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231582-06 ST · Stellungnahme der Verwaltung

FDP-Änderungsantrag: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 231582-2 AA

Nummer
231582-06 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
13.01.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Baumkommission 19.02.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 04.09.2025 Kenntnisnahme
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.03.2024 Kenntnisnahme
  4. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Kenntnisnahme
  5. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Kenntnisnahme
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  1. 231582 Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231582-06 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
FDP-Änderungsantrag: Neufassung der Bonner
Baumschutzsatzung (BSchS)
Antrag zur Vorlage 231582-2 AA
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 17.01.2024 Kenntnisnahme
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.01.2024 Kenntnisnahme
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
31.01.2024 Kenntnisnahme
Rat 01.02.2024 Kenntnisnahme
Baumkommission 19.02.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu Punkt 1 + 2:
Der § 34 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile. Hier gilt der Grundsatz “Baurecht bricht
Baumrecht“. Von den Verboten des § 4 der BSchS ist gem. § 6 (2) b) BSchS
auf Antrag eine Ausnahme zu erteilen, wenn eine nach den baurechtlichen
Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen
Beschränkungen verwirklicht werden kann. Hier besteht kein
Ermessensspielraum. Die Ausführungen gelten auch den Geltungsbereich von
Bebauungsplänen.
Die Baumschutzsatzung ist ein kommunales Regelwerk, das im Verhältnis zum
Bundes- und Landesrecht nachgeordnet ist. Wenn ein baurechtlicher Anspruch
auf die Realisierung eines Vorhabens besteht, so tritt das Baumrecht dahinter
zurück. Dieser Grundsatz basiert auf dem grundgesetzlich zugesicherten Recht
am Eigentum (Art. 14 GG).
Bezüglich des Baumschutzes im Zusammenhang mit der Umsetzung des
Bebauungsplans 6918-4 ergeben sich aus der neuen Baumschutzsatzung
somit im Grundsatz keine Veränderungen.
Zu Punkt 3:
Es wird auf den § 6 Absatz 2 und 3 verwiesen. Hier wird geregelt unter welchen
Voraussetzungen eine Ausnahme von den Verboten nach § 4 zu erteilen ist
oder eine Befreiung erteilt werden kann. Für Eingriffe in einen geschützten
Baumbestand zum Zwecke der energetischen Sanierung eines Gebäudes
wären nach § 6 Abs. 2 lit. b Ausnahmen zu erteilen.
Vergleichbares gilt für Anträge zur BSchS, die im Zusammenhang mit dem
Ausbau erneuerbarer Energien stehen. Sie müssen im Einzelfall geprüftSeite 1 von 4
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werden.
Zu Punkt 4:
Nach Maßgabe der Satzung werden Bäume auf Grund ihres eigenen Wertes
sowie als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in
Verantwortung für die künftigen Generationen geschützt. Der Schutzzweck wird
in § 1 ausführlicher als in der gültigen BSchS dargelegt.
In der aktuell gültigen Baumschutzsatzung sind Laubbäume ab 100 cm und
Nadelbäume ab 150 cm Stammumfang durch die Satzung geschützt. Wegen
der hohen Bedeutung von insbesondere gut eingewachsenem und altem
Baumbestand wird der Schutzgegenstand im Neuentwurf enger gefasst. Die
Senkung des Stammumfangs für Nadelbäume erfolgt zur Vermeidung der
vorzeitigen Fällung intakter/vitaler Bäume, die dem Klimawandel bislang Stand
gehalten haben.
Die Begründung einer Satzungsänderung im eigentlichen Satzungstext ist
weder üblich noch hilfreich.
Zu Punkt 5 – 8:
Es ist grundsätzlich verboten, geschützte Bäume zu zerstören, zu schädigen
sowie ohne vorherige Genehmigung zu entfernen oder zu verändern. Unter die
Verbote fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den die geschützten Bäume
zur Existenz benötigen (Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich) und die zu deren
Schädigung oder Absterben führen können.
Unter nachträglichen Befestigungen und Versiegelungen des Wurzelbereichs
mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton), sind solche zu
verstehen, die nach der Pflanzung und nach dem Anwachsen von Bäumen
vorgenommen wurden und die geeignet sind den Baum zu schädigen oder zum
Absterben zu bringen.
Straßenbäume wurden oft bereits in sehr beengten Verhältnissen gepflanzt und
haben sich im Wachstum und in der Entwicklung daran angepasst. Auch hier
sind nachträgliche Versiegelungen oder das Überfahren von Baumscheiben zu
vermeiden.
