231825-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 231825-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 24.01.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231825-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 25.01.2024 Kenntnisnahme Rat 01.02.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Stellungnahme der AG78 Jugendförderung: siehe Anlage Anlage/n 1 Stellungnahme AG78_OT Förderrichtlinie (öffentlich) 2 Synopse Richtlinien zur Förderung von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn_2024-01-22_ (öffentlich)Seite 1 von 25 AG nach § 78 SGB VIII - Jugendförderung beim Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn Jasmina Weinmann, Sprecherin Manuel Esser, Stellv. Sprecher Bonn, 22.01.2024 Stellungnahme zu der Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten uns zu der von der Verwaltung vorgeschlagenen OT-Förderrichtlinie äußern, insbesondere zu den Punkten, die vom Vorschlag der freien Träger abweichen. Die Verwal- tungsvorlage konnte bisher nicht in der AG78 abgestimmt werden, da sie uns auch erst seit Ende letzter Woche vorliegt. Im Jugendhilfeausschuss am 25.01.2023 soll diese Richtlinie be- schlossen werden. Grundsätzlich begrüßen wir eine Verabschiedung der Richtlinie. Allerdings müssen einige Punkt überarbeitet werden. Nach Prüfung der Verwaltungsvorlage ergeben sich folgende Anmerkungen, besonders hervorzuheben ist Punkt 6: 1. Investitionskostenzuschüsse (1.5): Die Kombination von 2.4.3 und 3.4.3 in Punkt 1.5 der neuen Richtlinie, inklusive der Hinzufügung von Ausführungen zu investiven Be- schaffungen, erscheint akzeptabel. Es wurden bereits Beträge für die IT-Ausstattung festgelegt, und es sind keine Nachteile im Vergleich zur Richtlinie, die die freien Trä- ger eingebracht haben, ersichtlich. 2. Personalbezogene Sachkosten (2.1.3): Die präzisere Definition der Sachkosten des Arbeitsplatzes und der Verweis auf Punkt 1.5 stellen keine Probleme dar. Es sind keine nachteiligen Auswirkungen erkennbar. 3. Allgemeine Betriebskosten (3.4): Der neue Verweis auf den Verwendungsnachweis und die spezifische Ergänzung zu den Gebäude-Nebenkosten werfen Fragen auf. Ins- besondere die Unklarheit bezüglich der spitzgenauen Abrechnung sollte näher erläu- tert werden. Die AG78 ging bis zum jetzigen Zeitpunkt hier von einer Festbetragsfi- nanzierung aus und ist hiermit einverstanden. Folgender Satz wurde in der Verwal- tungsvorlage entfernt: Anpassungen während eines verabschiedeten Haushaltes kön- nen nur nach vorheriger Beantragung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mit- tel erfolgen. Unterjährige Anpassungen sollten weiterhin möglich sein. 4. Qualitätssicherung (8): Die Einführung des Wirksamkeitsdialogs, Sachberichts und unangekündigter Trägerbesuche in Punkt 8 wirft die Frage auf, ob solche Elemente in einer Förderrichtlinie angemessen sind. Eine nähere Begründung oder Kontextklä- rung wären hier hilfreich, da es sich um neue Punkt handelt. Es gibt bereits eine Be- suchsrechtsreglung für Freizeiten und Projekte, die nach der Maßnahmenrichtlinie gefördert werden, diese könnten übernommen werden. 5. Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren (9.1 und 9.4): Die Überprüfung der Vermögenssituation des Trägers (9.1) und die detaillierten Anforderungen im Ver- wendungsnachweisverfahren (9.4) werfen Fragen auf. Wo ist die vereinbarte Verein- fachung? Eine Überprüfung der Einnahmensituation steht grundsätzlich im Wider- spruch zu einer Festbetragsfinanzierung.Seite 2 von 25 6. Rückzahlung (9.6): Besonders bereitet die Einführung des Unterwerfungspassus ge- mäß § 61 VwVfG erhebliche Bedenken. Nach unserem Verständnis unterwirft sich der Träger bei einer Rückforderung nach erfolgter Anhörung der unmittelbaren Vollstreckung. Wir haben bisher in keiner anderen Richtlinie einen solchen Unterwerfungspassus entdeckt. Diese spezifische Regelung scheint daher einzigartig zu sein. Vor diesem Hintergrund und angesichts der potenziellen erheblichen finanziellen Unsicherheit für die Träger kann einer solchen Änderung nicht zugestimmt werden. Insbesondere die Tatsache, dass wir in Fällen unterschiedlicher Auffassungen nicht mehr auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgreifen können, stellt für uns eine nicht akzeptable Abkehr von bewährten Verfahrensweisen dar. Ferner sollte der Erstattungsanspruch analog zur Maßnahmenrichtlinie festgesetzt werden (3%). Stellungnahme zu Beschlussvorschlag 3.2 ff. Ein Eigenanteil für freie Träger in der Jugendarbeit kann aus verschiedenen Gründen als problematisch betrachtet werden. Wie bereits in zahlreichen Stellungnahmen erläutert, ist die finanzielle Belastung für viele Träger zu hoch. Wie von der Verwaltung dargelegt, reichen die eingestellten Mittel (die auf Kalkulationen von 2022 beruhten) nicht aus. Es ist rechtlich mittlerweile unstrittig, dass es keinen Eigenanteil geben muss. Nach jahrelangen Verhand- lungen stehen wir jetzt kurz vor Abschluss einer tragfähigen Förderrichtlinie. Um weiterhin die vielfältigen Angebote der offenen Jugendarbeit aufrecht erhalten zu können, muss die Richtlinie mit ausreichend finanziellen Mitteln hinterlegt werden. Ansonsten nehmen wir in Kauf, dass Träger unter der finanziellen Last zusammenbrechen, Einrichtungen schließen o- der Angebote drastisch einschränken müssen. Ein Eigenanteil in der Finanzierung muss weg- fallen. Offene Jugendarbeit ist von entscheidender Bedeutung für die einzelnen Individuen und auch für die Gesellschaft und den Zusammenhalt. Die Beteiligung junger Menschen an Ent- scheidungsprozessen und die Möglichkeit, ihre Meinungen einzubringen, fördert die demo- kratische Teilhabe. Jugendliche werden ermutigt, sich aktiv an ihrer eigenen Lebensgestal- tung und der Gestaltung ihrer Gemeinschaft zu beteiligen. Jugendarbeit trägt dazu bei, sozi- ale Integration und Inklusion zu fördern, indem sie jungen Menschen unabhängig von ihrer Herkunft, Religion oder sozialen Lage die Möglichkeit gibt, gemeinsam aktiv zu sein. Jugend- arbeit bietet Raum und schafft soziale Netzwerke. Wir wollen und sollten darauf nicht ver- zichten. Offene Jugendarbeit spielt eine zentrale Rolle bei der Vorbereitung junger Men- schen auf ihre Zukunft und fördert eine positive, aktive Teilnahme an der Gesellschaft. Wir stimmen für die Verabschiedung der Förderrichtlinie, sofern die anfangs dargestellten Punkte verändert werden. Gleichzeitig setzen wir uns dafür ein, dass 1.835.490,12 € über- planmäßig bereitgestellt werden.Seite 3 von 25 Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Vorschlag fr. Träger TOP 6.2.1 - Drs. 232245 Bemerkungen Grundlegendes zur Förderung Diese Richtlinien regeln die Förderbedingungen und – verfahren für die Gewährung von Betriebskostenzuschüssen für die Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in freier Trägerschaft durch die Bundesstadt Bonn. Ergänzend zur Förderung nach dieser Richtlinie haben Träger die Möglichkeit, gesonderte Anträge aufgrund anderer städtischer Richtlinien zu stellen (z.B. Bildungs- und Schulungsveranstaltungen, Freizeit- und Erholungsmaßnahmen). Kosten, die über die Bestimmungen dieser Richtlinie gefördert werden, können im Rahmen anderer Richtlinien kein weiteres Mal geltend gemacht werden. Diese Richtlinien gelten in Verbindung mit dem jeweils geltenden Rahmenkonzept für die Offene Jugendarbeit in Bonn sowie der Bedarfsplanung der Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit. 1. Grundlegendes zur Förderung Diese Richtlinien regeln die Förderbedingungen und – verfahren für die Gewährung von Betriebskostenzuschüssen für die Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in freier Trägerschaft durch die Bundesstadt Bonn. Ergänzend zur Förderung nach dieser Richtlinie haben Träger die Möglichkeit, gesonderte Anträge aufgrund anderer städtischer Richtlinien zu stellen (z.B. Bildungs- und Schulungsveranstaltungen, Freizeit- und Erholungsmaßnahmen). Kosten, die über die Bestimmungen dieser Richtlinie gefördert werden, können im Rahmen anderer Richtlinien kein weiteres Mal geltend gemacht werden. Diese Richtlinien gelten in Verbindung mit dem jeweils geltenden Rahmenkonzept für die Offene Jugendarbeit in Bonn sowie der Bedarfsplanung der Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit. 1.1. Rechtliche Grundlagen Die Bundesstadt Bonn hat als Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Auftrag, die im Achten Buch des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) vorgesehenen Verpflichtungen, insbesondere gemäß §§ 4, 11 und 74 SGB VIII zu erfüllen. Danach soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammenarbeiten und diese nach Maßgabe des SGB VIII fördern. Dabei ist die Selbstständigkeit der Träger der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Einrichtungskonzepte zu achten. 