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231582-14 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) hier: Stellungnahme zum Änderungsantrag DS 231582-11AA:

Nummer
231582-14 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
24.03.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Kenntnisnahme
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  1. 231582 Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231582-14 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung
(BSchS)
hier: Stellungnahme zum Änderungsantrag DS
231582-11AA:
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
01.04.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Das Ergebnis der Maßgabe an die Verwaltung aus dem Änderungsantrag DS
231582-11 AA der Koalition legt die Verwaltung hiermit vor:
Bauleitplanung - Eingriffe in Natur und Landschaft
Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von
Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB Eingriffe
in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich
und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden (§
18 BNatSchG Verhältnis zum Baurecht).
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind grundsätzlich die Belange des
Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege
zu berücksichtigen. Dazu gehören die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen,
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen
sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, die Erhaltungsziele und der
Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (§ 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 7 BauGB).
Die Vermeidung, Reduzierung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Eingriffsregelung nach § 13 ff
BNatSchG) sind in der Abwägung berücksichtigen (§ 1a BauGB).
Nach § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die
Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig
waren. Dies bedeutet, dass die Eingriffe durch den neu aufzustellenden
Bebauungsplan, die aus alten Bebauungsplänen entwickelt werden, in einer
Bilanzierung den Eingriffen gegenüberzustellen sind, die der bislang
rechtskräftige Bebauungsplan bereits ermöglicht.Seite 1 von 6
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Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die
Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine
Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt sowie in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden. Erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen werden hier dargestellt. Der
Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (§ 2a BauGB).
Bebauungspläne der Innenentwicklung können im beschleunigten Verfahren
aufgestellt werden. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens (nach §
13 a BauGB) kann lt. Gesetz nur angewendet werden für die
Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere
Maßnahmen der Innenentwicklung und wenn die zulässige Grundfläche (§ 19
(2) BauNVO) weniger als 2 ha ist. Das beschleunigte Verfahren ist
ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von
Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG oder nach Landesrecht unterliegen.
Im beschleunigten Bebauungsplanverfahren wird von einer detaillierten
Umweltprüfung mit formellem Umweltbericht (§ 2 / § 2a / Anlage 1 BauGB)
abgesehen. Eingriffe in Natur und Landschaft, die auf Grund der Aufstellung
des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig (§ 1a (3) BauGB). Es erfolgt keine
Eingriffsermittlung, keine Ermittlung des Kompensationsbedarfs oder
Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen.
Beschleunigte Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB sind seit der
Gesetzeseinführung 2006, zum Standardverfahren in der Bauleitplanung in
Bonn geworden. Bauleitplanverfahren im Vollverfahren sind heute eher die
Ausnahme (Anwendung nur bei UVP-pflichtigen Vorhaben, wie z.B.
großflächiger Einzelhandel).
• Zur Stärkung der Umweltbelange sollten möglichst viele
Bebauungsplanverfahren im Vollverfahren gem. § 2 (4) BauGB
durchgeführt werden. Eingriffe in Natur und Landschaft werden
ermittelt, bewertet, reduziert und kompensiert.
• Im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen sollte darauf
geachtet werden, dass möglichst viel Baumbestand erhalten
werden kann, Grünflächen zum Erhalt festgesetzt werden und
möglichst große Grünflächen planerisch gesichert werden.
• Die Vermeidung, Minderung und Kompensation von Eingriffen in
Natur und Landschaft sowie der Artenschutz sind im Baurecht und
Naturschutzrecht verankert. Haben die Umweltbelange im
Abwägungsprozess ein starkes Gewicht, trägt dies auch zum
Erhalt und zur Förderung des innerstädtischen Baumbestands bei.
ÖkokontoSeite 2 von 6
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Ein Ökokonto bietet die Möglichkeit, den für die Bauleitplanung und im
Naturschutzrecht anfallenden Kompensationsbedarf für Eingriffe in Natur und
Landschaft im Vorgriff zu realisieren und zu bevorraten. Die Flächen stehen bei
späteren Eingriffen in Natur und Landschaft im Rahmen von
Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung.
