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231582-10 AA · Änderungsantrag

Änderungsantrag der Koalition: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 231582

Nummer
231582-10 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
03.07.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 231582 Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)

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Änderungsantrag
öffentlich
231582-10 AA
Antragsteller/in:
Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
Dr. Christian Möller
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Dr. Nico Janicke
DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Julia Schenkel
Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Dr. Dominik Maxein
03.07.2024
Änderungsantrag der Koalition: Neufassung der
Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)
Antrag zur Vorlage 231582
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
03.07.2024 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Vorlage wird mit folgender Maßgabe vertagt:
Die Verwaltung wird beauftragt,
- die Aufnahme des Schädigungs-Tatbestands „Bodenverdichtungen“ nach § 4
Abs. 2 lit. c) BSchS-E Verwaltung (DS-Nr.231582)im Wurzelbereich für
Baumstandorte im öffentlichen und im privaten Bereich ausführlicher zu
begründen bzw. auf die Möglichkeiten einer tatsächlichen Durchsetzung hin zu
überprüfen.
- zur folgenden möglichen Ergänzung zu § 4 Abs. 2 lit. c) Stellung zu nehmen:
'Wird eine Fläche bereits entsprechend genutzt, bevor sie unter den Schutz
dieser Regelung fällt, darf diese Nutzung nach Art und Umfang fortgesetzt
werden.' Die Verwaltung möge insbesondere ausführen, ob sie von einer
solchen ausdrücklichen Erlaubnis zur Weiternutzung erhebliche tatsächliche
Auswirkungen auf geschützte Bäume erwartet.
Begründung
In zutreffender weise beschreibt § 2 Abs. 2 BSchS-E der Verwaltung den
Wurzelbereich im Kronentraufbereich zuzüglich 1,50 meter als
Schutzgegenstand. Allerdings stellt sich die Frage nach den tatsächlichen
Möglichkeiten der Durchsetzung eines neuen (?) Schädigungs-Tatbestands
„Bodenverdichtungen“ im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. c) BSchS-E beiSeite 1 von 2
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Baumstandorten im öffentlichen und privaten Bereich. Stellplätze für PKW o.ä.
werden – gerade im Innenstadtbereich oder entlang von Alleen – ggf. schon
seit Jahrzehnten mit der Folge von Bodenverdichtungen genutzt. Das gilt
entsprechend für temporär für Veranstaltungen genutzte Grünflächen unter
Bäumen. Wie lassen sich dann Verbote bzw. neue Schädigungstatbestände an
anderer Stelle noch als verhältnismäßig rechtfertigen?
Sollte der Tatbestand grundsätzlich in der Satzung verbleiben, halten es die
Antragsteller für wünschenswert, ausdrücklich klarzustellen, dass eine
bestehende Nutzung beispielsweise einer unbefestigten Einfahrt oder eines
Dorfplatzes fortgesetzt werden kann, auch wenn die Fläche durch das
Wachsen eines Baums unter den Schutz der Satzung gelangt. Wird eine
Fläche bereits entsprechen genutzt, zum Beispiel eine unbefestigte Einfahrt
befahren, so ist eine gewisse Verdichtung des Bodens bereits eingetreten. Wie
die Verwaltung beispielsweise in 231582-06 ST ausführt, passen sich Bäume
im Laufe ihrer Entwicklung und ihres Wachstums an solche Verhältnisse an.
Schädlich für den Baum dürfte daher vor allem eine relevante zusätzliche
Verdichtung sein. Diese soll dadurch verhindert werden, dass die Nutzung auf
Art und Umfang der bisherigen Nutzung beschränkt bleibt. Wir bitten die
Fachverwaltung auszuführen, ob sie dennoch relevante Probleme für den
Baumschutz aus einer solchen Regelung erwartet.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 12:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de