231582-09 AA · Änderungsantrag
Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 231582
Kerndaten
- Nummer
- 231582-09 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 03.07.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
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Änderungsantrag öffentlich 231582-09 AA Antragsteller/in: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Dr. Christian Möller SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Dr. Nico Janicke DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Julia Schenkel Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Dr. Dominik Maxein 02.07.2024 Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 231582 Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 03.07.2024 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Die Vorlage wird mit folgender Maßgabe vertagt: Die Verwaltung wird beauftragt, die Ziele des Stadtbaumkonzeptes (DS-Nr. 230524) mit Nachdruck zu verfolgen und Wege zu finden, die Anzahl potentieller Baumstandorte zu erhöhen. Dazu soll die Verwaltung insbesondere: 1. den Faktor „Volumen und Beschaffenheit des künftigen Wurzelraums“ (vgl. DS-Nr. 230524, „Zwischenbericht Straßenbäume“, S. 44 ff.) im Hinblick auf die Bedeutung der Schutzerfordernisse für bodengebundene Leitungsinfrastruktur (Leitungen oder Rohre für Strom, Gas, Fernwärme, Daten bzw. Telekommunikation, Trinkwasser, Abwasser, etc.)näher betrachten und untersuchen; 2. mit den Betreibern bodengebundener Leitungsinfrastruktur (Versorgungsunternehmen; Stadtwerke; Telekom, etc.) ein Konsultationsverfahren durchführen. In dem Konsultationsverfahren sind über eine Sammlung und Bewertung bisheriger Schadensfälle im Stadtgebiet von Bonn aufgrund von Wurzelwachstum (getrennt nach Leitungsarten der bodengebunden Infrastruktur)folgende Punkte zu erörtern: a. die rechtlichen Erfordernisse für Abstände von Baumstandorten zubodengebundener Leitungsinfrastruktur und die rechtliche Bindungswirkung entsprechender technischer Baunormen und Empfehlungen (vgl. DS-Nr.Seite 1 von 4 Seite 2 230524,„Zwischenbericht Straßenbäume“, S. 55); b. die Frage der Haftung im Fall von Schadensfällen an bodengebundener Leitungsinfrastruktur aufgrund von Baum- bzw. Wurzelwachstum unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrags; c. desgleichen die Frage einer möglichen Befreiung von Ersatzpflanzungspflichten (i.S.d. § 6 Entwurf Neufassung BSchS Bonn nach DS-Nr. 231582) bei notwendigen Bau-, Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen und damit eines möglicherweise notwendigen Übergangs der Ersatzpflanzungspflicht auf die Stadt; 3. der Frage nachgehen, ob aus dem Versorgungsauftrag der Betreiber bodengebundener Infrastruktur auch deren Anspruch und Recht folgert, die Nutzung und Gestaltung des öffentlichen Raumes im obertägigen Bereich einzuschränken, insbesondere für Baumpflanzungen? 4. zu prüfen, inwieweit auch Standorte unmittelbar neben dem Straßenraum (städtische oder private Flächen) in Betracht gezogen werden können, wenn der Baum seine Funktion als Straßenbaum an diesem Pflanz-Standort erfüllen kann, und zu prüfen, wie bei privaten Flächen ein solcher Standort dauerhaft rechtlich gesichert werden kann. 5. dem Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda bis zu einer Sitzung im viertel Quartal 2024 über den Verlauf und die Ergebnisse des Konsultationsprozesses nach den Nummern 2. und 3. sowie über die Ergebnisse der Untersuchungen nach der Nummer 1. berichten. Begründung Die Entscheidung, ob und wie Bäume im öffentlichen Raum im Nachhinein gepflanzt werden können, hängt nicht nur von der Nutzung der Verkehrsflächen oder stadtgestalterischen Aspekten ab, sondern vor allem auch von der Frage des Bodenvolumens und der Beschaffenheit des künftigen Wurzelraums (Pflanzgrube). Als sehr erhebliches Hemmnis bei der Frage von Neupflanzungen sindLeitungen oder Rohre für Strom, Gas, Daten bzw. Telekommunikation, Trinkwasser und Abwasser oder Fernwärme und andere Bauwerkeim Untergrund zu erkennen (vgl. DS-Nr. 230524, „Zwischenbericht