231582-19 AA · Änderungsantrag
Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)
Kerndaten
- Nummer
- 231582-19 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 04.07.2025
- Letzte Änderung
- 31.10.2026
Orte
- F Hauptort
- Auerberg
- Bonn
Beratungsfolge
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Änderungsantrag
öffentlich
231582-19 AA
Antragsteller/in:
Dr. Christian Möller, Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
04.07.2025
Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung
(BSchS)
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
10.07.2025 Empfehlung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Verwaltung wird gebeten, folgende Modifikationen der Gesamtalternati-
ve zur Änderung der Baumschutzsatzung nach DS 231582-11 auf die Frage
hin zu prüfen, ob Bebauungspläne, die aufgrund der so geänderten Baum-
schutzsatzung erstellt werden, rechtlich angreifbar oder unwirksam werden.
Folgende Änderungen zu den Aspekten der Bauleitplanung werden vorge-
schlagen und sind zu prüfen:
1. In der Eingangsformel wird der Verweis auf § 135c BauGB gestrichen.
2. Der Satzungstext wird wie folgt geändert bzw. ergänzt (Änderungen
und Ergänzungen in Fettdruck / kursiv):
a) § 9 Abs. 1, 2 und 4 erhalten folgende geänderte Fassung:
§ 9
Baumschutz in Bauleitplanverfahren
(Grundsätze, Baumkonto, Baumersatzplan)
(1) In der Abwägung zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Auf-
hebung des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne (Bau-
leitpläne) sollen die Schutzzwecke und Vorschriften dieser Sat-
zung als Grundsätze berücksichtigt werden, soweit sie einen
Rahmen für durchzuführende und refinanzierbare Maßnahmen
setzen.
(2) Bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungs-
plans mit Festsetzung der Bauflächen nach Art und Maß (Eingriffs-
bebauungsplan) sollen die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur städ-Seite 1 von 29
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tebaulichen Funktionssicherung des Baumbestandes (Erhaltungs-
maßnahmen) und zur Kompensation von Eingriffen (Ausgleichs-
und Ersatzpflanzungen i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG)
gemäß § 9 Abs. 1 Ziffern 15a, 20 und 25 BauGB nach den
Grundsätzen dieser Satzung festgesetzt werden. Zu diesem Zweck
berücksichtigt der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB die Anfor-
derungen des § 8 Abs. 1.
(4) Die zuständige Behörde führt zwecks Durchführung planexterner
Kompensationsmaßnahmen ein Baumkonto (Ökokonto für Bäume
i.S.d. § 135a Abs. 2 BauGB). Die Bundesstadt Bonn sichert dazu im
räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung entsprechende Flächen
bzw. Baumstandorte in einem Baumersatzplan (Ausgleichsbebau-
ungsplan für Bäume i.S.d. § 1a Abs. 3, § 5 Abs. 2a, § 9 Abs. 1a,
§ 135a Abs. 2 und § 200a Satz 2 BauGB). Der Baumersatzplan
berücksichtigt die Erfordernisse der Klimaanpassung und sozialer
Umweltgerechtigkeit. Im Falle planexterner Kompensationsmaß-
nahmen erlangt der Eingriffsbebauungsplan nach Abs. 2 nur in Ver-
bindung mit entsprechenden Zuordnungsfestsetzungen im Baumer-
satzplan Wirksamkeit.
b) § 16 Abs. 2 erhält folgende geänderte Fassung:
(2) Die Erhebung der Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung
von Kompensationsmaßnahmen (Erwerb entsprechender Flächen
bzw. Baumstandorte aus dem Vermögen der Bundesstadt Bonn,
Planungs- und Pflegekosten etc.), die nach § 5 Abs. 2a bzw. § 9
Abs. 1a BauGB einem Bauleitplan zugeordnet sind, erfolgt analog
zu den Regelungen der „Satzung (63-1) zur Erhebung von Kosten-
erstattungsbeträgen nach §§ 135 a – c BauGB in der Bundesstadt
Bonn vom 19. November 2013“. Dies gilt entsprechend für Kompen-
sationsmaßnahmen nach § 9 Abs. 6.
c) § 17 Abs. 5 erhält folgende geänderte Fassung:
(5) Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend für Kostenerstattungsbeträge und
Ersatzzahlungen, sie sollen mit dem Gebührenbescheid erhoben
werden, sonst analog zu den Vorschriften der „Satzung (63-1) zur
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – c BauGB
in der Bundesstadt Bonn vom 19. November 2013“.Seite 2 von 29
Seite 3
Begründung
Die Änderungen an der mit DS 231582-11 vorgelegten Gesamt-Alternative
zu dem Entwurf der Baumschutzsatzung basieren auf der Begutachtung
durch das Deutsche Institut für Urbanistik (Difu) und der Stellungnahme der
Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Köln sowie der Stellungnahme der
Verwaltung (DS 231582-14 ST, vgl. DS 252841). Mit modifizierenden wie
präzisierenden Anpassungen der Vorlage wird eine rechtssichere, praktika-
ble und ökologisch wirksame Satzung erzielt, die die Gestaltungsfreiheit des
kommunalen Satzungsgebers wahrt und rechtliche Bedenken ausräumt.
Vielmehr wird eine planwidrige Gesetzeslücke geschlossen, weil die Rege-
lungsabsicht der Baumschutzsatzung, der Schutz und Erhalt der großen
alten Bäume, die für die Klimaanpassung der Stadt besonders wichtig sind,
nur unter Berücksichtigung der Bauleitplanung erzielt werden kann.
Um allerletzte, jedoch völlig unsubstantiierte Unsicherheiten aus dem Weg
zu räumen, wird die Verwaltung gebeten die Frage zu prüfen, ob Bebau-
ungspläne, die gemäß der so geänderten Baumschutzsatzung beschlossen
werden, rechtlich angreifbar oder gar unwirksam sind. In den Blick sind da-
zu insbesondere die abwägungsrelevanten Grundsätze i.S.d. Zwecke des §
1 zu nehmen, aber auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines be-
sonderen Ökokontos und eines damit verbunden Ausgleichsbebauungs-
plans. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bereits die
Mustersatzung der kommunalen Spitzenverbände, die vorbildgebend für die
geltende Baumschutzsatzung auch in Bonn ist, in § 5 Regelungen zur Bau-
genehmigung und zum Bauvorbescheid enthält. Weder in Bonn noch in an-
deren Städten sind dazu aber jemals Klageverfahren bekannt geworden.
Im Einzelnen:
1. Rechtsförmige Anpassung der Eingangsformel:
Der ursprünglich im Entwurf enthaltene Verweis auf §135c Nr.1
BauGB wurde aus der Eingangsformel der Satzung gestrichen, da
diese Norm keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für denSeite 3 von 29
Seite 4
Erlass von Regelungen zum Bauplanungsrecht des § 9 BSchS in einer
kommunalen Baumschutzsatzung darstellt. Die maßgebliche Ermäch-
tigungsgrundlage für die Bonner Baumschutzsatzung bleibt daher wei-
terhin §49 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG) in Verbin-
dung mit §29 Abs.1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG).
2. Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers:
Ein kommunalaufsichtliches Einschreiten ist – wie von der Bezirks-
regierung dargelegt – nicht veranlasst. Die vorgeschlagenen Rege-
lungen überschreiten die Grenzen des geltenden Bau- und Natur-
schutzrechts nicht. Entscheidend: das Bundes- und Landesrecht
schließen andere Formen naturschützender Kompensation von Ein-
griffen – hier in den geschützten Baumbestand – nicht aus. Die Ände-
rungen des § 9 BSchS schöpfen insoweit das Selbstverwaltungsrecht
der Gemeinden aus (Art. 28 Abs. 2 GG). Die Stadt Bonn darf innerhalb
der gesetzlichen Vorgaben ihre örtlichen Angelegenheiten selbst re-
geln und dazu nach eigenen Bedürfnissen Satzungen gestalten, sich
also für den Eingriffsausgleich auch am Naturschutz- und Städtebau-
recht orientieren.
Das ist § 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG definierte Verbot der Baumfäl-
lung geschützter Bäume mit Erlaubnisvorbehalt und insbesondere die
dazu in Satz 2 in Verbindung mit § 49 LNatSchG eröffnete Möglichkeit
der Anordnung angemessener und zumutbarer Kompensationsmaß-
nahmen (Ersatzpflanzungen und Ersatzgelder) durch die Gemeinde
verweisen auf die Gestaltungsfreiheit des kommunalen Satzungsge-
bers, weil diese Vorschrift als „Kann-Bestimmung“ nicht abschließend
formuliert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Baum-
schutzsatzung um ein besonderes Naturschutzgesetz auf kommunaler
Ebene handelt, also um eine „gesetzesverlängernde Normsetzung“,
die das LNatSchG und das BNatSchG im Geltungsbereich der ge-
meindlichen Satzung ergänzt. In diesem Rahmen liegt es nahe, sich
für den Eingriffsausgleich an der naturschutzrechtlichen sowie der
städtebaulichen Eingriffsregelung zu orientieren und vergleichbare In-Seite 4 von 29
Seite 5
strumente – wie ein „Baumkonto“ (analog zum naturschutzrechtlichen
Ökokonto) oder einen „Baumersatzplan“ (analog zum städtebauli-
chen Ausgleichsbebauungsplan) – in die Satzung aufzunehmen. Na-
turschutzrecht im Städtebau und kommunales Baumschutzrecht wer-
den so in einen Gleichklang geführt.
3. Schließung einer planwidrigen Lücke in der Eingriffsfolgenrege-
lung:
Die in § 9 der Baumschutzsatzung vorgesehene Berücksichtigung des
Baumschutzes in der Bauleitplanung durch analoge Anwendung von
Instrumenten der städtebaulichen Eingriffsregelung (§1a
Abs.3ff.BauGB) stellt eine zulässige gesetzesverlängernde
Normsetzung dar. Die Regelung erfolgt im Rahmen der kommunalen
Satzungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) unter Beachtung des Gesetzes-
vorrangs und stützt sich auf die Satzungsermächtigung des §29
Abs.1 Satz 2 und Abs. 2 Satz2 BNatSchG i.V.m. § 49 LNatSchG.
Die Grundprinzipien des höherrangigen Rechts (Verhältnismäßigkeit,
Normklarheit, Gleichbehandlung, Abwägung) werden insbesondere
mit §9 Abs.1 gewahrt und führen nicht zu einer ungerechtfertigten
Belastung Dritter.
Entscheidend ist, dass mit der analogen Anwendung von Steue-
rungsinstrumenten des Naturschutzes im Städtebaurecht eine plan-
widrige Gesetzeslücke im Rahmen der Eingriffsfolgenregelung ge-
schlossen wird. Diese schreibt grundsätzlich eine Entscheidungskas-
kade von Vermeidung, Minderung, Ausgleich, Ersatz bis hin zur Er-
satzgeldzahlung vor. Die kommunale Baumschutzsatzung greift bisher
gemäß §29 Abs.2 Satz2 BNatSchG aber lediglich die unteren
Stufen dieser Kaskade (Ausgleich, Ersatz, Ersatzgeld) auf, nicht aber
die im Umweltrecht allgemein vorrangigen Prinzipien der Vermeidung
und Minderung. Die Baumschutzsatzung ist insoweit, „gemessen an
ihrer eigenen Regelungsabsicht“, nämlich dem Schutz und Erhalt der
Bäume, planwidrig unvollständig (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.12.2006
– IX ZR 92/05 – BGHZ 170, 187 –, Rn. 15). Die Maßstäbe und
Schranken richterlicher Rechtsfortbildung und damit zugleich derSeite 5 von 29
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Grenzen kommunaler Gestaltungsfreiheit gemäß Art. 20 Abs. 3 GG
werden gewahrt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der §29 Abs.2
Satz2 BNatSchG nicht als bewusster Ausschluss der Prinzipien von
Vermeidung und Minderung gewertet werden kann, das wäre auch
grob sinnwidrig.
