausgaben, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuschussempfängers entstehen,
wie z.B. Mahngebühren, Zinsen oder Kreditbeschaffungskosten, Kosten bei Rechtsstreitigkei-
ten, oder aus allgemeinen Risiken für Gebäude/Ausstattung/Personen (wie Vandalismus,
Sach-, Elementar- oder Feuerschäden, Schadenersatzleistungen usw.), können nicht als för-
derfähig anerkannt werden. Angemessene Versicherungsbeiträge zur Abdeckung dieser Risi-
ken sind förderfähig.
2.4. Allgemeine Betriebskosten (Sachkosten zur Sicherung des
Betriebes)
2.4.1 Gebäude-Nebenkosten
Zu den Gebäude-Nebenkosten zählen alle unmittelbar im Rahmen des Betriebes der Einrich-
tung entstehenden Kosten. Hierzu zählen grundsätzlich die tatsächlichen Nebenkosten für
Strom, Heizung, Reinigungsaufwand etc. (d.h. die Kosten, die vom Vermieter auf den Mieter
umgelegt werden können), soweit sie dem Grund und der Höhe nach angemessen sind. Zu
den Gebäude-Nebenkosten zählt auch der unmittelbare Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeitern des Haustechnischen Dienstes sowie von Reinigungskräften.
2.4.2 Reparatur- und Erhaltungsaufwand
Hierbei handelt es sich um den Grund und der Höhe nach angemessene Kosten, die unmittel-
bar in den ausschließlich bzw. anteilig genutzten Räumen und Außenflächen der Einrichtung
der Offenen Jugendarbeit bei Reparatur- und Erhaltungsarbeiten entstehen.
2.4.3 Kaltmiete
Als Kaltmiete, auch Nettomiete oder Grundmiete genannt, wird eine tatsächliche Miete soweit
sie angemessen ist, für die Nutzung der Fläche der Offenen Jugendeinrichtung ohne Berück-
sichtigung weiterer Nebenkosten berücksichtigt. Nicht förderfähig sind kalkulatorische Mieten.Seite 16 von 25
10
3. Berechnung der Betriebskostenförderung
Für die einzelnen Kostenanteile gelten folgende Förderungsgrundlagen:
3.1 Personalkosten – Kosten der Planstelle und pauschale Sachkosten
Als Berechnungsgrundlage für die Förderhöhe gilt der mit dem geltenden Freizeitstättenbe-
darfsplan beschlossene Fachkraftstellenumfang der Einrichtung.
Die Personalkosten werden auf Basis der jährlich ermittelten Kosten einer Planstelle bei der
Bundesstadt Bonn entsprechend der nachfolgenden Eingruppierung für einen Nicht-Büroar-
beitsplatz berücksichtigt:
Brutto-Personalkosten pro
Fachkraftstelle:
S 11b TvöD – SuE
Leitungen
(ab 2 FKS)
S 15 TvöD – SuE
Zusätzlich sind jeweils Sachkosten in Höhe von 10 % der Kosten einer Planstelle förderfähig.
Es werden nur tatsächlich besetzte und den personellen Standards des Rahmenkonzeptes
entsprechende Fachkraftstellenanteile in die Berechnung einbezogen.
Für Personal in Ausbildung (Duales Studium, Praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich aner-
kannten Erzieher, etc.) wird eine Ausbildungsvergütung in Anlehnung an die Vergütung im
vierten Ausbildungsjahr des TVAöD gefördert.
3.2 Overhead-/Verwaltungsgemeinkosten
Pauschal werden 10 % der Kosten einer Planstelle anerkannt. An externe Dienstleister verge-
bene Tätigkeiten aus dem Bereich Overhead/Verwaltung können dann jedoch nicht noch zu-
sätzlich als „allgemeine“ Sachkosten abgerechnet werden.
