231582-11 AA · Änderungsantrag
Änderungsantrag der Koalition: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 231582
Kerndaten
- Nummer
- 231582-11 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 03.07.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
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Änderungsantrag
öffentlich
231582-11 AA
Antragsteller/in:
Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
Dr. Christian Möller
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Dr. Nico Janicke
DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Julia Schenkel
Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Dr. Dominik Maxein
Änderungsantrag der Koalition: Neufassung der
Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)
Antrag zur Vorlage 231582
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
03.07.2024 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Vorlage wird mit folgender Maßgabe vertagt:
Die Verwaltung wird beauftragt
1.) durch einen externen Gutachter (z.B. Deutsches Institut für Urbanistik (difu)
oder ähnliche) sowie durch die kommunale Aufsichtsbehörde bei der
Bezirksregierung Köln den Vorschlag für eine Regelung über den „Baumschutz
in Bauleitplanverfahren“ mit folgenden Fragestellungen rechtlich und fachlich zu
klären:
(a) die Reichweite des § 135c Nr. 1 BauGB betreffend das Satzungsrecht der
Stadt in Verbindung mit dem Satzungsrecht nach § 49 LNatSchG und damit
verbundene planerische Grundentscheidungen,
(b) das Verhältnis der Baumschutzsatzung zur städtebaulichen
Eingriffsregelung in Bezug auf die Verfahren der Bauleitplanung aus rechtlicher
und naturschutzfachlicher Sicht,
(c) die Möglichkeiten der Erstellung eines Ausgleichsbebauungsplans
(Baumersatzplan) auf der Maßstabsebene des Flächennutzungsplans in
rechtlicher und tatsächlicher Sicht und das Verhältnis des Ökokontos
(Baumkonto) dazu.
2.) den als Anlage beigefügten Gesamt- Änderungsantrag zu dem Entwurf der
Verwaltung zur Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung nach DS mit
Ausnahme der Regelungen zum „Baumschutz in Bauleitplanverfahren“ zu
prüfen.Seite 1 von 23
Seite 2
Begründung
zu 1 (a): Aus Sicht der Antragsteller könnte die Baumschutzsatzung wie mit
anliegender Alternative vorgeschlagen nicht nur auf Grundlage der
kommunalen Rechtsetzungsgewalt nach § 49 LNatSchG NRW i.V.m. § 29 Abs.
2 BNatSchG fußen, sondern auch auf der Grundlage des § 135c Nr. 1 BauGB.
Die Frage ist insoweit, ob diese Vorschrift des BauGB die mit der Gesamt-
Alternative verbundenen planerischen Grundentscheidungen zu den Verfahren
der Bauleitplanung innerhalb einer kommunalen Satzung zulässt oder nicht.
zu 1 (b) und (c): Mit der Neuregelung und der Einführung eines
Ausgleichsbebauungsplans treten Fragen zum Verhältnis dieses
Planungsinstruments zu den vorhandenen Bebauungsplänen auf. Nach dem
„Willen des Gesetzgebers“ (vgl. dazu ausführlich: BVerfG, Beschl. v.28.11.2023
-2 BvL 8/13– NJW 2024, 1171 –, Rn. 118 –, st. Rspr.) soll „im Sinne der …
Fortentwicklung der [städtebaulichen] Eingriffsregelung im Baugesetzbuch der
naturschutzrechtliche Ausgleich künftig verstärkt bereits auf der Ebene des
Flächennutzungsplans erfolgen. … Die Abrechnung von Maßnahmen zum
Ausgleich soll künftig zugleich auf der Grundlage eines weiteren, aus dem
Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplans erfolgen können“ (BT-
Drs.13/6392 v. 04.12.1996, S.37).
Weiter gibt der Gesetzgeber dazu an: „Diese Flächen zum Ausgleich an
anderer Stelle müssten dann durch einen weiteren Bebauungsplan konkretisiert
werden. Dabei wird es im Sinne einer ´zeitlichen Abkoppelung´ von
Beeinträchtigung und Ausgleich auch möglich sein, zeitlich vorab -
entsprechend des in einzelnen Ländern bereits praktizierten Modells eines
´Öko-Kontos´ - Maßnahmen zum Ausgleich auf der Grundlage eines aus dem
Flächennutzungsplan entwickelten weiteren ´Ausgleichs´-Bebauungsplans
durchzuführen, die dann erst später mit Realisierung des Bebauungsplans, der
die Beeinträchtigungen zulässt, abgerechnet werden“ (BT-Drs.13/6392 v.
04.12.1996, S.44). Zu den dazu notwendigen Regelungen wird auf die § 5 Abs.
2a, § 9 Abs. 1a und §§ 135a bis § 135c verwiesen (ebd.). Mit dem „weiteren
Bebauungsplan“ ist vom Gesetzgeber der Ausgleichsbebauungsplan gemeint.
zu 1 und 2: Die Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung hat neben der
Stärkung des städtischen Baumbestandes die Aktualisierung und Anpassung
an geänderte Rechtsgrundlagen, die Verbesserung der Nachvollziehbarkeit, die
ausführlichere Darlegung des Schutzzwecks sowie die Konkretisierung der
Schädigungstatbestände und Ersatzpflanzungserfordernisse zum Ziel. Diese
Zielsetzungen des Entwurfs der Verwaltung nach DS 231582 sollen mit
folgenden Schwerpunkten durch die anliegende Alternative vertieft und
erweitert werden, ohne die Bürger*innen zusätzlich zu belasten:
· Stärkung der Maßnahmen zur Klimaanpassung, insbesondere durch
Baumerhalt und die Sicherstellung von Ersatzpflanzungen im innerstädtischen
Raum,
· wirksamerer Baumschutz durch neue und grundsätzliche Regelungen für die
Bauleitplanung und die Baugenehmigung,Seite 2 von 23
Seite 3
· Beschleunigung der Bebauungsplanung, insbesondere über einen
Ausgleichsbebauungsplan,
· Verwirklichung von mehr sozialer Umweltgerechtigkeit,
· private Eigentümer*innen sind Partner*innen für die Steigerung der
Klimaresilienz der Stadt.
Der Schwerpunkt der Änderungen beträfe ausdrücklich die Arbeit von Politik
und Verwaltung, an Bürgerinnen und Bürger sollen möglichst keine neuen
Anforderungen gestellt werden.
Mit den Änderungen soll ein ökologisch gleichwertiger, ortsnaher Ausgleich
innerhalb des Stadtgebietes erzielt werden. Insbesondere soll auf vorhandene
Bäume in Planungsverfahren verstärkte Rücksicht genommen werden. Der
zentrale Teil der anliegenden alternativen Satzung wäre insoweit eine
Neuregelung über den „Baumschutz in Bauleitplanverfahren“ (§ 9 neu). Hierin
sollen die Möglichkeiten des Bauplanungsrechts mit der städtebaulichen
Eingriffsregelung nach BauGB ausgeschöpft werden. Vergleichbare
Regelungen gibt es bisher nicht im kommunalen Satzungsrecht. Die
Bundesstadt Bonn beträte hier rechtliches Neuland und würd Schrittmacher im
kommunalen Baumschutzrecht, als Grundlage und Voraussetzung wirksamer
Klimaanpassung der Stadt und Aufrechterhaltung der Resilienz gegen
Hitzestress.
Ausgangspunkt der Überlegungen zur Einführung der Regelungen über den
Baumschutz in Bauleitplanverfahren ist die Tatsache, dass die umfangreichsten
Eingriffe in den Baumbestand der Stadt die Folge von (1) Gefahrbaumfällungen
wie auch (2) der Durchführung großer Bauprojekte mit entsprechenden
Bauleitplanverfahren sind. Dagegen lassen sich nur wenige
Baumfällgenehmigungen (3) Eigenheimbesitzer*innen zuordnen. Die geltende
Baumschutzsatzung vom 21. Juni 2000 ist allerdings fast ausschließlich an
private Eigentümer*innen adressiert, während sie in Bezug auf die
Bauleitplanung gerade keine Wirkung entfaltet (siehe so auch § 9 Abs. 1 des
Verwaltungsentwurfs).
Bis dato können Ersatzpflanzungen für Bäume aufgrund von
Bebauungsplanverfahren auch unter der Nutzung eines Ökokontos außerhalb
der Stadt im Wald vorgenommen werden.
Das Vorgehen im B-Planverfahren mit Ersatzpflanzungen außerhalb der Stadt
im Wald konterkariert das Planungskonzept der Stadt zu aufwändigen und
vielfältigen Bemühungen zur Klimaanpassung der Stadt. Zu nennen sind hier
insbesondere das Programm „Bäume in die Stadt“ zum beschleunigten und
verstärkten Ausbau des Baumbestandes (DS211239; vgl. DS221019), der
Zielbeschluss zum „Stadtbaumkonzept“ (DS 230524 mit Bericht) und auch die
Ziele des Freiraumflächenmanagements (DS231965 mit Maßnahmenkarte; vgl.
DS221831 mit Zwischenbericht).
Durch die städtebauliche Eingriffsregelung (§ 18 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 3,
§ 135a und § 200a BauGB) hat der Bundesgesetzgeber das Erfordernis einerSeite 3 von 23
Seite 4
Regelung für die Ausgleichs- bzw. Ersatzpflanzungspflicht weg vom
Baugenehmigungsverfahren auf die vorangehende Planungsebene gehoben.
Schon der Plangeber im Stadt- bzw. Gemeinderat, der durch die
entsprechende Festsetzung beispielsweise eines Wohngebiets den Eingriff in
Natur und Landschaft vorbereitet, muss sich seither um Ausgleich und Ersatz
kümmern. Die dahinter liegenden Potentiale für eine wirksame
Baumschutzsatzung sollen mit den Vorschriften zum „Baumschutz in
Bauleitplanverfahren“ ausgenutzt werden. Um diese Ziele zu erreichen und zu
einer Daueraufgabe von Verwaltung und Politik zu verstetigen, würden mit der
neuen Vorschrift des § 9 die notwendigen planerischen Grundentscheidungen
getroffen.