4. Klarstellung zur Bauleitplanung (§ 9 BSchS):
Das Difu-Gutachten stellt klar: Die bisherigen Satzungsregelungen
durften – aufgrund des grundrechtlichen Eigentumsschutzes (Art. 14
Abs. 1 GG) – die Bebaubarkeit eines Grundstücks nur geringfügig und
zumutbar einschränken, was in der Praxis im Rahmen von Bauvorha-
ben meist auf bloße Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahmen hinauslief.
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zum Schutz großer al-
ter Bäume lassen sich daher auf Ebene des Baugenehmigungsver-
fahrens nicht durchsetzen. Die Rechtsprechung stellt entsprechend
klar: Ein Verwaltungsverfahren, wie z.B. ein Baugenehmigungsverfah-
ren, kann Festsetzungen im B-Plan weder korrigieren noch kann es
fehlende Festsetzungen ersetzen, daher kommt es auf die richtigen
Weichenstellungen im Bebauungsplanverfahren an (vgl. BVerwG, Be-
schl. v. 06.03.1989 - 4 NB 8.89 – juris –, Rn. 8 ff.; OVG NRW, Urt. v.
10.05.2022 – 2 D 109/20.NE – juris –, Rn. 81).
Mit der zentralen Regelung des §9 BSchS werden sachnotwendig
die in § 1 definierten Zwecke der Satzung in die Bauleitplanung in-
tegriert, etwa durch die Einführung eines Baumkontos, eines Bau-
mersatzplans und planungsleitender Grundsätze. Dabei orientiert
sie sich methodisch an der Eingriffsregelung, ohne diese unmittel-
bar anzuwenden. Sie ergänzt vielmehr vorhandene Instrumente
des Naturschutzes. Der in Baugenehmigungsverfahren durchgreifen-
de Grundsatz „Baurecht bricht Baumrecht“ wird relativiert: Stehen sich
Erhaltungs- oder Kompensationsmaßnahmen und Bebaubarkeit als
gleichwertige Festsetzungen im Plan gegenüber, ergibt sich ein neues
Gleichgewicht – „Baurecht gleich Baurecht“. Das Difu-Gutachten hebt
in diesem Sinne ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts hervor. Danach sollen „durch die ´Vorverlagerung´ derSeite 6 von 29
Seite 7
Entscheidung über ein Ausgleichskonzept in die Planungsphase die
Belange [hier des Baumschutzes] nicht geschwächt, sondern vielmehr
gestärkt werden“ (BVerwG, Beschl. v. 31.1.1997 – 4 NB 25.96 –
WKRS 1997, 24239 –, Rn. 17). Gleichzeitig werden die Bebauungs-
pläne – unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 1 definierten Grundsät-
ze – im Sinne des Grundsatzes der planerischen Zurückhaltung – von
zu detaillierten Festsetzungen entlastet.
5. Klarstellung der Abwägungsfreiheit (§ 9 Abs. 1 BSchS)
Die Regelungen zum Baumschutz im Rahmen von Bebauungsplänen
wurden überarbeitet, um dem Abwägungsgebot des Baugesetzbuchs
nach § 1 Abs. 7 BauGB zu entsprechen. §9 Abs.1 stellt klar, dass
die Baumschutzsatzung keine verbindlichen Vorgaben formuliert, son-
dern planungsleitende Grundsätze – mit Appellcharakter an die poli-
tischen Gremien und die Fachverwaltung, wie auch vom Difu betont.
Diese Grundsätze dienen der Orientierung in der Abwägung nach §1
Abs.7 BauGB und stärken die systematische Berücksichtigung von
Baumschutzbelangen bei der Bauleitplanung. Sie schaffen Rechtssi-
cherheit, erhöhen die Transparenz und tragen zur Verfahrensvereinfa-
chung bei.
Es wird klargestellt, dass die Vorschriften der städtebaulichen Ein-
griffsregelung nach §§ 1a Abs. 3 BauGB oder §§ 13–15 BNatSchG auf
die Baumschutzsatzung keine direkte Anwendung finden (vgl. §29
Abs.2 Satz2 BNatSchG). Allerdings lässt sich die Funktion der in
§ 9 Abs. 1 definierten Grundsätze – analog zu §135c Nr.1 BauGB
– übertragen: Sie setzen einen Rahmen für die regelmäßig zu
berücksichtigenden Maßnahmen und entlasten damit die planeri-
sche Einzelfallprüfung (vgl. Stemmler, Berliner Kommentar BauGB,
§135c, Rn.8). Zu beachten ist hier, dass die von den kommunalen
Spitzenverbänden formulierten Grundsätze in den unter § 1 BSchS
beschriebenen Zwecken des Baumschutzes umfassend berücksichtigt
werden. Insoweit dient dann auch die „Satzung (63-1) zur Erhebung
von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – c BauGB in der Bun-
desstadt Bonn vom 19. November 2013“ der weiteren inhaltlichen Ori-Seite 7 von 29
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entierung über solche planungsleitenden Grundsätze.
Die Klarstellung zum Rahmen durchzuführender und refinanzierbarer
Maßnahmen in § 9 Abs. 1 letzter Halbsatz orientiert sich an der Kom-
mentierung zu §135c Nr.1 BauGB (Stemmler, Berliner Kommentar,
Rn.8). Es wird sichergestellt, dass sich die baumschützenden
Grundsätze auf Maßnahmen beziehen, die praktisch umsetzbar und
verursachergerecht finanzierbar sind. Damit wird zugleich der Rahmen
abgesteckt, innerhalb dessen solche Grundsätze für die Bauleitpla-
nung abwägungsrelevant sind. Die Regelung dient der Verfahrenssi-
cherheit, verhindert überzogene Anforderungen und wahrt das Ver-
hältnismäßigkeitsprinzip.
Insgesamt wirkt die Regelung willkürlicher Ungleichbehandlung bei al-
len Maßnahmen des Baumschutzes entgegen: Weichen baumbezo-
gene Festsetzungen in Bebauungsplänen – für Ausgleich und Ersatz
wie auch für ihren Erhalt (!) – von den allgemeinen Grundsätzen ab, ist
dies besonders zu begründen (soweit dies nicht durch die strengeren
Abwägungskriterien des § 31 Abs. 2 BauGB gedeckt ist, auf die § 7
Abs. 4 BSchS verweist). Andernfalls könnte ein Verstoß gegen Art.3
Abs.1 GG naheliegen. Das gilt auch umgekehrt in Bezug auf die
Durchführung des Baumschutzes in den Genehmigungsverfahren
nach den §§ 8 und 10 BSchS. Der §9 Abs.1 BSchS leistet damit
einen wichtigen Beitrag zur Kohärenz zwischen Bauleitplanung und
kommunalem Baumschutzrecht.
6. Ergänzung einer neuen Vorschrift zur Klimaanpassung (§ 9 Abs.
2 BSchS):
§ 9 Abs. 2 wurde – in Abstimmung mit dem Difu – entsprechend den
Grundsätzen aus Abs. 1 überarbeitet. Hintergrund ist, dass laut Ver-
waltung die naturschutzrechtliche und städtebauliche Eingriffsregelung
im Rahmen der Baumschutzsatzung nicht greift. Das bestätigt auch
§29 Abs.2 Satz2 BNatSchG, der zwar angemessene und zumut-
bare Kompensationsmaßnahmen (Ersatzpflanzungen und -gelder)
zulässt, aber gerade nicht auf die Eingriffsregelungen der §§ 13ff.
BNatSchG bzw. §§ 1a Abs. 3ff. BauGB verweist. Die VerweisungSeite 8 von 29
Seite 9
auf übergeordnetes Recht wird daher rechtsförmig angepasst.
Neu aufgenommen wird außerdem die am 1. Januar 2024 in Kraft ge-
tretene Vor-schrift des §9 Abs.1 Nr.15a BauGB (BGBl. 2023 I Nr.
394; vgl. BT-Drs. 20/9344, S.71 und 91). Sie erlaubt es Gemeinden,
im Bebauungsplan Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawan-
del verbindlich festzusetzen. Damit können auch Ersatzpflanzungen
einen stärkeren städtebaulichen Bezug haben – anstelle eines bislang
primär ökologisch-naturschutzrechtlich geprägten Bezugsrahmens. Zu
denken ist hier z.B. an Maßnahmen zur Hitzeminderung oder Re-
genwasserversickerung, z.B. im Rahmen der Durchführung des Stadt-
baumkonzeptes (vgl. i.d.S. auch schon § 1 Abs. 1 lit. c) und d); § 9
Abs. 4 Satz 3; § 12 Abs. 3 BSchS).
7. Begründung zu § 9 Abs. 4 BSchS
Da laut Stellungnahme der Verwaltung die Eingriffsregelung nach §§
13 ff. BNatSchG bzw. § 1a Abs. 3 ff. BauGB im Rahmen der Satzung
nicht greift, werden die Kompensationsregelungen des BauGB „i.d.S.“
aufgegriffen. Dabei ergänzt § 9 Abs. 4 die städtischen Bemühungen
um ein Kompensationsflächenmanagement, das an die Durchführung
der Eingriffsregelung gebunden ist (§ 34 Abs. 1 LNatSchG i.V.m. § 17
Abs. 6 BNatSchG, vgl. DS 1811229 v. 04.05.2018, DS 222392 v.
01.12.2022), sinnvoll um ein analoges „Baumkonto“ und einen „Bau-
mersatzplan“. Der Baumersatzplan dient zugleich als Zuordnungsin-
strument für planexterne Kompensationsmaßnahmen – deren ökologi-
sche Wertigkeit wird vom Difu als besonders hoch eingeschätzt. Nur in
Verbindung mit solchen Zuordnungsfestsetzungen erlangt der Ein-
griffsbebauungsplan Wirksamkeit.
8. Begründung zu § 16 Abs. 2 und 17 Abs. 5 BSchS:
Die Vorschriften der „Satzung (63-1) zur Erhebung von Kostenerstat-
tungsbeträgen nach §§ 135 a – c BauGB in der Bundesstadt Bonn
vom 19. November 2013“ sind an die Durchführung der naturschutz-
rechtlichen bzw. städtebaulichen Eingriffsregelung gebunden. Nach
der Stellungnahme der Verwaltung, DS 231582-14 ST, ist die Ein-
griffsregelung aber nicht auf die von der Baumschutzsatzung ge-Seite 9 von 29
Seite 10
schützten Bäume anwendbar. Mit der Baumschutzsatzung werden
daher die Vorschriften der Eingriffsregelung wie auch für das Ökokon-
to und den Ausgleichsbebauungsplan, § 9 Abs. 4 BSchS, analog an-
gewandt (vgl. Nr. 1. und 6.). Dem entsprechend können auch die Vor-
schriften der Satzung 63-1 in Fällen von Gebührenzahlungen „analog“
angewandt werden.
