231582-08 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zum BBB Änderungsantrag 231582-05 AA - Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)
Kerndaten
- Nummer
- 231582-08 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 31.01.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Kenntnisnahme
- Sitzung der Baumkommission Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231582-08 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Stellungnahme zum BBB Änderungsantrag 231582-05 AA - Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Beratungsfolge Baumkommission 19.02.2024 Kenntnisnahme Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 05.03.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt wie folgt zu dem Änderungsantrag des BBB Stellung: Zu 1) Verbotene Handlungen nach § 4 BSchS Es ist grundsätzlich verboten, geschützte Bäume zu zerstören, zu schädigen sowie ohne vorherige Genehmigung zu entfernen oder zu verändern. Unter die Verbote fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen (Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich) und die zu deren Schädigung oder Absterben führen können. Alle Einwirkungen auf Bäume, die zu einer Schädigung oder Absterben von Bäumen führen können, sind verboten. Dazu gehören insbesondere auch Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs. Das gilt für alle Maßnahmen, die eine schädigende Verdichtung hervorrufen können. Die Aufzählung in der Satzung ist hier nur beispielhaft und dient der Klarstellung. Auch ohne eine ausdrückliche Erwähnung von Kraftfahrzeugen bleibt diese Form der Baumschädigung durch Befahren und/oder Abstellen verboten. Zu 2) Genehmigungsverfahren nach § 7 BSchS Um ungenehmigte Schnittmaßnahmen oder Fällungen von satzungsgeschütztem Baumbestand zu vermeiden und Ersatzpflanzungen sicherzustellen, wurde eine automatische Genehmigungserteilung (sog. Genehmigungsfiktion) bewusst nicht in den Satzungstext aufgenommen. Eingangsbestätigungen und Zwischenbenachrichtigungen sind erprobte und gelebte Verwaltungspraxis. Bei einer Genehmigungsfiktion bestünde für die Stadt Bonn die Nachweispflicht, dass sie in begründeter Form schriftlich widersprochen oder einen Zwischenbescheid erteilt hat. Dies wäre nur unter Verwendung von Postzustellungsurkunden möglich, was den Verwaltungsaufwand und die Kosten des Verfahrens erhöht. Zu 3) Kontrolle von Ersatzpflanzungen nach § 8 BSchS Die Einhaltung der Ge- und Verbote einer Satzung kann von der Bundesstadt Bonn jederzeit überprüft werden. Ein ausdrücklicher Hinweis auf solcheSeite 1 von 2 Seite 2 Kontrollen ist nicht erforderlich. Die Verwaltung kontrolliert die Umsetzung von Ersatzpflanzungen im Rahmen der vorhandenen personellen Kapazitäten. Zu 4) Wiederherstellungspflicht nach § 10 (1) BSchS Ersatzpflanzungen unterliegen gem. § 3 (3) b BSchS unabhängig vom Stammumfang des Baumes automatisch dem Schutz der BSchS: „Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 1 auch für nach dieser Satzung vorgenommene Ersatzpflanzungen.“ Eine gesonderte Aufführung ist daher nicht erforderlich. Zu 5) Wiederherstellungspflicht nach § 10 (5) BSchS § 10 Abs. 4 f. des Entwurfes entspricht dem Wortlaut der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW (dort § 9 Abs. 5 und 6). Hierdurch werden Grundstückseigentümer*innen/ Nutzungsberechtigte im Falle einer Schädigung bzw. Zerstörung des Baumes zur Ersatzbepflanzung bis zur Höhe des gegen den Schädigenden gerichteten Ersatzanspruchs verpflichtet. In dieser Höhe haften sie als Gesamtschuldner*innen. Eine verpflichtende Annahme eines Abtretungsangebotes und entsprechende Ersatzpflanzung durch die Stadt würde indes das Risiko zur Durchsetzung des Ersatzanspruchs auf die Stadt verlagern und wäre mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden, weswegen sich dafür ausgesprochen wird, dem Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes NRW insoweit zu folgen. Gleichwohl ist die Stadt nicht gehindert, im Einzelfall – z.B. im Fall besonderer Härten – ein Angebot auf Abtretung des Ersatzanspruchs anzunehmen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de