1.1. Rechtliche Grundlagen Die Bundesstadt Bonn hat als Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Auftrag, die im Achten Buch des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) vorgesehenen Verpflichtungen, insbesondere gemäß §§ 4, 11 und 74 SGB VIII zu erfüllen. Danach soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammenarbeiten und diese nach Maßgabe des SGB VIII fördern. Dabei ist die Selbstständigkeit der Träger der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Einrichtungskonzepte zu achten.Seite 4 von 25 Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Vorschlag fr. Träger TOP 6.2.1 - Drs. 232245 Bemerkungen 1.2. Die Einrichtungen Offener Jugendarbeit Zu den geförderten Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit gehören z.B. Jugendzentren, Jugendclubs, Jugendtreffs, Jugendcafés, Kinderhäuser, Spielhäuser, Spielmobile u.v.m. 1.2. Die Einrichtungen Offener Jugendarbeit Zu den geförderten Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit gehören z.B. Jugendzentren, Jugendclubs, Jugendtreffs, Jugendcafés, Kinderhäuser, Spielhäuser, Spielmobile u.v.m. 1.3. Voraussetzungen zur Förderung von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit Offene Jugendarbeit ist nach Maßgabe der folgenden Ausführungen förderungsfähig, wenn sie von einem nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Träger der Jugendhilfe betrieben wird. Die Förderung von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit erfolgt auf Basis der im Freizeitstättenbedarfsplan festgelegten Bedarfe. Die Richtlinien des Freizeitstättenbedarfsplans begründen keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Zuschüsse können nur im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel gewährt werden. Die Förderung von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit erfolgt nur dann, wenn die jeweilige Konzeption mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie abgestimmt wurde. Diese Konzeption wird dem Amt für Kinder, Jugend und Familie vorgelegt und regelmäßig fortgeschrieben. Die Förderung erfolgt durch Abschluss eines öffentlich- rechtlichen Fördervertrages nach Beschlussfassung durch den Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie. Der Träger muss bereit und in der Lage sein, die Grundlagen für bedarfsgerechte und geeignete Angebote der Offenen Jugendarbeit zu schaffen und durch den Einsatz und in Zusammenarbeit mit pädagogischen Fachkräften zu betreiben. Eine angemessene Eigenleistung ist zu erbringen. 1.3. Voraussetzungen zur Förderung von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit Offene Jugendarbeit ist nach Maßgabe der folgenden Ausführungen förderungsfähig, wenn sie von einem nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Träger der Jugendhilfe betrieben wird. Die Förderung von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit erfolgt auf Basis der im Freizeitstättenbedarfsplan festgelegten Bedarfe. Die Richtlinien des Freizeitstättenbedarfsplans begründen keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Zuschüsse werden nur im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel gewährt. Die Förderung von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit erfolgt nur dann, wenn die jeweilige Konzeption mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie abgestimmt wurde. Diese Konzeption wird dem Amt für Kinder, Jugend und Familie vorgelegt und regelmäßig fortgeschrieben. Die Förderung erfolgt durch Abschluss eines öffentlich- rechtlichen Fördervertrages nach Beschluss durch den Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie. Der Träger muss bereit und in der Lage sein, die Grundlagen für bedarfsgerechte und geeignete Angebote der Offenen Jugendarbeit zu schaffen und durch den Einsatz und in Zusammenarbeit mit pädagogischen Fachkräften zu betreiben. Eine angemessene Eigenleistung ist zu erbringen.Seite 5 von 25 Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Vorschlag fr. Träger TOP 6.2.1 - Drs. 232245 Bemerkungen Der Träger muss bereit sein, sich in die städtische Jugendhilfeplanung einzubringen und einbinden zu lassen. Der Träger verpflichtet sich mit der Annahme eines städtischen Zuschusses ebenfalls, klar erkennbar (Internetauftritt, Flyer, Aushänge, allgemeine Veröffentlichungen) über die städtische Förderung zu informieren. Der Träger schließt mit der Bundesstadt Bonn, vertreten durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie eine Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII und eine Vereinbarung zum Kinderschutz in der Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII ab und setzt diese Vereinbarungen um. Die weiteren Anforderungen an die Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit, die Methoden und Arbeitsprinzipien sowie grundlegenden Handlungsfelder werden durch das Rahmenkonzept für die Offene Jugendarbeit in Bonn geregelt. Der Träger muss bereit sein, sich in die städtische Jugendhilfeplanung einzubringen und einbinden zu lassen. Der Träger verpflichtet sich mit der Annahme eines städtischen Zuschusses ebenfalls, klar erkennbar (Internetauftritt, Flyer, Aushänge, allgemeine Veröffentlichungen) über die städtische Förderung zu informieren. Der Träger schließt mit der Bundesstadt Bonn, vertreten durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie eine Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII und eine Vereinbarung zum Kinderschutz in der Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII ab und setzt diese Vereinbarungen um. Die weiteren Anforderungen an die Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit, die Methoden und Arbeitsprinzipien sowie grundlegenden Handlungsfelder werden durch das Rahmenkonzept für die Offene Jugendarbeit in Bonn geregelt. 1.4. Betriebskostenförderung Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit erhalten Zuschüsse zu den Betriebskosten gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Als Finanzierungsart ist eine Festbetragsfinanzierung vorgesehen. Mit den städtischen Zuschüssen ist nach Art. 114 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 7 und § 44 der Landeshaushaltsordnung NRW i.V. mit den ANBest I NRW (in der aktuell geltenden Fassung) stets wirtschaftlich und sparsam umzugehen. Alle möglichen Drittmittel sind durch die Träger vorrangig auszuschöpfen. 