Anlage/n
1 zu ÄA DS 231582-19 _ Synopse _ Entwurf Neufassung DS 231582 -
Gesamt-Alternative DS 231582-11, rechtsförmig überarbeitet - Kurzbegründung
(öffentlich)Seite 10 von 29
* Synopse zur geltenden Fassung vom 21. Juni 2000 siehe: DS 231582-01 ST Schwarz, Fettdruck = Übernahme Entwurf der Verwaltung vom 23. Oktober 2023 rot, gelb unterlegt: redaktionelle Änderungen v.23.05.2025
Grau, Fettdruck, gelb unterlegt = Änderungen / Ergänzungen am Verwaltungsentwurf 1 / 19
Neufassungs-Entwurf Verwaltung v. 23.10.2023
nach DS-Nr. 231582 *
Gesamt-Alternative
nach DS-Nr. 231582-11 (rechtsförmig überarbeitet)
Kommentierung / Kurzbegründung
Satzung
zum Schutz des Baumbestandes
in der Bundesstadt Bonn (Baumschutzsatzung – BSchS)
vom xx.xx.2023
Satzung
zum Schutz des Baumbestandes
in der Bundesstadt Bonn (Baumschutzsatzung – BSchS)
vom xx.xx.2025
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.2023 auf-
grund
• des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490),
• des § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfa-
len (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geän-
dert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139), in Ver-
bindung mit § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Land-
schaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), und
• der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW.
S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April
2023 (GV. NRW. S. 233), folgende Satzung beschlossen:
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.2025 auf-
grund
• des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490),
• des § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfa-
len (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geän-
dert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139), in Ver-
bindung mit § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Land-
schaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), und
• der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV.
NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), folgende Satzung beschlossen:
➢ § 7 GO NRW gibt der Gemeinde weitgehende „Ge-
staltungsfreiheit“ für die Satzung, d.h. auch zur Ver-
bindung von Naturschutzrecht aus BNatSchG bzw.
LNatSchG und BauGB
§ 29 Abs. 1 S. 2 BNatSchG i.V.m. § 49 LNatSchG ge-
nügt vollumfänglich als Ermächtigungsgrundlage für
die kommunale Baumschutzsatzung. Das gilt auch im
Rahmen der Bauleitplanung, da § 29 Abs. 2 S. 1
BNatSchG Ersatzpflanzungen und -gelder ausdrück-
lich erlaubt, ohne diese im Einzelnen zu konkretisie-
ren. Ein Verweis auf § 135c BauGB ist weder erforder-
lich noch einschlägig, da § 29 BNatSchG keine Ver-
weisung auf die naturschutzrechtliche bzw. städte-
bauliche Eingriffsregelung enthält, aber so gestla-
tungsoffen formuliert ist, dass analoge Regelungen
für den Eingriffsausgleich möglich sind
§ 1
Schutzzweck
§ 1
Zwecke des Baumschutzes
(Erhaltungspflicht)
➢ redaktionelle Anpassung mit KlarstellungsfunktionSeite 11 von 29
Verwaltungsentwurf vom 23.10.2023 Gesamt-Alternative Kommentierung / Kurzbegründung
Schwarz, Fettdruck = Übernahme Entwurf der Verwaltung vom 23. Oktober 2023 rot, gelb unterlegt: redaktionelle Änderungen v.23.05.2025
Grau, Fettdruck, gelb unterlegt = Änderungen / Ergänzungen am Verwaltungsentwurf 2 / 19
(1) Nach Maßgabe dieser Satzung werden Bäume auf Grund ihres eige-
nen Wertes sowie als Grundlage für Leben und Gesundheit des
Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen
geschützt zur
a) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen, standortange-
passten und klimaresistenten Baumbestandes, insbesondere
unter Berücksichtigung der Seltenheit, Eigenart und Schönheit
der Bäume,
b) dauerhaften Sicherstellung der Leistungs- und Funktionsfähig-
keit des Naturhaushaltes,
c) Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, insbesondere der
kleinklimatischen Verhältnisse, im Hinblick auf eine Erhöhung
der Klimaresilienz,
d) Erhaltung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere sowie de-
ren biologischer Vielfalt,
e) Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen auf Menschen, Tiere
und Pflanzen (z.B. durch Abmilderung von Temperaturextre-
men, Beschattung, Filterung bzw. Bindung von Feinstaub- und
Schadstoffemissionen, Dämpfung von Schallemissionen oder
Minderung von Winddruck) sowie
f) Erhaltung und Förderung eines attraktiven und vielgestaltigen
Orts- und Landschaftsbildes und der damit verbundenen Nah-
erholungsfunktion und Lebensqualität im Wohnumfeld der
Menschen.
(2) Geschützte Bäume gemäß § 2 sind zu erhalten, mit diesem Ziel zu
pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.
(1) Nach Maßgabe dieser Satzung werden Bäume auf Grund ihres ei-
genen Wertes sowie als Grundlage für Leben und Gesundheit des
Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen
geschützt zur
a) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen, standortange-
passten und klimaresistenten Baumbestandes, insbesondere
unter Berücksichtigung der Seltenheit, Eigenart und Schönheit
der Bäume,
b) dauerhaften Sicherstellung der Leistungs- und Funktionsfähig-
keit des Naturhaushaltes,
c) Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, insbesondere
der kleinklimatischen Verhältnisse, im Hinblick auf eine Erhö-
hung der Klimaresilienz,
d) Erhaltung und Vernetzung von Lebensräumen für Pflanzen
und Tiere sowie deren biologischer Vielfalt,
e) Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen auf Menschen,
Tiere und Pflanzen (z.B. durch Abmilderung von Temperatur-
extremen, Beschattung, Filterung bzw. Bindung von Fein-
staub- und Schadstoffemissionen, Dämpfung von Schallemis-
sionen oder Minderung von Winddruck) sowie
f) Erhaltung und Förderung eines attraktiven und vielgestaltigen
Orts- und Landschaftsbildes und der damit verbundenen Nah-
erholungsfunktion und Lebensqualität im Wohnumfeld der
Menschen.
(2) Geschützte Bäume gemäß § 2 sind zu erhalten, mit diesem Ziel zu
pflegen und vor Gefährdung zu bewahren (Erhaltungspflicht).
➢ Das planerische Konzept der Stadt zielt u.a. auf Er-
halt und Herstellung von Grünen Netzen und Korrido-
ren ab. Einzelne Bäume bieten in diesem Sinne Nah-
rung und Lebensraum für Vögel, Fledermäuse und In-
sekten. Sie sind Rückzugsort für wandernde Tiere und
„vernetzen“ Lebensräume als „Trittsteinbiotope“
auch innerhalb der Stadt. Der damit auch in der
Baumschutzsatzung beschriebene planerische Willen
ist bei der Bewertung einer naturschutzrechtlichen
Ausgleichsmaßnahme als solche zu berücksichtigen
(vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil v. 07.11.2023 - 15 A
2995/18 [Bonn Auerberg-Mitte] –, Rn. 56 und 132).
➢ Konkretisierung der Zwecke
§ 2
Schutzgegenstand
(Geschützte Bäume)
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
(Geschützte Bäume)
➢ redaktionelle Anpassung und Klarstellung, Aufhe-
bung einer faktischen Redundanz zwischen „Schutz-
gegenstand“ und „geschützte Bäume“Seite 12 von 29
Verwaltungsentwurf vom 23.10.2023 Gesamt-Alternative Kommentierung / Kurzbegründung
Schwarz, Fettdruck = Übernahme Entwurf der Verwaltung vom 23. Oktober 2023 rot, gelb unterlegt: redaktionelle Änderungen v.23.05.2025
Grau, Fettdruck, gelb unterlegt = Änderungen / Ergänzungen am Verwaltungsentwurf 3 / 19
(1) Geschützt sind alle öffentlichen und privaten Bäume mit einem
Stammumfang von mindestens 100 cm in 1 m Höhe über dem Erd-
boden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stamm-
umfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehr-
stämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Umfänge
der Einzelstämme 100 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen
Mindestumfang von 30 cm aufweist.
(2) Zu den geschützten Bäumen nach Abs. 1 gehören auch deren Wur-
zel-, Stamm- und Kronenbereiche. Der Wurzelbereich umfasst den
jeweiligen Kronentraufbereich zuzüglich eines daran angrenzenden
Bereichs mit einer Breite von 1,50 m.
(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig von den Voraus-
setzungen des Abs. 1 auch für:
a) Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungspla-
nes zu erhalten sind,
b) nach dieser Satzung vorgenommene Ersatzpflanzungen.
(1) Geschützt sind alle öffentlichen und privaten Bäume mit einem
Stammumfang von mindestens 100 cm in 1 m Höhe über dem Erd-
boden, bei Nadelbäumen ab einem Stammumfang von 150 cm.
Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang
unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstäm-
mige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Umfänge der
Einzelstämme 100 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen
Mindestumfang von 30 cm aufweist.
(2) Zu den geschützten Bäumen nach Abs. 1 gehören auch deren Wur-
zel-, Stamm- und Kronenbereiche. Der Wurzelbereich umfasst den
jeweiligen Kronentraufbereich zuzüglich eines daran angrenzen-
den Bereichs mit einer Breite von 1,50 m.
(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig von den Vo-
raussetzungen des Abs. 1 auch für:
a) Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungspla-
nes zu erhalten sind,
b) nach dieser Satzung vorgenommene Ersatzpflanzungen.
§ 3
Geltungsbereich
§ 3
Räumlicher Geltungsbereich
➢ redaktionelle Anpassung und Klarstellung
(1) Der Baumschutz gemäß dieser Satzung umfasst den in § 2 definier-
ten Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ort-
steile und den Geltungsbereich von Bebauungsplänen.
(2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für:
a) den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- und
forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind,
wenn und soweit sich ein Landschaftsplan oder eine Land-
schaftsschutzverordnung auf diese Flächen erstreckt (§ 14 Abs.
1 LNatSchG NRW),
b) Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur
1) Der Baumschutz gemäß dieser Satzung umfasst den in § 2 definier-
ten Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ort-
steile und den Geltungsbereich von Bebauungsplänen.
(2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für:
a) den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land-
und forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt
sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan oder eine
Landschaftsschutzverordnung auf diese Flächen erstreckt
(§ 14 Abs. 1 LNatSchG NRW),
b) Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur
➢ Abs. 1: zwingende Vorgabe aus § 49 LNatSchG
zur Geltung im gemeindlichen InnenbereichSeite 13 von 29
Verwaltungsentwurf vom 23.10.2023 Gesamt-Alternative Kommentierung / Kurzbegründung
Schwarz, Fettdruck = Übernahme Entwurf der Verwaltung vom 23. Oktober 2023 rot, gelb unterlegt: redaktionelle Änderungen v.23.05.2025
Grau, Fettdruck, gelb unterlegt = Änderungen / Ergänzungen am Verwaltungsentwurf 4 / 19
Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG)
vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1307), zuletzt geändert durch Art.
