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231744 · Beschlussvorlage

19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn

Nummer
231744
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
09.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 10.04.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 18.04.2024 Entscheidung federführend
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 28.11.2023 Anhörung
  4. Sitzung des Hauptausschusses 11.04.2024 Empfehlung
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 06.12.2023 Anhörung
  6. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 14.11.2023 Anhörung
  7. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.12.2023 Anhörung
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Untergeordnet

  1. 231744-07 ST Stellungnahme zum BBB-Antrag: N-Vorlage zur 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn; Drucksachengruppe 231744
  2. 231744-02 AA Koalitionsänderungsantrag: 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn Antrag zur Vorlage 231744
  3. 231744-05 AA BSW/SBI-Änderungsantrag: N-Vorlage zur 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn; Drucksachengruppe 231744
  4. 231744-04 BBB-Antrag: N-Vorlage zur 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn; Drucksachengruppe 231744
  5. 231744-03 N-Vorlage zur 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn.
  6. 231744-06 ST BBB-Antrag: N-Vorlage zur 24. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn; Drucksachengruppe 231744

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Beschlussvorlage
öffentlich
231744
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Bundestadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.10.2023 Empfehlung
Hauptausschuss 02.11.2023 Empfehlung
Rat 09.11.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Die 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.
2. Die Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des
Rates der Bundesstadt Bonn wird wie folgt angepasst:
• IV. Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen:
Neu Ziffer 3.4:
Entscheidung über die Frühzeitige Beteiligung nach § 3 (1) BauGB
Begründung
§ 7 der Bezirkssatzung regelt die Entscheidungsrechte der Bezirksvertretun-
gen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Bezirkssatzung sind die Bezirksvertretungen für
alle Angelegenheiten zuständig, deren Bedeutung nicht wesentlich über den
Stadtbezirk hinausgeht. Gemäß § 7 Abs. 2 lit.b Bezirkssatzung entscheiden die
Bezirksvertretung nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Bezirkssatzung insbesondere
über:
„Inhalt und Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB,
soweit es sich nicht um Bebauungspläne für den dringenden Wohnbedarf
gemäß § 2 Wohnungsbauerleichterungsgesetz handelt.“
Aufgrund dieser Regelung wurden in der Vergangenheit die Beteiligungsverfah-
ren im Sinne des § 3 BauGB ausnahmslos von den Bezirksvertretungen durch-
geführt.Seite 1 von 3
Seite 2
Diese Praxis entspricht jedoch nicht der Ermächtigungsgrundlage der Gemein-
deordnung. Dort ist in § 37 Abs. 5 Satz 4 geregelt:
„Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass bei der Aufstellung
von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung
das Beteiligungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch den Bezirksvertretungen
übertragen wird.“
Entgegen der bisher gehandhabten Praxis ist § 7 Abs. 2 lit. b Bezirkssatzung in
Übereinstimmung mit § 37 Abs. 5 Satz 4 Gemeindeordnung NRW sowie § 7
Abs. 1 Satz 1 Bezirkssatzung dahingehend auszulegen, dass sich die Übertra-
gung des Beteiligungsverfahrens im Sinne des § 3 BauGB auf die Bezirksver-
tretungen ausschließlich auf Bebauungspläne von räumlich auf den Stadtbezirk
begrenzter Bedeutung bezieht.
Aufgrund der insoweit bislang den rechtlichen Vorgaben widersprechenden
Verwaltungspraxis ist im Sinne einer Klarstellung zumindest eine sprachliche
Anpassung des § 7 Abs. 2 lit. b Bezirkssatzung angeraten.
Die Verwaltung nimmt den bestehenden Klarstellungsbedarf jedoch zum An-
lass, darüber hinaus eine ersatzlose Streichung des § 7 Abs. 2 lit. b zu empfeh-
len. Denn wann es sich um Bebauungspläne handelt, die lediglich von räumlich
auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung sind, ist nicht immer einfach abzu-
grenzen. Eine gesetzeskonforme Anwendung bedeutet, dass im Einzelfall zu
entscheiden ist, ob das Beteiligungsverfahren nach § 3 BauGB in die Zustän-
digkeit des Rates oder einer Bezirksvertretung fällt. Ausschlaggebend für die
nach § 37 Abs. 1 GO NRW erforderliche und hier entsprechend vorzunehmen-
de Abgrenzung zwischen den Angelegenheiten mit überbezirklicher Bedeutung
einerseits und solchen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk
hinausgeht, andererseits, sind Art, Umfang und Bedeutungsgehalt des jeweili-
gen Entscheidungsgegenstandes. Um schwierige Kompetenzabgrenzungen
und langwierige Diskussionen im Einzelfall zu vermeiden, sollte der Rat von der
nach § 37 Abs. 5 Satz 4 Gemeindeordnung NRW eingeräumten Möglichkeit
keinen Gebrauch mehr machen. Es empfiehlt sich sodann aus Gründen der
Verfahrensökonomie, dass der Rat die Zuständigkeit für das Verfahren nach §
3 Abs. 1 BauGB auf den Fachausschuss überträgt. Den Bezirksvertretungen
stünde in dem Fall in Bezug auf die Aufstellung von Bebauungsplänen weiter
ein Anhörungsrecht im Sinne des § 37 Abs. 5 Satz 1 Gemeindeordnung NRW
zu.
Anlage/n
1 Anlage 1 (öffentlich)Seite 2 von 3
19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund §§ 7 Absatz 3, 35 bis 38
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NW. 1994
S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) folgende
Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn vom 01.07.1996 (ABl. S. 317), zuletzt geändert durch
Satzung vom 20.06.2023 (ABl. S. 920), wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 2 Buchstabe b der Anlage 2 (Bezirkssatzung) wird ersatzlos gestrichen. Der bisherige
Buchstabe c wird zu Buchstabe b, Buchstabe d zu Buchstabe c usw.
Artikel II
Die Satzung tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.Seite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 01:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de