1.4. Betriebskostenförderung Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit erhalten Zuschüsse zu den Betriebskosten gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Als Finanzierungsart ist eine Festbetragsfinanzierung vorgesehen. Mit den städtischen Zuschüssen ist nach Art. 114 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 7 und § 44 der Landeshaushaltsordnung NRW i.V. mit den ANBest I NRW (in der aktuell geltenden Fassung) stets wirtschaftlich und sparsam umzugehen. Alle möglichen Drittmittel sind durch die Träger auszuschöpfen. 1.5 Investitionskostenzuschüsse für Neu- und Ersatzbeschaffungen, IT-AusstattungSeite 6 von 25 Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Vorschlag fr. Träger TOP 6.2.1 - Drs. 232245 Bemerkungen Investive Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen mit einem Netto-Betrag von mehr als 800 € können auf ausdrücklichen Zusatzantrag (Option im Fördervertrag) über Investitionskostenzuschüsse gefördert werden. Förderfähig sind Investitionen in Material und Gebäude, die zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung der Offenen Jugendarbeit nach Grund und Höhe angemessen sind. Die beschaffte Anlage bzw. das Anlagenteil ist für die in der Nutzungsdauertabelle der Bundesstadt Bonn festgeschriebene Zeit zweckentsprechend zu nutzen. Im begründeten Einzelfall kann in Abstimmung mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie eine kürzere Zweckbindungsfrist festgesetzt werden. Der Träger hat Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 € (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Die Höhe der Festbetragsförderung wird wie folgt berechnet. Bis 1,0 Fachkraftstelle Max. 2.000,00 € Pro Jahr Ab 1,1 Fachkraftstelle anteilige Steigerung je weitere Fachkraftstelle Für eine dem Grunde und der Höhe nach angemessene IT-Ausstattung für Nicht- Büroarbeitsplätze kann darüber hinaus folgender Investitionskostenzuschuss ebenfalls im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung gewährt werden: IT-Ausstattung eines Arbeitsplatzes Maximal 3.450 €; die Nutzungsdauertabelle der Bundesstadt Bonn ist zu beachten Für alle investiven Beschaffungen gilt:Seite 7 von 25 Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Vorschlag fr. Träger TOP 6.2.1 - Drs. 232245 Bemerkungen Liegt der Wert eines Einzelgegenstandes beziehungsweise der in einer Sachgesamtheit angeschafften Gegenstände oder der Wert der Investitionsausgaben über 1.500 € ohne Mehrwertsteuer, sind mindestens drei Kostenvoranschläge verschiedener Anbieter einzuholen. Eine entsprechende Dokumentation ist dem Amt für Kinder, Jugend und Familie vorzulegen. Nicht über diese Förderrichtlinie finanzierbar sind beispielsweise umfangreichere Investitionen an Gebäuden. Für diese Maßnahmen ist ein gesonderter Antrag beim Amt für Kinder, Jugend und Familie und ein Beschluss des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie notwendig. Die Beantragung einer Förderung von Beschaffung von Jugendpflegematerial oder von Investitionen nach den Ziffern 8. und 9. der „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn“ schließt eine nochmalige Förderung derselben Beschaffung/Investition durch die „Richtlinien zur Förderung von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn“ aus. Der Investitionskostenzuschuss ist ausschließlich für die beantragte Investitionsmaßnahme zu verwenden. Eine Deckung anderer (z. B. konsumtiver) Ausgaben mit diesem Zuschuss ist nicht zulässig. Ein nicht zweckgerecht verbrauchter Zuschussbetrag ist zurückzuzahlen. 2. Anerkennungsfähige Betriebskosten Die Bundesstadt Bonn fördert Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit durch eine finanzielle Zuwendung zu den Gesamtbetriebskosten. Betriebskosten sind konsumtive kassenwirksame 2. Anerkennungsfähige Betriebskosten Die Bundesstadt Bonn fördert Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit durch eine finanzielle Zuwendung zu den Gesamtbetriebskosten.Seite 8 von 25 Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Vorschlag fr. Träger TOP 6.2.1 - Drs. 232245 Bemerkungen Ausgaben, die keinen investiven Charakter haben. Alle Ausgaben sind nur förderfähig, soweit sie dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind. Grundlage für die Feststellung der Gesamtbetriebskosten sind Personal- und Sachkosten nach §15 SGB VIII i.V. mit §15 Abs 2 3. AG-KJHG – KJFÖG. Die Förderstruktur der Bundesstadt Bonn besteht aus drei Grundsäulen: • Qualifiziertes Personal (Personalkostenförderung und Personalsachkostenförderung) • Sicherung des allgemeinen offenen Programms sowie der inhaltlichen Schwerpunkte (Programmkosten - pädagogischer Etat) • Sicherung des Betriebes (Allgemeine Sachkostenförderung) Alle geltend gemachten Kosten müssen einen unmittelbaren Zweckbezug zu der Einrichtung im Bereich der Offenen Jugendarbeit aufweisen. Kalkulatorische Kosten, oder solche, denen keine tatsächlichen Ausgaben während des Förderzeitraums zu Grunde liegen, sind nicht anerkennungsfähig. Grundlage für die Feststellung der Gesamtbetriebskosten sind Personal- und Sachkosten nach §15 SGB VIII i.V. mit §15 Abs 2 3. AG-KJHG – KJFÖG. Die Förderstruktur der Bundesstadt Bonn besteht aus drei Grundsäulen: • Qualifiziertes Personal (Personalkostenförderung) • Sicherung des allgemeinen offenen Programms sowie der inhaltlichen Schwerpunkte (Programmkosten - pädagogischer Etat) • Sicherung des Betriebes (Allgemeine Sachkostenförderung) Alle geltend gemachten Kosten müssen einen unmittelbaren Zweckbezug zu der Einrichtung im Bereich der Offenen Jugendarbeit aufweisen. Kalkulatorische Kosten, oder solche, denen keine tatsächlichen Ausgaben während des Förderzeitraums zu Grunde liegen, sind nicht anerkennungsfähig. 2.1. Personalkosten Personalkosten sind die Ausgaben eines Trägers, die unmittelbar durch das zur Leistungserbringung eingesetzte hauptamtliche, pädagogische Fachpersonal anfallen. 2.1. Personalkosten Personalkosten sind die Ausgaben eines Trägers, die unmittelbar durch das zur Leistungserbringung eingesetzte hauptamtliche, pädagogische Fachpersonal anfallen. 2.1.1 Hauptamtliches Personal Auf der Grundlage des Freizeitstättenbedarfsplanes wird der Beschäftigungsumfang für hauptamtliche, pädagogische Fachkräfte (= Fachkraftstelle/FKS) einer Einrichtung festgelegt. Darüber hinaus geleistete Stundenanteile bzw. beschäftigtes Personal wird nicht 2.1.1. Hauptamtliches Personal Auf der Grundlage des Freizeitstättenbedarfsplanes wird der Beschäftigungsumfang für hauptamtliche, pädagogische Fachkräfte (= Fachkraftstelle/FKS) einer Einrichtung festgelegt. Darüber hinaus geleistete Stundenanteile bzw. beschäftigtes Personal wird nichtSeite 9 von 25 Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Vorschlag fr. Träger TOP 6.2.1 - Drs. 232245 Bemerkungen anerkannt. Die personellen Standards für eine pädagogische Fachkraft werden im Rahmenkonzept für die Offene Jugendarbeit in Bonn festgelegt. Die pädagogischen Fachkräfte und gegebenenfalls zur Vertretung eingesetzte Kräfte müssen gemäß dem Rahmenkonzept der Jugendpflege des Amtes für Kinder, Jugend und Familie bekannt sein. Zu den Personalkosten gehören darüber hinaus Aufwendungen des Trägers für die vertraglich geregelte angemessene Vergütung, einer als Ersatz für eine Fachkraft eingestellten Vertretungskraft. Bei der Höhe der anerkennungsfähigen Personalaufwendungen ist das Besserstellungsverbot, welches sich aus dem Subsidiaritätsprinzip ableitet, zu beachten. Dies bedeutet, dass der Zuwendungsempfänger sein Personal finanziell nicht besserstellen darf als vergleichbare Beschäftigte bei der Stadtverwaltung Bonn. anerkannt. Die personellen Standards für eine pädagogische Fachkraft werden im Rahmenkonzept für die Offene Jugendarbeit in Bonn festgelegt. Die pädagogischen Fachkräfte und gegebenenfalls zur Vertretung eingesetzte Kräfte müssen gemäß dem Rahmenkonzept der Jugendpflege des Amtes für Kinder, Jugend und Familie bekannt sein. Zu den Personalkosten gehören darüber hinaus Aufwendungen des Trägers für die vertraglich geregelte angemessene Vergütung, einer als Ersatz für eine Fachkraft eingestellten Vertretungskraft. Bei der Höhe der anerkennungsfähigen Personalaufwendungen ist das Besserstellungsverbot, welches sich aus dem Subsidiaritätsprinzip ableitet, zu beachten. Dies bedeutet, dass der Zuwendungsempfänger sein Personal finanziell nicht besserstellen darf als vergleichbare Beschäftigte bei der Stadtverwaltung Bonn. Die Eingruppierung erfolgt analog der Vorschriften des TVöD-SuE bzw. entsprechender tarifvertraglicher Regelungen. Die Berücksichtigung der Personalkosten erfolgt bis zu der Höhe der ermittelten Kosten der Planstelle eines in einer städtischen Einrichtung Mitarbeitenden. 