112 des Gesetzes vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436), und des Lan-
desforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landes-
forstgesetz – LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. April 1980 (GV. NW. S. 546), zuletzt geändert durch Art. 3
des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, ber. S. 214),
c) durch ordnungsbehördliche Verordnungen ausgewiesene Na-
turschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschafts-
bestandteile (§ 43 Abs. 2 LNatSchG NRW),
d) gemäß § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen,
e) Bäume in Gärtnereien, Baumschulen und Obstplantagen, die
dem Erwerbszweck dienen.
f) Bäume in unmittelbar der Forschung und Lehre dienenden Gär-
ten wissenschaftlicher Einrichtungen (insb. Botanischer Garten
der Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn)
Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG)
vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1307), zuletzt geändert durch Art.
112 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), und
des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesforstgesetz – LFoG) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), zuletzt geändert
durch Art. 3 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S.
193, ber. S. 214),
c) durch ordnungsbehördliche Verordnungen ausgewiesene Na-
turschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Land-
schaftsbestandteile (§ 43 Abs. 2 LNatSchG NRW),
d) gemäß § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen,
e) Bäume in Gärtnereien, Baumschulen und Obstplantagen, die
dem Erwerbszweck dienen,
f) Bäume in unmittelbar der Forschung und Lehre dienenden
Gärten wissenschaftlicher Einrichtungen (insb. Botanischer
Garten der Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn).
➢ redaktionelle Änderung
§ 4
Zuständige Behörde
➢ zugunsten der rechtlichen Klarheit und des Norm-
verständnis bei den Bürger*innen, ist es sinnvoll, die
für den Baumschutz zuständige Behörde bei der Bun-
desstadt Bonn und ihre Aufgaben in der Satzung
selbst zu bezeichnen. Die Zuständigkeit der UNB
ergibt sich aus § 2 LNatSchG, deren Zuständigkeit da-
her nicht abgeändert werden kann
➢ Abs. 2 Satz 1: Übernahme aus § 4 Abs. 2 Satz 3
BauGB
➢ Abs. 2 Sätze 2 und 3: inhaltlich angepasste Über-
nahme aus § 18 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG
(1) Die für den Baumschutz zuständige Behörde im Sinne dieser Sat-
zung ist die gemäß § 2 LNatSchG NRW für den Natur- und Land-
schaftsschutz zuständige untere Naturschutzbehörde bei der Bun-
desstadt Bonn. Weitergehende Zuständigkeitsregelungen des
Bundes- und Landesrechts bleiben unberührt.
(2) In Bauleitplanverfahren äußert sich die zuständige Behörde durch
Stellungnahme binnen einen Monats. Entscheidungen über die Er-
richtung von baulichen Anlagen nach § 34 BauGB ergehen im Be-
nehmen mit der für den Baumschutz zuständigen Behörde. Äußert
sich die zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann dieSeite 14 von 29
Verwaltungsentwurf vom 23.10.2023 Gesamt-Alternative Kommentierung / Kurzbegründung
Schwarz, Fettdruck = Übernahme Entwurf der Verwaltung vom 23. Oktober 2023 rot, gelb unterlegt: redaktionelle Änderungen v.23.05.2025
Grau, Fettdruck, gelb unterlegt = Änderungen / Ergänzungen am Verwaltungsentwurf 5 / 19
für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass
Belange des Baumschutzes von dem Vorhaben nicht berührt wer-
den.
(3) In Baugenehmigungsverfahren beträgt die entsprechende Frist
gegenüber der für den Vollzug der BauO NRW und entsprechender
Vorschriften zuständigen Behörde maximal zwei Monate. Weiter-
gehende Verfahrensregelungen des Bundes- und Landesrechts
bleiben unberührt.
➢ Abs. 3 Satz 1: Frist ergibt sich aus § 71 Abs. 4 Satz
1, 2. Halbsatz BauO NRW
➢ Abs. 3 und 4: dienen mit „gesetzeswiederholen-
den Verfügungen“ aufgrund der §§ 9 und 10 der Klar-
stellung der wesentlichen Vorgaben zu den verschie-
denen Verfahren (vgl. unten zu § 5 Abs. 4)
§ 4
Verbotene Handlungen
§ 5
Verbotene Handlungen
(Eingriffe)
➢ „Eingriffe“ sind i.d.R. den Schutzzwecken entge-
genstehende Handlungen. Hier stellt der Begriff in
diesem Sinne den Bezug zur „städtebaulichen Ein-
griffsregelung“ her, darüber hinaus aber auch zur
Terminologie und Methodik des Naturschutzrechts
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte
Bäume zu zerstören, zu schädigen sowie ohne vorherige Genehmi-
gung gemäß § 6 zu entfernen oder zu verändern.
(2) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den
Raum, den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen (Wurzel-
, Stamm- und Kronenbereich gemäß § 2 Abs. 2) und die zu deren
Schädigung oder Absterben führen können. Hierzu gehören insbe-
sondere:
a) Nachträgliche Befestigungen (Versiegelungen) des Wurzelbe-
reichs mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Be-
ton),
b) Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs durch das Befahren
mit oder das Abstellen von Kraftfahrzeugen, schweren Gerät-
schaften, Baumaterialien und Ähnlichem,
c) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Aushebung von
Gräben) oder Aufschüttungen im Wurzelbereich,
d) Lagern oder Zuführen von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Abwäs-
sern oder anderen schädigenden Stoffen,
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte
Bäume zu zerstören, zu schädigen sowie ohne vorherige Geneh-
migung gemäß § 7 zu entfernen oder zu verändern (Eingriffe).
(2) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den
Raum, den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen (Wur-
zel-, Stamm- und Kronenbereich gemäß § 2 Abs. 2) und die zu de-
ren Schädigung oder Absterben führen können. Hierzu gehören
insbesondere:
a) Nachträgliche Befestigungen (Versiegelungen) des Wurzelbe-
reichs mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt,
Beton),
b) Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs durch das Befahren
mit oder das Abstellen von Kraftfahrzeugen, schweren Gerät-
schaften, Baumaterialien und Ähnlichem,
c) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Aushebung von
Gräben) oder Aufschüttungen im Wurzelbereich,
d) Lagern oder Zuführen von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Ab-
wässern oder anderen schädigenden Stoffen,Seite 15 von 29
Verwaltungsentwurf vom 23.10.2023 Gesamt-Alternative Kommentierung / Kurzbegründung
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Grau, Fettdruck, gelb unterlegt = Änderungen / Ergänzungen am Verwaltungsentwurf 6 / 19
e) Zuführen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Lei-
tungen,
f) Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln (z.B. Herbizide),
soweit sie nicht für die Erhaltung oder den Schutz des Baumes
erforderlich sind,
g) Anwendung von Streusalzen, soweit die Satzung über die Stra-
ßenreinigung in der Bundesstadt Bonn nichts Anderes vorsieht,
sowie
h) Anbringung von Gegenständen, die zu einer Schädigung des
Stamms oder der Baumrinde (Druck- oder Abriebschäden) füh-
ren können (z.B. Befestigung von Werbeplakaten oder Slack-
lines).
(3) Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn Handlungen
vorgenommen werden, die
a) das charakteristische Aussehen des Baumes wesentlich verän-
dern,
b) den Erhalt des Baumes gefährden oder
c) das weitere Wachstum sowie die ökologischen Funktionen und
Wohlfahrtswirkungen des Baumes wesentlich beeinträchtigen.
(4) Unter die Verbote der Abs. 1 bis 3 fallen nicht:
a) fachgerechte Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen
(gemäß Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für Baumpflege – ZTV-Baumpflege),
b) fachgerechte Erhaltungs- oder Pflegeschnitte an Stein- und
Kernobstbaumarten, an denen diese erforderlich sind (z.B. Ap-
fel- und Birnbäume),
c) Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Gestaltung, Pflege und Si-
cherung von öffentlichen Grünflächen und Wasserläufen,
d) unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar
drohenden, nicht anders abwendbaren Gefahr für Personen und
Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen
e) Zuführen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Lei-
tungen,
f) Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln (z.B. Herbizide),
soweit sie nicht für die Erhaltung oder den Schutz des Baumes
erforderlich sind,
g) Anwendung von Streusalzen, soweit die Satzung über die Stra-
ßenreinigung in der Bundesstadt Bonn nichts Anderes vor-
sieht,
h) Befestigung von Werbeplakaten und entsprechenden Gegen-
ständen, die zu einer Schädigung des Stamms oder der Baum-
rinde (Druck- oder Abriebschäden) führen können,
sowie
i) Anbringung von Spiel- und Sportgeräten (z.B. Hängematte
oder Slackline) ohne ausreichende Maßnahmen zum Schutz
des Stamms oder der Baumrinde gegen Druck und Abrieb-
schäden.
(3) Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn Handlungen
vorgenommen werden, die
a) das charakteristische Aussehen des Baumes wesentlich verän-
dern,
b) den Erhalt des Baumes gefährden oder
c) das weitere Wachstum sowie die ökologischen Funktionen
und Wohlfahrtswirkungen des Baumes wesentlich beeinträch-
tigen.
(4) Im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September gilt nach Maß-
gabe des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ein Rodungsverbot.
(5) Unter die Verbote der Abs. 1 bis 4 fallen nicht:
a) fachgerechte Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen
(gemäß Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für Baumpflege – ZTV-Baumpflege),
b) fachgerechte Erhaltungs- oder Pflegeschnitte an Stein- und
➢ Abs. 2 Satz 2 lit. i: Die Nutzung von Bäumen zu
Zwecken der Erholung und des Sports wird ausdrück-
lich befürwortet, erfordert aber SchutzmaßnahmenSeite 16 von 29
Verwaltungsentwurf vom 23.10.2023 Gesamt-Alternative Kommentierung / Kurzbegründung
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Grau, Fettdruck, gelb unterlegt = Änderungen / Ergänzungen am Verwaltungsentwurf 7 / 19
ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch
gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt
werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr sind der Bundesstadt Bonn unverzüglich anzu-
zeigen.
Kernobstbaumarten, an denen diese erforderlich sind (z.B. Ap-
fel- und Birnbäume),
c) Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Gestaltung, Pflege und Si-
cherung von öffentlichen Grünflächen und Wasserläufen,
d) unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittel-
bar drohenden, nicht anders abwendbaren Gefahr für Perso-
nen und Sachen von bedeutendem Wert, welche von ge-
schützten Bäumen ausgeht, oder die zwar nicht von diesen
ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten Bäume gerich-
tete Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten
unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
➢ redaktionell notwendige Anpassung an § 4 (neu)
§ 5
Anordnung von Maßnahmen zum Erhalt geschützter Bäume
§ 6
Anordnung von Maßnahmen
zum Erhalt geschützter Bäume
(1) Die Bundesstadt Bonn kann anordnen, dass Eigentümer*innen oder
Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen
zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz gemäß § 2 geschützter
Bäume durchführen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit
der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen.
(2) Bei Handlungen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte
Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Abs. 1
entsprechende Anwendung.
(3) Soweit im Einzelfall zur Durchführung einer Maßnahme erforder-
lich, kann deren Ausführung durch fachlich geeignete Personen
(zertifizierte Baumpfleger*innen) verlangt werden.
(4) Die Bundesstadt Bonn kann ferner anordnen, dass Eigentümer*in-
nen oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter
Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Eigentümer*innen
oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte Maßnah-
men zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz gemäß § 2 geschütz-
ter Bäume durchführen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang
mit der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen.
(2) Bei Handlungen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte
Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Abs. 1
entsprechende Anwendung.
(3) Soweit im Einzelfall zur Durchführung einer Maßnahme erforder-
lich, kann deren Ausführung durch fachlich geeignete Personen
(zertifizierte Baumpfleger*innen) verlangt werden.
