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231681-06 · Große Anfrage

BBB-Anfrage: Beitritt der Stadt Bonn zur Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen eG

Nummer
231681-06
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
03.06.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 26.09.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 231681 Bürgerantrag: Beitritt der Stadt Bonn zur Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen eG

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Große Anfrage
öffentlich
231681-06
Fragesteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Johannes Schott
29.05.2024
BBB-Anfrage: Beitritt der Stadt Bonn zur
Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen
eG
Beratungsfolge
Rat 20.06.2024 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. Trifft es zu, dass
a. die Idee eines Beitritts der Stadt Bonn zur Genossenschaft
„zusammenstehen eG“ bereits mehrere Monate vor Antragstellung durch einen
Anteilseigner der eG (Vgl.DS 231681) der Verwaltung von einem gemeinsamen
Aufsichtsratskollegen der Genossenschaft der Stadt Bonn vorgeschlagen
wurde und wenn ja, warum hat die Oberbürgermeisterin nicht von sich aus
einen entsprechenden Beitritt vorgeschlagen?
b. der Ratsbeschluss DS 211895 hinsichtlich des Grundstücksanteils, der auf
die Kita-Nutzung entfällt, anders lautete als der in der Stellungnahme mit der
DS 231681-05 ST ausgeführte derzeitige Planungsstand?
c. der Grundstücksanteil, der auf die Kita-Nutzung entfällt, einen erheblichen
Anteil des Kaufpreises ausmacht und die Oberbürgermeisterin im Falle einer
Nichtveräußerung des Kindergartenanteils vom seinerzeitigen Ratsbeschluss
(DS 211895) zum Verkauf des städtischen Grundstücks an der Friesdorfer
Straße derart abweicht, dass es hierfür eines neuen Ratsbeschlusses unter
Nennung der Gründe als modifizierten Handlungsauftrag bedarf und wenn nein,
warum ist dann laut Stellungnahme der OB mit der DS 231681-05 ST
nachträglich doch noch ein Ratsbeschluss notwendig?
2.
a. Gedenkt die Oberbürgermeisterin die Genossenschaftsanteile in Höhe von
250.000 Euro vor der nächsten Versammlung zu erwerben oder hat sie dies
möglicherweise bereits getan?
b. Sofern die OB die Genossenschaftsanteile vor der nächsten Sitzung erwirbt
oder bereits erworben hat: Welchen Grund sollte die Genossenschaft haben,
der Stadt Bonn nachträglich noch einen Aufsichtsratssitz zuzugestehen?
3. Aus welchem Anlass ist die Bezirksregierung Köln in der Sache auf wessen
Betreiben hin involviert worden, wann ist dies geschehen, was hat die
Bezirksregierung zu ihrer Empfehlung,einen Aufsichtsratssitz für die Stadt BonnSeite 1 von 2
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zu erwirken,veranlasst und wie lautete die Reaktion der in Köln ansässigen
Aufsichtsbehörde zum dem Vorgang im Übrigen noch?
4.Wenn Grundstückskaufverträge aus nicht von der Stadt zu vertretenden
Gründen nicht zustande kommen, wie lautet dann üblicherweise das Prozedere
und insbesondere innerhalb welcher Frist tritt die Stadt Bonn in solchen Fällen
gegenüber dem Kaufinteressenten von ihren Verkaufsangebot zurück?
5.Trifft es zu, dass verwaltungsintern bereits darauf hingewiesen wurde, dass
der seinerzeit vereinbarte geringe Grundstückskaufpreis bereits nach
Jahreswechsel 2022/2023 nicht mehr zu halten sei und in welcher prozentualen
Ausprägung wäre mit einer Steigerung des zu Gunsten der Stadt Bonn heute
höher zu erzielenden Kaufpreises bis wann in 2024 zu rechnen?
Begründung
Die vorstehenden Auskunftsersuchen konnten in der Sitzung des
Rechnungsprüfungsausschusses am 28.Mai 2024 durch die anwesenden
Vertreter der Oberbürgermeisterin nicht beantwortet werden. Da durch die
Nachfragen zum einen mehrere Fachbereiche der Verwaltung betroffen sind
und die Antworten zudem auch aufgrund der Beschlusskompetenz des Rates
im Interesse aller Ratsmitglieder und im Übrigen der Öffentlichkeit sind, sollten
diese nicht nur zu Protokoll des Rechnungsprüfungsausschusses sondern auch
im Rat beantwortet und nachvollziehbar im Allris abgebildet werden.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 12:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de