2.1.2 Personal in Ausbildung Einrichtungen mit mindestens einer besetzten vollen Fachkraftstelle sollen die Möglichkeit erhalten, künftige Fachkräfte auszubilden. Zu diesem Zweck werden Personalkosten für ein berufsbegleitendes Studium oder eine berufsbegleitende Ausbildung übernommen, die zu einem für die Anerkennung als Fachkraft erforderlichen Abschluss führen. 2.1.2. Personal in Ausbildung Einrichtungen mit mindestens einer besetzten vollen Fachkraftstelle sollen die Möglichkeit erhalten, künftige Fachkräfte auszubilden. Zu diesem Zweck werden Personalkosten für ein berufsbegleitendes Studium oder eine berufsbegleitende Ausbildung übernommen, die zu einem für die Anerkennung als Fachkraft erforderlichen Abschluss führen. 2.1.3 Personalbezogene Nebenkosten / Sachkosten des Arbeitsplatzes 2.1.3. Personalbezogene Nebenkosten / Sachkosten des ArbeitsplatzesSeite 10 von 25 Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Vorschlag fr. Träger TOP 6.2.1 - Drs. 232245 Bemerkungen Zu den Personalkosten gehören angemessene Ausgaben des Trägers für die Personalnebenkosten hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Hierunter fallen beispielsweise angemessene Reise- und Fortbildungskosten für personalbezogene Maßnahmen. Unter Sachkosten fallen insbesondere Büromaterial und nicht investive Anteile (Beschaffungskosen bis 800 EUR ohne Umsatzsteuer) für die Ausstattung des Arbeitsplatzes. Die Regelungen des Landesreisekostengesetzes sind u. a. entsprechend anzuwenden. Die Beschaffung von Ausstattungsgegenstände mit einem Netto-Wert über 800 EUR richtet sich nach Ziffer 1.5. Zu den Personalkosten gehören außerdem Aufwendungen des Trägers für die tatsächlich angemessenen Ausgaben für die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Hierunter fallen beispielsweise angemessene Reise- und Fortbildungskosten für personalbezogene Maßnahmen. Zur Ausstattung des Arbeitsplatzes ist die angemessene IT-Einrichtung zu zählen. 2.2. Overheadkosten/Verwaltungsgemeinkosten Als Overhead- bzw. Verwaltungsgemeinkosten gelten allgemeine Aufwendungen, die nicht unmittelbar einer Einrichtung (Overhead) oder nicht unmittelbar der pädagogischen Arbeit (interne Verwaltungsgemeinkosten) zuzurechnen sind. Hierzu zählen u. a. die Kosten der Geschäftsstelle, die Buchhaltung, das Controlling und die Personalverwaltung. 2.2. Overheadkosten/Verwaltungsgemeinkosten Als Overhead- bzw. Verwaltungsgemeinkosten gelten allgemeine Aufwendungen, die nicht unmittelbar einer Einrichtung (Overhead) oder nicht unmittelbar der pädagogischen Arbeit (interne Verwaltungsgemeinkosten) zuzurechnen sind. Hierzu zählen u. a. die Kosten der Geschäftsstelle, die Buchhaltung, das Controlling und die Personalverwaltung. 2.3. Programmkosten („Pädagogischer Etat“) Programmkosten sind alle angemessenen Sachausgaben in Bezug auf das unmittelbare fachliche Angebot in einer Einrichtung („pädagogischer Etat“). Zu den Kosten zählen insbesondere Ausgaben für konkrete Angebote, Material, Referent*innen, Zusatzkräfte, etc. im Rahmen der laufenden Arbeit der Einrichtung. 2.3. Programmkosten („Pädagogischer Etat“) Programmkosten sind alle angemessenen Sachausgaben in Bezug auf das unmittelbare fachliche Angebot in einer Einrichtung („pädagogischer Etat“). Zu den Kosten zählen insbesondere Ausgaben für konkrete Angebote, Material, Referent*innen, Zusatzkräfte, etc. im Rahmen der laufenden Arbeit der Einrichtung sowie Büromaterial für die Einrichtung. 2.3.1 Zusatzkräfte 2.3.1. ZusatzkräfteSeite 11 von 25 Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Vorschlag fr. Träger TOP 6.2.1 - Drs. 232245 Bemerkungen Für Angebote, deren Durchführung nicht vom hauptamtlichen Personal erfolgen kann, können Zusatzkräfte beschäftigt werden. Hierbei soll eine angemessene Vergütung vertraglich geregelt werden. Anerkennungsfähig sind die Kosten, die durch den unmittelbaren Einsatz einer Zusatzkraft in der Einrichtung entstehen. Freiberufliche Tätigkeiten, Übungsleiterpauschalen, Honorarverträge stellen dabei keine Personalkosten, sondern Sachkosten dar. Für Angebote, deren Durchführung nicht vom hauptamtlichen Personal erfolgen kann, können Zusatzkräfte beschäftigt werden. Hierbei soll eine angemessene Vergütung vertraglich geregelt werden. Anerkennungsfähig sind die Kosten, die durch den unmittelbaren Einsatz einer Zusatzkraft in der Einrichtung entstehen. Freiberufliche Tätigkeiten, Übungsleiterpauschalen, Honorarverträge stellen dabei keine Personalkosten, sondern Sachkosten dar. 2.3.2 Einschränkungen der Anerkennungsfähigkeit Ausgaben, die zum Beispiel im Rahmen eines Kioskbetriebs oder Getränkeverkaufs entstehen, sind nur anerkennungsfähig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung der Offenen Jugendarbeit stehen. Diese Ausgaben sind nur förderfähig, soweit keine Verkaufserlöse erzielt wurden (Nettobetrag). Der Träger hat anzugeben, ob er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Finanzierung von Geschenken (auch für Ergänzungskräfte und ehrenamtlich Tätige) und Feierlichkeiten (z.B. Weihnachtsfeiern) zugunsten von Mitarbeitenden und Vereinsmitgliedern ist ausgeschlossen. Ausgaben, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuschussempfängers entstehen, wie z.B. Mahngebühren, Zinsen oder Kreditbeschaffungskosten, Kosten bei Rechtsstreitigkeiten, oder aus allgemeinen Risiken für Gebäude/Ausstattung/Personen (wie Vandalismus, Sach-, Elementar- oder Feuerschäden, Schadenersatzleistungen usw.), können nicht als förderfähig anerkannt werden. Angemessene Versicherungsbeiträge zur Abdeckung dieser Risiken sind förderfähig. 2.3.2. Einschränkungen der Anerkennungsfähigkeit Ausgaben, die zum Beispiel im Rahmen eines Kioskbetriebs oder Getränkeverkaufs entstehen, sind nur anerkennungsfähig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung der Offenen Jugendarbeit stehen. Diese Ausgaben sind nur förderfähig, soweit keine Verkaufserlöse erzielt wurden (Nettobetrag). Der Träger hat anzugeben, ob er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Finanzierung von Geschenken (auch für Ergänzungskräfte und ehrenamtlich Tätige) und Feierlichkeiten (z.B. Weihnachtsfeiern) zugunsten von Mitarbeitenden und Vereinsmitgliedern im Rahmen der Förderung ist ausgeschlossen. Ausgaben, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuschussempfängers entstehen, wie z.B. Mahngebühren, Zinsen oder Kreditbeschaffungskosten, Kosten bei Rechtsstreitigkeiten, oder aus allgemeinen Risiken für Gebäude/Ausstattung/Personen (wie Vandalismus, Sach-, Elementar- oder Feuerschäden, Schadenersatzleistungen usw.), können nicht als förderfähig anerkannt werden. Angemessene Versicherungsbeiträge zur Abdeckung dieser Risiken sind förderfähig.Seite 12 von 25 Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Vorschlag fr. Träger TOP 6.2.1 - Drs. 232245 Bemerkungen 2.4. Allgemeine Betriebskosten (Sachkosten zur Sicherung des Betriebes) 2.4. Allgemeine Betriebskosten (Sachkosten zur Sicherung des Betriebes) 2.4.1 Gebäude-Nebenkosten Zu den Gebäude-Nebenkosten zählen alle unmittelbar im Rahmen des Betriebes der Einrichtung entstehenden Kosten. Hierzu zählen grundsätzlich die tatsächlichen Nebenkosten für Strom, Heizung, Reinigungsaufwand etc. (d.h. die Kosten, die vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden können), soweit sie dem Grund und der Höhe nach angemessen sind. Zu den Gebäude-Nebenkosten zählt auch der unmittelbare Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Haustechnischen Dienstes sowie von Reinigungskräften. 