Hervorzuheben ist, dass die vorgeschlagenen Vorschriften zum „Baumschutz in
Bauleitplanverfahren nach § 9“ nur an Verwaltung und Politik adressiert sind,
aber gerade keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber Bürger*innen haben
würden. Im Gegenteil, die Interessen privater Bauherren und Investoren
werden gestärkt und geschützt, wenn die wesentlichen Fragen zu Ausgleich
und Ersatz bereits im Bebauungsplanverfahren gelöst werden könnten. Vor
allem könnte auf diese Weise das gesamte Genehmigungsverfahren und damit
die Umsetzung von Projekten erheblich beschleunigt werden. Eine so
geänderte Baumschutzsatzung mit der Absicherung von Ersatzpflanzungen
über das Ökokonto für Bäume (sog. „Baumkonto“) und einen neuen
Ausgleichsbebauungsplan (sog. „Baumersatzplan“) würde das allgemeine
Interesse an einem nachhaltigen Baumschutz zugunsten effektiver
Klimaanpassung fördern. Zugleich würde ohne Widerspruch auch das
herausragende soziale Ziel der Wohnraumschaffung gefördert.
Eine weitere vorgeschlagene, sehr grundlegende Neuregelung betrifft das
beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB und das vereinfache Verfahren
nach§ 13 BauGB. Hier ist zu bedenken, dass im Verfahren nach § 13a BauGB
keine Eingriffsermittlung und Kompensation stattfindet (§ 13a Abs. 2 Nr. 4
BauGB). Diese Situation steht allerdings dann in einem Widerspruch zu den
Zielen und Erfordernissen der Klimaanpassung, wenn große Bäume im
sachlichen Geltungsbereich der Baumschutzsatzung betroffen sind. Hierfür wird
im anliegenden Satzungsentwurf ein neuer Kompromiss in dem § 9 Abs. 5
vorgeschlagen, mit dem ein gerechter Ausgleich zwischen den sozialen
Interessen der Wohnraumschaffung und den gestiegenen Erfordernissen der
Klimaanpassung erzielt werden soll.
Anlage/n
1 zu ÄA Koalition _ Synopse _ Entwurf Neufassung DS 231582 - Gesamt-
Alternative Koalition - Kurzbegründung _ final v. 02.07.2024 (öffentlich)Seite 4 von 23
* Synopse zur geltenden Fassung vom 21. Juni 2000 siehe: DS 231582-01 ST Schwarz, Fettdruck = Übernahme Entwurf der Verwaltung vom 23. Oktober 2023
Grau, Fettdruck, gelb unterlegt = Änderungen / Ergänzungen am Verwaltungsentwurf 1 / 19
Neufassungs-Entwurf Verwaltung v. 23.10.2023
nach DS-Nr. 231582 *
Gesamt-Alternative Koalition
B´90/Grüne, SPD, Linke, Volt
Kommentierung / Kurzbegründung
Satzung
zum Schutz des Baumbestandes
in der Bundesstadt Bonn (Baumschutzsatzung – BSchS)
vom xx.xx.2023
Satzung
zum Schutz des Baumbestandes
in der Bundesstadt Bonn (Baumschutzsatzung – BSchS)
vom xx.xx.2024
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.2023
aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490),
des § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-
Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139), in
Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und
Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), und
der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV.
NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), folgende Satzung beschlossen:
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.2024
aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490),
des § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-
Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zu-
letzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S.
139), in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Natur-
schutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –
BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S.
2240),
des § 135c des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3. November 2017
(BGBl I S. 3635), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 28. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 221), und
der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV.
NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), folgende Satzung beschlossen:
§ 7 GO NRW gibt der Gemeinde weitgehende
„Gestaltungsfreiheit“ für die Satzung, d.h. auch zur
Verbindung von Naturschutzrecht aus BNatSchG bzw.
LNatSchG und BauGB
Bäume sind nach den Vorschriften über die Recht-
setzungsgewalt zum Erlass einer Baumschutzsatzung
„geschützte Landschaftsbestandteile“ gemäß der
allgemeinen Grundsätze des § 20 Abs. 2 Nr. 7
BNatSchG. Die kommunale Satzung ergänzt i.d.S. den
auf die gemeindlichen Außenbereiche bezogenen § 39
LNatSchG für die Innenbereiche nach Bauplanungs-
recht. Der Baumschutz in der Stadt muss folglich die
Vorschriften des Baurechts nach § 18 BNatSchG i.V.m.
§ 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigen
notwendiger Hinweis auf die Grundlage der Recht-
setzungsgewalt zum Baurecht im Satzungsrecht der
Stadt, d.h. auch über „Grundsätze für die Ausgestal-
tung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend
den Festsetzungen eines Bebauungsplans“Seite 5 von 23
Verwaltungsentwurf vom 23.10.2023 Gesamt-Alternative Koalition (Entwurf) Kommentierung / Kurzbegründung
Schwarz, Fettdruck = Übernahme Entwurf der Verwaltung vom 23. Oktober 2023
Grau, Fettdruck, gelb unterlegt = Änderungen / Ergänzungen am Verwaltungsentwurf 2 / 19
§ 1
Schutzzweck
§ 1
Zwecke des Baumschutzes
(Erhaltungspflicht)
redaktionelle Anpassung mit Klarstellungsfunktion
(1) Nach Maßgabe dieser Satzung werden Bäume auf Grund ihres
eigenen Wertes sowie als Grundlage für Leben und Gesundheit
des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generati-
onen geschützt zur
a) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen, standortange-
passten und klimaresistenten Baumbestandes, insbesondere
unter Berücksichtigung der Seltenheit, Eigenart und Schönheit
der Bäume,
b) dauerhaften Sicherstellung der Leistungs- und Funktionsfähig-
keit des Naturhaushaltes,
c) Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, insbesondere
der kleinklimatischen Verhältnisse, im Hinblick auf eine Erhö-
hung der Klimaresilienz,
d) Erhaltung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere sowie de-
ren biologischer Vielfalt,
e) Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen auf Menschen, Tiere
und Pflanzen (z.B. durch Abmilderung von Temperaturextre-
men, Beschattung, Filterung bzw. Bindung von Feinstaub- und
Schadstoffemissionen, Dämpfung von Schallemissionen oder
Minderung von Winddruck) sowie
f) Erhaltung und Förderung eines attraktiven und vielgestaltigen
Orts- und Landschaftsbildes und der damit verbundenen Nah-
erholungsfunktion und Lebensqualität im Wohnumfeld der
Menschen.
(2) Geschützte Bäume gemäß § 2 sind zu erhalten, mit diesem Ziel zu
pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.
(1) Nach Maßgabe dieser Satzung werden Bäume auf Grund ihres
eigenen Wertes sowie als Grundlage für Leben und Gesundheit
des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Genera-
tionen geschützt zur
a) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen, standortan-
gepassten und klimaresistenten Baumbestandes, insbeson-
dere unter Berücksichtigung der Seltenheit, Eigenart und
Schönheit der Bäume,
b) dauerhaften Sicherstellung der Leistungs- und Funktionsfä-
higkeit des Naturhaushaltes,
c) Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, insbesondere
der kleinklimatischen Verhältnisse, im Hinblick auf eine Er-
höhung der Klimaresilienz,
d) Erhaltung und Vernetzung von Lebensräumen für Pflanzen
und Tiere sowie deren biologischer Vielfalt,
e) Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen auf Menschen,
Tiere und Pflanzen (z.B. durch Abmilderung von Temperatur-
extremen, Beschattung, Filterung bzw. Bindung von Fein-
staub- und Schadstoffemissionen, Dämpfung von Schallemis-
sionen oder Minderung von Winddruck) sowie
f) Erhaltung und Förderung eines attraktiven und vielgestalti-
gen Orts- und Landschaftsbildes und der damit verbundenen
Naherholungsfunktion und Lebensqualität im Wohnumfeld
der Menschen.
(2) Geschützte Bäume gemäß § 2 sind zu erhalten, mit diesem Ziel zu
pflegen und vor Gefährdung zu bewahren (Erhaltungspflicht).
Das planerische Konzept der Stadt zielt u.a. auf
Erhalt und Herstellung von Grünen Netzen und
Korridoren ab. Einzelne Bäume bieten in diesem
Sinne Nahrung und Lebensraum für Vögel, Fleder-
mäuse und Insekten. Sie sind Rückzugsort für wan-
dernde Tiere und „vernetzen“ Lebensräume als
„Trittsteinbiotope“ auch innerhalb der Stadt. Der
damit auch in der Baumschutzsatzung beschriebene
planerische Willen ist bei der Bewertung einer natur-
schutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme als solche zu
berücksichtigen (vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil v.
07.11.2023 - 15 A 2995/18 [Bonn Auerberg-Mitte] –,
Rn. 56 und 132).
Konkretisierung der ZweckeSeite 6 von 23
Verwaltungsentwurf vom 23.10.2023 Gesamt-Alternative Koalition (Entwurf) Kommentierung / Kurzbegründung
Schwarz, Fettdruck = Übernahme Entwurf der Verwaltung vom 23. Oktober 2023
Grau, Fettdruck, gelb unterlegt = Änderungen / Ergänzungen am Verwaltungsentwurf 3 / 19
§ 2
Schutzgegenstand
(Geschützte Bäume)
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
(Geschützte Bäume)
redaktionelle Anpassung und Klarstellung, Aufhe-
bung einer faktischen Redundanz zwischen „Schutz-
gegenstand“ und „geschützte Bäume“
(1) Geschützt sind alle öffentlichen und privaten Bäume mit einem
Stammumfang von mindestens 100 cm in 1 m Höhe über dem
Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der
Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.
Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Um-
fänge der Einzelstämme 100 cm beträgt und mindestens ein
Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist.