3.3 Programmkosten („Pädagogischer Etat“)
Für jede Fachkraftstelle der Einrichtung werden 20 % der anerkannten Kosten einer Planstelle
als pauschale Programmkosten berücksichtigt. Es werden nur nach Ziffer 3.1 tatsächlich be-
setzte und den personellen Standards des Rahmenkonzeptes entsprechende Fachkraftstel-
lenanteile in die Berechnung einbezogen.Seite 17 von 25
11
3.4 Allgemeinen Betriebskosten (Sachkosten zur Sicherung des Betrie-
bes)
Es werden nur die tatsächlich anfallenden allgemeinen Betriebskosten gefördert. Diese sind
maximal in nachfolgender Höhe anerkennungsfähig und sind im Rahmen des Verwendungs-
nachweises auszuweisen:
3.4.1 Kaltmiete und Bemessung der Räume
Die Höhe der zu fördernden Kaltmiete und die Bemessung der Räume werden bei Abschluss
der Verträge festgelegt. Hierzu sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen der
Antragsstellung entsprechende Nachweise über die für die Offene Jugendarbeit genutzten
Räume nachzuweisen (beispielswiese durch den Mietvertrag). Räume, die nicht ausschließ-
lich für die Offene Jugendarbeit genutzt werden, können anteilig berücksichtigt werden.
3.4.2 Gebäude-Nebenkosten
Anerkannt werden tatsächliche Reinigungs-, Energiekosten der Räume, die für die Offene Ju-
gendarbeit genutzt werden. Hierzu sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen
der Antragsstellung entsprechende Nachweis über die Gebäude-Nebenkosten zu erbringen.
Bei anteilig genutzten Räumen werden die Kosten je Quadratmeter der tatsächlich für die Of-
fene Jugendarbeit genutzten Fläche berücksichtigt.
3.4.3 Reparatur- und Erhaltungsaufwand
Anerkannt werden tatsächliche Kosten für Reparatur- und Erhaltungsaufwand der Räume, die
für die Offene Jugendarbeit genutzt werden. Bei anteilig genutzten Räumen werden die Kosten
je Quadratmeter der tatsächlich für die Offene Jugendarbeit genutzten Fläche berücksichtigt.
Ausgeschlossen sind Reparaturen, die durch versicherbare Schäden entstanden sind. Siehe
hierzu auch Ziff. 2.3.2
4. Deckungsfähigkeit
Der Zuschuss zu den Sachkosten gemäß der Ziffer 0 („Gebäude / Unterhaltung“) kann zur
Deckung der Personal- und Programmkosten (0 und 3.3) herangezogen werden.
Zur Deckung der Kosten nach der Ziffer 0 („Gebäude / Unterhaltung“) kann der Zuschuss ge-
mäß der Ziffern 0 und 3.3 herangezogen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
 Alle Stellen nach dem Freizeitstättenbedarfsplan sind mit anerkannten Fachkräften besetzt
(vgl. 0).
 Öffnungszeiten (tägliche Öffnungszeit, Öffnungstage pro Woche + Öffnungswochen pro
Jahr) werden wie im Rahmenkonzept vorgesehen vorgehalten.Seite 18 von 25
12
 Mit der Jugendpflege sind Ziele, Inhalte und Angebote einvernehmlich abgestimmt. Im Ein-
richtungskonzept beschriebene Ziele können weiterhin erreicht werden. Dort beschriebene
Angebote werden vorgehalten.
5. Eigenleistung des Trägers
Auf Grundlage des § 74 SGB VIII ist unter Berücksichtigung der Finanzkraft und sonstigen
Verhältnisse von jedem Träger eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.
Dazu zählen insbesondere auch ehrenamtliche Arbeit, die Bereitstellung von Sachleistungen
und Einnahmen des Trägers.
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen des Trägers, insbeson-
dere auch Mitgliedsbeiträge, Teilnehmerbeiträge und Spenden Dritter sind als Deckungsmittel
und vorrangig vor der städtischen Förderung für alle mit dem Betrieb der Einrichtung unmittel-
bar zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen (Subsidiaritätsprinzip). Sämtliche Einnah-
men aus anderen öffentlichen Förderungen sind im Verwendungsnachweis anzugeben, wer-
den aber nicht als die städtische Zuschusshöhe reduzierende Mittel berücksichtigt, soweit sie
nicht für den Betrieb der Einrichtung gewährt wurden.
