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231681-11 · Antrag

BBB-Antrag: Wohnungsbaugenossenschaft Zusammenstehen eG

Nummer
231681-11
Art
Antrag
Veröffentlicht
11.07.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 11.07.2024
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 22.08.2024

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sondersitzung des Rechnungsprüfungsausschusses 22.08.2024 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 59,6 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 231681 Bürgerantrag: Beitritt der Stadt Bonn zur Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen eG

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Text anzeigen (2.039 Zeichen)
Antrag
öffentlich
231681-11
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Johannes Schott
10.07.2024
BBB-Antrag: Wohnungsbaugenossenschaft
Zusammenstehen eG
Beratungsfolge
Rechnungsprüfungsausschuss 22.08.2024 Entscheidung
Inhalt des Antrags
Das Rechnungsprüfungsamt wird gebeten zu prüfen, ob die Bundesstadt Bonn
bei
a. der Veräußerung der Liegenschaft Friesdorfer Str. 57 und dessen
Anbahnung,
b. den aus der Veräußerung resultierenden absehbaren Folgekosten,
c. dem Beitritt der Bundesstadt Bonn zur Genossenschaft Zusammenstehen
e.G.
die finanziellen und geldwerten Möglichkeiten zugunsten der Stadt im
erforderlichen Maße ausgeschöpft hat und soweit es sich um laufende
Vorgänge handelt, diese auszuschöpfen gedenkt.
Begründung
Den Antragstellern liegen aufgrund erfolgter Akteneinsichten und
Stellungnahmen der Oberbürgermeisterin Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Stadtverwaltung Bonn nicht im erforderlichen Umfang die finanziellen und
geldwerten Möglichkeiten zugunsten der Stadt ausgeschöpft hat und der Stadt
somit finanzielle Nachteile entstanden sind oder entstehen werden.
Es ist mittlerweile weithin öffentlich bekannt, dass der besagte Verkauf der
städtischen Liegenschaft an der Friesdorfer Straße 57 seit mehr als 1,5 Jahren
nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. Zuvor wurden jahrelang
Verhandlungen mit einer Vorgängergesellschaft der Zusammenstehen e.G.
geführt, statt das Erstzugriffsrecht der Vebowag zu achten und damit eine
deutlich frühere Schaffung von Wohnraum zu ermöglichen.
Aufklärungsversuche der Antragsteller außerhalb einer formalen Prüfung haben
erhebliche Widersprüche zwischen Aktenführung und Beantwortung sowie
ausweichende Äußerungen auf entsprechende Anfragen zu Tage gefördert.
Diese gilt es aus Sicht des BBB aufzuklären, damit in der Öffentlichkeit nichtSeite 1 von 2
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der Eindruck entsteht, dass bei Veräußerungen von Eigentum der Bürgerinnen
und Bürger unterschiedliche Maßstäbe gelten und mögliche finanzielle
Nachteile in Kauf genommen werden.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 12:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de