(2) Zu den geschützten Bäumen nach Abs. 1 gehören auch deren
Wurzel-, Stamm- und Kronenbereiche. Der Wurzelbereich umfasst
den jeweiligen Kronentraufbereich zuzüglich eines daran angren-
zenden Bereichs mit einer Breite von 1,50 m.
(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig von den Vo-
raussetzungen des Abs. 1 auch für:
a) Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungspla-
nes zu erhalten sind,
b) nach dieser Satzung vorgenommene Ersatzpflanzungen.
(1) Geschützt sind alle öffentlichen und privaten Bäume mit einem
Stammumfang von mindestens 100 cm in 1 m Höhe über dem
Erdboden, bei Nadelbäumen ab einem Stammumfang von 150
cm. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammum-
fang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehr-
stämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Umfänge
der Einzelstämme 100 cm beträgt und mindestens ein Stamm ei-
nen Mindestumfang von 30 cm aufweist.
(2) Zu den geschützten Bäumen nach Abs. 1 gehören auch deren
Wurzel-, Stamm- und Kronenbereiche. Der Wurzelbereich um-
fasst den jeweiligen Kronentraufbereich zuzüglich eines daran
angrenzenden Bereichs mit einer Breite von 1,50 m.
(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig von den Vo-
raussetzungen des Abs. 1 auch für:
a) Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungs-
planes zu erhalten sind,
b) nach dieser Satzung vorgenommene Ersatzpflanzungen.
§ 3
Geltungsbereich
§ 3
Räumlicher Geltungsbereich
redaktionelle Anpassung und Klarstellung
(1) Der Baumschutz gemäß dieser Satzung umfasst den in § 2 defi-
nierten Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und den Geltungsbereich von Bebauungsplänen.
(2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für:
a) den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land-
und forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt
sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan oder eine
1) Der Baumschutz gemäß dieser Satzung umfasst den in § 2 defi-
nierten Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebau-
ten Ortsteile und den Geltungsbereich von Bebauungsplänen.
(2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für:
a) den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land-
und forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt
sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan oder eine
Abs. 1: zwingende Vorgabe aus § 49 LNatSchG
zur Geltung im gemeindlichen InnenbereichSeite 7 von 23
Verwaltungsentwurf vom 23.10.2023 Gesamt-Alternative Koalition (Entwurf) Kommentierung / Kurzbegründung
Schwarz, Fettdruck = Übernahme Entwurf der Verwaltung vom 23. Oktober 2023
Grau, Fettdruck, gelb unterlegt = Änderungen / Ergänzungen am Verwaltungsentwurf 4 / 19
Landschaftsschutzverordnung auf diese Flächen erstreckt (§ 14
Abs. 1 LNatSchG NRW),
b) Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur
Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG)
vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1307), zuletzt geändert durch Art.
112 des Gesetzes vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436), und des
Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Lan-
desforstgesetz – LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), zuletzt geändert durch
Art. 3 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, ber.
S. 214),
c) durch ordnungsbehördliche Verordnungen ausgewiesene Na-
turschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Land-
schaftsbestandteile (§ 43 Abs. 2 LNatSchG NRW),
d) gemäß § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen,
e) Bäume in Gärtnereien, Baumschulen und Obstplantagen, die
dem Erwerbszweck dienen.
f) Bäume in unmittelbar der Forschung und Lehre dienenden
Gärten wissenschaftlicher Einrichtungen (insb. Botanischer
Garten der Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn)
Landschaftsschutzverordnung auf diese Flächen erstreckt
(§ 14 Abs. 1 LNatSchG NRW),
b) Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und
zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz –
BWaldG) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1307), zuletzt geändert
durch Art. 112 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S.
3436), und des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), zuletzt
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV.
NRW. S. 193, ber. S. 214),
c) durch ordnungsbehördliche Verordnungen ausgewiesene Na-
turschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Land-
schaftsbestandteile (§ 43 Abs. 2 LNatSchG NRW),
d) gemäß § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen,
e) Bäume in Gärtnereien, Baumschulen und Obstplantagen, die
dem Erwerbszweck dienen,
f) Bäume in unmittelbar der Forschung und Lehre dienenden
Gärten wissenschaftlicher Einrichtungen (insb. Botanischer
Garten der Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn).
redaktionelle Änderung
§ 4
Zuständige Behörde
zugunsten der rechtlichen Klarheit und des Norm-
verständnis bei den Bürger*innen, ist es sinnvoll, die
für den Baumschutz zuständige Behörde bei der
Bundesstadt Bonn und ihre Aufgaben in der Satzung
selbst zu bezeichnen. Die Zuständigkeit der UNB
ergibt sich aus § 2 LNatSchG, deren Zuständigkeit
daher nicht abgeändert werden kann
Abs. 2 Satz 1: Übernahme aus § 4 Abs. 2 Satz 3
BauGB
Abs. 2 Sätze 2 und 3: inhaltlich angepasste Über-
(1) Die für den Baumschutz zuständige Behörde im Sinne dieser
Satzung ist die gemäß § 2 LNatSchG NRW für den Natur- und
Landschaftsschutz zuständige untere Naturschutzbehörde bei der
Bundesstadt Bonn. Weitergehende Zuständigkeitsregelungen des
Bundes- und Landesrechts bleiben unberührt.
(2) In Bauleitplanverfahren äußert sich die zuständige Behörde
durch Stellungnahme binnen einen Monats. Entscheidungen überSeite 8 von 23
Verwaltungsentwurf vom 23.10.2023 Gesamt-Alternative Koalition (Entwurf) Kommentierung / Kurzbegründung
Schwarz, Fettdruck = Übernahme Entwurf der Verwaltung vom 23. Oktober 2023
Grau, Fettdruck, gelb unterlegt = Änderungen / Ergänzungen am Verwaltungsentwurf 5 / 19
die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 BauGB ergehen
im Benehmen mit der für den Baumschutz zuständigen Behörde.
Äußert sich die zuständige Behörde nicht binnen eines Monats,
kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausge-
hen, dass Belange des Baumschutzes von dem Vorhaben nicht
berührt werden.
(3) In Baugenehmigungsverfahren beträgt die entsprechende Frist
gegenüber der für den Vollzug der BauO NRW und entsprechen-
der Vorschriften zuständigen Behörde maximal zwei Monate.
Weitergehende Verfahrensregelungen des Bundes- und Landes-
rechts bleiben unberührt.
nahme aus § 18 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG
Abs. 3 Satz 1: Frist ergibt sich aus § 71 Abs. 4 Satz
1, 2. Halbsatz BauO NRW
Abs. 3 und 4: dienen mit „gesetzeswiederholen-
den Verfügungen“ aufgrund der §§ 9 und 10 der
Klarstellung der wesentlichen Vorgaben zu den
verschiedenen Verfahren (vgl. unten zu § 5 Abs. 4)
§ 4
Verbotene Handlungen
§ 5
Verbotene Handlungen
(Eingriffe)
„Eingriffe“ sind i.d.R. den Schutzzwecken entge-
genstehende Handlungen. Hier stellt der Begriff in
diesem Sinne den Bezug zur „städtebaulichen Ein-
griffsregelung“ her, darüber hinaus aber auch zur
Terminologie und Methodik des Naturschutzrechts
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte
Bäume zu zerstören, zu schädigen sowie ohne vorherige Geneh-
migung gemäß § 6 zu entfernen oder zu verändern.
(2) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den
Raum, den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen (Wur-
zel-, Stamm- und Kronenbereich gemäß § 2 Abs. 2) und die zu de-
ren Schädigung oder Absterben führen können. Hierzu gehören
insbesondere:
a) Nachträgliche Befestigungen (Versiegelungen) des Wurzelbe-
reichs mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt,
Beton),
b) Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs durch das Befahren
mit oder das Abstellen von Kraftfahrzeugen, schweren Gerät-
schaften, Baumaterialien und Ähnlichem,
c) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Aushebung von
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte
Bäume zu zerstören, zu schädigen sowie ohne vorherige Geneh-
migung gemäß § 7 zu entfernen oder zu verändern (Eingriffe).
(2) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den
Raum, den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen (Wur-
zel-, Stamm- und Kronenbereich gemäß § 2 Abs. 2) und die zu de-
ren Schädigung oder Absterben führen können. Hierzu gehören
insbesondere:
a) Nachträgliche Befestigungen (Versiegelungen) des Wurzelbe-
reichs mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt,
Beton),
b) Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs durch das Befahren
mit oder das Abstellen von Kraftfahrzeugen, schweren Gerät-
schaften, Baumaterialien und Ähnlichem,
c) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Aushebung vonSeite 9 von 23
Verwaltungsentwurf vom 23.10.2023 Gesamt-Alternative Koalition (Entwurf) Kommentierung / Kurzbegründung
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Gräben) oder Aufschüttungen im Wurzelbereich,
d) Lagern oder Zuführen von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Ab-
wässern oder anderen schädigenden Stoffen,
e) Zuführen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Lei-
tungen,
f) Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln (z.B. Herbizide),
soweit sie nicht für die Erhaltung oder den Schutz des Baumes
erforderlich sind,
g) Anwendung von Streusalzen, soweit die Satzung über die
Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn nichts Anderes vor-
sieht, sowie
h) Anbringung von Gegenständen, die zu einer Schädigung des
Stamms oder der Baumrinde (Druck- oder Abriebschäden) füh-
ren können (z.B. Befestigung von Werbeplakaten oder Slack-
lines).
(3) Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn Handlungen
vorgenommen werden, die
a) das charakteristische Aussehen des Baumes wesentlich verän-
dern,
b) den Erhalt des Baumes gefährden oder
c) das weitere Wachstum sowie die ökologischen Funktionen
und Wohlfahrtswirkungen des Baumes wesentlich beeinträch-
tigen.