2.4.1. Gebäude-Nebenkosten Zu den Gebäude-Nebenkosten zählen alle unmittelbar im Rahmen des Betriebes der Einrichtung entstehenden Kosten. Hierzu zählen grundsätzlich die tatsächlichen Nebenkosten für Strom, Heizung, Reinigungsaufwand etc. (d.h. die Kosten, die vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden können), soweit sie angemessen sind. Zu den Gebäude-Nebenkosten zählt auch der unmittelbare Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Haustechnischen Dienstes sowie von Reinigungskräften. 2.4.2 Reparatur- und Erhaltungsaufwand Hierbei handelt es sich um den Grund und der Höhe nach angemessene Kosten, die unmittelbar in den ausschließlich bzw. anteilig genutzten Räumen und Außenflächen der Einrichtung der Offenen Jugendarbeit bei Reparatur- und Erhaltungsarbeiten entstehen. 2.4.2. Reparatur- und Erhaltungsaufwand Hierbei handelt es sich um angemessene Kosten, die unmittelbar in den ausschließlich bzw. anteilig genutzten Räumen und Außenflächen der Einrichtung der Offenen Jugendarbeit bei Reparatur- und Erhaltungsarbeiten entstehen. 2.4.3. Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen sind Investitionen in Material und Gebäude, die zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung der Offenen Jugendarbeit angemessen sind. Investitionen sind im Rahmen der Festbetragsfinanzierung möglich. Die beschaffte Anlage bzw. das Anlagenteil ist für die in der Nutzungsdauertabelle der Bundesstadt Bonn festgeschriebene Zeit zweckentsprechend zu nutzen. Im begründeten Einzelfall kann in Abstimmung mit Amt für Kinder, Jugend und Familie eine kürzere Zweckbindungsfrist festgesetzt werden.Seite 13 von 25 Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Vorschlag fr. Träger TOP 6.2.1 - Drs. 232245 Bemerkungen Für Investitionen, die nicht aus den im Rahmen der Festbetrages zur Verfügung gestellten Mittel, getragen werden können, sind gesondert Anträge beim Amt für Kinder, Jugend und Familie und ein Beschluss des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie notwendig. 2.4.3 Kaltmiete Als Kaltmiete, auch Nettomiete oder Grundmiete genannt, wird eine tatsächliche Miete soweit sie angemessen ist, für die Nutzung der Fläche der Offenen Jugendeinrichtung ohne Berücksichtigung weiterer Nebenkosten berücksichtigt. Nicht förderfähig sind kalkulatorische Mieten. 2.4.4. Kaltmiete Als Kaltmiete, auch Nettomiete oder Grundmiete genannt, wird eine tatsächliche Miete soweit sie angemessen ist, für die Nutzung der Fläche der Offenen Jugendeinrichtung ohne Berücksichtigung weiterer Nebenkosten berücksichtigt. Hiervon ausgenommen sind kalkulatorische Mieten. 3. Berechnung der Betriebskostenförderung Für die einzelnen Kostenanteile gelten folgende Förderungsgrundlagen: 3. Förderung Als Berechnungsgrundlage der Förderhöhe gilt der mit dem geltenden Freizeitstättenbedarfsplan beschlossene Fachkraftstellenumfang der Einrichtung. Als Förderungsgrundlage gelten: 3.1 Personalkosten – Kosten der Planstelle und pauschale Sachkosten Als Berechnungsgrundlage für die Förderhöhe gilt der mit dem geltenden Freizeitstättenbedarfsplan beschlossene Fachkraftstellenumfang der Einrichtung. Die Personalkosten werden auf Basis der jährlich ermittelten Kosten einer Planstelle bei der Bundesstadt Bonn entsprechend der nachfolgenden Eingruppierung für einen Nicht-Büroarbeitsplatz berücksichtigt: Brutto-Personalkosten pro Fachkraftstelle: S 11b TvöD – SuE Leitungen (ab 2 FKS) S 15 TvöD – SuE 3.1. Personalkosten – Kosten der Planstelle Brutto-Personalkosten pro Fachkraftstelle: S 11b TvöD – SuE (nach Kosten einer Planstelle Stadt Bonn (SuE – Nicht- Büroarbeitsplatz)) Leitungen (ab 2 FKS) S 15 TvöD – SuE (nach Kosten einer Planstelle Stadt Bonn (SuE – Nicht- Büroarbeitsplatz)) Die Personalkosten werden auf Basis der jährlich ermittelten Kosten einer Planstelle bei der Bundesstadt Bonn entsprechend der vorstehenden Eingruppierung berücksichtigt.Seite 14 von 25 Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Vorschlag fr. Träger TOP 6.2.1 - Drs. 232245 Bemerkungen Zusätzlich sind jeweils Sachkosten in Höhe von 10 % der Kosten einer Planstelle förderfähig. Es werden nur tatsächlich besetzte und den personellen Standards des Rahmenkonzeptes entsprechende Fachkraftstellenanteile in die Berechnung einbezogen. Für Personal in Ausbildung (Duales Studium, Praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher, etc.) wird eine Ausbildungsvergütung in Anlehnung an die Vergütung im vierten Ausbildungsjahr des TVAöD gefördert. Sachkosten in Höhe von 10 % der Kosten einer Planstelle sind förderfähig. Die IT-Ausstattung wird analog der vorgesehenen Kosten bei der Ermittlung der Kosten für einen Arbeitsplatzes berücksichtigt. Es werden nur tatsächlich besetzte und den personellen Standards des Rahmenkonzeptes entsprechende Fachkraftstellenanteile in die Berechnung einbezogen. Für Personal in Ausbildung (Duales Studium, Praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher, etc.) wird eine Ausbildungsvergütung in Anlehnung an die Vergütung im vierten Ausbildungsjahr des TVAöD gefördert. 3.2 Overhead-/Verwaltungsgemeinkosten Pauschal werden 10 % der Kosten einer Planstelle anerkannt. An externe Dienstleister vergebene Tätigkeiten aus dem Bereich Overhead/Verwaltung können dann jedoch nicht noch zusätzlich als „allgemeine“ Sachkosten abgerechnet werden. 3.2. Overhead-/Verwaltungsgemeinkosten Es werden 10 % der Kosten einer Planstelle anerkannt. An externe Dienstleister vergebene Tätigkeiten aus dem Bereich Overhead/Verwaltung können dann jedoch nicht noch zusätzlich als „allgemeine“ Sachkosten abgerechnet werden. 3.3 Programmkosten („Pädagogischer Etat“) Für jede Fachkraftstelle der Einrichtung werden 20 % der anerkannten Kosten einer Planstelle als pauschale Programmkosten berücksichtigt. Es werden nur nach Ziffer 3.1 tatsächlich besetzte und den personellen Standards des Rahmenkonzeptes entsprechende Fachkraftstellenanteile in die Berechnung einbezogen. 3.3. Programmkosten („Pädagogischer Etat“) Für jede Fachkraftstelle der Einrichtung werden 20 % der anerkannten Kosten einer Planstelle als pauschale Programmkosten berücksichtigt. Es werden nur nach Ziffer 3.1 tatsächlich besetzte und den personellen Standards des Rahmenkonzeptes entsprechende Fachkraftstellenanteile in die Berechnung einbezogen. 3.4 Allgemeinen Betriebskosten (Sachkosten zur Sicherung des Betriebes) Es werden nur die tatsächlich anfallenden allgemeinen Betriebskosten gefördert. Diese sind maximal in nachfolgender Höhe anerkennungsfähig und sind im Rahmen des Verwendungsnachweises auszuweisen: 3.4. Allgemeinen Betriebskosten (Sachkosten zur Sicherung des Betriebes) Es werden nur die tatsächlich anfallenden allgemeine Betriebskosten gefördert. Diese sind maximal in nachfolgender Höhe anerkennungsfähig: 3.4.1 Kaltmiete und Bemessung der Räume 3.4.1. Gebäude-NebenkostenSeite 15 von 25 Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Vorschlag fr. Träger TOP 6.2.1 - Drs. 232245 Bemerkungen Die Höhe der zu fördernden Kaltmiete und die Bemessung der Räume werden bei Abschluss der Verträge festgelegt. Hierzu sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen der Antragsstellung entsprechende Nachweise über die für die Offene Jugendarbeit genutzten Räume nachzuweisen (beispielswiese durch den Mietvertrag). Räume, die nicht ausschließlich für die Offene Jugendarbeit genutzt werden, können anteilig berücksichtigt werden. 