231582-21 AA · Änderungsantrag
Änderungsantrag der Koalition - Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 231582
Kerndaten
- Nummer
- 231582-21 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 08.07.2025
- Letzte Änderung
- 31.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 231582-21 AA Antragsteller/in: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Dr. Beate Bänsch-Baltruschat Paul Brückner SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Dr. Nico Janicke Gabriel Kunze DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Jules Schenkel Holger Schmidt Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Dr. Dominik Maxein Frank Fremerey Änderungsantrag der Koalition - Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 231582 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Empfehlung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Empfehlung Rat 04.09.2025 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Der Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung wird mit den Änderungen aus Anlage 1) zugestimmt. Begründung Erfolgt mündlich Anlage/n 1 2025_07_07-Tabellarische Darstellung ÄA BSchSatzung (öffentlich)Seite 1 von 6 1 Anlage 1) zum Änderungsantrag der Koalition zur DS 231582 „Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)“ Veränderungen im Fettdruck bzw. Durchgestrichen § 1 Schutzzweck (1) d) Erhaltung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere sowie deren biologischer Vielfalt, (1) d) Erhaltung und Vernetzung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere sowie deren biologischer Vielfalt, § 2 Schutzgegenstand (1) Geschützt sind alle öffentlichen und privaten Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Umfänge der Einzelstämme 100 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist. (1) Geschützt sind alle öffentlichen und privaten Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden, bei Nadelbäumen ab einem Stammumfang von 150 cm. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Umfänge der Einzelstämme 100 cm, bei Nadelbäumen 150 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist. § 2 Schutzgegenstand (3) Zu den geschützten Bäumen nach Abs. 1 gehören auch deren Wurzel-, Stamm- und Kronenbereiche. Der Wurzelbereich umfasst den jeweiligen Kronentraufbereich zu- züglich eines daran angrenzenden Bereichs mit einer Breite von 1,50 m. (3) Zu den geschützten Bäumen nach Abs. 1 gehören auch deren Wurzel-, Stamm- und Kronenbereiche. Der Wurzelbereich umfasst den jeweiligen Kronentraufbereich zu- züglich eines daran angrenzenden Bereichs mit einer Breite von 1 m. § 4 Verbotene Handlungen (2) h) Anbringung von Gegenständen, die zu einer Schädigung des Stamms oder der Baumrinde (Druck- oder Abriebschäden) führen können (z.B. Befestigung von Werbeplakaten oder Slacklines). (2) h) Befestigung von Werbeplakaten und entsprechenden Gegenständen, die zu einer Schädigung des Stamms oder der Baumrinde (Druck- oder Abriebschäden) führen können, sowie i) Anbringung von Spiel- und Sportgeräten (z.B. Hängematte oderSeite 2 von 6 2 Slackline) ohne ausreichende Maßnahmen zum Schutz des Stamms oder der Baumrinde gegen Druck und Abriebschäden. § 4 Verbotene Handlungen (4) Unter die Verbote der Abs. 1 bis 3 fallen nicht: *neu (4) Im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September gilt nach Maßgabe des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ein Rodungsverbot. (5) Unter die Verbote der Abs. 1 bis 4 fallen nicht: § 4 Verbotene Handlungen *neu (6): Wird eine öffentliche oder private Fläche bereits entsprechend genutzt, z.B. zum Abstellen von Gegenständen oder kulturellen Veranstaltungen des Brauchtums oder der Heimatpflege (Kirmes, Karneval, Ortsfeste, etc.), bevor sie unter den Schutz dieser Regelung fällt, darf diese Nutzung nach Art und Umfang fortgesetzt werden. Auch die Nutzung des geschützten Bereichs bei neuen Veranstaltungen ist zulässig, wenn gewährleistet wird, dass der Bereich frei von schweren, erheblichen bodenverdichtenden Lasten bleibt. § 6 Genehmigungspflicht (2) d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, (2) d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist; das gilt auch, wenn ein Obstbaum durch Alter oder Krankheit einen erheblichen Ertragsrückgang hat und durch einen neuen Obstbaum ersetzt wird, § 6 Genehmigungspflicht (3) b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. (3) b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oderSeite 3 von 6 3 Zu den öffentlichen Interessen zählen insbesondere die unter § 1 Abs. 1 aufgeführten Schutzzwecke. c) sich nach Abwägung öffentlicher und privater Interessen ein Überwiegen der privaten Interessen ergibt. Zu den öffentlichen Interessen zählen insbesondere die unter § 1 Abs. 1 aufgeführten Schutzzwecke. Als private Interessen sind bei der Abwägung insbesondere einzustellen: Verschattung von Wohnräumen oder Photovoltaikanlagen, Beschädigung von Gebäuden oder Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die Verkehrssicherungspflicht berührende Schäden an Wegen. (4) § 31 BauGB bleibt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, unberührt. § 7 Genehmigungsverfahren (1) Ausnahmen oder Befreiungen gemäß § 6 sind bei der Bundesstadt Bonn - Untere Naturschutzbehörde - schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des auf der Internetseite der Bundesstadt Bonn zur Verfügung gestellten Formulars zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: • eine Begründung für die beantragte Entfernung bzw. Veränderung, • ein Lageplan, in dem die Standorte aller auf dem Grundstück vorhandenen Bäume, deren Art, Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden und Kronendurchmesser (Kronentraufbereiche) eingetragen sind, sowie die zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäume markiert sind, • Fotos von den zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäumen. Die Bundesstadt Bonn kann weitere Unterlagen nachfordern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist. (1) Ausnahmen oder Befreiungen gemäß § 6 sind bei der Bundesstadt Bonn - Untere Naturschutzbehörde - schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des auf der Internetseite der Bundesstadt Bonn zur Verfügung gestellten Formulars zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: • eine Begründung für die beantragte Entfernung bzw. Veränderung, • ein Lageplan, in dem die Standorte aller auf dem Grundstück vorhandenen Bäume, deren Art, Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden und Kronendurchmesser (Kronentraufbereiche) eingetragen sind, sowie die zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäume markiert sind, das gilt gleichermaßen für die von einem Vorhaben möglicherweise betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken, • Fotos von den zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäumen.Seite 4 von 6 4 (2) Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter. Über einen Antrag soll innerhalb von 8 Wochen entschieden werden. Die Bundesstadt Bonn kann weitere Unterlagen nachfordern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist. (2) Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter. Die Genehmigung zum Eingriff gilt nach Vorlage eines Antrags nach Abs. 1 als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht binnen 8 Wochen in begründeter Form schriftlich widerspricht oder einen Zwischenbescheid erteilt. § 8 Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen (3) Ersatzpflanzungen bemessen sich nach dem Stammumfang des entfernten oder geschädigten Baumes. Als Ersatz ist ein standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm (Qualität: Hochstamm mit Ballen, mindestens 3mal verpflanzt) zu pflanzen. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes in 1 m Höhe mehr als 200 cm, ist ein zusätzlicher Ersatzbaum mit dem vorgenannten Mindeststammumfang zu pflanzen. Bei mehrstämmigen Bäumen gilt die maßgebliche Summe der Stammumfänge entsprechend. Sind mehrere Bäume als Ersatz zu pflanzen, kann die Vorlage eines Grünplanes, in dem der Gesamtumfang der Ersatzpflanzungsverpflichtungen dargestellt ist, verlangt werden. (3) Ersatzpflanzungen bemessen sich nach dem Stammumfang des entfernten oder geschädigten Baumes. Als Ersatz ist für jeden angefangenen Stammumfang von 100 cm ein standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm (Qualität: Hochstamm mit Ballen, mindestens 3mal verpflanzt) zu pflanzen. Bei Nadelbäumen gilt dies entsprechend ab jedem angefangenen Stammumfang von 150 cm. Bei mehrstämmigen Bäumen gilt die maßgebliche Summe der Stammumfänge entsprechend. Bei der Auswahl der Baumart soll die Pflanzliste 1 der Bundesstadt Bonn berücksichtigt werden. § 8 Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen (5) Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder aus fachlichen Gründen nicht zu empfehlen, so hat die antragstellende Person eine Ausgleichszahlung zu leisten. (5) Ist eine zumutbare Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder aus fachlichen Gründen nicht zu empfehlen, so hat die antragstellende Person eine Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt nicht bei der Aufstellung, Änderung,Seite 5 von 6 5 (6) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Durchschnittswert der ansonsten gemäß Abs. 3 als Ersatz zu pflanzenden Bäume, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 % des Nettoerwerbspreises. (7) Ausgleichszahlungen im Sinne des Abs. 5 sind von der Bundesstadt Bonn zweckgebunden für Neupflanzungen von Bäumen an geeigneten Standorten im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung, vorrangig in der Nähe des Standortes der entfernten Bäume, zu verwenden. Ergänzung oder Aufhebung der Bebauungspläne. (6) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Durchschnittswert der ansonsten gemäß Abs. 3 als Ersatz zu pflanzenden Bäume, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 % des Nettoerwerbspreises. (7) Ausgleichszahlungen im Sinne des Abs. 5 sind von der Bundesstadt Bonn zweckgebunden für Neupflanzungen von Bäumen an geeigneten Standorten im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung, vorrangig in der Nähe des Standortes der entfernten Bäume, zu verwenden, oder zur Entsiegelung von Flächen, soweit dies der Durchführung von Ersatzpflanzungen dient. *neu § XX Verzeichnisse (1) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis über die im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung nach § 6 erteilten Fällgenehmigungen. (2) Die zuständige Behörde führt ein besonderes Verzeichnis über die durchgeführten Kompensationsmaßnahmen sowie über die Verwendung der Ersatzzahlungen nach § 8. Es soll in Verbindung mit dem Baumkataster der Bundesstadt Bonn geführt werden. Diese Maßnahmen sind dann besonders kenntlich zu machen.Seite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de