(4) Unter die Verbote der Abs. 1 bis 3 fallen nicht:
a) fachgerechte Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen
(gemäß Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für Baumpflege – ZTV-Baumpflege),
b) fachgerechte Erhaltungs- oder Pflegeschnitte an Stein- und
Kernobstbaumarten, an denen diese erforderlich sind (z.B. Ap-
fel- und Birnbäume),
c) Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Gestaltung, Pflege und Si-
Gräben) oder Aufschüttungen im Wurzelbereich,
d) Lagern oder Zuführen von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Ab-
wässern oder anderen schädigenden Stoffen,
e) Zuführen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus
Leitungen,
f) Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln (z.B. Herbizi-
de), soweit sie nicht für die Erhaltung oder den Schutz des
Baumes erforderlich sind,
g) Anwendung von Streusalzen, soweit die Satzung über die
Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn nichts Anderes
vorsieht,
h) Befestigung von Werbeplakaten und entsprechenden Gegen-
ständen, die zu einer Schädigung des Stamms oder der
Baumrinde (Druck- oder Abriebschäden) führen können,
sowie
i) Anbringung von Spiel- und Sportgeräten (z.B. Hängematte
oder Slackline) ohne ausreichende Maßnahmen zum Schutz
des Stamms oder der Baumrinde gegen Druck und Abrieb-
schäden.
(3) Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn Handlun-
gen vorgenommen werden, die
a) das charakteristische Aussehen des Baumes wesentlich ver-
ändern,
b) den Erhalt des Baumes gefährden oder
c) das weitere Wachstum sowie die ökologischen Funktionen
und Wohlfahrtswirkungen des Baumes wesentlich beein-
trächtigen.
(4) Im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September gilt nach Maß-
gabe des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ein Rodungsverbot.
(5) Unter die Verbote der Abs. 1 bis 4 fallen nicht:
a) fachgerechte Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen
Abs. 2 Satz 2 lit. i: Die Nutzung von Bäumen zu
Zwecken der Erholung und des Sports wird ausdrück-
lich befürwortet, erfordert aber Schutzmaßnahmen
Abs. 4: Bei der Vorschrift handelt es sich um eine
gesetzeswiederholende Verfügung. Eine solche ist
„zulässig, wenn es einen konkreten Anlass dafür gibt,
besonders auf die Beachtung einer gesetzlichen
Bestimmung hinzuwirken“ (Sächs. OVG, Beschl. v.Seite 10 von 23
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cherung von öffentlichen Grünflächen und Wasserläufen,
d) unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar
drohenden, nicht anders abwendbaren Gefahr für Personen und
Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen
ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch
gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt
werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr sind der Bundesstadt Bonn unverzüglich an-
zuzeigen.
(gemäß Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für Baumpflege – ZTV-Baumpflege),
b) fachgerechte Erhaltungs- oder Pflegeschnitte an Stein- und
Kernobstbaumarten, an denen diese erforderlich sind (z.B.
Apfel- und Birnbäume),
c) Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Gestaltung, Pflege und
Sicherung von öffentlichen Grünflächen und Wasserläufen,
d) unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmit-
telbar drohenden, nicht anders abwendbaren Gefahr für Per-
sonen und Sachen von bedeutendem Wert, welche von ge-
schützten Bäumen ausgeht, oder die zwar nicht von diesen
ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten Bäume ge-
richtete Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorge-
nannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
26.07.2022 - 4 B 176/22 -, Rn. 22 m.w.Nw.). Die
Funktion einer solchen Verfügung besteht im We-
sentlichen in der Publizierung der Rechtslage, gerade
„in einer rechtlich ungewissen Situation“ (vgl. OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.11.2011 – 10 B 14.09
–, Rn. 29 m.w.N.; vgl. ebd., Urteil v. 13.07.2017 – 10
B 2.14 –, Rn. 27 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil v.
05.11.2009 - 4 C 3.09 –, Rn. 15). Nach dem Wortlaut
des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG gilt eine Aus-
nahme für „gärtnerisch genutzte Grundflächen“, was
aber missverständlich ist. In dem Standard-
Kommentar zum BNatSchG von Schumacher/Fischer-
Hüftle, 2. Aufl. (Stuttgart 2010), § 39 Rn. 28 wird
zutreffend ausgeführt, dass „gärtnerisch genutzt“ nur
den Erwerbsgartenbau meint, der daher aus dem
räumlichen Geltungsbereich ausgenommen ist (vgl.
§ 3 Abs. 2 lit. e). Dies macht die Klarstellung unab-
dingbar, denn es bedeutet, dass das Rodungsverbot
im genannten Zeitraum – aus Gründen des Arten-
schutzes – auch in privaten Ziergartenanlagen und
öffentlichen Parkanlagen o. ä. grundsätzlich gilt
redaktionell notwendige Anpassung an § 4 (neu)
§ 5
Anordnung von Maßnahmen zum Erhalt geschützter Bäume
§ 6
Anordnung von Maßnahmen
zum Erhalt geschützter Bäume
(1) Die Bundesstadt Bonn kann anordnen, dass Eigentümer*innen
oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte Maß-
nahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz gemäß § 2 ge-
schützter Bäume durchführen. Dies gilt insbesondere im Zusam-
menhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Baumaß-
nahmen.
(2) Bei Handlungen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte
Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Abs. 1
entsprechende Anwendung.
(3) Soweit im Einzelfall zur Durchführung einer Maßnahme erforder-
lich, kann deren Ausführung durch fachlich geeignete Personen
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Eigentümer*innen
oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte Maß-
nahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz gemäß § 2 ge-
schützter Bäume durchführen. Dies gilt insbesondere im Zusam-
menhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Baumaß-
nahmen.
(2) Bei Handlungen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte
Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Abs. 1
entsprechende Anwendung.
(3) Soweit im Einzelfall zur Durchführung einer Maßnahme erforder-
lich, kann deren Ausführung durch fachlich geeignete Personen
redaktionell notwendige Anpassung an § 4 (neu)Seite 11 von 23
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(zertifizierte Baumpfleger*innen) verlangt werden.
(4) Die Bundesstadt Bonn kann ferner anordnen, dass Eigentü-
mer*innen oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimm-
ter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen
durch die Bundesstadt Bonn oder von ihr Beauftragte dulden, so-
fern ihnen die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann
oder die Durchführung durch die pflichtige Person den Belangen
des Baumschutzes voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde.
(zertifizierte Baumpfleger*innen) verlangt werden.
(4) Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, dass Eigentü-
mer*innen oder Nutzungsberechtigte die Durchführung be-
stimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten
Bäumen durch die Bundesstadt Bonn oder von ihr Beauftragte
dulden, sofern ihnen die Durchführung nicht selbst zugemutet
werden kann oder die Durchführung durch die pflichtige Person
den Belangen des Baumschutzes voraussichtlich nicht Rechnung
tragen würde.
redaktionell notwendige Anpassung an § 4 (neu)
§ 6
Genehmigungspflicht
(Ausnahmen und Befreiungen)
§ 7
Genehmigungspflicht
(Ausnahmen und Befreiungen)
(1) Eine Entfernung, Veränderung oder sonstige Beeinträchtigung
geschützter Bäume bedarf einer vorherigen Genehmigung der
Bundesstadt Bonn durch Ausnahme oder Befreiung.
(2) Von den Verboten des § 4 ist auf Antrag eine Ausnahme zu ertei-
len, wenn
a) Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte eines Grundstü-
ckes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts ver-
pflichtet sind, geschützte Bäume zu entfernen oder zu verän-
dern und sie sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Ver-
pflichtung befreien können,
b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung
sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen ver-
wirklicht werden kann,
c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sa-
chen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4
Abs. 4 Buchst. d)), ausgehen und die Gefahren nicht auf ande-
re Weise mit zumutbarem Aufwand abzuwenden sind,
(1) Eine Entfernung, Veränderung oder sonstige Beeinträchtigung
geschützter Bäume bedarf einer vorherigen Genehmigung der
zuständigen Behörde durch Ausnahme oder Befreiung.
(2) Von den Verboten des § 5 ist auf Antrag eine Ausnahme zu ertei-
len, wenn
a) Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte eines Grund-
stückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts
verpflichtet sind, geschützte Bäume zu entfernen oder zu
verändern und sie sich nicht in zumutbarer Weise von dieser
Verpflichtung befreien können,
b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung
sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen
verwirklicht werden kann,
c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sa-
chen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 5
Abs. 5 Buchst. d)), ausgehen und die Gefahren nicht auf an-
dere Weise mit zumutbarem Aufwand abzuwenden sind,
redaktionell notwendige Anpassung an § 4 (neu)
Abs. 2 Satz 1 lit. b): Umsetzung der Eigentumsga-
rantie des Art. 14 GG. Daraus folgt „Baurecht bricht-
Baumrecht“. Vgl. dagegen unten § 7 Abs. 4 und § 9Seite 12 von 23
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d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter
Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem
Aufwand nicht möglich ist,
e) die Beseitigung oder Veränderung eines geschützten Baumes
aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichen-
dem öffentlichem Interesse dringend erforderlich ist.
Die Ausnahmevoraussetzungen sind von dem/der Antragsteller*in
nachzuweisen.
(3) Von den Verboten des § 4 kann auf Antrag im Einzelfall eine Be-
freiung erteilt werden, wenn
a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde
und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar
ist oder
b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.
Zu den öffentlichen Interessen zählen insbesondere die unter § 1 Abs.
1 aufgeführten Schutzzwecke.
d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter
Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutba-
rem Aufwand nicht möglich ist; das gilt auch, wenn ein Obst-
baum durch Alter oder Krankheit einen erheblichen Ertrags-
rückgang hat und durch einen neuen Obstbaum ersetzt wird,
e) die Beseitigung oder Veränderung eines geschützten Baumes
aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirkli-
chendem öffentlichem Interesse dringend erforderlich ist.
Die Ausnahmevoraussetzungen sind von dem/der Antragstel-
ler*in nachzuweisen.