Rechtliche Grundlagen: Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen: § 16
BNatSchG / § 32 LNatSchG. Verordnung über die Führung eines Ökokontos
nach § 32 LNatSchG (Ökokonto VO), §135 a BauGB: Maßnahmen für den
Naturschutz / Pflichten des Vorhabenträgers.
Das Ökokonto hat den Vorteil, dass wirksame Naturschutzmaßnahmen
gebündelt auf bestimmten Flächen vorgenommen werden. Die Herstellung und
langfristige Pflege ist deshalb leichter und kostengünstiger.
Ökokonten beschleunigen den Planungsprozess, da nicht erst
Kompensationsflächen gesucht werden und Maßnahmen geplant/umgesetzt
werden müssen. Sie ermöglichen eine langfristige Entwicklung der Natur, die
nicht erst mit dem Zeitpunkt der Eingriffs- und Ersatzmaßnahme beginnen
kann.
• Ökokonten werden im Zusammenhang mit der Kompensation von
Eingriffen in Natur und Landschaft nach BNatSchG angewendet.
• Für Ersatzpflanzungen nach den Bestimmungen von
Baumschutzsatzungen können Ökokonten nicht herangezogen
werden.
Regelungsort Baumschutzsatzung
Die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn regelt den Schutz des Baumbestandes
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs
der Bebauungspläne.
Durch den Erlass einer Baumschutzsatzung werden Möglichkeiten zur
Einflussnahme auf den städtischen Baumbestand im Geltungsbereich
geschaffen. Der Schutz und Erhalt von Bäumen, steht dabei im Vordergrund.
Genehmigte Fällungen sind mit Auflagen für Ersatzpflanzungen von Bäumen im
Geltungsbereich der Satzung (nicht im Außenbereich) verbunden.
In allen Genehmigungsverfahren setzt sich das Amt für Umwelt und Stadtgrün
für eine Optimierung der Planungen ein: Ziel ist der größtmögliche Schutz, zum
Erhalt und zur Vermeidung von Eingriffen in den vorhandenen Baumbestand.
Bezüglich der umfangreichen Aktivitäten der Gesamtverwaltung im
Baumschutz/ -förderung ist aktuell eine Mitteilungsvorlage in Erarbeitung.
Der Baumbestand im Plangebiet wird durch Fachgutachten erfasst und
bewertet und sollte Vorschläge für Vermeidungs-, Schutz- und
Pflegemaßnahmen enthalten. Sollte eine Fällung von satzungsgeschütztem
Baumbestand unvermeidlich werden, ist eine Fällgenehmigung bei der UNB zu
beantragen. Wird die Rodung der satzungsgeschützten Bäume gestattet, so ist
der Antragsteller gemäß § 7 der Satzung verpflichtet ErsatzpflanzungenSeite 3 von 6
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vorzunehmen.
Ergebnis:
• Eine Baumschutzsatzung, als kommunale Satzung zum Schutz von
Bäumen kann die rechtlichen Vorgaben nach BauGB und
BNatSchG weiter ergänzen.
• Sie kann sich nicht über rechtliche Regelungen auf Landes- oder
Bundesebene hinwegsetzen.
• Sie trägt insbesondere bei nicht kompensationspflichtigen
Vorhaben signifikant dazu bei, Ersatzpflanzungen verbindlich
einzufordern.
Informationen zu den Anlagen:
Anlage 1:
Auszug aus dem „Gutachten Baumschutzsatzung Bonn“ Kapitel 4. Ergebnis
(03/2025). Verfasser: Deutsches Institut für Urbanistik (DIfU), Berlin, Abt.
