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231582-25 AA · Änderungsantrag

Änderungsantrag: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS); hier: Feststellung der Ausgleichserfordernisse für wegfallende Bäume nach § 1a Abs. 3 BauGB im Bauleitplanverfahren

Nummer
231582-25 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
03.09.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 04.09.2025 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 231582 Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)

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Änderungsantrag
öffentlich
231582-25 AA
Antragsteller/in:
Dr. Christian Möller -Grüne-
03.09.2025
Änderungsantrag: Neufassung der Bonner
Baumschutzsatzung (BSchS); hier: Feststellung der
Ausgleichserfordernisse für wegfallende Bäume
nach § 1a Abs. 3 BauGB im Bauleitplanverfahren
Beratungsfolge
Rat 04.09.2025 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Der Rat der Bundesstadt Bonn stellt fest:
1) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für schützenswerte Bäume gemäß §
1a Abs. 3 BauGB können in Bebauungsplänen nur durch verbindliche
Festsetzungen nach § 9 BauGB, durch städtebauliche Verträge oder
durch hinreichend gesicherte Maßnahmen auf gemeindeeigenen Flächen
rechtlich wirksam berücksichtigt werden. Ein bloßer Hinweis auf die Re-
gelungen der Bonner Baumschutzsatzung (60-8) erfüllt diese Anforde-
rungen nicht.
2) Werden Bebauungspläne so aufgestellt, dass die Konfliktbewältigung mit
den Belangen des Baumschutzes nicht bereits im Plan selbst erfolgt,
sondern allein auf einen Verweis auf die Baumschutzsatzung gestützt
wird, sind sie mit erheblichen Abwägungsmängeln nach § 1 Abs. 7
BauGB behaftet und damit in ihrer Gesamtwirksamkeit ernsthaft gefähr-
det.
Begründung
1. Rechtsgrundlage und Abwägungspflicht
Nach § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BNatSchG ist die naturschutzrecht-
liche Eingriffsregelung in die Bauleitplanung integriert. Mit dieser Regelung wird
den Belangen von Natur- und Landschaft eine gegenüber den in § 1 Abs. 6
BauGB genannten anderen Belangen eine herausgehobene Bedeutung bei-
gemessen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.1997 - 4 NB 27.96). Eingriffe in Natur
und Landschaft sind daher in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB vollständig
zu erfassen und unter Einbeziehung von Vermeidungs-, Minderungs-, Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahmen zu bewerten (§ 200a BauGB, § 15 Abs. 2
BNatSchG). Nach der Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 26.11.2020 – 4 BNSeite 1 von 4
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19.20 –, Rn. 6; Urt. v. 19.09.2002 – 4 CN 1.02, Rn. 55; Beschl. v. 18.11.1997 –
4 BN 26.97) ist entscheidend, dass die Maßnahmen rechtlich verbindlich, dau-
erhaft überprüfbar und tatsächlich umsetzbar sind.
2. Instrumente zur Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Das Gesetz eröffnet hierfür verschiedene Sicherungsinstrumente:
 Festsetzungen im Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 15a, 20, 25 BauGB),
 Ausgleichsflächen und Maßnahmen können sowohl im selben als auch in
einem geteilten Bebauungsplan oder planextern (siehe § 1a Abs. 3
Satz 3, § 200a Satz 2 BauGB) in einem weiteren Bebauungsplan („Aus-
gleichsbebauungsplan“) festgesetzt werden (§ 1a Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs.
1a BauGB),
 Städtebauliche Verträge (§ 1a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 BauGB),
 Hinreichend gesicherte Maßnahmen auf gemeindeeigenen Flächen (§ 1a
Abs. 3 S. 4 BauGB).
(s. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2020 – 4 BN 19.20 –, Rn. 6).
Ohne rechtliche Sicherung besteht die Gefahr, dass sich eine Gemeinde von
ihren Ausgleichsverpflichtungen „im Nachhinein ohne weitere Kontrolle und
ohne Gefahr für den rechtlichen Bestand des Bebauungsplans wieder lossa-
gen“ könnte (BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 – 4 CN 1.02 –, Rn. 55).
Die entsprechend erforderlichen Regelungen sehen die Satzungsentwürfe nach
DS 231582-22 AA und alternativ nach DS 231582-24 AA vor.
3. Unzureichende Praxis der Verwaltung
Ein pauschaler Verweis auf die Baumschutzsatzung genügt diesen Anforde-
rungen nicht. Das OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 11.12.2019 – 2 A 6.16 –,
Rn. 68 ff.) hat klargestellt: Fehlen im Bebauungsplan verbindliche Festsetzun-
gen oder gesicherte Ausgleichslösungen für die Belange des § 1a Abs. 3
BauGB, liegt ein erheblicher Abwägungsmangel vor, der zur Gesamtunwirk-
samkeit des Plans führen kann. Das BVerwG hat dies ausdrücklich bestätigt
und festgestellt: „Vermeidungsmaßnahmen im Sinne der bauplanerischen Ein-
griffsregelung nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind, soweit möglich, im Bebau-
ungsplan durch Festsetzungen zu regeln“ (BVerwG, Beschl. vom 16.11.2020 –
4 BN 19.20). Ein „Selbstbindungsbeschluss“, als den man den Verweis auf eine
spätere Regelung von Ausgleich und Ersatz über die Baumschutzsatzung qua-
