231744-02 AA · Änderungsantrag
Koalitionsänderungsantrag: 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn Antrag zur Vorlage 231744
Kerndaten
- Nummer
- 231744-02 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 09.04.2024
- Letzte Änderung
- 22.10.2026
Orte
- Pennenfeld Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Änderungsantrag öffentlich 231744-02 AA Antragsteller/in: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Paul Brückner SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Gabriel Kunze DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Holger Schmidt Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Frank Fremerey 09.04.2024 Koalitionsänderungsantrag: 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn Antrag zur Vorlage 231744 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 10.04.2024 Empfehlung Inhalt des Änderungsantrags Die Verwaltung wird beauftragt, eine neue Formulierung für die Änderungen von Hauptsatzung, Bezirkssatzung und Zuständigkeitsordnung vorzulegen. Ziel ist es, dass die Bezirksvertretungen weiterhin über die frühzeitige Beteiligung entscheidungsbefugt sein sollen, soweit es sich dabei um Vorhaben mit rein bezirklicher Bedeutung handelt. Für Vorhaben mit überbezirklicher Bedeutung liegt die Zuständigkeit beim Rat bzw. wird diese auf den Ausschuss für Wohnen, Planung, Bauen delegiert. Im Zielbeschluss stellt der Rat die Zuständigkeit verbindlich fest. Zur Abgrenzung sollen folgende Regelbeispiele in der Satzung verankert werden. Vorhaben mit stadtweiter Bedeutung sind insbesondere: - Vorhaben mit mehr als 75 Wohneinheiten - Vorhaben mit überwiegend speziellen Wohnformen mit mehr als 10 Wohneinheiten (Studentisches Wohnen, Azubi-Wohnheime, Obdachlosenunterkünfte u. ä.) - Vorhaben mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche - Vorhaben mit mehr als 2000 qm BGF gewerblicher Nutzung - städtische Bauvorhaben, soweit nicht die Bezirksvertretungen gemäß § 7 Nr. 2 lit. a der Bezirkssatzung entscheidungsbefugt sind - Vorhaben, die den stadtweiten Betrieb von Verkehrs- und Versorgungsnetzen sowie die stadtweite Energiegewinnung betreffen.Seite 1 von 2 Seite 2 In der Satzung soll dargestellt werden, was die Entscheidung über die frühzeitige Beteiligung umfasst. Begründung Der Vorschlag der Verwaltung, die Entscheidung über Inhalt und Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 BauGB den Bezirksvertretungen ganz zu entziehen und ihnen damit nur noch ein Anhörungsrecht einzuräumen, haben alle Bezirksvertretungen abgelehnt. Um die städtische Praxis an die Rechtslage anzupassen, schlagen die Antragstellenden stattdessen vor, das Entscheidungsrecht der Bezirksvertretungen, wie es die Gemeindeordnung vorsieht, auf die nur bezirklich bedeutenden Verfahren zu beschränken. Für die Entscheidung über die frühzeitige Beteiligung von stadtweit bedeutsamen Verfahren wird, wie von der Verwaltung vorgeschlagen, der Ausschuss für Wohnen, Planen und Bauen zuständig. Um diese Abgrenzung transparent darzustellen, schlagen wir vor, dass der Rat im Zielbeschluss verbindlich festlegt, ob es sich um ein Projekt mit stadtweiter Bedeutung handelt oder nicht. Bei seiner Entscheidung orientiert er sich dabei an verschiedenen Regelbeispielen. Besteht im Einzelfall dennoch ein stadtweites Interesse, dann hat der Rat seine Entscheidung bzw. die Verwaltung dies in der Vorlage zu begründen. Zitat: § 7 Bezirkssatzung 2. Nach Maßgabe des Absatzes 1 entscheiden die Bezirksvertretungen insbesondere über folgende Angelegenheiten: Planung, bauliche Gestaltung, Unterhaltung, Instandsetzung und Ausstattung der im Stadtbezirk gelegenen Schulen, deren Schulbezirk oder Einzugsbereich ganz oder überwiegend im Stadtbezirk liegt, Kinderspielplätze, Kindergärten, Spielhäuser, Bolzplätze, Kindertageseinrichtungen, Jugendfreizeiteinrichtungen, Sporthallen und -plätze (ausgenommen Sportpark Nord, Sportpark Pennenfeld und Hardtberghalle), Bäder, Altentagesstätten, Zweigstellen der Volkshochschulen, der Stadtbücherei und der Musikschule, Friedhöfe und Gerätehäuser der Freiwilligen Feuerwehr, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Substanzerhaltung, Gefahrenabwehr oder Ersatzbeschaffung handelt, Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de