98,40 € € pro qm Reinigungs-, Energiekosten der Räume, die für die Offene Jugendarbeit genutzt werden 3.4.2 Gebäude-Nebenkosten Anerkannt werden tatsächliche Reinigungs-, Energiekosten der Räume, die für die Offene Jugendarbeit genutzt werden. Hierzu sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen der Antragsstellung entsprechende Nachweis über die Gebäude-Nebenkosten zu erbringen. Bei anteilig genutzten Räumen werden die Kosten je Quadratmeter der tatsächlich für die Offene Jugendarbeit genutzten Fläche berücksichtigt. 3.4.2. Reparatur- und Erhaltungsaufwand Mieter 19,40 € pro qm der Räume der Offenen Jugendarbeit Eigentümer 39,10 € pro qm der Räume der Offenen Jugendarbeit 3.4.3 Reparatur- und Erhaltungsaufwand Anerkannt werden tatsächliche Kosten für Reparatur- und Erhaltungsaufwand der Räume, die für die Offene Jugendarbeit genutzt werden. Bei anteilig genutzten Räumen werden die Kosten je Quadratmeter der tatsächlich für die Offene Jugendarbeit genutzten Fläche berücksichtigt. Ausgeschlossen sind Reparaturen, die durch versicherbare Schäden entstanden sind. Siehe hierzu auch Ziff. 2.3.2 3.4.3. Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen Bis 1,0 Fachkraftstelle Max. 2.000,00 € Pro Jah Ab 1,1 Fachkraftstelle anteilige Steigerung je weitere Fachkraftstelle 3.4.4. Kaltmiete und Bemessung der Räume Die Höhe der zu fördernden Kaltmiete und die Bemessung der Räume werden bei Abschluss der Verträge festgelegt. Hierzu sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen der AntragsstellungSeite 16 von 25 Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Vorschlag fr. Träger TOP 6.2.1 - Drs. 232245 Bemerkungen entsprechende Nachweise über die für die Offene Jugendarbeit genutzten Räume nachzuweisen (beispielswiese durch den Mietvertrag). Räume, die nicht ausschließlich für die Offene Jugendarbeit genutzt werden, können anteilig berücksichtigt werden. Anpassungen während eines verabschiedeten Haushaltes können nur nach vorheriger Beantragung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel erfolgen. 4. Deckungsfähigkeit Der Zuschuss zu den Sachkosten gemäß der Ziffer 0 („Gebäude / Unterhaltung“) kann zur Deckung der Personal- und Programmkosten (0 und 3.3) herangezogen werden. Zur Deckung der Kosten nach der Ziffer 0 („Gebäude / Unterhaltung“) kann der Zuschuss gemäß der Ziffern 0 und 3.3 herangezogen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: • Alle Stellen nach dem Freizeitstättenbedarfsplan sind mit anerkannten Fachkräften besetzt (vgl. 0). • Öffnungszeiten (tägliche Öffnungszeit, Öffnungstage pro Woche + Öffnungswochen pro Jahr) werden wie im Rahmenkonzept vorgesehen vorgehalten. • Mit der Jugendpflege sind Ziele, Inhalte und Angebote einvernehmlich abgestimmt. Im Einrichtungskonzept beschriebene Ziele können weiterhin erreicht werden. Dort beschriebene Angebote werden vorgehalten. 4. Deckungsfähigkeit Der Zuschuss zu den Sachkosten gemäß der Ziffer 0 („Gebäude / Unterhaltung“) kann zur Deckung der Personal- und Programmkosten (0 und 3.3) herangezogen werden. Zur Deckung der Kosten nach der Ziffer 0 („Gebäude / Unterhaltung“) kann der Zuschuss gemäß der Ziffern 0 und 3.3 herangezogen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: • Alle Stellen nach Freizeitstättenbedarfsplan sind mit anerkannten Fachkräften besetzt (vgl. 2.1.1). • Öffnungszeiten (tägliche Öffnungszeit, Öffnungstage pro Woche + Öffnungswochen pro Jahr) werden wie im Rahmenkonzept vorgesehen vorgehalten. • Mit der Jugendpflege sind Ziele, Inhalte und Angebote einvernehmlich abgestimmt. Im Einrichtungskonzept beschriebene Ziele können weiterhin erreicht werden. Dort beschriebene Angebote werden vorgehalten. 5. Eigenleistung des Trägers Auf Grundlage des § 74 SGB VIII ist unter Berücksichtigung der Finanzkraft und sonstigen Verhältnisse von jedem Träger eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. Dazu zählen insbesondere auch ehrenamtliche Arbeit, die Bereitstellung von Sachleistungen und Einnahmen 5. Eigenleistung des Trägers Der Träger bringt eine angemessene Eigenleistung ein. Dazu zählen insbesondere auch ehrenamtliche Arbeit, die Bereitstellung von Sachleistungen und EinnahmenSeite 17 von 25 Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Vorschlag fr. Träger TOP 6.2.1 - Drs. 232245 Bemerkungen des Trägers. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen des Trägers, insbesondere auch Mitgliedsbeiträge, Teilnehmerbeiträge und Spenden Dritter sind als Deckungsmittel und vorrangig vor der städtischen Förderung für alle mit dem Betrieb der Einrichtung unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen (Subsidiaritätsprinzip). Sämtliche Einnahmen aus anderen öffentlichen Förderungen sind im Verwendungsnachweis anzugeben, werden aber nicht als die städtische Zuschusshöhe reduzierende Mittel berücksichtigt, soweit sie nicht für den Betrieb der Einrichtung gewährt wurden. des Trägers. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen des Trägers, insbesondere auch Mitgliedsbeiträge, Teilnehmerbeiträge und Spenden Dritter sind als Deckungsmittel und vorrangig vor der städtischen Förderung für alle mit dem Betrieb der Einrichtung unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen (Subsidiaritätsprinzip). Sämtliche Einnahmen aus anderen öffentlichen Förderungen sind im Verwendungsnachweis anzugeben, werden aber nicht als die städtische Zuschusshöhe reduzierende Mittel berücksichtigt, soweit sie nicht für den Betrieb der Einrichtung gewährt wurden. 6. Bildung von Rücklagen Grundsätzlich gilt im Zuwendungsrecht das Subsidiaritätsprinzip, wonach städtische Zuschüsse nur nachrangig gewährt werden und Eigenmittel vorrangig eingesetzt werden müssen. Die Erwirtschaftung von Gewinnen aufgrund einer finanziellen Förderung durch die Stadt ist daher grundsätzlich auszuschließen. Demgegenüber steht die Notwendigkeit, dass der Träger der Einrichtung für die kontinuierliche und für das Gemeinwohl wichtige Arbeit Liquidität und Rücklagen zur Aufgabenerfüllung benötigt. Das Einbringen von Eigenmitteln lässt die Bildung von Rücklagen bis zu einer Höhe von 15 % der unter Punkt 3.1 berücksichtigten Personalkosten zu. Darüberhinausgehende Rücklagen berechtigen zu einer Kürzung der städtischen Förderung. 6. Bildung von Rücklagen Grundsätzlich gilt im Zuwendungsrecht das Subsidiaritätsprinzip, wonach städtische Zuschüsse nur nachrangig gewährt werden und Eigenmittel vorrangig eingesetzt werden müssen. Die Erwirtschaftung von Gewinnen aufgrund einer finanziellen Förderung durch die Stadt ist daher grundsätzlich auszuschließen. Demgegenüber steht die Notwendigkeit, dass der Träger der Einrichtung für die kontinuierliche und für das Gemeinwohl wichtige Arbeit Liquidität und Rücklagen zur Aufgabenerfüllung benötigt. Das Einbringen von Eigenmitteln lässt die Bildung von Rücklagen bis zu einer Höhe von 15 % der unter Punkt 3.1 berücksichtigten Personalkosten zu. Darüberhinausgehende Rücklagen berechtigen zu einer Kürzung der städtischen Förderung. 