(3) Von den Verboten des § 5 kann auf Antrag im Einzelfall eine
Befreiung erteilt werden, wenn
a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde
und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar
ist oder
b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder
c) sich nach Abwägung öffentlicher und privater Interessen ein
Überwiegen der privaten Interessen ergibt.
Zu den öffentlichen Interessen zählen insbesondere die unter § 1
Abs. 1 aufgeführten Schutzzwecke.
Als private Interessen sind bei der Abwägung insbesondere ein-
zustellen: Verschattung von Wohnräumen oder Photovoltaikan-
lagen, Beschädigung von Gebäuden oder Ver- und Entsorgungs-
leitungen sowie die Verkehrssicherungspflicht berührende Schä-
den an Wegen.
(4) § 31 BauGB bleibt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen
eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, unberührt.
Abs. 3 Satz 1 lit c): Übernahme aus § 4 Abs. 2 Satz
1 lit. c) BSchS v. 21.06.2000
Abs. 3 Satz 3: teilweise Übernahme aus § 4 Abs. 2
Satz 2 BSchS v. 21.06.2000
zur Abwägung bei PV-Anlagen vgl. grundlegend
VG Düsseldorf, Urt. v. 27.12.2023 – 9 K 77173/22
zur Verkehrssicherungspflicht und Unebenheiten
vgl. umfänglich AG Offenbach, Urt. v. 01.03.2018– 33
C 226/17 m.w.Nw.
Abs. 4: Übernahme aus § 4 Abs. 9 BSchS v.
21.06.2000. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine
gesetzeswiederholende Verfügung (vgl. oben zu § 5
Abs. 4). Anlass zur Klarstellung mit Hinweisfunktion
gibt hier die entgegen § 31 BauGB nach § 4 Abs. 1 lit.
b) BSchS v. 21.06.2000 erfolgte Fällgenehmigung von
nach § 9 Abs. 1 BauGB festgesetzten Bäumen, wie in
DS 231409 beschrieben. § 31 BauGB beinhaltet indes
andere Anforderungen an die AbwägungSeite 13 von 23
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§ 7
Genehmigungsverfahren
§ 8
Genehmigungsverfahren
(1) Ausnahmen oder Befreiungen gemäß § 6 sind bei der Bundesstadt
Bonn - Untere Naturschutzbehörde - schriftlich oder elektronisch
unter Verwendung des auf der Internetseite der Bundesstadt
Bonn zur Verfügung gestellten Formulars zu beantragen. Dem An-
trag sind beizufügen:
eine Begründung für die beantragte Entfernung bzw. Verände-
rung,
ein Lageplan, in dem die Standorte aller auf dem Grundstück
vorhandenen Bäume, deren Art, Stammumfang in 1 m Höhe
über dem Erdboden und Kronendurchmesser (Kronentraufbe-
reiche) eingetragen sind, sowie die zur Entfernung bzw. Ver-
änderung beantragten Bäume markiert sind,
Fotos von den zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten
Bäumen. Die Bundesstadt Bonn kann weitere Unterlagen
nachfordern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist.
(2) Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung
wird schriftlich erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbe-
schadet der Rechte Dritter. Über einen Antrag soll innerhalb von 8
Wochen entschieden werden.
(3) Eine Ausnahme oder Befreiung kann – über die Regelungen des
§ 8 hinaus – mit weiteren Nebenbestimmungen (z.B. zu baum-
erhaltenden Maßnahmen, Fristen und entsprechenden Nachwei-
sen) verbunden werden.
(4) Ausnahmen und Befreiungen behalten für die Zeit des Antrags-
grundes, jedoch maximal für drei Jahre nach Zugang der Genehmi-
gung, ihre Gültigkeit. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils
um ein Jahr verlängert werden.
(1) Ausnahmen oder Befreiungen gemäß § 7 sind bei der zuständi-
gen Behörde schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des
auf der Internetseite der Bundesstadt Bonn zur Verfügung ge-
stellten Formulars zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
eine Begründung für die beantragte Entfernung bzw. Verän-
derung,
ein Lageplan, in dem die Standorte aller auf dem Grundstück
vorhandenen Bäume, deren Art, Stammumfang in 1 m Höhe
über dem Erdboden und Kronendurchmesser (Kronentrauf-
bereiche) eingetragen sind, sowie die zur Entfernung bzw.
Veränderung beantragten Bäume markiert sind, das gilt
gleichermaßen für die von einem Vorhaben möglicherweise
betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken,
Fotos von den zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten
Bäumen. Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen
nachfordern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist.
(2) Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung
wird schriftlich erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbe-
schadet der Rechte Dritter. Die Genehmigung zum Eingriff gilt
nach Vorlage eines Antrags nach Abs. 1 als erteilt, wenn die zu-
ständige Behörde nicht binnen 8 Wochen in begründeter Form
schriftlich widerspricht oder einen Zwischenbescheid erteilt.
(3) Eine Ausnahme oder Befreiung kann – über die Regelungen der
§§ 11 und 12 hinaus – mit weiteren Nebenbestimmungen (z.B. zu
baumerhaltenden Maßnahmen, Fristen und entsprechenden
Nachweisen) verbunden werden.
(4) Ausnahmen und Befreiungen behalten für die Zeit des Antrags-
redaktionell notwendige Anpassung an § 4 (neu)
Abs. 1 Satz 2 Punkt 2: inhaltliche Übernahme aus
§ 9 Abs. 2 Verwaltungsentwurf
redaktionell notwendige Anpassung an § 4 (neu)
Abs. 2 Satz 3: geänderte Übernahme der Geneh-
migungsfiktion aus § 4 Abs. 3 BSchS v. 21.06.2000
mit um 2 Wochen verlängerter FristSeite 14 von 23
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grundes, jedoch maximal für drei Jahre nach Zugang der Geneh-
migung, ihre Gültigkeit. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag
jeweils um ein Jahr verlängert werden.
§ 9
Baumschutz in Bebauungsplanverfahren
und Baugenehmigungsverfahren
§ 9
Baumschutz in Bauleitplanverfahren
(Baumkonto, Baumersatzplan)
§ 9 (neu): tritt an die Stelle des § 9 Abs. 1 des
Verwaltungsentwurfs
§ 9 (neu): enthält „planerische Grundentschei-
dungen“ zu dem „ob“ und „wie“ von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen im Einklang mit dem Planungs-
konzept der Stadt, das andernfalls konterkariert
werden könnte
Abs. 2: Verweis auf den besonderen baurechtli-
chen Baumschutz durch Festsetzungen im B-Plan.
Diese Vorschrift macht konkrete Vorgaben zur Durch-
führung der städtebaulichen Eingriffsregelung
Abs. 2 Satz 2: Hinweis auf Umweltbericht unter-
stützt Berücksichtigung der BSchS in der Bauleitpla-
nung
Abs. 3: ist eine Auffangregelung, sagt aber auch
aus, dass der Satzungsgeber des B-Plans nicht an die
Vorgaben der Baumschutzsatzung gebunden ist
Abs. 4: stellt die Möglichkeit der räumlichen
Entkoppelung von Eingriffs- und Ausgleichsflächen
über die Grenzen eines Bebauungsplans hinaus dar.
Konsequenzen: Sicherstellung von Ausgleichs- und
Ersatzpflanzungen, Beschleunigung des Bauvorhabens
Abs. 4 Satz 1: Ein Ökokonto für Baumersatzpflan-
zungen existiert in Bonn schon seit 2007 (vgl. DS
(1) Für die Entfernung von geschützten Bäumen, für die in Bebau-
ungsplanverfahren ein Ausgleich im Rahmen der baurechtlichen
Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB festgesetzt, vertraglich
geregelt oder durch sonstige Maßnahmen gesichert worden ist,
sind keine Ersatzpflanzungen nach § 8 erforderlich.
(1) Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des
Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne (Bauleitpläne)
sind die Anforderungen an den Baumschutz entsprechend der
Vorschriften dieser Satzung zu berücksichtigen.
(2) Bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungs-
plans mit Darstellung der Bauflächen nach Art und Maß (Ein-
griffsbebauungsplan) sollen die ggf. erforderlichen Maßnahmen
zur städtebaulichen Funktionssicherung des Baumbestandes (Er-
haltungsmaßnahmen) und zur Kompensation von Eingriffen
(Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen i.S.d. §§ 1a Abs. 3, 200a
BauGB) gemäß § 9 Abs. 1 Ziffern 20 und 25 nach Maßgabe der
Schutzzwecke und Vorschriften dieser Satzung festgesetzt wer-
den. Zu diesem Zweck berücksichtigt der Umweltbericht nach § 2
Absatz 4 BauGB die Anforderungen des § 8 Abs. 1.
(3) Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen für den Baum-
schutz oder die Kompensation von Eingriffen trifft oder diesen
nicht näher konkretisiert oder dazu keine abweichenden Rege-
lungen beinhaltet, finden die Vorschriften dieser Satzung An-
wendung.
(4) Die zuständige Behörde führt zwecks Durchführung planexterner
Kompensationsmaßnahmen ein Baumkonto (Ökokonto für Bäu-
me gemäß § 135a Abs. 2 BauGB). Die Bundesstadt Bonn sichert
dazu im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung entspre-
chende Flächen bzw. Baumstandorte in einem BaumersatzplanSeite 15 von 23
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(Ausgleichsbebauungsplan für Bäume gemäß § 1a Abs. 3, § 5
Abs. 2a, § 9 Abs. 1a, § 135a Abs. 2 und § 200a Satz 2 BauGB). Der
Baumersatzplan berücksichtigt die Erfordernisse der Klimaanpas-
sung und sozialer Umweltgerechtigkeit. Im Falle planexterner
Kompensationsmaßnahmen erlangt der Eingriffsbebauungsplan
nach Abs. 2 nur in Verbindung mit entsprechenden Zuordnungs-
festsetzungen im Baumersatzplan Wirksamkeit.
