231681-06 · Große Anfrage
BBB-Anfrage: Beitritt der Stadt Bonn zur Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen eG
Kerndaten
- Nummer
- 231681-06
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 03.06.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Große Anfrage öffentlich 231681-06 Fragesteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Johannes Schott 29.05.2024 BBB-Anfrage: Beitritt der Stadt Bonn zur Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen eG Beratungsfolge Rat 20.06.2024 Kenntnisnahme Fragestellung 1. Trifft es zu, dass a. die Idee eines Beitritts der Stadt Bonn zur Genossenschaft „zusammenstehen eG“ bereits mehrere Monate vor Antragstellung durch einen Anteilseigner der eG (Vgl.DS 231681) der Verwaltung von einem gemeinsamen Aufsichtsratskollegen der Genossenschaft der Stadt Bonn vorgeschlagen wurde und wenn ja, warum hat die Oberbürgermeisterin nicht von sich aus einen entsprechenden Beitritt vorgeschlagen? b. der Ratsbeschluss DS 211895 hinsichtlich des Grundstücksanteils, der auf die Kita-Nutzung entfällt, anders lautete als der in der Stellungnahme mit der DS 231681-05 ST ausgeführte derzeitige Planungsstand? c. der Grundstücksanteil, der auf die Kita-Nutzung entfällt, einen erheblichen Anteil des Kaufpreises ausmacht und die Oberbürgermeisterin im Falle einer Nichtveräußerung des Kindergartenanteils vom seinerzeitigen Ratsbeschluss (DS 211895) zum Verkauf des städtischen Grundstücks an der Friesdorfer Straße derart abweicht, dass es hierfür eines neuen Ratsbeschlusses unter Nennung der Gründe als modifizierten Handlungsauftrag bedarf und wenn nein, warum ist dann laut Stellungnahme der OB mit der DS 231681-05 ST nachträglich doch noch ein Ratsbeschluss notwendig? 2. a. Gedenkt die Oberbürgermeisterin die Genossenschaftsanteile in Höhe von 250.000 Euro vor der nächsten Versammlung zu erwerben oder hat sie dies möglicherweise bereits getan? b. Sofern die OB die Genossenschaftsanteile vor der nächsten Sitzung erwirbt oder bereits erworben hat: Welchen Grund sollte die Genossenschaft haben, der Stadt Bonn nachträglich noch einen Aufsichtsratssitz zuzugestehen? 3. Aus welchem Anlass ist die Bezirksregierung Köln in der Sache auf wessen Betreiben hin involviert worden, wann ist dies geschehen, was hat die Bezirksregierung zu ihrer Empfehlung,einen Aufsichtsratssitz für die Stadt BonnSeite 1 von 2 Seite 2 zu erwirken,veranlasst und wie lautete die Reaktion der in Köln ansässigen Aufsichtsbehörde zum dem Vorgang im Übrigen noch? 4.Wenn Grundstückskaufverträge aus nicht von der Stadt zu vertretenden Gründen nicht zustande kommen, wie lautet dann üblicherweise das Prozedere und insbesondere innerhalb welcher Frist tritt die Stadt Bonn in solchen Fällen gegenüber dem Kaufinteressenten von ihren Verkaufsangebot zurück? 5.Trifft es zu, dass verwaltungsintern bereits darauf hingewiesen wurde, dass der seinerzeit vereinbarte geringe Grundstückskaufpreis bereits nach Jahreswechsel 2022/2023 nicht mehr zu halten sei und in welcher prozentualen Ausprägung wäre mit einer Steigerung des zu Gunsten der Stadt Bonn heute höher zu erzielenden Kaufpreises bis wann in 2024 zu rechnen? Begründung Die vorstehenden Auskunftsersuchen konnten in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 28.Mai 2024 durch die anwesenden Vertreter der Oberbürgermeisterin nicht beantwortet werden. Da durch die Nachfragen zum einen mehrere Fachbereiche der Verwaltung betroffen sind und die Antworten zudem auch aufgrund der Beschlusskompetenz des Rates im Interesse aller Ratsmitglieder und im Übrigen der Öffentlichkeit sind, sollten diese nicht nur zu Protokoll des Rechnungsprüfungsausschusses sondern auch im Rat beantwortet und nachvollziehbar im Allris abgebildet werden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de