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231681-08 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Beitritt der Stadt Bonn zur Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen eG

Nummer
231681-08 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
17.06.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 26.09.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 231681 Bürgerantrag: Beitritt der Stadt Bonn zur Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen eG

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231681-08 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
03 Amt für Wirtschaftsförderung
Dezernat:
Dez. OB
BBB-Anfrage: Beitritt der Stadt Bonn zur
Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen
eG
Beratungsfolge
Rat 20.06.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu den Fragen unter 231681-06 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Trifft es zu, dass
1.
a.
die Idee eines Beitritts der Stadt Bonn zur Genossenschaft „zusammenstehen
eG“ bereits mehrere Monate vor Antragstellung durch einen Anteilseigner der
eG (Vgl.DS 231681) der Verwaltung von einem gemeinsamen
Aufsichtsratskollegen der Genossenschaft der Stadt Bonn vorgeschlagen
wurde und wenn ja, warum hat die Oberbürgermeisterin nicht von sich aus
einen entsprechenden Beitritt vorgeschlagen?
zu a.
Dem Beschlussvorschlag liegt ein Bürgerantrag vom 06.09.2023
zugrunde, der am 08.11.2023 im Ausschuss für Beteiligung der
Bürgerinnen und Bürger beschlossen wurde.
Dem durch die Genossenschaft eigeninitiativ geplantem und entwickelten
Projekt ist die Fachverwaltung gefolgt und den städtischen Gremien eine
entsprechende Beschlussvorlage zur Beratung und Beschlussfassung
vorgelegt.
b.
der Ratsbeschluss DS 211895 hinsichtlich des Grundstücksanteils, der auf die
Kita-Nutzung entfällt, anders lautete als der in der Stellungnahme mit der DS
231681-05 ST ausgeführte derzeitige Planungsstand?
c.
der Grundstücksanteil, der auf die Kita-Nutzung entfällt, einen erheblichen
Anteil des Kaufpreises ausmacht und die Oberbürgermeisterin im Falle einer
Nichtveräußerung des Kindergartenanteils vom seinerzeitigen Ratsbeschluss
(DS 211895) zum Verkauf des städtischen Grundstücks an der FriesdorferSeite 1 von 3
Seite 2
Straße derart abweicht, dass es hierfür eines neuen Ratsbeschlusses unter
Nennung der Gründe als modifizierten Handlungsauftrag bedarf und wenn nein,
warum ist dann laut Stellungnahme der OB mit der DS 231681-05 ST
nachträglich doch noch ein Ratsbeschluss notwendig?
zu b. und c.
In der Stellungnahme DS 231681-05 ST wurde lediglich auf die aktuellen
Überlegungen hingewiesen. Da diese nicht zum Tragen kommen, ist eine
Abweichung zum Beschluss DS 211895 nicht gegeben.
Es verbleibt somit bei dem damaligen Beschluss, der Genossenschaft
das gesamte Grundstück zu veräußern.
2.
a. Gedenkt die Oberbürgermeisterin die Genossenschaftsanteile in Höhe von
250.000 Euro vor der nächsten Versammlung zu erwerben oder hat sie dies
möglicherweise bereits getan?
zu 2
Auf der Grundlage des gefassten Beschlusses zum Beitritt zur
Genossenschaft wurde seitens der Bundesstadt Bonn die
Beitrittserklärung unterzeichnet und den satzungsmäßigen,
verpflichtenden Einzahlungen von Genossenschaftsanteilen und
Eintrittsgeld nachgekommen.
b. Sofern die OB die Genossenschaftsanteile vor der nächsten Sitzung erwirbt
oder bereits erworben hat: Welchen Grund sollte die Genossenschaft haben,
der Stadt Bonn nachträglich noch einen Aufsichtsratssitz zuzugestehen?
zu b.
Siehe Antwort drei.
3.
Aus welchem Anlass ist die Bezirksregierung Köln in der Sache auf wessen
Betreiben hin involviert worden, wann ist dies geschehen, was hat die
Bezirksregierung zu ihrer Empfehlung, einen Aufsichtsratssitz für die Stadt
Bonn zu erwirken, veranlasst und wie lautete die Reaktion der in Köln
ansässigen Aufsichtsbehörde zum dem Vorgang im Übrigen noch?
zu 3
Im Rahmen des Anzeigeverfahren zur Beteiligung an der
Zusammenstehen eG wurde von der Bezirksregierung empfohlen, für die
Stadt Bonn einen Aufsichtsratssitz zu erwirken.
Die Genossenschaft hat satzungsmäßig die Organe Vorstand,
Aufsichtsrat und Generalversammlung.
Der Aufsichtsrat der Genossenschaft besteht laut Satzung aus
mindestens vier Mitgliedern.
Die Generalversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Wobei die
Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat ein Viertel der
Aufsichtsratsmitglieder nicht übersteigen darf. Als investierende
Mitglieder der Genossenschaft erhalten
- der Caritasverband für die Stadt Bonn e.V.,Seite 2 von 3
Seite 3
- das Diakonische Werk Bonn und Region gGmbH,
- der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Bonn Bad
Godesberg e.V. und
- der Deutsche Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V.
jeweils das Recht, einen ihrer Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden,
solange ihr jeweiliges Geschäftsguthaben mindestens 100.000 EUR
beträgt.
Mit dem Beitritt zu der Genossenschaft soll auf die Entsendung eines
Vertreters der Bundesstadt Bonn im Aufsichtsrat hingewirkt werden.
4.
Wenn Grundstückskaufverträge aus nicht von der Stadt zu vertretenden
Gründen nicht zustande kommen, wie lautet dann üblicherweise das Prozedere
und insbesondere innerhalb welcher Frist tritt die Stadt Bonn in solchen Fällen
gegenüber dem Kaufinteressenten von ihren Verkaufs-angebot zurück?
zu 4.
Für diese Fälle gibt es kein festgelegtes Procedere. In diesem Fall war es
im Interesse der Stadt die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages
zurückzuhalten.
5.
Trifft es zu, dass verwaltungsintern bereits darauf hingewiesen wurde, dass der
seinerzeit vereinbarte geringe Grundstückskaufpreis bereits nach
Jahreswechsel 2022/2023 nicht mehr zu halten sei und in welcher prozentualen
Ausprägung wäre mit einer Steigerung des zu Gunsten der Stadt Bonn heute
höher zu erzielenden Kaufpreises bis wann in 2024 zu rechnen?
zu 5.
Die zitierte Aussage bezieht sich auf den diskutierten Teilverkauf des
Grundstücks. Hierfür wäre eine erneute Beurkundung unter den dann
aktuellen Grundstückswerten erforderlich gewesen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 12:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de