(5) Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines
Bauleitplans im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB oder
bei Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Ver-
fahren nach § 13a BauGB sind Bäume, die nach dieser Satzung
geschützt sind, gemäß § 8 Abs. 1 auszugleichen oder zu ersetzen.
(6) Eigentümer*innen eines Grundstücks im räumlichen Geltungsbe-
reich dieser Satzung können der Bundesstadt Bonn zum Zweck
der Durchführung planexterner Kompensationsmaßnahmen ge-
eignete Flächen bzw. Baumstandorte zum Erwerb oder zur Pacht
anbieten. Soweit die zuständige Behörde unter Berücksichtigung
des Baumersatzplans ihre Zustimmung zu dem Angebot erklärt,
ist die Kompensationsmaßnahme durch einen Vertrag mit dem
Vorhabenträger gemäß § 11 BauGB und als öffentliche Baulast
gemäß § 85 BauO NRW dauerhaft zu sichern.
0711962 und DS 1811491), vgl. aber auch zu § 11
Abs. 4 Satz 3: Anknüpfung an vorhandenes Pla-
nungskonzept der Stadt, insbesondere Freiraumplan:
DS 231965 und Stadtbaumkonzept: DS 230524
Abs. 4 Satz 4: Rechtsfolge der (Un-)Wirksamkeit
ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung,
z.B. OVG NRW, Urt. v. 11.10.2017 – 7 D 52/15.NE –
juris –, Rn. 26 ff., bes. 30 f. („Ewigkeitsmangel“)
Abs. 5: §§ 13 und 13a BauGB sind „Kann-
Bestimmungen“, die Anwendung liegt alleine im
Ermessen der Stadt. Abs. 5 ist dazu eine planerische
Grundentscheidung und stellt – gemäß Forderungen
der GALK e.V.– Kompensationsmaßnahmen sicher
Abs. 6: öffnet die Möglichkeit der Bürger*innen-
beteiligung und damit der Nutzung privater Flächen
für Ersatzpflanzungen von Bäumen. Ebenso können
Wohnungsbauunternehmen (z.B. Vebowag, LEG,
Vonovia etc.) Ersatzpflanzungen auf eigenen Flächen
durchführen
vgl. grundsätzlich zur Regelung: Ziff. 4 Gem. RdErl.
(ELES) des MBV-NRW – III.1-13-16_24 – und des
MUNLV-NRW – III-5-605.01.00.29 - v. 06.03.2009
(MBl. NRW 9, 2009, S. 129)
§ 9
Baumschutz in Bebauungsplanverfahren
und Baugenehmigungsverfahren
§ 10
Baumschutz in Baugenehmigungsverfahren
(2) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine
Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Bau-
grundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ih-
re Standorte, die Arten, Stammumfänge und Kronendurchmesser
einzutragen. Gleiches gilt für die von der Baumaßnahme möglich-
erweise betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken.
(1) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei des-
sen Verwirklichung in den geschützten Baumbestand gemäß § 2
im Sinne des § 5 eingegriffen werden soll, so ist dem Bauantrag
der Antrag auf Genehmigung gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung
beizufügen.
(2) Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung
Abs. 2: Erfordernis aus § 71 Abs. 1 i.V.m. § 74Seite 16 von 23
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Schwarz, Fettdruck = Übernahme Entwurf der Verwaltung vom 23. Oktober 2023
Grau, Fettdruck, gelb unterlegt = Änderungen / Ergänzungen am Verwaltungsentwurf 13 / 19
(3) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen
Verwirklichung in den geschützten Baumbestand gemäß § 2 im
Sinne des § 4 eingegriffen werden soll, so ist dem Bauantrag der
Antrag auf Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 dieser Satzung beizu-
fügen.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellun-
gen der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Ab-
zeichnung der Flurkarte erfolgen.
(5) Die Genehmigung gilt nur im Rahmen und ab Zugang der erteilten
Baugenehmigung.
nach § 7 ergeht gesondert im Baugenehmigungsverfahren; ihr
Inhalt wird Bestandteil der Baugenehmigung.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Bauvoranfragen. Die
Darstellung der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf
einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen.
(4) Die Genehmigung zur Durchführung des beantragten Eingriffs gilt
nur im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmigung.
(5) Soweit über die Zulässigkeit des Vorhabens bereits im Bebau-
ungsplan nach § 9 entschieden wurde, prüft die zuständige Be-
hörde den Bauantrag auf Einhaltung der Festsetzungen. Werden
die Anforderungen an den Baumschutz durch den Bebauungsplan
nicht näher konkretisiert oder abweichend von den Vorgaben
dieser Satzung festgesetzt oder haben sich die Voraussetzungen
zur Zulassung des Vorhabens geändert, insbesondere durch wei-
teres Baumwachstum, prüft die zuständige Behörde den Bauan-
trag auch nach Maßgabe des § 8 Abs. 1.
Abs. 1 und Abs. 9 Satz 2 BauO NRW
Folge: Beschluss nach § 7 Abs. 2 lit. y) Bezirkssat-
zung vor Erteilung der Baugenehmigung notwendig
Abs. 3 Satz1: es wird keine Baugenehmigung,
sondern im gleichen Beteiligungsverfahren nach § 71
Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 77 BauO NRW ein Bauvorbe-
scheid mit entsprechender Bindungswirkung erteilt
Abs. 4: redaktionelle Klarstellung
Abs. 5: stellt Zusammenhang zu § 9 (neu) her,
zugleich Klarstellung, dass die wesentlichen Entschei-
dungen bereits im B-Plan-Verfahren getroffen wer-
den sollen (über entsprechende Festsetzungen ge-
mäß § 9 Abs. 2) bzw. als politische Entscheidungen
im Baugenehmigungsverfahren zu beachten sind
§ 8
Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen
§ 11
Ersatzpflanzungen
(Kompensation in Grün)
Darstellung der naturschutzrechtlichen Entschei-
dungskaskade für Kompensationsmaßnahmen „in
Grün“ bzw „in Geld“ mit „Ersatzpflanzungen“ (§ 11)
und „Ersatzzahlungen“ (§ 12) als Soll-Vorgabe
Abs. 2: regelt durch die Soll-Vorschriften des Abs.
(1) Wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) eine Ausnahme oder
nach § 6 Abs. 3 eine Befreiung erteilt, so hat die antragstellende
Person auf ihre Kosten für jeden entfernten geschützten Baum
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 neue Bäume zu pflanzen und zu
erhalten (Ersatzpflanzung). Im Falle einer Ausnahme nach § 6 Abs.
2 Satz 1 Buchstaben c) oder d) kann dem/der Antragsteller*in im
Einzelfall aufgegeben werden, Ersatzpflanzungen nach Maßgabe
der Abs. 2 bis 4 vorzunehmen, sofern von dem betroffenen Baum
bzw. den betroffenen Bäumen noch Wohlfahrtswirkungen im Sin-
ne des § 1 ausgingen.
(2) Ersatzpflanzungen sind im räumlichen Geltungsbereich gemäß § 3
(1) Wird nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) eine Ausnahme oder
nach § 7 Abs. 3 eine Befreiung erteilt, so hat die antragstellende
Person auf ihre Kosten für jeden entfernten geschützten Baum
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 neue Bäume zu pflanzen und zu
erhalten (Ersatzpflanzung). Im Falle einer Ausnahme nach § 7
Abs. 2 Satz 1 Buchstaben c) oder d) kann dem/der Antragstel-
ler*in im Einzelfall aufgegeben werden, Ersatzpflanzungen nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 5 vorzunehmen, sofern von dem be-
troffenen Baum bzw. den betroffenen Bäumen noch Wohl-
fahrtswirkungen im Sinne des § 1 ausgingen.
(2) Ersatzpflanzungen sollen bei Baumfällgenehmigungen nach § 8Seite 17 von 23
Verwaltungsentwurf vom 23.10.2023 Gesamt-Alternative Koalition (Entwurf) Kommentierung / Kurzbegründung
Schwarz, Fettdruck = Übernahme Entwurf der Verwaltung vom 23. Oktober 2023
Grau, Fettdruck, gelb unterlegt = Änderungen / Ergänzungen am Verwaltungsentwurf 14 / 19
dieser Satzung vorzunehmen. Sie sollen auf demselben Grund-
stück erfolgen, auf dem sich der zu ersetzende Baum befand. Er-
satzpflanzungen auf unterbauten Flächen (z.B. Tiefgaragen) sowie
auf Dachterrassen oder in Pflanzgefäßen sind nicht möglich.
(3) Ersatzpflanzungen bemessen sich nach dem Stammumfang des
entfernten oder geschädigten Baumes. Als Ersatz ist ein standort-
gerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18
cm (Qualität: Hochstamm mit Ballen, mindestens 3mal verpflanzt)
zu pflanzen. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes in
1 m Höhe mehr als 200 cm, ist ein zusätzlicher Ersatzbaum mit
dem vorgenannten Mindeststammumfang zu pflanzen. Bei mehr-
stämmigen Bäumen gilt die maßgebliche Summe der Stammum-
fänge entsprechend. Sind mehrere Bäume als Ersatz zu pflanzen,
kann die Vorlage eines Grünplanes, in dem der Gesamtumfang der
Ersatzpflanzungsverpflichtungen dargestellt ist, verlangt werden.
(4) Die Ersatzpflanzung gilt erst dann als vorgenommen, wenn der
Baum nach Ablauf von drei Jahren zu Beginn der nächstfolgenden
Wachstumsperiode (ab 1. April) angewachsen ist. Wachsen die zu
pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederho-
len. Im Fall von Bäumen im Eigentum der Bundesstadt Bonn er-
folgt die Ersatzpflanzung und Erhaltung auf Kosten der antragstel-
lenden Person durch die Bundesstadt Bonn.
und bei Baugenehmigungen nach § 10 auf demselben Grund-
stück erfolgen, auf dem sich der zu ersetzende Baum befand.