7. Ergänzende Zuschüsse zur Förderung von weitergehenden Angeboten der Offenen Jugendarbeit 7. Ergänzende Zuschüsse zur Förderung von weitergehenden Angeboten der Offenen JugendarbeitSeite 18 von 25 Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Vorschlag fr. Träger TOP 6.2.1 - Drs. 232245 Bemerkungen Kosten, die über Förderungen auf Basis anderer Richtlinien abzurechnen sind, können nicht in den Kosten der OT anerkannt werden. Auf die bestehenden Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffungen“ wird verwiesen. Hier können auf vorherigen Antrag Zuschüsse zur Förderung von Maßnahme und zur Reduzierung von Teilnahmebeiträgen bei Freizeitveranstaltungen etc. gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Maßnahmen über die regelmäßigen Öffnungszeiten der Einrichtung hinausgehen und ein zusätzliches, bedarfsgerechtes Angebot für die regelmäßigen Besucher*innen der Einrichtung darstellen. Das Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren sowie die Berechnung der Höhe der Förderungen ergibt sich sodann aus den „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffungen“. Regelmäßig anfallende Kosten der Einrichtung der Offenen Jugendarbeit (z.B. Personalkosten für hauptamtliches Personal; Mietkostenanteile der Einrichtung; Overheadkosten) werden bei der Berechnung der Zuschusshöhe nach der vorgenannten Richtlinie nicht anerkannt. Alle zur Berechnung der Zuschusshöhe und im Verwendungsnachweis eines oben genannten Maßnahmen-Antrages geltend gemachten Kosten dürfen nicht in den Gesamtkosten der Einrichtung zum Nachweis der Betriebskosten berücksichtigt werden. Kosten, die über Förderungen auf Basis anderer Richtlinien abzurechnen sind, können nicht in den Kosten der OT anerkannt werden. Es wird auf die bestehenden Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffungen“ verwiesen. Hier können auf vorherigen Antrag Zuschüsse zur Förderung von Maßnahme und zur Reduzierung von Teilnahmebeiträgen bei Freizeitveranstaltungen etc. gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Maßnahmen über die regelmäßigen Öffnungszeiten der Einrichtung hinausgehen und ein zusätzliches, bedarfsgerechtes Angebot für die regelmäßigen Besucher*innen der Einrichtung darstellen. Das Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren sowie die Berechnung der Höhe der Förderungen ergibt sich sodann aus den „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen und Anschaffungen“. Regelmäßig anfallende Kosten der Einrichtung der Offenen Jugendarbeit (z.B. Personalkosten für hauptamtliches Personal; Mietkostenanteile der Einrichtung; Overheadkosten) werden bei der Berechnung der Zuschusshöhe nicht anerkannt. Alle zur Berechnung der Zuschusshöhe und im Verwendungsnachweis eines oben genannten Maßnahmen-Antrages geltend gemachten Kosten dürfen nicht in den Gesamtkosten der Einrichtung zum Nachweis der Betriebskosten berücksichtigt werden. 8. Qualitätssicherung/fachliche Beurteilung von Angeboten Der Träger verpflichtet sich zur Einhaltung der Inhalte und Vorgaben des Rahmenkonzepts für die Offene Jugendarbeit in Bonn und der in diesen Richtlinien 8. Qualitätssicherung/fachliche Beurteilung von Angeboten Der Träger verpflichtet sich zur Einhaltung der Inhalte und Vorgaben des Rahmenkonzepts für die Offene Jugendarbeit in Bonn und der in diesen RichtlinienSeite 19 von 25 Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Vorschlag fr. Träger TOP 6.2.1 - Drs. 232245 Bemerkungen genannten Standards. Es besteht die Verpflichtung zur Mitwirkung an einem gemeinsamen Wirksamkeitsdialog mit der Jugendpflege des Amtes für Kinder, Jugend und Familie und zur Vorlage eines Verwendungsnachweises mit dem entsprechenden Vordruck des Amtes für Kinder, Jugend und Familie bis zum 28.02. des auf das Förderjahr folgenden Jahres. Der Wirksamkeitsdialog ersetzt den sonst notwendigen Sachbericht, wenn der Dialog inhaltlich über die bloße Darstellung von Zahlen und statistischen Daten zur Nutzung von Angeboten hinausgeht. Dabei muss erkennbar sein, ob die jeweiligen Angebote in Form, Inhalt und Umfang den im Fördervertag festgelegten Angebotsinhalten/- zielsetzungen der Förderung gerecht geworden sind. Ansonsten sind die konkreten Ergebnisse der pädagogischen Arbeit von den Trägern in einem jährlichen Sachbericht aus pädagogischer Sicht nachvollziehbar zu erläutern, um dem Amt für Kinder, Jugend und Familie eine zuverlässige fachliche Beurteilung der Wirkungen seiner Förderung im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hat die Bundestadt Bonn auch das Recht, jederzeit unangekündigt Trägereinrichtungen zu besuchen und unbegleitete Gespräche mit Jugendlichen zu führen. genannten Standards. Es besteht die Verpflichtung zur Mitwirkung an einem gemeinsamen Wirksamkeitsdialog mit der Jugendpflege des Amtes für Kinder, Jugend und Familie und zur Vorlage eines Verwendungsnachweises mit dem entsprechenden Vordruck des Amtes für Kinder, Jugend und Familie bis zum 28.02. des auf das Förderjahr folgenden Jahres. 9. Verfahren zur Betriebskostenförderung 9. Verfahren zur Betriebskostenförderung 9.1 Antragsverfahren Der Antrag auf Betriebskostenförderung ist von den Trägern bis zum 30.11. des laufenden Jahres für das kommende Jahr zu stellen. Da die Förderung als Festbetragsfinanzierung gewährt wird, ist der Zuschussbedarf auf Basis der voraussichtlichen Kosten 9.1. Antragsverfahren Der Antrag auf Betriebskostenförderung ist von Trägern ohne Fördervertrag bis zum 30.11. des laufenden Jahres für das kommende Jahr zu stellen. Die voraussichtlichen Kosten werden auf Basis der Pauschalen ermittelt. Grundlage für die BemessungSeite 20 von 25 Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Vorschlag fr. Träger TOP 6.2.1 - Drs. 232245 Bemerkungen nach Ziffer 3 ff. und unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen, einer angemessenen Eigenleistung sowie der allgemeinen wirtschaftlichen Situation des Trägers (Vermögen, Rücklagen, Guthaben) bereits im Antragsverfahren zu ermitteln. Dabei hat der Träger konstruktiv mitzuwirken. Grundlage für die Bemessung der Zuschüsse sind prüfungsfähige Unterlagen wie Programmplanung, Nachweis der fachlichen Qualifikation des Personals, ein Kosten-/Einnahmen- und Finanzierungsplan sowie Belege zur Vermögenssituation (v. a. Rücklagen und Guthaben). Die Investitionskostenzuschüsse nach Ziffer 1.5 können im zur Verfügung gestellten Antragsformular für die Betriebskostenförderung ebenfalls optional beantragt werden. Sie sind dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehbar zu begründen und mit geeigneten Unterlagen (Kostenvoranschlag, Angebote) zu belegen. der Zuschüsse sind prüfungsfähige Unterlagen wie Programmplanung, Nachweis der fachlichen Qualifikation des Personals und ein Kosten- und Finanzierungsplan. 9.2 Fördervertrag Die Bewilligung erfolgt durch den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Fördervertrag) nach §§ 53 ff. des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) auf Grundlage der Jugendhilfeplanung (Freizeitstättenbedarfsplan) und eines entsprechenden Beschlusses des Jugendhilfeausschusses. Im Fördervertrag werden einrichtungsspezifische Regelungen festgehalten und die vorgenannten Standards zur Qualitätssicherung (vgl. Ziff 8.) sowie ggfs. zusätzliche Fördervoraussetzungen festgelegt. Die Laufzeit des Fördervertrages ist an die Geltungsdauer des Haushaltsplans gekoppelt. 