(4) Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, dass Eigentü-
mer*innen oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimm-
ter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen
➢ redaktionell notwendige Anpassung an § 4 (neu)
➢ redaktionell notwendige Anpassung an § 4 (neu)Seite 17 von 29
Verwaltungsentwurf vom 23.10.2023 Gesamt-Alternative Kommentierung / Kurzbegründung
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Grau, Fettdruck, gelb unterlegt = Änderungen / Ergänzungen am Verwaltungsentwurf 8 / 19
die Bundesstadt Bonn oder von ihr Beauftragte dulden, sofern
ihnen die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann oder
die Durchführung durch die pflichtige Person den Belangen des
Baumschutzes voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde.
durch die Bundesstadt Bonn oder von ihr Beauftragte dulden, so-
fern ihnen die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann
oder die Durchführung durch die pflichtige Person den Belangen
des Baumschutzes voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde.
§ 6
Genehmigungspflicht
(Ausnahmen und Befreiungen)
§ 7
Genehmigungspflicht
(Ausnahmen und Befreiungen)
(1) Eine Entfernung, Veränderung oder sonstige Beeinträchtigung ge-
schützter Bäume bedarf einer vorherigen Genehmigung der Bun-
desstadt Bonn durch Ausnahme oder Befreiung.
(2) Von den Verboten des § 4 ist auf Antrag eine Ausnahme zu erteilen,
wenn
a) Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte eines Grundstü-
ckes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts ver-
pflichtet sind, geschützte Bäume zu entfernen oder zu verän-
dern und sie sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Ver-
pflichtung befreien können,
b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung
sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen ver-
wirklicht werden kann,
c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sa-
chen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4
Abs. 4 Buchst. d)), ausgehen und die Gefahren nicht auf andere
Weise mit zumutbarem Aufwand abzuwenden sind,
d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Be-
rücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem
Aufwand nicht möglich ist,
e) die Beseitigung oder Veränderung eines geschützten Baumes
aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu
(1) Eine Entfernung, Veränderung oder sonstige Beeinträchtigung ge-
schützter Bäume bedarf einer vorherigen Genehmigung der zu-
ständigen Behörde durch Ausnahme oder Befreiung.
(2) Von den Verboten des § 5 ist auf Antrag eine Ausnahme zu ertei-
len, wenn
a) Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte eines Grundstü-
ckes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts ver-
pflichtet sind, geschützte Bäume zu entfernen oder zu verän-
dern und sie sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Ver-
pflichtung befreien können,
b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung
sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen ver-
wirklicht werden kann,
c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sa-
chen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 5
Abs. 5 Buchst. d)), ausgehen und die Gefahren nicht auf an-
dere Weise mit zumutbarem Aufwand abzuwenden sind,
d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter
Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem
Aufwand nicht möglich ist; das gilt auch, wenn ein Obstbaum
durch Alter oder Krankheit einen erheblichen Ertragsrückgang
hat und durch einen neuen Obstbaum ersetzt wird,
➢ redaktionell notwendige Anpassung an § 4 (neu)
➢ Abs. 2 Satz 1 lit. b): Umsetzung der Eigentumsga-
rantie des Art. 14 GG. Daraus folgt „Baurecht bricht-
Baumrecht“. Vgl. dagegen unten § 7 Abs. 4 und § 9Seite 18 von 29
Verwaltungsentwurf vom 23.10.2023 Gesamt-Alternative Kommentierung / Kurzbegründung
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Grau, Fettdruck, gelb unterlegt = Änderungen / Ergänzungen am Verwaltungsentwurf 9 / 19
verwirklichendem öffentlichem Interesse dringend erforderlich
ist.
Die Ausnahmevoraussetzungen sind von dem/der Antragsteller*in
nachzuweisen.
(3) Von den Verboten des § 4 kann auf Antrag im Einzelfall eine Befrei-
ung erteilt werden, wenn
a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde
und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar
ist oder
b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.
Zu den öffentlichen Interessen zählen insbesondere die unter § 1 Abs.
1 aufgeführten Schutzzwecke.
e) die Beseitigung oder Veränderung eines geschützten Baumes
aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichen-
dem öffentlichem Interesse dringend erforderlich ist.
Die Ausnahmevoraussetzungen sind von dem/der Antragstel-
ler*in nachzuweisen.
(3) Von den Verboten des § 5 kann auf Antrag im Einzelfall eine Be-
freiung erteilt werden, wenn
a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde
und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar
ist oder
b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder
c) sich nach Abwägung öffentlicher und privater Interessen ein
Überwiegen der privaten Interessen ergibt.
Zu den öffentlichen Interessen zählen insbesondere die unter § 1
Abs. 1 aufgeführten Schutzzwecke.
Als private Interessen sind bei der Abwägung insbesondere einzu-
stellen: Verschattung von Wohnräumen oder Photovoltaikanla-
gen, Beschädigung von Gebäuden oder Ver- und Entsorgungslei-
tungen sowie die Verkehrssicherungspflicht berührende Schäden
an Wegen.
(4) § 31 BauGB bleibt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen ei-
nes Bebauungsplanes zu erhalten sind, unberührt.
➢ Abs. 3 Satz 1 lit c): Übernahme aus § 4 Abs. 2 Satz
1 lit. c) BSchS v. 21.06.2000
➢ Abs. 3 Satz 3: teilweise Übernahme aus § 4 Abs. 2
Satz 2 BSchS v. 21.06.2000
➢ zur Abwägung bei PV-Anlagen vgl. grundlegend
VG Düsseldorf, Urt. v. 27.12.2023 – 9 K 77173/22
➢ zur Verkehrssicherungspflicht und Unebenheiten
vgl. umfänglich AG Offenbach, Urt. v. 01.03.2018– 33
C 226/17 m.w.Nw.
➢ Abs. 4: Übernahme aus § 4 Abs. 9 BSchS v.
21.06.2000. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine
gesetzeswiederholende Verfügung (vgl. oben zu § 5
Abs. 4). Anlass zur Klarstellung mit Hinweisfunktion
gibt hier die entgegen § 31 BauGB nach § 4 Abs. 1 lit.
b) BSchS v. 21.06.2000 erfolgte Fällgenehmigung von
nach § 9 Abs. 1 BauGB festgesetzten Bäumen, wie in
DS 231409 beschrieben. § 31 BauGB beinhaltet indes
andere Anforderungen an die Abwägung
§ 7
Genehmigungsverfahren
§ 8
GenehmigungsverfahrenSeite 19 von 29
Verwaltungsentwurf vom 23.10.2023 Gesamt-Alternative Kommentierung / Kurzbegründung
Schwarz, Fettdruck = Übernahme Entwurf der Verwaltung vom 23. Oktober 2023 rot, gelb unterlegt: redaktionelle Änderungen v.23.05.2025
Grau, Fettdruck, gelb unterlegt = Änderungen / Ergänzungen am Verwaltungsentwurf 10 / 19
(1) Ausnahmen oder Befreiungen gemäß § 6 sind bei der Bundesstadt
Bonn - Untere Naturschutzbehörde - schriftlich oder elektronisch
unter Verwendung des auf der Internetseite der Bundesstadt Bonn
zur Verfügung gestellten Formulars zu beantragen. Dem Antrag
sind beizufügen:
• eine Begründung für die beantragte Entfernung bzw. Verände-
rung,
• ein Lageplan, in dem die Standorte aller auf dem Grundstück
vorhandenen Bäume, deren Art, Stammumfang in 1 m Höhe
über dem Erdboden und Kronendurchmesser (Kronentraufbe-
reiche) eingetragen sind, sowie die zur Entfernung bzw. Verän-
derung beantragten Bäume markiert sind,
• Fotos von den zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten
Bäumen. Die Bundesstadt Bonn kann weitere Unterlagen nach-
fordern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist.
(2) Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung
wird schriftlich erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbe-
schadet der Rechte Dritter. Über einen Antrag soll innerhalb von 8
Wochen entschieden werden.
(3) Eine Ausnahme oder Befreiung kann – über die Regelungen des § 8
hinaus – mit weiteren Nebenbestimmungen (z.B. zu baumerhalten-
den Maßnahmen, Fristen und entsprechenden Nachweisen) ver-
bunden werden.
(4) Ausnahmen und Befreiungen behalten für die Zeit des Antragsgrun-
des, jedoch maximal für drei Jahre nach Zugang der Genehmigung,
ihre Gültigkeit. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils um ein
Jahr verlängert werden.
(1) Ausnahmen oder Befreiungen gemäß § 7 sind bei der zuständigen
Behörde schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des auf
der Internetseite der Bundesstadt Bonn zur Verfügung gestellten
Formulars zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
• eine Begründung für die beantragte Entfernung bzw. Verände-
rung,
• ein Lageplan, in dem die Standorte aller auf dem Grundstück
vorhandenen Bäume, deren Art, Stammumfang in 1 m Höhe
über dem Erdboden und Kronendurchmesser (Kronentraufbe-
reiche) eingetragen sind, sowie die zur Entfernung bzw. Ver-
änderung beantragten Bäume markiert sind, das gilt gleicher-
maßen für die von einem Vorhaben möglicherweise betroffe-
nen Bäume auf Nachbargrundstücken,
• Fotos von den zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten
Bäumen. Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen
nachfordern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist.
(2) Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung
wird schriftlich erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbe-
schadet der Rechte Dritter. Die Genehmigung zum Eingriff gilt
nach Vorlage eines Antrags nach Abs. 1 als erteilt, wenn die zu-
ständige Behörde nicht binnen 8 Wochen in begründeter Form
schriftlich widerspricht oder einen Zwischenbescheid erteilt.
(3) Eine Ausnahme oder Befreiung kann – über die Regelungen der
§§ 11 und 12 hinaus – mit weiteren Nebenbestimmungen (z.B. zu
baumerhaltenden Maßnahmen, Fristen und entsprechenden
Nachweisen) verbunden werden.
(4) Ausnahmen und Befreiungen behalten für die Zeit des Antrags-
grundes, jedoch maximal für drei Jahre nach Zugang der Geneh-
migung, ihre Gültigkeit. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag je-
weils um ein Jahr verlängert werden.
➢ redaktionell notwendige Anpassung an § 4 (neu)
➢ Abs. 1 Satz 2 Punkt 2: inhaltliche Übernahme aus
§ 9 Abs. 2 Verwaltungsentwurf
➢ redaktionell notwendige Anpassung an § 4 (neu)
➢ Abs. 2 Satz 3: geänderte Übernahme der Geneh-
migungsfiktion aus § 4 Abs. 3 BSchS v. 21.06.2000
mit um 2 Wochen verlängerter FristSeite 20 von 29
Verwaltungsentwurf vom 23.10.2023 Gesamt-Alternative Kommentierung / Kurzbegründung
Schwarz, Fettdruck = Übernahme Entwurf der Verwaltung vom 23. Oktober 2023 rot, gelb unterlegt: redaktionelle Änderungen v.23.05.2025
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§ 9
Baumschutz in Bebauungsplanverfahren
und Baugenehmigungsverfahren
§ 9
Baumschutz in Bauleitplanverfahren
(Grundsätze, Baumkonto, Baumersatzplan)
➢ § 9 (neu): tritt an die Stelle des § 9 Abs. 1 des Ver-
waltungsentwurfs
➢ § 9 Abs. 1: regelt die Grundsätze für die Abwä-
gung, entsprechend zu § 135 c Nr.1 BauGB, ohne die
Abwägungsfreiheit einzuschränken
➢ Verweis auf die Schutzzwecke in § 1, vgl. die ent-
sprechenden Grundsätze der Satzung 63-1
➢ Abs. 1 Halbs. 2 wahrt das Verhältnismäßigkeits-
prinzip. Zur Regelung vgl. Stemmler, Berliner Kom-
mentar BauGB, § 135c, Rn. 8
➢ Abs. 2: Verweis auf den besonderen baurechtli-
chen Baumschutz durch Festsetzungen im B-Plan.