Dazu kann die Vorlage eines Grünplanes verlangt werden, in
dem der Gesamtumfang der Kompensationsverpflichtungen dar-
gestellt ist. Im Bebauungsplan nach § 9 sollen Ersatzpflanzungen
entsprechend vorrangig planintern festgesetzt werden, sind aber
auch planextern nach dem Baumersatzplan möglich. Ersatz-
pflanzungen auf unterbauten Flächen (z.B. Tiefgaragen) sowie
auf Dachterrassen oder in Pflanzgefäßen sind nicht möglich.
(3) Ersatzpflanzungen bemessen sich nach dem Stammumfang des
entfernten oder geschädigten Baumes. Als Ersatz (Kompensation
in Grün) ist für jeden angefangenen Stammumfang von 100 cm
ein standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von
mindestens 18 cm (Qualität: Hochstamm mit Ballen, mindestens
3mal verpflanzt) zu pflanzen. Bei Nadelbäumen gilt dies entspre-
chend ab jedem angefangenen Stammumfang von 150 cm. Bei
mehrstämmigen Bäumen gilt die maßgebliche Summe der
Stammumfänge entsprechend. Bei der Auswahl der Baumart soll
die Pflanzliste 1 der Bundesstadt Bonn berücksichtigt werden.
(4) Die Ersatzpflanzung gilt erst dann als vorgenommen, wenn der
Baum nach Ablauf von drei Jahren zu Beginn der nächstfolgen-
den Wachstumsperiode (ab 1. April) angewachsen ist. Wachsen
die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Pflanzung zu wieder-
holen. Im Fall von Bäumen im Eigentum der Bundesstadt Bonn
erfolgt die Ersatzpflanzung und Erhaltung auf Kosten der antrag-
stellenden Person durch die Bundesstadt Bonn.
(5) Von einer Ersatzpflanzung kann im Einzelfall aufgrund einer nicht
beabsichtigten, unzumutbaren Härte abgesehen oder ihr Umfang
gemindert werden.
2 Satz 1 und Satz 3 mit Verweis auf „dasselbe Grund-
stück“ bzw. die „planinterne Kompensation“ den
gewünschten (aber im Baurecht nicht erzwingbaren)
Vorrang der Ersatzmaßnahme am Ort des Eingriffs
(i.S.d. naturschutzrechtlichen „Ausgleichs“) auch für
das Baurecht, siehe i.d.S. § 1a Abs. 3 BauGB
Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz: Verweisung auf den
Ausgleichsbebauungsplan für Bäume. Ersatz erfolgt
danach ausschließlich im räumlichen Geltungsbereich
der Satzung durch Bäume, vgl. abweichend die
insoweit eingeschränkte Anlage zu § 2 Satzung 63-1
Abs. 3 Satz 2 und 3: Die Regelung in entspricht
zunächst dem Vorschlag der Verwaltung, allerdings
sieht dieser nur maximal zwei Ausgleichspflanzungen
vor. Aber weiterhin differenzierte Betrachtung von
Laub- und Nadelbäumen entsprechend der geltenden
BSchS v. 21.06.2000, da sie nach der Ersatzregelung
(nur Laubbäume!) unterschiedliche Wertigkeit haben.
Die Regelung des § 11 Abs. 3 gilt auch für die
Kompensation im Bauleitplanverfahren nach § 9
(neu). Dies basiert zentral auf der Rechtsetzungsge-
walt im kommunalen Satzungsrecht nach § 135c Nr.
1 BauGB und folgt übereinstimmend damit aus § 9
Abs. 1 Satz 1 Ökokonto VO NRW, denn danach gelten
deren Regelungen „nicht für Maßnahmen zum Aus-
gleich im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung
nach § 1a Abs. 3, § 9 Abs. 1a und § 135a BauGB“ (vgl.
entsprechend § 18 BNatSchG i.V.m. § 16 BNatSchG /
§ 32 LNatSchG)
Abs. 5: Übernahme aus § 8 Abs. 9 Verwaltungs-
entwurf
§ 8 § 12
Der Begriff der „Ausgleichszahlung“ ist irrefüh-Seite 18 von 23
Verwaltungsentwurf vom 23.10.2023 Gesamt-Alternative Koalition (Entwurf) Kommentierung / Kurzbegründung
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Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen Ersatzzahlungen
(Kompensation in Geld)
rend, vgl. richtig § 13 Satz 2 und § 15 Abs. 6 und Abs.
7 Nr. 2 BNatSchG ("Ersatz in Geld"; "Ersatzzahlung")
Der Untertitel „Kompensation in Geld“ stellt den
inhaltlichen Zusammenhang mit § 11 („Kompensati-
on in Grün“) im Sinne der naturschutzrechtlichen
Entscheidungskaskade der §§ 13 und 15 Abs. 1 und 2
BNatSchG (Vermeidung vor Eingriffsminderung vor
Ausgleich vor Ersatz vor Ersatzzahlung) heraus
Abs. 1 Satz 2: in der städtebaulichen Eingriffsre-
gelung gibt es nach den Vorschriften des BauGB nicht
die Möglichkeit einer Ersatzzahlung
Abs. 2: redaktionelle Anpassungen
Abs. 3: Anpassung in Bezug auf den Ausgleichs-
bebauungsplan für Bäume nach § 9 Abs. 4
Abs. 3, 2. Halbsatz: gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5
BauGB i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG ist es
möglich, Entsiegelungsmaßnahmen von Flächen als
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu erbringen, vgl.
entsprechend Ziff. 2.4 Anlage zu § 2 „Satzung (63-1)
zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach
§§ 135 a – c BauGB in der Bundesstadt Bonn vom 19.
November 2013“
(5) Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-
den unmöglich oder aus fachlichen Gründen nicht zu empfehlen,
so hat die antragstellende Person eine Ausgleichszahlung zu leis-
ten.
(6) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Durch-
schnittswert der ansonsten gemäß Abs. 3 als Ersatz zu pflanzen-
den Bäume, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30
% des Nettoerwerbspreises.
(7) Ausgleichszahlungen im Sinne des Abs. 5 sind von der Bundesstadt
Bonn zweckgebunden für Neupflanzungen von Bäumen an geeig-
neten Standorten im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung,
vorrangig in der Nähe des Standortes der entfernten Bäume, zu
verwenden.
(8) Ausgleichszahlungen können durch Ersatzpflanzungen nach Maß-
gabe der Abs. 2 bis 4 auf einem anderen Grundstück innerhalb des
Geltungsbereichs dieser Satzung abgewendet werden.
(9) Von einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung kann im
Einzelfall aufgrund einer nicht beabsichtigten, unzumutbaren Här-
te abgesehen oder ihr Umfang gemindert werden.
(1) Ist eine zumutbare Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsäch-
lichen Gründen unmöglich oder aus fachlichen Gründen nicht zu
empfehlen, so hat die antragstellende Person eine Ersatzzahlung
zu leisten (Kompensation in Geld). Dies gilt nicht bei der Aufstel-
lung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der Bebauungsplä-
ne.
(2) Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach dem Durch-
schnittswert der ansonsten gemäß § 11 Abs. 3 durchzuführenden
Ersatzpflanzung, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe
von 30 % des Nettoerwerbspreises.
(3) Ersatzzahlungen im Sinne des Abs. 2 sind von der Bundesstadt
Bonn zweckgebunden für Neupflanzungen nach dem Baumer-
satzplan zu verwenden, oder zur Entsiegelung von Flächen, so-
weit dies der Durchführung von Ersatzpflanzungen dient.
(4) Von einer Ersatzzahlung kann im Einzelfall aufgrund einer nicht
beabsichtigten, unzumutbaren Härte abgesehen oder ihr Umfang
gemindert werden.
§ 10
Wiederherstellungspflicht / Folgenbeseitigung
§ 13
Wiederherstellungspflicht
(Unerlaubte Eingriffe)
neuer Untertitel, macht deutlich, dass es um den
Umgang mit den Folgen von Verstößen geht
Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz: Zusammenfassung
Absätze 1 und 2 des § 10 des Verwaltungsentwurfs,
(1) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks mit geschützten Bäumen – entgegen den Verboten
des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme
oder Befreiung nach § 6 vorliegen – geschützte Bäume entfernt
oder zerstört, so haben die Eigentümer*innen oder Nutzungsbe-
(1) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks – entgegen den Verboten des § 5 und ohne dass die
Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 7
vorliegen – geschützte Bäume entfernt oder zerstört oder ge-
schädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, so trifft sieSeite 19 von 23
Verwaltungsentwurf vom 23.10.2023 Gesamt-Alternative Koalition (Entwurf) Kommentierung / Kurzbegründung
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Grau, Fettdruck, gelb unterlegt = Änderungen / Ergänzungen am Verwaltungsentwurf 16 / 19
rechtigten für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum
nach Maßgabe des § 8 gleichwertige Bäume zu pflanzen und zu
erhalten (Ersatzpflanzung).
(2) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks mit geschützten Bäumen – entgegen den Verboten
des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme
oder Befreiung nach § 6 vorliegen – geschützte Bäume geschädigt
oder wesentlich verändert, so haben die Eigentümer*innen oder
Nutzungsberechtigten – soweit dies möglich ist – Schäden oder
Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht mög-
lich, ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.
(3) Ist in den Fällen der Abs. 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus rechtli-
chen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht mög-
lich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden geschützten Baum zu
leisten, der zu ersetzen ist. Für Ersatzpflanzungen nach Abs. 1 und
2 sowie die Ausgleichszahlung sind die Bestimmungen des § 8
sinngemäß anzuwenden.