lifizieren könnte, ist daher nicht zulässig.
Die Verwaltung vertritt dennoch die Auffassung, dass es einer Regelung über
Ausgleichsmaßnahmen bei vereinfachten (§ 13 BauGB) oder beschleunigten
Verfahren (§ 13a BauGB) nicht bedürfe, „da die insoweit betroffenen Bäume
unmittelbar über die Baumschutzsatzung erfasst werden“ (Rechtsamt 30, Ver-
merk v. 30.06.2025, Nr. III.2, Anlage zu DS 231582-18 ST). In gleicher Weise
heißt es etwa zu B-Plan Nr. 6918-4: „Für gefällte Bäume, die der Baumschutz-
satzung … unterliegen, erfolgt eine Kompensation durch ErsatzpflanzungenSeite 2 von 4
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gemäß den Vorschriften der Baumschutzsatzung“ (DS 210222, Begründung, S.
19). Besonders deutlich wird die problematische Verlagerung der Belange des
Baumschutzes aus dem Abwägungsvorgang heraus, wenn die Verwaltung in
ihrer Checkliste für nachhaltige Planung zu einem weiteren vorhabenbezoge-
nen B-Plan festhält: „Eine Baumbewertung erfolgt im Zusammenhang mit dem
Bauantrag für den 1. Bauabschnitt“ (DS 242352, Anlage 3, S. 5).
4. Abwägungsausfall und Rechtsrisiko
Werden die Belange des Baumschutzes nicht bereits im Bauleitplanverfahren
berücksichtigt, sondern ins Baugenehmigungsverfahren verschoben, entsteht
ein sogenannter Abwägungsausfall im Sinne der Vorgaben des § 1a Abs. 3
BauGB. Der Stadtrat würde damit über einen Bebauungsplan beschließen, oh-
ne dass die entscheidenden Fragen des Baum- und Klimaschutzes überhaupt
auf dem Tisch liegen. Die Praxis der Verwaltung ist rechtswidrig, es besteht
eine ernsthafte Gefahr für die gesamte Rechtsbeständigkeit von Bebau-
ungsplänen.
Der Transfer von bauleitplanerischen Konflikten in das Genehmigungsverfahren
nach der Baumschutzsatzung ist umso problematischer, als dieses kaum Mög-
lichkeiten zur Konfliktvermeidung und -minderung beinhaltet. Nach der Recht-
sprechung des BVerwG (Urt. v. 12.09.2013 – 4 C 8.12, Rn. 17) verlangt das
Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, dass Konflikte, die durch den Bebau-
ungsplan selbst verursacht werden, grundsätzlich im Planungsstadium sachge-
recht gelöst werden müssen. Eine Verlagerung auf spätere Verwaltungshand-
lungen ist nur zulässig, soweit dort eine sachgerechte Lösung möglich ist. Im
Fall der Baumschutzsatzung ist jedoch konkret absehbar, dass dort nur Aus-
gleich und Ersatz, nicht aber Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
von Eingriffen, geregelt werden können. Die geltende Baumschutzsatzung
(60-8 v. 21.06.2000) kann die Konfliktbewältigung im Abwägungsprozess daher
nicht in der erforderlichen Bandbreite möglicher Maßnahmen sicherstellen; ihre
Anwendung im Rahmen der Bauleitplanung verstärkt vielmehr das Risiko eines
Abwägungsausfalls.
5. Politischer Widerspruch zum Planungskonzept der Stadt
Die Stadt Bonn misst Bäumen in ihren Plänen und Programmen – insbesonde-
re im Stadtbaumkonzept (DS￿230524), Freiraumplan (DS￿231965) und Kli-
maanpassungskonzept (DS￿253014) – ein besonders hohes Gewicht für Kli-
maresilienz, Klimaanpassung und städtebauliche Qualität. Diese Konzepte sind
Teil der informellen Planung der Stadt. Weicht die Stadt von den hier formulier-
ten Leitvorstellungen ab, bedarf dies einer besonderen Begründung; andern-
falls entsteht ein Abwägungsdefizit. Die Verlagerung der Abwägung auf spätere
Verwaltungshandlungen verstärkt das Risiko, dass das Abwägungsergebnis
den Anforderungen des §￿1 Abs.￿7 BauGB nicht genügt. Politik und Verwal-
tung betonen die herausragende Bedeutung der Bäume, entbinden sich aber
zugleich von der Pflicht, diese Belange bereits im Bauleitplanverfahren sachge-
recht zu berücksichtigen. Dies konterkariert das Planungskonzept der Stadt und
untergräbt die Verlässlichkeit der städtischen Planung.Seite 3 von 4
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6. Notwendigkeit verbindlicher Regelungen
Daher muss sichergestellt sein, dass Maßnahmen zur Vermeidung und Minde-
rung von Eingriffen in den Baumbestand sowie Ausgleichs- und Ersatzmaß-
nahmen bereits im Bebauungsplan verbindlich geregelt und rechtlich abgesi-
chert werden. Dennoch gelingt seit Jahren noch nicht einmal die Umsetzung
des Ratsbeschlusses zur Einführung eines Kompensationsflächenmanage-
ments (vgl. DS 1811229 v. 04.05.2018, DS 222392 v. 01.12.2022).
Die vorstehend beschriebene Sach- und Rechtslage unterstreicht, dass die
erforderliche Verbindlichkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für wegfal-
lende Bäume in Bonn nahezu vollständig fehlt. Die Gesamtwirksamkeit der
Bauleitpläne ist daher ernsthaft gefährdet, sobald Belange des Baumschutzes
berührt werden. Umso dringlicher sind die entsprechenden Regelungen, wie sie
in §￿9 der Gesamtalternative zum Verwaltungsentwurf der Baumschutzsatzung
nach DS￿231582-22￿AA bzw. alternativ in der ergänzenden ‚Satzung zum
Baumschutz in Bauleitplanverfahren‘ nach DS￿231582-24￿AA vorgesehen
sind.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 11:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de