➢ § 9 Abs. 1 Nr. 15a BauGB erlaubt Gemeinden aus-
drücklich die Festsetzung von Maßnahmen zur Klima-
anpassung, vgl. i.d.S. auch § 1 Abs. 1 lit. c) und d); § 9
Abs. 4 Satz 3; § 12 Abs. 3
➢ § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG = Ermächtigungsgrund-
lage für sämtliche Kompensationsmaßnahmen
➢ „Grundsätze“ = Abwägungsfreiheit nicht beschränkt
➢ Abs. 2 Satz 2: Hinweis auf Umweltbericht unter-
stützt Berücksichtigung der BSchS in der Bauleitpla-
nung
➢ Abs. 3: ist eine Auffangregelung, sagt aber auch
aus, dass der Satzungsgeber des B-Plans nicht an die
Vorgaben der Baumschutzsatzung gebunden ist, d. h.
die Abwägungsfreiheit des Satzungsgebers zum B-
Plan wird klargestellt
➢ Abs. 4: stellt die Möglichkeit der räumlichen Ent-
koppelung von Eingriffs- und Ausgleichsflächen über
die Grenzen eines Bebauungsplans hinaus dar.
➢ Konsequenzen: Sicherstellung von Ausgleichs- und
Ersatzpflanzungen, Beschleunigung des Bauvorhabens
➢ da die Eingriffsregelung im Rahmen der Satzung
nicht greift, werden die Kompensationsregelungen
des BauGB „i.S.d.“ bzw. analog aufgegriffen
➢ Abs. 4 Satz 3: Anknüpfung an vorhandenes Pla-
nungskonzept der Stadt, insbesondere Freiraumplan:
DS 231965 und Stadtbaumkonzept: DS 230524
➢ Abs. 4 Satz 4: Rechtsfolge der (Un-)Wirksamkeit
(1) Für die Entfernung von geschützten Bäumen, für die in Bebauungs-
planverfahren ein Ausgleich im Rahmen der baurechtlichen Ein-
griffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB festgesetzt, vertraglich gere-
gelt oder durch sonstige Maßnahmen gesichert worden ist, sind
keine Ersatzpflanzungen nach § 8 erforderlich.
(1) In der Abwägung zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Auf-
hebung des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne (Bau-
leitpläne) sollen die Schutzzwecke und Vorschriften dieser Satzung
als Grundsätze berücksichtigt werden, soweit sie einen Rahmen
für durchzuführende und refinanzierbare Maßnahmen setzen.
(2) Bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungs-
plans mit Festsetzung der Bauflächen nach Art und Maß (Ein-
griffsbebauungsplan) sollen die ggf. erforderlichen Maßnahmen
zur städtebaulichen Funktionssicherung des Baumbestandes (Er-
haltungsmaßnahmen) und zur Kompensation von Eingriffen (Aus-
gleichs- und Ersatzpflanzungen i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG)
gemäß § 9 Abs. 1 Ziffern 15a, 20 und 25 BauGB nach den Grund-
sätzen dieser Satzung festgesetzt werden. Zu diesem Zweck be-
rücksichtigt der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB die Anfor-
derungen des § 8 Abs. 1.
(3) Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen für den Baum-
schutz oder die Kompensation von Eingriffen trifft oder diesen
nicht näher konkretisiert oder dazu keine abweichenden Regelun-
gen beinhaltet, finden die Vorschriften dieser Satzung Anwen-
dung.
(4) Die zuständige Behörde führt zwecks Durchführung planexterner
Kompensationsmaßnahmen ein Baumkonto (Ökokonto für Bäume
i.S.d. § 135a Abs. 2 BauGB). Die Bundesstadt Bonn sichert dazu im
räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung entsprechende Flä-
chen bzw. Baumstandorte in einem Baumersatzplan (Aus-
gleichsbebauungsplan für Bäume i.S.d. § 1a Abs. 3, § 5 Abs. 2a, § 9
Abs. 1a, § 135a Abs. 2 und § 200a Satz 2 BauGB). Der Baumersatz-
plan berücksichtigt die Erfordernisse der Klimaanpassung und so-
zialer Umweltgerechtigkeit. Im Falle planexterner Kompensa-Seite 21 von 29
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tionsmaßnahmen erlangt der Eingriffsbebauungsplan nach Abs. 2
nur in Verbindung mit entsprechenden Zuordnungsfestsetzungen
im Baumersatzplan Wirksamkeit.
(5) Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines
Bauleitplans im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB oder bei
Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren
nach § 13a BauGB sind Bäume, die nach dieser Satzung geschützt
sind, gemäß § 8 Abs. 1 auszugleichen oder zu ersetzen.
(6) Eigentümer*innen eines Grundstücks im räumlichen Geltungsbe-
reich dieser Satzung können der Bundesstadt Bonn zum Zweck der
Durchführung planexterner Kompensationsmaßnahmen geeig-
nete Flächen bzw. Baumstandorte zum Erwerb oder zur Pacht an-
bieten. Soweit die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des
Baumersatzplans ihre Zustimmung zu dem Angebot erklärt, ist die
Kompensationsmaßnahme durch einen Vertrag mit dem Vorha-
benträger gemäß § 11 BauGB und als öffentliche Baulast gemäß
§ 85 BauO NRW dauerhaft zu sichern.
ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung,
z.B. OVG NRW, Urt. v. 11.10.2017 – 7 D 52/15.NE –
juris –, Rn. 26 ff., bes. 30 f. („Ewigkeitsmangel“)
➢ Abs. 5: §§ 13 und 13a BauGB sind „Kann-Bestim-
mungen“, die Anwendung liegt alleine im Ermessen
der Stadt. Abs. 5 ist dazu eine planerische Grundent-
scheidung und stellt – gemäß Forderungen der GALK
e.V.– Kompensationsmaßnahmen sicher
➢ Abs. 6: öffnet die Möglichkeit der Bürger*innen-
beteiligung und damit der Nutzung privater Flächen
für Ersatzpflanzungen von Bäumen. Ebenso können
Wohnungsbauunternehmen (z.B. Vebowag, LEG,
Vonovia etc.) Ersatzpflanzungen auf eigenen Flächen
durchführen
➢ vgl. grundsätzlich zur Regelung: Ziff. 4 Gem. RdErl.
(ELES) des MBV-NRW – III.1-13-16_24 – und des
MUNLV-NRW – III-5-605.01.00.29 - v. 06.03.2009
(MBl. NRW 9, 2009, S. 129)
§ 9
Baumschutz in Bebauungsplanverfahren
und Baugenehmigungsverfahren
§ 10
Baumschutz in Baugenehmigungsverfahren
(2) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine
Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Bau-
grundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihre
Standorte, die Arten, Stammumfänge und Kronendurchmesser ein-
zutragen. Gleiches gilt für die von der Baumaßnahme möglicher-
weise betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken.
(3) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen
Verwirklichung in den geschützten Baumbestand gemäß § 2 im
Sinne des § 4 eingegriffen werden soll, so ist dem Bauantrag der
Antrag auf Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 dieser Satzung
(1) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen
Verwirklichung in den geschützten Baumbestand gemäß § 2 im
Sinne des § 5 eingegriffen werden soll, so ist dem Bauantrag der
Antrag auf Genehmigung gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung beizu-
fügen.
(2) Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung
nach § 7 ergeht gesondert im Baugenehmigungsverfahren; ihr In-
halt wird Bestandteil der Baugenehmigung.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Bauvoranfragen. Die Dar-
stellung der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer
➢ Abs. 2: Erfordernis aus § 71 Abs. 1 i.V.m. § 74
Abs. 1 und Abs. 9 Satz 2 BauO NRW
➢ Folge: Beschluss nach § 7 Abs. 2 lit. y) Bezirkssat-
zung vor Erteilung der Baugenehmigung notwendig
➢ Abs. 3 Satz1: es wird keine Baugenehmigung,
sondern im gleichen Beteiligungsverfahren nach § 71
Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 77 BauO NRW einSeite 22 von 29
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beizufügen.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellungen
der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeich-
nung der Flurkarte erfolgen.
(5) Die Genehmigung gilt nur im Rahmen und ab Zugang der erteilten
Baugenehmigung.
Abzeichnung der Flurkarte erfolgen.
(4) Die Genehmigung zur Durchführung des beantragten Eingriffs gilt
nur im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmigung.
(5) Soweit über die Zulässigkeit des Vorhabens bereits im Bebauungs-
plan nach § 9 entschieden wurde, prüft die zuständige Behörde
den Bauantrag auf Einhaltung der Festsetzungen. Werden die An-
forderungen an den Baumschutz durch den Bebauungsplan nicht
näher konkretisiert oder abweichend von den Vorgaben dieser
Satzung festgesetzt oder haben sich die Voraussetzungen zur Zu-
lassung des Vorhabens geändert, insbesondere durch weiteres
Baumwachstum, prüft die zuständige Behörde den Bauantrag
auch nach Maßgabe des § 8 Abs. 1.
Bauvorbescheid mit entsprechender Bindungswir-
kung erteilt
➢ Abs. 4: redaktionelle Klarstellung
➢ Abs. 5: stellt Zusammenhang zu § 9 (neu) her, zu-
gleich Klarstellung, dass die wesentlichen Entschei-
dungen bereits im B-Plan-Verfahren getroffen wer-
den sollen (über entsprechende Festsetzungen ge-
mäß § 9 Abs. 2) bzw. als politische Entscheidungen
im Baugenehmigungsverfahren zu beachten sind
§ 8
Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen
§ 11
Ersatzpflanzungen
(Kompensation in Grün)
➢ Darstellung der naturschutzrechtlichen Entschei-
dungskaskade für Kompensationsmaßnahmen „in
Grün“ bzw „in Geld“ mit „Ersatzpflanzungen“ (§ 11)
und „Ersatzzahlungen“ (§ 12) als Soll-Vorgabe
➢ Abs. 2: regelt durch die Soll-Vorschriften des Abs.
2 Satz 1 und Satz 3 mit Verweis auf „dasselbe Grund-
stück“ bzw. die „planinterne Kompensation“ den ge-
wünschten (aber im Baurecht nicht erzwingbaren)
Vorrang der Ersatzmaßnahme am Ort des Eingriffs
(i.S.d. naturschutzrechtlichen „Ausgleichs“) auch für
das Baurecht, siehe i.d.S. § 1a Abs. 3 BauGB
(1) Wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) eine Ausnahme oder nach
§ 6 Abs. 3 eine Befreiung erteilt, so hat die antragstellende Person
auf ihre Kosten für jeden entfernten geschützten Baum nach Maß-
gabe der Abs. 2 bis 4 neue Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Er-
satzpflanzung). Im Falle einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1
Buchstaben c) oder d) kann dem/der Antragsteller*in im Einzelfall
aufgegeben werden, Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Abs. 2
bis 4 vorzunehmen, sofern von dem betroffenen Baum bzw. den
betroffenen Bäumen noch Wohlfahrtswirkungen im Sinne des § 1
ausgingen.
