231744 · Beschlussvorlage
19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 231744
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 09.10.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Anhörung
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 231744 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue- rung Dezernat: Dez. OB 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundestadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.10.2023 Empfehlung Hauptausschuss 02.11.2023 Empfehlung Rat 09.11.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen. 2. Die Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn wird wie folgt angepasst: • IV. Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen: Neu Ziffer 3.4: Entscheidung über die Frühzeitige Beteiligung nach § 3 (1) BauGB Begründung § 7 der Bezirkssatzung regelt die Entscheidungsrechte der Bezirksvertretun- gen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Bezirkssatzung sind die Bezirksvertretungen für alle Angelegenheiten zuständig, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Gemäß § 7 Abs. 2 lit.b Bezirkssatzung entscheiden die Bezirksvertretung nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Bezirkssatzung insbesondere über: „Inhalt und Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB, soweit es sich nicht um Bebauungspläne für den dringenden Wohnbedarf gemäß § 2 Wohnungsbauerleichterungsgesetz handelt.“ Aufgrund dieser Regelung wurden in der Vergangenheit die Beteiligungsverfah- ren im Sinne des § 3 BauGB ausnahmslos von den Bezirksvertretungen durch- geführt.Seite 1 von 3 Seite 2 Diese Praxis entspricht jedoch nicht der Ermächtigungsgrundlage der Gemein- deordnung. Dort ist in § 37 Abs. 5 Satz 4 geregelt: „Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung das Beteiligungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch den Bezirksvertretungen übertragen wird.“ Entgegen der bisher gehandhabten Praxis ist § 7 Abs. 2 lit. b Bezirkssatzung in Übereinstimmung mit § 37 Abs. 5 Satz 4 Gemeindeordnung NRW sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 Bezirkssatzung dahingehend auszulegen, dass sich die Übertra- gung des Beteiligungsverfahrens im Sinne des § 3 BauGB auf die Bezirksver- tretungen ausschließlich auf Bebauungspläne von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung bezieht. Aufgrund der insoweit bislang den rechtlichen Vorgaben widersprechenden Verwaltungspraxis ist im Sinne einer Klarstellung zumindest eine sprachliche Anpassung des § 7 Abs. 2 lit. b Bezirkssatzung angeraten. Die Verwaltung nimmt den bestehenden Klarstellungsbedarf jedoch zum An- lass, darüber hinaus eine ersatzlose Streichung des § 7 Abs. 2 lit. b zu empfeh- len. Denn wann es sich um Bebauungspläne handelt, die lediglich von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung sind, ist nicht immer einfach abzu- grenzen. Eine gesetzeskonforme Anwendung bedeutet, dass im Einzelfall zu entscheiden ist, ob das Beteiligungsverfahren nach § 3 BauGB in die Zustän- digkeit des Rates oder einer Bezirksvertretung fällt. Ausschlaggebend für die nach § 37 Abs. 1 GO NRW erforderliche und hier entsprechend vorzunehmen- de Abgrenzung zwischen den Angelegenheiten mit überbezirklicher Bedeutung einerseits und solchen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, andererseits, sind Art, Umfang und Bedeutungsgehalt des jeweili- gen Entscheidungsgegenstandes. Um schwierige Kompetenzabgrenzungen und langwierige Diskussionen im Einzelfall zu vermeiden, sollte der Rat von der nach § 37 Abs. 5 Satz 4 Gemeindeordnung NRW eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch mehr machen. Es empfiehlt sich sodann aus Gründen der Verfahrensökonomie, dass der Rat die Zuständigkeit für das Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB auf den Fachausschuss überträgt. Den Bezirksvertretungen stünde in dem Fall in Bezug auf die Aufstellung von Bebauungsplänen weiter ein Anhörungsrecht im Sinne des § 37 Abs. 5 Satz 1 Gemeindeordnung NRW zu. Anlage/n 1 Anlage 1 (öffentlich)Seite 2 von 3 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund §§ 7 Absatz 3, 35 bis 38 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn vom 01.07.1996 (ABl. S. 317), zuletzt geändert durch Satzung vom 20.06.2023 (ABl. S. 920), wird wie folgt geändert: § 7 Absatz 2 Buchstabe b der Anlage 2 (Bezirkssatzung) wird ersatzlos gestrichen. Der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe b, Buchstabe d zu Buchstabe c usw. Artikel II Die Satzung tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de