6. Bildung von Rücklagen
Grundsätzlich gilt im Zuwendungsrecht das Subsidiaritätsprinzip, wonach städtische Zu-
schüsse nur nachrangig gewährt werden und Eigenmittel vorrangig eingesetzt werden müs-
sen. Die Erwirtschaftung von Gewinnen aufgrund einer finanziellen Förderung durch die Stadt
ist daher grundsätzlich auszuschließen. Demgegenüber steht die Notwendigkeit, dass der Trä-
ger der Einrichtung für die kontinuierliche und für das Gemeinwohl wichtige Arbeit Liquidität
und Rücklagen zur Aufgabenerfüllung benötigt.
Das Einbringen von Eigenmitteln lässt die Bildung von Rücklagen bis zu einer Höhe von 15 %
der unter Punkt 3.1 berücksichtigten Personalkosten zu. Darüberhinausgehende Rücklagen
berechtigen zu einer Kürzung der städtischen Förderung.
7. Ergänzende Zuschüsse zur Förderung von weitergehenden
Angeboten der Offenen Jugendarbeit
Kosten, die über Förderungen auf Basis anderer Richtlinien abzurechnen sind, können nicht
in den Kosten der OT anerkannt werden.
Auf die bestehenden Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaf-
fungen“ wird verwiesen. Hier können auf vorherigen Antrag Zuschüsse zur Förderung von
Maßnahme und zur Reduzierung von Teilnahmebeiträgen bei Freizeitveranstaltungen etc. ge-
währt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Maßnahmen über die regelmäßigen Öff-
nungszeiten der Einrichtung hinausgehen und ein zusätzliches, bedarfsgerechtes Angebot für
die regelmäßigen Besucher*innen der Einrichtung darstellen. Das Antrags- und Verwendungs-
nachweisverfahren sowie die Berechnung der Höhe der Förderungen ergibt sich sodann aus
den „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffungen“.Seite 19 von 25
13
Regelmäßig anfallende Kosten der Einrichtung der Offenen Jugendarbeit (z.B. Personalkosten
für hauptamtliches Personal; Mietkostenanteile der Einrichtung; Overheadkosten) werden bei
der Berechnung der Zuschusshöhe nach der vorgenannten Richtlinie nicht anerkannt. Alle zur
Berechnung der Zuschusshöhe und im Verwendungsnachweis eines oben genannten Maß-
nahmen-Antrages geltend gemachten Kosten dürfen nicht in den Gesamtkosten der Einrich-
tung zum Nachweis der Betriebskosten berücksichtigt werden.
8. Qualitätssicherung/fachliche Beurteilung von Angeboten
Der Träger verpflichtet sich zur Einhaltung der Inhalte und Vorgaben des Rahmenkonzepts für
die Offene Jugendarbeit in Bonn und der in diesen Richtlinien genannten Standards.
Es besteht die Verpflichtung zur Mitwirkung an einem gemeinsamen Wirksamkeitsdialog mit
der Jugendpflege des Amtes für Kinder, Jugend und Familie und zur Vorlage eines Verwen-
dungsnachweises mit dem entsprechenden Vordruck des Amtes für Kinder, Jugend und Fa-
milie bis zum 28.02. des auf das Förderjahr folgenden Jahres.
Der Wirksamkeitsdialog ersetzt den sonst notwendigen Sachbericht, wenn der Dialog inhaltlich
über die bloße Darstellung von Zahlen und statistischen Daten zur Nutzung von Angeboten
hinausgeht. Dabei muss erkennbar sein, ob die jeweiligen Angebote in Form, Inhalt und Um-
fang den im Fördervertag festgelegten Angebotsinhalten/-zielsetzungen der Förderung ge-
recht geworden sind.
Ansonsten sind die konkreten Ergebnisse der pädagogischen Arbeit von den Trägern in einem
jährlichen Sachbericht aus pädagogischer Sicht nachvollziehbar zu erläutern, um dem Amt für
Kinder, Jugend und Familie eine zuverlässige fachliche Beurteilung der Wirkungen seiner För-
derung im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises zu ermöglichen.
Zu diesem Zweck hat die Bundestadt Bonn auch das Recht, jederzeit unangekündigt Träger-
einrichtungen zu besuchen und unbegleitete Gespräche mit Jugendlichen zu führen.Seite 20 von 25
14
9. Verfahren zur Betriebskostenförderung
9.1 Antragsverfahren
Der Antrag auf Betriebskostenförderung ist von den Trägern bis zum 30.11. des laufenden
Jahres für das kommende Jahr zu stellen. Da die Förderung als Festbetragsfinanzierung ge-
währt wird, ist der Zuschussbedarf auf Basis der voraussichtlichen Kosten nach Ziffer 3 ff. und
unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen, einer angemessenen Eigenleistung
sowie der allgemeinen wirtschaftlichen Situation des Trägers (Vermögen, Rücklagen, Gutha-
ben) bereits im Antragsverfahren zu ermitteln. Dabei hat der Träger konstruktiv mitzuwirken.