(2) Ersatzpflanzungen sind im räumlichen Geltungsbereich gemäß § 3
dieser Satzung vorzunehmen. Sie sollen auf demselben Grundstück
erfolgen, auf dem sich der zu ersetzende Baum befand. Ersatzpflan-
zungen auf unterbauten Flächen (z.B. Tiefgaragen) sowie auf Dach-
terrassen oder in Pflanzgefäßen sind nicht möglich.
(1) Wird nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) eine Ausnahme oder
nach § 7 Abs. 3 eine Befreiung erteilt, so hat die antragstellende
Person auf ihre Kosten für jeden entfernten geschützten Baum
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 neue Bäume zu pflanzen und zu
erhalten (Ersatzpflanzung). Im Falle einer Ausnahme nach § 7
Abs. 2 Satz 1 Buchstaben c) oder d) kann dem/der Antragsteller*in
im Einzelfall aufgegeben werden, Ersatzpflanzungen nach Maß-
gabe der Abs. 2 bis 5 vorzunehmen, sofern von dem betroffenen
Baum bzw. den betroffenen Bäumen noch Wohlfahrtswirkungen
im Sinne des § 1 ausgingen.
(2) Ersatzpflanzungen sollen bei Baumfällgenehmigungen nach § 8
und bei Baugenehmigungen nach § 10 auf demselben Grundstück
erfolgen, auf dem sich der zu ersetzende Baum befand. Dazu kann
die Vorlage eines Grünplanes verlangt werden, in dem der Ge-
samtumfang der Kompensationsverpflichtungen dargestellt ist.Seite 23 von 29
Verwaltungsentwurf vom 23.10.2023 Gesamt-Alternative Kommentierung / Kurzbegründung
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(3) Ersatzpflanzungen bemessen sich nach dem Stammumfang des
entfernten oder geschädigten Baumes. Als Ersatz ist ein standort-
gerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18
cm (Qualität: Hochstamm mit Ballen, mindestens 3mal verpflanzt)
zu pflanzen. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes in 1
m Höhe mehr als 200 cm, ist ein zusätzlicher Ersatzbaum mit dem
vorgenannten Mindeststammumfang zu pflanzen. Bei mehrstäm-
migen Bäumen gilt die maßgebliche Summe der Stammumfänge
entsprechend. Sind mehrere Bäume als Ersatz zu pflanzen, kann die
Vorlage eines Grünplanes, in dem der Gesamtumfang der Ersatz-
pflanzungsverpflichtungen dargestellt ist, verlangt werden.
(4) Die Ersatzpflanzung gilt erst dann als vorgenommen, wenn der
Baum nach Ablauf von drei Jahren zu Beginn der nächstfolgenden
Wachstumsperiode (ab 1. April) angewachsen ist. Wachsen die zu
pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederho-
len. Im Fall von Bäumen im Eigentum der Bundesstadt Bonn erfolgt
die Ersatzpflanzung und Erhaltung auf Kosten der antragstellenden
Person durch die Bundesstadt Bonn.
Im Bebauungsplan nach § 9 sollen Ersatzpflanzungen entspre-
chend vorrangig planintern festgesetzt werden, sind aber auch
planextern nach dem Baumersatzplan möglich. Ersatzpflanzun-
gen auf unterbauten Flächen (z.B. Tiefgaragen) sowie auf Dach-
terrassen oder in Pflanzgefäßen sind nicht möglich.
(3) Ersatzpflanzungen bemessen sich nach dem Stammumfang des
entfernten oder geschädigten Baumes. Als Ersatz (Kompensation
in Grün) ist für jeden angefangenen Stammumfang von 100 cm ein
standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von min-
destens 18 cm (Qualität: Hochstamm mit Ballen, mindestens 3mal
verpflanzt) zu pflanzen. Bei Nadelbäumen gilt dies entsprechend
ab jedem angefangenen Stammumfang von 150 cm. Bei mehr-
stämmigen Bäumen gilt die maßgebliche Summe der Stammum-
fänge entsprechend. Bei der Auswahl der Baumart soll die Pflanz-
liste 1 der Bundesstadt Bonn berücksichtigt werden.
(4) Die Ersatzpflanzung gilt erst dann als vorgenommen, wenn der
Baum nach Ablauf von drei Jahren zu Beginn der nächstfolgenden
Wachstumsperiode (ab 1. April) angewachsen ist. Wachsen die zu
pflanzenden Bäume nicht an, ist die Pflanzung zu wiederholen. Im
Fall von Bäumen im Eigentum der Bundesstadt Bonn erfolgt die
Ersatzpflanzung und Erhaltung auf Kosten der antragstellenden
Person durch die Bundesstadt Bonn.
(5) Von einer Ersatzpflanzung kann im Einzelfall aufgrund einer nicht
beabsichtigten, unzumutbaren Härte abgesehen oder ihr Umfang
gemindert werden.
➢ Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz: Verweisung auf den
Ausgleichsbebauungsplan für Bäume. Ersatz erfolgt
danach ausschließlich im räumlichen Geltungsbereich
der Satzung durch Bäume, vgl. abweichend die inso-
weit eingeschränkte Anlage zu § 2 Satzung 63-1
➢ Abs. 3 Satz 2 und 3: Die Regelung in entspricht zu-
nächst dem Vorschlag der Verwaltung, allerdings
sieht dieser nur maximal zwei Ausgleichspflanzungen
vor. Aber weiterhin differenzierte Betrachtung von
Laub- und Nadelbäumen entsprechend der geltenden
BSchS v. 21.06.2000, da sie nach der Ersatzregelung
(nur Laubbäume!) unterschiedliche Wertigkeit haben.
➢ Die Regelung des § 11 Abs. 3 gilt auch für die
Kompensation im Bauleitplanverfahren nach § 9
(neu). Dies entspricht § 9 Abs. 1 Satz 1 Ökokonto VO
NRW, denn danach gelten deren Regelungen „nicht
für Maßnahmen zum Ausgleich im Rahmen der ge-
meindlichen Bauleitplanung nach § 1a Abs. 3, § 9
Abs. 1a und § 135a BauGB“ (vgl. entsprechend § 18
BNatSchG i.V.m. § 16 BNatSchG / § 32 LNatSchG)
➢ Abs. 5: Übernahme aus § 8 Abs. 9 Verwaltungs-
entwurf
§ 8
Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen
§ 12
Ersatzzahlungen
(Kompensation in Geld)
➢ Der Begriff der „Ausgleichszahlung“ ist irrefüh-
rend, vgl. richtig § 13 Satz 2 und § 15 Abs. 6 und Abs.
7 Nr. 2 BNatSchG ("Ersatz in Geld"; "Ersatzzahlung")
➢ Der Untertitel „Kompensation in Geld“ stellt den
inhaltlichen Zusammenhang mit § 11 („Kompensa-
tion in Grün“) im Sinne der naturschutzrechtlichen
Entscheidungskaskade der §§ 13 und 15 Abs. 1 und 2
BNatSchG (Vermeidung vor Eingriffsminderung vor
(5) Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-
den unmöglich oder aus fachlichen Gründen nicht zu empfehlen, so
(1) Ist eine zumutbare Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächli-
chen Gründen unmöglich oder aus fachlichen Gründen nicht zuSeite 24 von 29
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hat die antragstellende Person eine Ausgleichszahlung zu leisten.
(6) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Durch-
schnittswert der ansonsten gemäß Abs. 3 als Ersatz zu pflanzenden
Bäume, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 %
des Nettoerwerbspreises.
(7) Ausgleichszahlungen im Sinne des Abs. 5 sind von der Bundesstadt
Bonn zweckgebunden für Neupflanzungen von Bäumen an geeig-
neten Standorten im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung,
vorrangig in der Nähe des Standortes der entfernten Bäume, zu ver-
wenden.
(8) Ausgleichszahlungen können durch Ersatzpflanzungen nach Maß-
gabe der Abs. 2 bis 4 auf einem anderen Grundstück innerhalb des
Geltungsbereichs dieser Satzung abgewendet werden.
(9) Von einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung kann im
Einzelfall aufgrund einer nicht beabsichtigten, unzumutbaren Härte
abgesehen oder ihr Umfang gemindert werden.
empfehlen, so hat die antragstellende Person eine Ersatzzahlung
zu leisten (Kompensation in Geld). Dies gilt nicht bei der Aufstel-
lung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der Bebauungspläne.
(2) Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach dem Durchschnitts-
wert der ansonsten gemäß § 11 Abs. 3 durchzuführenden Ersatz-
pflanzung, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30
% des Nettoerwerbspreises.
(3) Ersatzzahlungen im Sinne des Abs. 2 sind von der Bundesstadt
Bonn zweckgebunden für Neupflanzungen nach dem Baumersatz-
plan zu verwenden, oder zur Entsiegelung von Flächen, soweit dies
der Durchführung von Ersatzpflanzungen dient.
(4) Von einer Ersatzzahlung kann im Einzelfall aufgrund einer nicht
beabsichtigten, unzumutbaren Härte abgesehen oder ihr Umfang
gemindert werden.
Ausgleich vor Ersatz vor Ersatzzahlung) heraus
➢ Abs. 1 Satz 2: in der städtebaulichen Eingriffsre-
gelung gibt es nach den Vorschriften des BauGB nicht
die Möglichkeit einer Ersatzzahlung
➢ Abs. 2: redaktionelle Anpassungen
➢ Abs. 3: Anpassung in Bezug auf den Ausgleichsbe-
bauungsplan für Bäume nach § 9 Abs. 4
➢ Abs. 3, 2. Halbsatz: gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5
BauGB i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG ist es mög-
lich, Entsiegelungsmaßnahmen von Flächen als Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahmen zu erbringen, vgl.
entsprechend Ziff. 2.4 Anlage zu § 2 „Satzung (63-1)
zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach
§§ 135 a – c BauGB in der Bundesstadt Bonn vom 19.
November 2013“
§ 10
Wiederherstellungspflicht / Folgenbeseitigung
§ 13
Wiederherstellungspflicht
(Unerlaubte Eingriffe)
➢ neuer Untertitel, macht deutlich, dass es um den
Umgang mit den Folgen von Verstößen geht
➢ Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz: Zusammenfassung Ab-
sätze 1 und 2 des § 10 des Verwaltungsentwurfs, Be-
seitigung von Redundanzen
➢ Semikolon = redaktionelle Änderung zur Klarstel-
lung der inhaltlichen Bezüge
(1) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks mit geschützten Bäumen – entgegen den Verboten
des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder
Befreiung nach § 6 vorliegen – geschützte Bäume entfernt oder zer-
stört, so haben die Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten
für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum nach Maß-
gabe des § 8 gleichwertige Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Er-
satzpflanzung).