Straßenbäume“, S. 35). Das Stadtbaumkonzept wird zutreffend als eine der „Schlüsselmaßnahmen“ im Klimaanpassungskonzept der Stadt verstanden (DS-Nr. 21239-01 ST). Nach einem vorläufigen Fazit konnten 800 potenzielle Baumstandorte in 11 (von insgesamt 65) Bonner Stadtteilen erfasst werden. Der vorliegende Antrag zielt insoweit auf die nächsten Planungsschritte ab, in der die Realisierbarkeit der Baumpflanzungen vertieft zu untersuchen ist (vgl.DS-Nr. 231582-06 ST zu Punkt 13). Hintergrundgespräche mit verschiedenen Akteuren führen zu der Annahme, dass – mit der Ausnahme von (undichten) Abwasserleitungen – aufgrund von Baum- bzw. Wurzelwachstum kaum oder gar keine Schäden an der Leitungsinfrastruktur aus dem Bonner Stadtgebiet bekannt sind. Sollte diesSeite 2 von 4 Seite 3 zutreffend sein, so würden zahlreiche potentielle Baumstandorte alleine aus Gründen der Prävention möglicher, aber doch eher unwahrscheinlicher Schäden am Leitungsnetz nicht bepflanzt werden können. Tatsächlich bleiben in einigen Straßenzügen vorhandene Baumbeete schon heute unbesetzt oder werden nur noch mit Großsträuchern neu bepflanzt, so z.B. in der Augustastraße in Rüngsdorf, die ihren früheren Charakter als Allee über weite Strecken verloren hat, weil Leitungen im Untergrund liegen. Das erscheint mit Blick auf die Folgen der Klimakrise unverhältnismäßig. Sowohl der Zielbeschluss zur Klimaanpassung (DS-Nr. 231893) als auch die Ergebnisse des Projektes MUTABOR zur Hitzevorsorge (DS-Nr. 231924)stellen deutlich heraus, dass eine Steigerung der Aktivitäten zur Anpassung der Stadt an den Klimawandel dringend notwendig ist; ein weiter wie bisher darf es nicht geben. Sollten zukünftig die im Schutzanspruch für Leitungen etc. begründeten Hemmnisse gemindert werden können oder sogar ganz entfallen, könnten an Bäumen und Grünflächen arme Stadtteile stärker begrünt werden, das wäre auch ein wesentlicher Beitrag zu mehr sozialer Umweltgerechtigkeit. Bei der vorzunehmenden Abwägung der Interessen ist der Versorgungsauftrag der Leitungsbetreiber zu beachten. Die Antragsteller bitten daher folgendes aus rechtlicher Sicht eingehend zu prüfen, (a) ob Baumpflanzungen und die Folgen von Wurzelwachstum ein wesentliches Hindernis für die Grundversorgung der Bevölkerung mit Wasser, Strom, Gas etc. darstellen (?), oder (b) ob und ggf. wie die verschiedenen Interessen und Belange gegeneinander abgewogen werden müssen? Dies schließt auch die Frage ein, (c) ob ggf. Schadensersatzpflichten bestehen könnten, sollte es aufgrund von Wurzelwachstum städtischer Bäume zu Schäden an der Leitungsinfrastruktur kommen? Umgekehrt stellt sich die Frage, (d) ob aufgrund des Versorgungsauftrags und eines Anspruchs auf Schutz und Erhalt der bodengebundenen Leitungsinfrastruktur auch die Nutzung des öffentlichen Raumes im obertägigen Bereich eingeschränkt werden kann und darf, ob also Baumpflanzungen und das damit verbundene zentrale Ziel der Klimaanpassung aufgrund des Versorgungsauftrags der Leitungsbetreiber eingeschränkt werden dürfen? Schließlich stellt sich die weitere Frage, (e) ob Standorte auf privaten oder städtischen Flächen neben den Straßenflächen in Betracht gezogen werden können? Hierfür sind insbesondere die Möglichkeiten der dauerhaften Sicherung eines solchen Baustandortes zu prüfen, zumal erst ein mindestens 40 Jahre alter Baum größere Klimawirkungen erzielt. Je nach Untergrund könnte die Aufbereitung des Standortes neben der Straße weniger arbeitsaufwändig sein. Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens mit den Betreibern bodengebundener Leitungsinfrastruktur ermöglichen eine politische Abwägung der Belange, die notwendig ist. Hierfür wird schlussendlich auch zu berücksichtigen sein, dass Maßnahmen zur Klimaanpassung nicht nur nach dem v.g. Zielbeschluss zur Klimaanpassung, sondern z.B. auch nach derSeite 3 von 4 Seite 4 Klimaschutzklausel des § 1a Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB als öffentlicher Belang besonderes Gewicht haben. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de