Stadtentwicklung, Recht und Soziales, M. Krusenotto, C. Böhme
Anlage 2:
Stellungnahme der Bezirksregierung Köln, Dezernat 51 – Natur- und
Landschaftsschutz, Fischerei zum Änderungsantrag der Koalition: Neufassung
der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) (DS 231582-11-AA) (E-Mail vom
13.03.2025 an die UNB Bonn)
Anlage/n
1 250317-Ergebnis DIfU-Gutachten UND STN der BezReg Köln zur BSchS
(öffentlich)Seite 4 von 6
1
Anlage 1:
Auszug aus dem „Gutachten Baumschutzsatzung Bonn“ (03/2025)
Verfasser: Deutsches Institut für Urbanistik (DIfU), Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Recht
und Soziales, M. Krusenotto, C. Böhme
Kapitel 4. Ergebnis
Zusammenfassend lassen sich mit Blick auf die beauftragten Fragestellungen folgende
Ergebnisse festhalten. Die im Änderungsantrag getroffenen Regelungen des § 9 der Bonner
Baumschutzsatzung sind nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 135c Nr. 1 BauGB bzw.
von § 29 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 49 LNatSchG NRW gedeckt. Eine Vorgabe für den
Baumschutz in der Bauleitplanung in Form einer Satzung ist mit dem bauleitplanerischen
Abwägungsgebot nicht vereinbar. Die Satzungsermächtigung in § 135c Nr. 1 BauGB sieht hier
lediglich fachliche Hilfestellungen für die Ausgestaltung des Eingriffsausgleichs vor, welche
den Abwägungsprozess im Rahmen der städtebaulichen Eingriffsregelung unterstützen
können. Diese fachlichen Hilfestellungen sollen die Detailtiefe der Festsetzungen des
Bebauungsplans entlasten und können etwa qualitative oder quantitative Aspekte von
Ersatzpflanzungen enthalten. So könnten alternativ zu den im Änderungsantrag getroffenen
Regelungen des § 9 der Bonner Baumschutzsatzung durchaus fachliche Hilfestellungen für
die Durchführung der Eingriffsregelung im Bereich des Baumschutzes beispielsweise als
Anlage zur in Bonn bereits bestehenden Satzung zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeiträgen ergänzt werden.
Alternativ wird hier aber vor allem vorgeschlagen, den Baumschutz durch entsprechende
Festsetzungen in den Bebauungsplänen zu stärken. Insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB
bietet den Gemeinden Festsetzungsmöglichkeiten, die sowohl dem Baumschutz als auch der
Baummehrung dienen. Diese sollten für eine stärkere Berücksichtigung des Baumschutzes in
Bauleitplanverfahren konsequent angewendet werden. Der Zusammenhang zwischen
Bauleitplanung und Baumschutzsatzung kann durch eine nachrichtliche Übernahme der
Satzung nach § 9 Abs. 6 BauGB in die Bebauungspläne (auch nach § 13a BauGB) verdeutlicht
und damit deren Bedeutung für den Baumschutz untermauert werden. Gerade bei
Bebauungsplänen nach § 13a BauGB kann der Wegfall der städtebaulichen Eingriffsregelung
– jedenfalls für die Belange des Baumschutzes – durch die Baumschutzsatzung abgemildert
werden. Durch eine nachrichtliche Übernahme von Baumschutzsatzungen in die
Bebauungspläne wird den Grundstückseigentümer*innen verdeutlicht, dass neben etwaigen
baumerhaltenden Festsetzungen auch die Vorschriften der Baumschutzsatzung zu beachten
sind.
Bei der Baumschutzsatzung und der Bebauungsplanung mit der städtebaulichen
Eingriffsregelung handelt es sich systematisch um zwei unterschiedliche Regelungsansätze.