(4) Hat ein*e Dritte*r geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt,
zerstört, geschädigt oder wesentlich verändert, so entstehen die
Verpflichtungen für die Eigentümer* innen oder Nutzungsberech-
tigten nach den Abs. 1 bis 3 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches
gegenüber dem/der Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist
als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach
den Abs. 1 bis 3 zu erbringen wären.
(5) Im Fall des Abs. 4 haften die Eigentümer*innen bzw. Nutzungsbe-
rechtigten und der/die Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe
des Schadensersatzanspruches der Eigentümer*innen bzw. Nut-
zungsberechtigten gegenüber dem/der Dritten; darüber hinaus
haftet der/die Dritte allein.
die Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustands. Dazu
sind in dem Fall der Entfernung oder Zerstörung nach Maßgabe
des § 11 Ersatzpflanzungen durchzuführen. Sonst sind Schäden
oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern; ist dies nicht
möglich, ist ebenfalls eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.
(2) Ist in den Fällen des Abs. 1 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so
ist nach Maßgabe des § 12 eine Ersatzzahlung zu leisten.
(3) Hat ein*e Dritte*r geschützte Bäume ohne Berechtigung ent-
fernt, zerstört, geschädigt oder wesentlich verändert, so entste-
hen die Verpflichtungen für die Eigentümer*innen oder Nut-
zungsberechtigten nach den Abs. 1 bis 3 nur bis zur Höhe des Er-
satzanspruches gegenüber dem/der Dritten, wenn der Ersatzan-
spruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der
Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 2 zu erbringen wären.
(4) Im Fall des Abs. 3 haften die Eigentümer*innen bzw. Nutzungs-
berechtigten und der/die Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Hö-
he des Schadensersatzanspruches der Eigentümer*innen bzw.
Nutzungsberechtigten gegenüber dem/der Dritten; darüber hin-
aus haftet der/die Dritte allein.
Beseitigung von Redundanzen
Semikolon = redaktionelle Änderung zur Klarstel-
lung der inhaltlichen Bezüge
Abs. 2: redaktionelle AnpassungSeite 20 von 23
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§ 14
Verzeichnisse
§ 14: Herstellung von Transparenz über Verwal-
tungsentscheidungen i.S.d. § 17 Abs. 6 BNatSchG,
unter Verwendung ohnehin vorhandener und den
BV`en regelmäßig mitgeteilter und daher auch jetzt
schon öffentlich zugänglicher Informationen
Abs. 2: entspricht dem Kompensationsflächenka-
taster nach § 34 LNatSchG NRW, das auch im Inter-
net online zu veröffentlichen ist. Auch das Baumka-
taster ist online zugänglich.
(1) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis über die im Gel-
tungsbereich der Baumschutzsatzung nach § 7 erteilten Geneh-
migungen.
(2) Die zuständige Behörde führt ein besonderes Verzeichnis über die
durchgeführten Kompensationsmaßnahmen nach §§ 9 bis 11 so-
wie über die Verwendung der Ersatzzahlungen nach § 12. Es soll
in Verbindung mit dem Baumkataster der Bundesstadt Bonn ge-
führt werden. Diese Maßnahmen sind dann besonders kenntlich
zu machen.
§ 13
Betreten von Grundstücken
§ 15
Betreten von Grundstücken
Die Beauftragten der Bundesstadt Bonn sind berechtigt, nach ange-
messener Vorankündigung mit Zustimmung des/der Eigentümer*in
oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser
Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Ver-
langen der das Eigentum besitzenden oder nutzungsberechtigten
Person auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine
Vorankündigung verzichtet werden.
Die Beauftragten der Bundesstadt Bonn sind berechtigt, nach ange-
messener Vorankündigung mit Zustimmung des/der Eigentümer*in
oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser
Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Ver-
langen der das Eigentum besitzenden oder nutzungsberechtigten
Person auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf
eine Vorankündigung verzichtet werden
§ 11
Gebühren
§ 16
Gebühren
§ 16: Im Wortlaut weitestgehend Übernahme aus
§ 10 der Fassung der BSchS vom 21.06.2000
Die Änderungen in der Anlage zu § 16 Abs. 1
ermöglichen zukünftig Gebührenanpassungen an
allgemeine Tarifsteigerungen ohne Änderung der
BSchS oder ihrer Anlage
Die Bundesstadt Bonn erhebt Gebühren für die Erteilung einer Ge-
nehmigung gemäß § 6 zur Entfernung oder wesentlichen Veränderung
(genehmigungspflichtige Pflegemaßnahme) geschützter Bäume. Die
Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem beigefügten Gebührentarif
(Anlage zu § 11).
(1) Die Bundesstadt Bonn erhebt Gebühren für die Erteilung einer
Genehmigung gemäß § 7 zur Entfernung oder wesentlichen Ver-
änderung (genehmigungspflichtige Pflegemaßnahme) geschütz-
ter Bäume. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem beigefüg-
ten Gebührentarif (Anlage zu § 16 Abs. 1).Seite 21 von 23
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(2) Die Erhebung der Kostenerstattungsbeträge für die Durchfüh-
rung von Kompensationsmaßnahmen (Erwerb entsprechender
Flächen bzw. Baumstandorte aus dem Vermögen der Bun-
desstadt Bonn, Planungs- und Pflegekosten etc.), die nach § 5
Abs. 2a bzw. § 9 Abs. 1a BauGB einem Bauleitplan zugeordnet
sind, erfolgt entsprechend den Regelungen der „Satzung (63-1)
zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – c
BauGB in der Bundesstadt Bonn vom 19. November 2013“. Dies
gilt entsprechend für Kompensationsmaßnahmen nach § 9
Abs. 6.
Abs. 2: Verweis auf die „Satzung 63-1“ bezieht
sich auf Kompensationsmaßnahmen aufgrund von
bauleitplanerischen Zuordnungen bzw. Festsetzun-
gen nach § 5 Abs. 2a bzw. § 9 Abs. 1a BauGB, vgl.
§§ 9 bis 12. Der neue Abs. 2 ist daher zwingend
notwendig, um Rechtswidersprüche auszuschließen
§ 12
Gebührenbescheid und Fälligkeit
§ 17
Gebührenbescheid und Fälligkeit
(1) Gebührenschuldner*in ist die antragstellende Person gemäß § 7
Abs. 1. Mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamt-
schuldner. Im Fall, dass die antragstellende Person im Auftrag ei-
ner/s Dritten handelt, ist der/die Dritte Gebührenschuldner*in.
(2) Über den zu entrichtenden Betrag ergeht ein schriftlicher Gebüh-
renbescheid, der mit der schriftlichen Entscheidung über die Ge-
nehmigung bzw. Ablehnung zu verbinden ist.
(3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenent-
scheidung an die gebührenschuldende Person fällig.
(1) Gebührenschuldner*in ist die antragstellende Person gemäß § 8
Abs. 1. Mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamt-
schuldner. Im Fall, dass die antragstellende Person im Auftrag ei-
ner/s Dritten handelt, ist der/die Dritte Gebührenschuldner*in.
(2) Über den zu entrichtenden Betrag ergeht ein schriftlicher Gebüh-
renbescheid, der mit der schriftlichen Entscheidung über die Ge-
nehmigung bzw. Ablehnung zu verbinden ist.
(3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenent-
scheidung an die gebührenschuldende Person fällig.
(4) Im baurechtlichen Verfahren ergeht der Gebührenbescheid ge-
sondert und ist mit der schriftlichen Entscheidung über die Bau-
genehmigung zu verbinden.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend für Kostenerstattungsbeträge
und Ersatzzahlungen, sie sollen mit dem Gebührenbescheid erho-
ben werden, sonst gemäß den Vorschriften der „Satzung (63-1)
zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – c
BauGB in der Bundesstadt Bonn vom 19. November 2013“.
Abs. 4: die baumschutzrechtliche Genehmigung
ist nach den Vorgaben der BauO NRW an die des
Bauvorhabens gebunden, vgl. oben zu § 10 Abs. 2.
Das gilt entsprechend für die Kostenbescheide.
Abs. 5: Die Satzung 63-1 ist auch bei der Durch-
führung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von
Bäumen zu beachten. Hinweis: als Ausgleichsmaß-
nahme gilt nach der Nr. 2.1.1 der Satzung 63-1 auch
die „Anpflanzung von Einzelbäumen“Seite 22 von 23
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Grau, Fettdruck, gelb unterlegt = Änderungen / Ergänzungen am Verwaltungsentwurf 19 / 19
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne
Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach
§ 6 entfernt, zerstört, schädigt oder wesentlich verändert,
b) eine Anzeige nach § 4 Abs. 4 Buchstabe d) unterlässt,
c) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz ge-
schützter Bäume nach § 5 nicht nachkommt oder zuwiderhan-
delt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 geschützte Bäume nicht in den Lageplan
einträgt,
e) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder
Erteilung einer Befreiung nach § 7 Abs. 3 nicht erfüllt,
f) seinen Verpflichtungen nach §§ 8 oder 10 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW
mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit
die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit
Strafe bedroht ist.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 5 und ohne
Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach
§ 7 entfernt, zerstört, schädigt oder wesentlich verändert,
b) eine Anzeige nach § 5 Abs. 5 Buchstabe d) unterlässt,
c) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz ge-
schützter Bäume nach § 6 nicht nachkommt oder zuwider-
handelt,
d) entgegen § 8 Abs. 1 geschützte Bäume nicht in den Lageplan
einträgt,
e) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder
Erteilung einer Befreiung nach § 8 Abs. 3 nicht erfüllt,
f) seinen Verpflichtungen nach §§ 11, 12 oder 13 nicht nach-
kommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW
mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit
die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit
Strafe bedroht ist.
§ 15
Inkrafttreten
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der
Stadt Bonn vom 21. Juni 2000 (ABl. Bundesstadt Bonn S. 192) außer
Kraft.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der
Stadt Bonn vom 21. Juni 2000 (ABl. Bundesstadt Bonn S. 192) außer
Kraft.Seite 23 von 23 Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de