231681-04 · Große Anfrage
BBB-Anfrage zum Beitritt der Stadt Bonn zur Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen eG; Verkauf einer Liegenschaft in Bonn Bad Godesberg DS 211895
Kerndaten
- Nummer
- 231681-04
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 06.05.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sondersitzung des Rechnungsprüfungsausschusses Kenntnisnahme
Dateien
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Große Anfrage öffentlich 231681-04 Fragesteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Johannes Schott 06.05.2024 BBB-Anfrage zum Beitritt der Stadt Bonn zur Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen eG; Verkauf einer Liegenschaft in Bonn Bad Godesberg DS 211895 Beratungsfolge Rechnungsprüfungsausschuss 28.05.2024 Kenntnisnahme Fragestellung 1. Wurde das Rechnungsprüfungsamt von der Oberbürgermeisterin zu dem von ihr mit Drucksache 231681-01 dem Stadtrat vorgeschlagenen Beitritt der Bundesstadt Bonn zur Genossenschaft "zusammenstehen eG" mit Sitz in Bonn durch Erwerb von Genossenschaftsanteilen im Wert von 250.000 Euro vor dem Beschluss des Rates am 12. Dezember 2023 eingebunden, wenn ja, wie lautete die Stellungnahme des RPA und wenn nein, wie bewertet das RPA das Grundstücksübertragungsgeschäft als auch den späterem Beitritt zur e.G. ? 2. Wie beurteilt das Rechnungsprüfungsamt den Umstand, dass in der Vorlage der Oberbürgermeisterin mit der DS 231681-01 zum Beitritt zur Genossenschaft "zusammenstehen eG" nicht ausgeführt wurde, - wie viele andere Anteilseigner zu dem Zeitpunkt welche Anteilsmengen hielten, - wie viele Anteile an der in Rede stehenden Genossenschaft von der Stadt Bonn für 250.000 EUR von wie vielen Gesamtanteilen der Gesellschaft erworben werden konnten bzw. sollten, - ob die Stadt im Falle eines Beitritts zur Genossenschaft einen Platz im Aufsichtsrat der Gesellschaft oder anderweitige Prüfmöglichkeiten für deren Geschäftsbetrieb erhalten sollte, - die genannte Verzinsung der Genossenschaftsanteile in Höhe von 2% als marktunüblich anzusehen war und daher der Stadt auf Grund des zu niedrigen Zinses bei einem Beitritt ein erheblicher jährlicher Verlust künftig entstehen würde? 3. Sind dem Rechnungsprüfungsamt Gründe für eine bisher nicht wirksam gewordene Übertragung der städtischen Liegenschaft in der Friesdorfer Straße, Gemarkung Godesberg, Flur 8, Flurstücke 681 und 682 mit einer Gesamtfläche von 4.511 qm auf die Genossenschaft "zusammenstehen e.G." bekannt und wenn ja, lassen diese Zweifel an der Realisation des geplanten Bauvorhabens auf dem Grundstück aufkommen? 4. Wie beurteilt das RPA den Umstand, dass der Einreicher desSeite 1 von 2 Seite 2 Bürgerantrages mit Drucksache 231681, dem der Vorschlag der Oberbürgermeisterin mit der Drucksache 231681-01 vorlief, nach eigener Aussage im Bürgerausschuss am 8. November 2023 selbst mittelbar bzw. unmittelbar Mitglied der Wohnungsbaugenossenschaft "zusammenstehen eG" war und so möglicherweise, eigene monetäre Interessen mit der eingebrachten Petition vertreten haben könnte? Begründung Seit dem Beschluss zum Verkauf des Grundstücks der Michaelschule an die Genossenschaft "zusammenstehen eG" sind mittlerweile eineinhalb Jahre vergangen. Für den Fall, dass der Kaufvertrag immer noch nicht zustande gekommen ist, haben die Fragesteller Zweifel daran, dass der seinerzeit ermittelte Kaufpreis noch haltbar ist. Außerdem kommen beim Fragesteller zunehmend Zweifel daran auf, ob die Genossenschaft finanziell und strukturell in der Lage sein wird, das auf dem städtischen Grundstück geplante Bauvorhaben umzusetzen. Sofern das Grundstücksgeschäft mit der Genossenschaft noch nicht zustande gekommen sein sollte, befürchten die Fragesteller in dem Beitritt der Bundesstadt Bonn zur Genossenschaft "zusammenstehen eG" eine unzulässige „Subventionierung“ des zu entrichtenden Kaufpreises. Hinsichtlich des Bürgerantrages weisen die Fragesteller auf die Kommentierung von Articus/Schneider hin. Danach haben sich aus der Rechtsprechung mittlerweile verschiedene Fallgruppen der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des kommunalen Petitionsrechtes entwickelt. So liegt ein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Petent eigene (wirtschaftliche) Vorteile erzielen will (VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2013, 1 K 6816/12) Es wird im Übrigen auf die Drucksachen 211690-01, 202226-01, 210332 verwiesen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de