Die Baumschutzsatzung verfolgt einen ordnungsrechtlichen Ansatz durch ein Verbot
baumschädigender Maßnahmen mit einem entsprechenden Erlaubnisvorbehalt. Die
Bebauungsplanung verfolgt dagegen einen planerischen Ansatz, bei dem der Baumschutz
durch baumerhaltende Festsetzungen gewährleistet wird. Von einer Verschneidung dieser
Regelungsansätze wird abgeraten. Ist in einem Bebauungsplan eine baumerhaltende
Festsetzung getroffen worden, dann gilt diese unabhängig von den Vorschriften der
Baumschutzsatzung. Gleiches gilt, wenn im Rahmen der städtebaulichen Eingriffsregelung
eine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme im Bebauungsplan festgesetzt wurde. Diese gilt
ebenfalls unabhängig von der Baumschutzsatzung. Für den Fall, dass im Rahmen der
Bauleitplanung keine baumschützenden Festsetzungen getroffen wurden, kann eine
Baumschutzsatzung diese Lücke füllen. Das gilt beispielsweise für Fälle, in denen ein nicht
geschützter Baum im Geltungsbereich eines Bebauungsplans in den Anwendungsbereich der
Baumschutzsatzung „hineinwächst“, da er inzwischen einen ausreichenden Stammumfang hat
Für Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a BauGB kann eine Baumschutzsatzung
ebenfalls den fehlenden Kompensationsmechanismus durch die städtebaulicheSeite 5 von 6
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Eingriffsregelung ersetzen, sodass dem Baumschutz hinreichend Rechnung getragen werden
kann.
Für eine Regelung zum sog. Baumkonto für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen an einem
anderen Ort als dem Eingriff nach der Vorschrift des § 135a Abs. 2 S. 2 BauGB mit einer
entsprechenden Flächensicherung über einen Ausgleichsbebauungsplan wird keine
Notwendigkeit gesehen, da die Stadt Bonn diese rechtliche Möglichkeit bereits hat. Die Stadt
kann auf Grundlage von § 135a Abs. 2 S. 2 BauGB ein Öko-Konto speziell für die Zwecke des
Baumschutzes einrichten und eine Flächensicherung für Ausgleichsmaßnahmen durch die
Instrumente der Bauleitplanung vornehmen. Es wird davon abgeraten, in der
Baumschutzsatzung eine entsprechende Regelung vorzusehen, da über die bestehende
gesetzliche Möglichkeit hinaus kein Mehrwert für den Baumschutz entsteht. Ein Baumkonto
für Ersatzpflanzungen nach der Baumschutzsatzung könnte hingegen eine aus
naturschutzfachlicher Sicht sinnvolle Ergänzung sein und wäre rechtlich möglicherweise auch
umsetzbar. Hier bedarf es aber einer weitergehenden rechtlichen Prüfung.
Anlage 2:
Stellungnahme der Bezirksregierung Köln, Dezernat 51 – Natur- und
Landschaftsschutz, Fischerei zum Änderungsantrag der Koalition: Neufassung der
Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) (DS 231582-11-AA) (E-Mail vom 13.03.2025 an die
UNB Bonn)
„Die von Ihnen übermittelten Fragen und durch die Baumschutzsatzung getroffenen
Regelungen sind baurechtlicher Natur. Die Ermächtigungsgrundlage mag zwar dem
Naturschutzrecht entspringen, die im Satzungsentwurf getroffenen Regelungen betreffen
jedoch die Regelungsoptionen von Bauleitplänen. Die Rechtmäßigkeit ist deshalb am Maßstab
des Baurechts zu prüfen.
Das von mir deshalb beteiligte Dezernat 35 (Städtebau, Bauaufsicht, Bau-, Wohnungs- und
Denkmalangelegenheiten sowie –förderung) hat mir dazu Folgendes mitgeteilt:
Dezernat 35 hat weder Fach- noch Rechtsaufsicht über Ortsrechtssatzungen, somit keine
Befugnisse und deshalb auch keine Kenntnisse zur Aufstellung solcher Satzungen. Wir
verweisen auf § 9 Abs. 4 BauGB, wonach die Länder durch Rechtsvorschriften bestimmen
können, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als
Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die
Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
Rechtskräftige Satzungen können durch die Kommunalaufsicht überprüft werden. Ein
kommunalaufsichtliches Tätigwerden kommt lediglich dann in Betracht, wenn Beschlüsse des
Rats oder Anordnungen des Bürgermeisters geltendes Recht verletzen.“Seite 6 von 6

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Datenstand: 03.11.2026, 12:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de