Grundlage für die Bemessung der Zuschüsse sind prüfungsfähige Unterlagen wie Programm-
planung, Nachweis der fachlichen Qualifikation des Personals, ein Kosten-/Einnahmen- und
Finanzierungsplan sowie Belege zur Vermögenssituation (v. a. Rücklagen und Guthaben)
Die Investitionskostenzuschüsse nach Ziffer 1.5 können im zur Verfügung gestellten Antrags-
formular für die Betriebskostenförderung ebenfalls optional beantragt werden. Sie sind dem
Grunde und der Höhe nach nachvollziehbar zu begründen und mit geeigneten Unterlagen
(Kostenvoranschlag, Angebote) zu belegen.
9.2 Fördervertrag
Die Bewilligung erfolgt durch den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Förder-
vertrag) nach §§ 53 ff. des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) auf Grundlage der Jugend-
hilfeplanung (Freizeitstättenbedarfsplan) und eines entsprechenden Beschlusses des Jugend-
hilfeausschusses.
Im Fördervertrag werden einrichtungsspezifische Regelungen festgehalten und die vorge-
nannten Standards zur Qualitätssicherung (vgl. Ziff 8.) sowie ggfs. zusätzliche Fördervoraus-
setzungen festgelegt. Die Laufzeit des Fördervertrages ist an die Geltungsdauer des Haus-
haltsplans gekoppelt.
9.3 Auszahlungsverfahren
Die ermittelte Zuwendungshöhe für das entsprechende Förderjahr wird in 12 gleichen Teilbe-
trägen zu Beginn eines jeden Monats ausgezahlt.
9.4 Verwendungsnachweis
Der Träger legt für die Betriebskostenförderung jährlich bis zum 28.02. des Folgejahres einen
rechtsverbindlichen Nachweis – nach Maßgabe des Fördervertrages – anhand einer Kosten-
aufstellung nach den Kategorien aus Ziffer 0 und 3 zur zweckgemäßen Verwendung der Mittel
in Höhe der gewährten Förderung vor. Ebenso weist er seine Einnahmen, die Eigenleistung
sowie die Höhe der Rücklage nach. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie stellt hierfür einen
entsprechenden Vordruck zur Verfügung.
Der Träger hat dem Verwendungsnachweis auch Belege (insbesondere Fotos, Flyer) dazu
beizufügen, dass im Rahmen der Angebote im Förderzeitraum klar erkennbar über die städti-
sche Förderung informiert wurde (vgl. Ziffer 1.3).Seite 21 von 25
15
Hinsichtlich der Beifügung eines Sachberichts wird auf Ziffer 8 verwiesen.
Auf Verlangen sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die aufgeführten Einnahmen und
Ausgaben anhand von Originalbelegen nachzuweisen.
Die Verwendung investiver Fördermittel nach Ziffer 1.5 wird formlos durch Vorlage von Kauf-
belegen, Zahlungsnachweisen und Inventarisierungsbelegen nachgewiesen.
9.5 Prüfrecht
Der Bundesstadt Bonn wird analog zu den §§ 44 und 91 Landeshaushaltsordnung – LHO –
ein umfassendes Prüfungsrecht eingeräumt. Danach ist die Bundesstadt Bonn berechtigt, Bü-
cher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die bestim-
mungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher,
Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen bzw. durch Dritte prüfen zu lassen. Der
Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, zu überlassen und
die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
In den Fällen, in denen der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mit-
tel an Dritte weiterleiten darf, sind diese Rechte der Bundesstadt Bonn auch Dritten gegenüber
auszubedingen. Die prüfungsrelevanten Unterlagen sind mindestens 5 Jahre beim Zuschuss-
empfänger aufzubewahren.