9.2. Fördervertrag Die Bewilligung erfolgt durch den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Fördervertrag) nach §§ 53 ff. des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) auf Grundlage der Jugendhilfeplanung (Freizeitstättenbedarfsplan) und eines entsprechenden Beschlusses des Jugendhilfeausschusses. Im Fördervertrag werden einrichtungsspezifische Regelungen festgehalten und die vorgenannten Standards zur Qualitätssicherung (vgl. Ziff 8.) sowie ggfs. zusätzliche Fördervoraussetzungen festgelegt. Die Laufzeit des Fördervertrages ist an die Geltungsdauer des Haushaltsplans gekoppelt.Seite 21 von 25 Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Vorschlag fr. Träger TOP 6.2.1 - Drs. 232245 Bemerkungen 9.3 Auszahlungsverfahren Die ermittelte Zuwendungshöhe für das entsprechende Förderjahr wird in 12 gleichen Teilbeträgen zu Beginn eines jeden Monats ausgezahlt. 9.3. Auszahlungsverfahren Die ermittelte Zuwendungshöhe für das entsprechende Förderjahr wird in 12 gleichen Teilbeträgen zu Beginn eines jeden Monats ausgezahlt. 9.4 Verwendungsnachweis Der Träger legt für die Betriebskostenförderung jährlich bis zum 28.02. des Folgejahres einen rechtsverbindlichen Nachweis – nach Maßgabe des Fördervertrages – anhand einer Kostenaufstellung nach den Kategorien aus Ziffer 0 und 3 zur zweckgemäßen Verwendung der Mittel in Höhe der gewährten Förderung vor. Ebenso weist er seine Einnahmen, die Eigenleistung sowie die Höhe der Rücklage nach. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie stellt hierfür einen entsprechenden Vordruck zur Verfügung. Der Träger hat dem Verwendungsnachweis auch Belege (insbesondere Fotos, Flyer) dazu beizufügen, dass im Rahmen der Angebote im Förderzeitraum klar erkennbar über die städtische Förderung informiert wurde (vgl. Ziffer 1.3). Hinsichtlich der Beifügung eines Sachberichts wird auf Ziffer 8 verwiesen. Auf Verlangen sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die aufgeführten Einnahmen und Ausgaben anhand von Originalbelegen nachzuweisen. Die Verwendung investiver Fördermittel nach Ziffer 1.5 wird formlos durch Vorlage von Kaufbelegen, Zahlungsnachweisen und Inventarisierungsbelegen nachgewiesen. 9.4. Verwendungsnachweis Der Träger legt jährlich einen rechtsverbindlichen Nachweis – nach Maßgabe des Fördervertrages – anhand einer Kostenaufstellung nach den Kategorien aus Ziffer 2 und 3 die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel in Höhe der gewährten Förderung vor und weist die Höhe der Rücklage nach. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie stellt hierfür einen entsprechenden Vordruck zur Verfügung. Auf Verlangen sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die aufgeführten Einnahmen und Ausgaben anhand von Originalbelegen nachzuweisen. 9.5 Prüfrecht Der Bundesstadt Bonn wird analog zu den §§ 44 und 91 Landeshaushaltsordnung – LHO – ein umfassendes Prüfungsrecht eingeräumt. Danach ist die Bundesstadt 9.5. Prüfrecht Der Bundesstadt Bonn wird analog zu den §§ 44 und 91 Landeshaushaltsordnung – LHO – ein umfassendes Prüfungsrecht eingeräumt. Danach ist die BundesstadtSeite 22 von 25 Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Vorschlag fr. Träger TOP 6.2.1 - Drs. 232245 Bemerkungen Bonn berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen bzw. durch Dritte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, zu überlassen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen, in denen der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten darf, sind diese Rechte der Bundesstadt Bonn auch Dritten gegenüber auszubedingen. Die prüfungsrelevanten Unterlagen sind mindestens 5 Jahre beim Zuschussempfänger aufzubewahren. Bonn berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen bzw. durch Dritte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, zu überlassen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen, in denen der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten darf, sind diese Rechte der Bundesstadt Bonn auch Dritten gegenüber auszubedingen. Die prüfungsrelevanten Unterlagen sind mindestens 5 Jahre beim Zuschussempfänger aufzubewahren. 9.6 Rückzahlung Der Träger ist verpflichtet, den gewährten Zuschuss ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn: • Die Einrichtung im Bewilligungszeitraum geschlossen wird • Die bewilligten Personalstellen nicht ganzjährig besetzt sind • Unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden • Trotz Aufforderung binnen einer angemessenen Frist kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis vorgelegt wird • Die im Fördervertrag enthaltenen Auflagen nicht erfüllt wurden • Bestimmungen dieser Förderrichtlinie nicht beachtet wurden • Zuschüsse nicht bestimmungsgemäß verausgabt worden sind. 9.6. Rückzahlung Der Träger ist verpflichtet, den gewährten Zuschuss ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn: • Die Einrichtung im Bewilligungszeitraum geschlossen wird • Die bewilligten Personalstellen nicht ganzjährig besetzt sind • Unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden • Trotz Aufforderung binnen einer angemessenen Frist kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis vorgelegt wird • Die im Fördervertrag enthaltenen Auflagen nicht erfüllt wurden • Bestimmungen dieser Förderrichtlinie nicht beachtet wurden • Zuschüsse nicht bestimmungsgemäß verausgabt worden sind.Seite 23 von 25 Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Vorschlag fr. Träger TOP 6.2.1 - Drs. 232245 Bemerkungen Auch unterjährig bei laufendem Fördervertrag sind entsprechende Rückforderungen oder Abschlagsanpassungen gegenüber dem Träger möglich. Darüber hinaus ist die Bundesstadt Bonn berechtigt, Förderbeträge insoweit zurückzufordern, wie im Förderzeitraum keine tatsächlichen förderfähigen Ausgaben des Trägers für den Betrieb der Einrichtung gegenüberstanden. Dabei sind unter Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität der städtischen Förderung die erzielten Einnahmen des Trägers (soweit sie demselben Zweck dienen), sein Eigenanteil und seine Vermögenssituation ebenfalls zu berücksichtigen. Die Regelung nach Ziffer 6, zur Zulässigkeit einer angemessenen Rücklagenbildung, bleibt unberührt. Sofern ein Träger im Falle einer Rückforderung (nach erfolgter Anhörung) die Rückzahlung nicht vornimmt, unterwirft er sich nach § 61 VwVfG der unmittelbaren Vollstreckung. Dies bedeutet, dass im Falle einer Rückforderung nach Ziff. 9.6 der festzusetzende Rückzahlungsbetrag unmittelbar aus dem Fördervertrag vollstreckt werden kann. Eine Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht ist damit nicht erforderlich. Der Erstattungsanspruch ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Auch unterjährig bei laufendem Fördervertrag sind Rückforderungen oder Abschlagsanpassungen gegenüber dem Träger möglich. Darüber hinaus ist die Bundesstadt Bonn berechtigt, Förderbeträge insoweit zurückzufordern, wie ihnen im Förderzeitraum keine tatsächlichen förderfähigen Ausgaben des Trägers für den Betrieb der Einrichtung gegenüberstanden. Dabei sind unter Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität der städtischen Förderung die erzielten Einnahmen des Trägers und seine Vermögenssituation ebenfalls zu berücksichtigen. Die Regelung nach Ziffer 6, zur Zulässigkeit einer angemessenen Rücklagenbildung, bleibt unberührt. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Die „Richtlinien zur Förderung der freien Kinder- und Jugendhilfe in Bonn“ in der seit dem 1.1.2007 gültigen 10. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Die „Richtlinien zur Förderung der freien Kinder- und Jugendhilfe in Bonn“ in der seit dem 1.1.2007 gültigenSeite 24 von 25 Synopse OT-Förderrichtlinie – Vergleich Verwaltungsvorschlag zu Vorschlag fr. Träger Verwaltungsvorschlag TOP 6.2. - Drs. 231825 Vorschlag fr. Träger TOP 6.2.1 - Drs. 232245 Bemerkungen Fassung treten somit endgültig und vollumfänglich außer Kraft. Fassung treten somit endgültig und vollumfänglich außer Kraft.Seite 25 von 25
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