(2) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks mit geschützten Bäumen – entgegen den Verboten
(1) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks – entgegen den Verboten des § 5 und ohne dass die
Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 7 vor-
liegen – geschützte Bäume entfernt oder zerstört oder geschädigt
oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, so trifft sie die Pflicht
zur Wiederherstellung des früheren Zustands. Dazu sind in dem
Fall der Entfernung oder Zerstörung nach Maßgabe des § 11 Er-
satzpflanzungen durchzuführen. Sonst sind Schäden oder Verän-
derungen zu beseitigen oder zu mildern; ist dies nicht möglich, ist
ebenfalls eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.Seite 25 von 29
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des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder
Befreiung nach § 6 vorliegen – geschützte Bäume geschädigt oder
wesentlich verändert, so haben die Eigentümer*innen oder Nut-
zungsberechtigten – soweit dies möglich ist – Schäden oder Verän-
derungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, ist
eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.
(3) Ist in den Fällen der Abs. 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus rechtli-
chen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich,
so ist eine Ausgleichszahlung für jeden geschützten Baum zu leis-
ten, der zu ersetzen ist. Für Ersatzpflanzungen nach Abs. 1 und 2
sowie die Ausgleichszahlung sind die Bestimmungen des § 8 sinn-
gemäß anzuwenden.
(4) Hat ein*e Dritte*r geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt,
zerstört, geschädigt oder wesentlich verändert, so entstehen die
Verpflichtungen für die Eigentümer* innen oder Nutzungsberech-
tigten nach den Abs. 1 bis 3 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches
gegenüber dem/der Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist
als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach
den Abs. 1 bis 3 zu erbringen wären.
(5) Im Fall des Abs. 4 haften die Eigentümer*innen bzw. Nutzungsbe-
rechtigten und der/die Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des
Schadensersatzanspruches der Eigentümer*innen bzw. Nutzungs-
berechtigten gegenüber dem/der Dritten; darüber hinaus haftet
der/die Dritte allein.
(2) Ist in den Fällen des Abs. 1 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so
ist nach Maßgabe des § 12 eine Ersatzzahlung zu leisten.
(3) Hat ein*e Dritte*r geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt,
zerstört, geschädigt oder wesentlich verändert, so entstehen die
Verpflichtungen für die Eigentümer*innen oder Nutzungsberech-
tigten nach den Abs. 1 bis 3 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches
gegenüber dem/der Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist
als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach
den Abs. 1 bis 2 zu erbringen wären.
(4) Im Fall des Abs. 3 haften die Eigentümer*innen bzw. Nutzungsbe-
rechtigten und der/die Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe
des Schadensersatzanspruches der Eigentümer*innen bzw. Nut-
zungsberechtigten gegenüber dem/der Dritten; darüber hinaus
haftet der/die Dritte allein.
➢ Abs. 2: redaktionelle Anpassung
§ 14
Verzeichnisse
➢ § 14: Herstellung von Transparenz über Verwal-
tungsentscheidungen i.S.d. § 17 Abs. 6 BNatSchG, un-
ter Verwendung ohnehin vorhandener und den BV`en
regelmäßig mitgeteilter und daher auch jetzt schon
öffentlich zugänglicher Informationen
➢ Abs. 2: entspricht dem
(1) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis über die im Geltungs-
bereich der Baumschutzsatzung nach § 7 erteilten Genehmigun-
gen.
(2) Die zuständige Behörde führt ein besonderes Verzeichnis über dieSeite 26 von 29
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durchgeführten Kompensationsmaßnahmen nach §§ 9 bis 11 so-
wie über die Verwendung der Ersatzzahlungen nach § 12. Es soll in
Verbindung mit dem Baumkataster der Bundesstadt Bonn geführt
werden. Diese Maßnahmen sind dann besonders kenntlich zu ma-
chen.
Kompensationsflächenkataster nach § 34 LNatSchG
NRW, das auch im Internet online zu veröffentlichen
ist. Auch das Baumkataster ist online zugänglich.
§ 13
Betreten von Grundstücken
§ 15
Betreten von Grundstücken
Die Beauftragten der Bundesstadt Bonn sind berechtigt, nach angemes-
sener Vorankündigung mit Zustimmung des/der Eigentümer*in oder
Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung
Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen der
das Eigentum besitzenden oder nutzungsberechtigten Person auszu-
weisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündi-
gung verzichtet werden.
Die Beauftragten der Bundesstadt Bonn sind berechtigt, nach ange-
messener Vorankündigung mit Zustimmung des/der Eigentümer*in
oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser Sat-
zung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Verlan-
gen der das Eigentum besitzenden oder nutzungsberechtigten Person
auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Voran-
kündigung verzichtet werden
§ 11
Gebühren
§ 16
Gebühren
➢ § 16: Im Wortlaut weitestgehend Übernahme aus
§ 10 der Fassung der BSchS vom 21.06.2000
➢ Die Änderungen in der Anlage zu § 16 Abs. 1 er-
möglichen zukünftig Gebührenanpassungen an allge-
meine Tarifsteigerungen ohne Änderung der BSchS
oder ihrer Anlage
➢ Abs. 2: Verweis auf die „Satzung 63-1“ bezieht
sich auf Kompensationsmaßnahmen aufgrund von
bauleitplanerischen Zuordnungen bzw. Festsetzun-
gen nach § 5 Abs. 2a bzw. § 9 Abs. 1a BauGB, vgl.
§§ 9 bis 12. Der neue Abs. 2 ist daher zwingend not-
wendig, um Rechtswidersprüche auszuschließen
Die Bundesstadt Bonn erhebt Gebühren für die Erteilung einer Geneh-
migung gemäß § 6 zur Entfernung oder wesentlichen Veränderung (ge-
nehmigungspflichtige Pflegemaßnahme) geschützter Bäume. Die Höhe
der Gebühren ergeben sich aus dem beigefügten Gebührentarif (Anlage
zu § 11).
(1) Die Bundesstadt Bonn erhebt Gebühren für die Erteilung einer Ge-
nehmigung gemäß § 7 zur Entfernung oder wesentlichen Verän-
derung (genehmigungspflichtige Pflegemaßnahme) geschützter
Bäume. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem beigefügten
Gebührentarif (Anlage zu § 16 Abs. 1).
(2) Die Erhebung der Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung
von Kompensationsmaßnahmen (Erwerb entsprechender Flächen
bzw. Baumstandorte aus dem Vermögen der Bundesstadt Bonn,
Planungs- und Pflegekosten etc.), die nach § 5 Abs. 2a bzw. § 9
Abs. 1a BauGB einem Bauleitplan zugeordnet sind, erfolgt analog
zu den Regelungen der „Satzung (63-1) zur Erhebung von Kosten-
erstattungsbeträgen nach §§ 135 a – c BauGB in der BundesstadtSeite 27 von 29
Verwaltungsentwurf vom 23.10.2023 Gesamt-Alternative Kommentierung / Kurzbegründung
Schwarz, Fettdruck = Übernahme Entwurf der Verwaltung vom 23. Oktober 2023 rot, gelb unterlegt: redaktionelle Änderungen v.23.05.2025
Grau, Fettdruck, gelb unterlegt = Änderungen / Ergänzungen am Verwaltungsentwurf 18 / 19
Bonn vom 19. November 2013“. Dies gilt entsprechend für Kom-
pensationsmaßnahmen nach § 9 Abs. 6.
§ 12
Gebührenbescheid und Fälligkeit
§ 17
Gebührenbescheid und Fälligkeit
(1) Gebührenschuldner*in ist die antragstellende Person gemäß § 7
Abs. 1. Mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamt-
schuldner. Im Fall, dass die antragstellende Person im Auftrag ei-
ner/s Dritten handelt, ist der/die Dritte Gebührenschuldner*in.
(2) Über den zu entrichtenden Betrag ergeht ein schriftlicher Gebüh-
renbescheid, der mit der schriftlichen Entscheidung über die Ge-
nehmigung bzw. Ablehnung zu verbinden ist.
(3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentschei-
dung an die gebührenschuldende Person fällig.
(1) Gebührenschuldner*in ist die antragstellende Person gemäß § 8
Abs. 1. Mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamt-
schuldner. Im Fall, dass die antragstellende Person im Auftrag ei-
ner/s Dritten handelt, ist der/die Dritte Gebührenschuldner*in.
(2) Über den zu entrichtenden Betrag ergeht ein schriftlicher Gebüh-
renbescheid, der mit der schriftlichen Entscheidung über die Ge-
nehmigung bzw. Ablehnung zu verbinden ist.
(3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenent-
scheidung an die gebührenschuldende Person fällig.
(4) Im baurechtlichen Verfahren ergeht der Gebührenbescheid geson-
dert und ist mit der schriftlichen Entscheidung über die Baugeneh-
migung zu verbinden.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend für Kostenerstattungsbeträge
und Ersatzzahlungen, sie sollen mit dem Gebührenbescheid erho-
ben werden, sonst analog zu den Vorschriften der „Satzung (63-1)
zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – c
BauGB in der Bundesstadt Bonn vom 19. November 2013“.
➢ Abs. 4: die baumschutzrechtliche Genehmigung
ist nach den Vorgaben der BauO NRW an die des
Bauvorhabens gebunden, vgl. oben zu § 10 Abs. 2.
Das gilt entsprechend für die Kostenbescheide.
➢ Abs. 5: Die Satzung 63-1 soll auch bei der Durch-
führung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von
Bäumen analog berücksichtigt werden, vgl. i.d.S. § 9
Abs. 1. Hinweis: als Ausgleichsmaßnahme gilt nach
der Nr. 2.1.1 der Satzung 63-1 auch die „Anpflanzung
von Einzelbäumen“
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne
Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach
§ 6 entfernt, zerstört, schädigt oder wesentlich verändert,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 5 und ohne
Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach
§ 7 entfernt, zerstört, schädigt oder wesentlich verändert,Seite 28 von 29
Verwaltungsentwurf vom 23.10.2023 Gesamt-Alternative Kommentierung / Kurzbegründung
Schwarz, Fettdruck = Übernahme Entwurf der Verwaltung vom 23. Oktober 2023 rot, gelb unterlegt: redaktionelle Änderungen v.23.05.2025
Grau, Fettdruck, gelb unterlegt = Änderungen / Ergänzungen am Verwaltungsentwurf 19 / 19
b) eine Anzeige nach § 4 Abs. 4 Buchstabe d) unterlässt,
c) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz ge-
schützter Bäume nach § 5 nicht nachkommt oder zuwiderhan-
delt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 geschützte Bäume nicht in den Lageplan
einträgt,
e) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder
Erteilung einer Befreiung nach § 7 Abs. 3 nicht erfüllt,
f) seinen Verpflichtungen nach §§ 8 oder 10 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit
einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die Zu-
widerhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe
bedroht ist.
b) eine Anzeige nach § 5 Abs. 5 Buchstabe d) unterlässt,
c) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz ge-
schützter Bäume nach § 6 nicht nachkommt oder zuwiderhan-
delt,
d) entgegen § 8 Abs. 1 geschützte Bäume nicht in den Lageplan
einträgt,
e) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder
Erteilung einer Befreiung nach § 8 Abs. 3 nicht erfüllt,
f) seinen Verpflichtungen nach §§ 11, 12 oder 13 nicht nach-
kommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW
mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit
die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit
Strafe bedroht ist.
§ 15
Inkrafttreten
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der
Stadt Bonn vom 21. Juni 2000 (ABl. Bundesstadt Bonn S. 192) außer
Kraft.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der
Stadt Bonn vom 21. Juni 2000 (ABl. Bundesstadt Bonn S. 192) außer
Kraft.Seite 29 von 29 Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de