9.6 Rückzahlung
Der Träger ist verpflichtet, den gewährten Zuschuss ganz oder teilweise zurückzuzahlen,
wenn:
 Die Einrichtung im Bewilligungszeitraum geschlossen wird
 Die bewilligten Personalstellen nicht ganzjährig besetzt sind
 Unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden
 Trotz Aufforderung binnen einer angemessenen Frist kein ordnungsgemäßer Verwen-
dungsnachweis vorgelegt wird
 Die im Fördervertrag enthaltenen Auflagen nicht erfüllt wurden
 Bestimmungen dieser Förderrichtlinie nicht beachtet wurden
 Zuschüsse nicht bestimmungsgemäß verausgabt worden sind.
Auch unterjährig bei laufendem Fördervertrag sind entsprechende Rückforderungen oder Ab-
schlagsanpassungen gegenüber dem Träger möglich.
Darüber hinaus ist die Bundesstadt Bonn berechtigt, Förderbeträge insoweit zurückzufordern,
wie im Förderzeitraum keine tatsächlichen förderfähigen Ausgaben des Trägers für den Be-
trieb der Einrichtung gegenüberstanden. Dabei sind unter Einhaltung des Grundsatzes der
Subsidiarität der städtischen Förderung die erzielten Einnahmen des Trägers (soweit sie dem-
selben Zweck dienen), sein Eigenanteil und seine Vermögenssituation ebenfalls zu berück-
sichtigen. Die Regelung nach Ziffer 6, zur Zulässigkeit einer angemessenen Rücklagenbil-
dung, bleibt unberührt.Seite 22 von 25
16
Sofern ein Träger im Falle einer Rückforderung (nach erfolgter Anhörung) die Rückzahlung
nicht vornimmt, unterwirft er sich nach § 61 VwVfG der unmittelbaren Vollstreckung. Dies be-
deutet, dass im Falle einer Rückforderung nach Ziff. 9.6 der festzusetzende Rückzahlungsbe-
trag unmittelbar aus dem Fördervertrag vollstreckt werden kann. Eine Leistungsklage vor dem
Verwaltungsgericht ist damit nicht erforderlich.
Der Erstattungsanspruch ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu ver-
zinsen.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Die „Richtlinien zur Förderung der freien Kinder- und Jugendhilfe in Bonn“ in der seit dem
1.1.2007 gültigen Fassung treten somit endgültig und vollumfänglich außer Kraft.
Weblinks
Diese Links wurden im September 2023 zuletzt aufgerufen. Die Aktualität bzw. Aufrufbarkeit
kann sich gegebenenfalls mit der Zeit ändern. Sofern die Dokumente nicht mehr aufrufbar
sind, können die angepassten Links beim Amt für Kinder, Jugend und Familie angefordert
werden.
- Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffungen (2020):
https://www.bonn.de/vv/produkte/foerderung-der-freien-kinder-und-jugendarbeit.php
- Rahmenkonzept für die Offene Jugendarbeit in Bonn (2016):
https://bonn-archiv.sitzung-online.de/personal/wicket/resource/org.apache.wicket.Applica-
tion/doc1133533.pdf
- Freizeitstättenbedarfsplan der Stadt Bonn für die Offene Jugendarbeit (2015):
https://bonn-archiv.sitzung-online.de/personal/wicket/resource/org.apache.wicket.Applica-
tion/doc1134149.pdfSeite 23 von 25
16.11.2023
Personal
Brutto-PK pro Vollzeit - S11b 71.336,74 €
Leitungszuschlag ab 2,1 FKS 4.938,73 € ab 2 FKS
Duales Studium 14.731,08 €
Overhead 10%
Sachkosten 10%
Programmkosten der Einrichtung 20,00%
IT-Ausstattung einmalig 3.450 €
Investitionskosten
Anschaffungen / Ersatzbeschaffungen für den OT-Betrieb 2.000,00 € bis 1,0 FKS
* FKS ab 1,1 FKS
Gebäudekosten (anhand tatsächlicher Kosten + Antrag)
reale Kaltmiete
Reinigungs- und Energiekosten* 98,40 € pro qm
Reparatur- und Erhaltungsaufwand* 19,40 € pro qm Mieter
39,10 € pro qm Eigentümer
*Berechnungsgröße für die KalkulationSeite 24 von 25
Berechnung HaushaltsbudgetSeite 25 von 25

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 07:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de