Alle Einwirkungen auf Bäume, die zu einer Schädigung oder Absterben von
Bäumen führen können, sind zu vermeiden.
Zu den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst gehören auch Normen und
Richtlinien zum Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen. Diese gelten nicht
nur für Neubauten, sondern auch für Sanierungs- und Umbaumaßnahmen.
Dies sind i. W.:
• ZTV – Baumpflege – Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien zur Baumpflege (FLL 2017)
• DIN 18920 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von
Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
(2014)
• RAS LP4 – Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil:
Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen
und Tieren bei Baumaßnahmen
Ihre Einhaltung wird im Rahmen von Genehmigungsverfahren regelmäßig zur
Auflage gemacht. Ausnahmetatbestände werden in § 6 der Satzung geregelt.
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
Auf der Homepage der Stadt Bonn sind unter folgendem Link weitergehende
Informationen zum Baumerhalt eingestellt:
https://www.bonn.de/themen-entdecken/umwelt-natur/baumschutzsatzung.phpSeite 2 von 4
Seite 3
Es gibt Möglichkeiten, Hängematten, Baumschaukeln oder Kletterseile ohne
Schädigung von Bäumen anzubringen. Dabei handelt es sich folglich nicht um
verbotene und damit genehmigungspflichtige Maßnahmen. Die Verwaltung
sieht keine Veranlassung, baumschädigende Befestigungen ausdrücklich zu
erlauben.
Zu Punkt 9:
§ 5 Abs. 4 des Satzungsentwurfs entspricht der Formulierung von § 5 Abs. 3
der Muster-Baumschutzsatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-
Westfalen und ist mit Art. 13 Abs. 1 GG vereinbar. Bereits nach § 65
Bundesnaturschutzgesetz haben Eigentümer und sonstige
Nutzungsberechtigte von Grundstücken Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks
nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die vorgeschlagene Vorschrift soll es
insbesondere ermöglichen, dass die Stadt – nach vorhergehender Anordnung –
ersatzweise eintritt, wenn die Grenze des Zumutbaren überschritten wird. Sollte
der bzw. die Verpflichtete einer Anordnung nach Abs. 1 nicht nachkommen, so
könnte die Maßnahme im Übrigen auch nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt
werden.
Zu Punkt 10:
Es besteht bereits heute ein Online-Verfahren zur Beantragung einer
Genehmigung gem. Baumschutzsatzung, welches über folgenden Link zur
Internetseite im Bereich Baumschutz der Stadt Bonn zu finden ist.:
https://formulare.bonn.de/administrationCenter/Form-Solutions/05314000-
0001/consent?redirectId=28972e7b-bbff-483d-9adc-
e6daa5da47c1&releaseCacheId=eaacfa76-1f10-4927-93ad-b38a2b2cd5ad
Eine Bearbeitungszeit von 2 Wochen ist unrealistisch, wenn eine örtliche
Überprüfung der Antragsgründe mit vorheriger Terminvereinbarung erforderlich
wird.
Zu Punkt 11:
Die Angabe des genannten Pflanzgröße „Stammumfang von mindestens 18 cm
(Qualität: Hochstamm mit Ballen, mindestens 3mal verpflanzt)“ ist durchaus
marktüblich und in regionalen Baumschulen erhältlich. Es handelt sich um
Mindestanforderungen, die überschritten werden dürfen.
Zu Punkt 12:
Das Gewicht eines Baumes in der o. g. Pflanzgröße (StU 18-20 cm, 3 xv)
beträgt ca. 30 bis 40 kg. Erst mit Ballen erhöht sich dieses Gewicht auf ca. 100
bis 150 kg. Eine fachgerechte Pflanzung wird i. d. R. unabhängig vom Gewicht
die Unterstützung eines Gartenbauunternehmens erfordern.
Zu Punkt 13:
Die Festsetzung einer Ausgleichszahlung erfolgt nur, wenn auf demSeite 3 von 4
Seite 4
Grundstück des Antragsstellers aus sachlichen oder rechtlichen Gründen kein
Platz für eine Ersatzpflanzung vorhanden ist. Eine Pflanzung durch den
Antragsteller auf seinem eigenen Grundstück ist ausdrücklich gewünscht.
Unter der DS 211239-01 ST hat die Verwaltung über die Beauftragung eines
Stadtbaumkonzeptes berichtet. Die Verwaltung hat die Bearbeitung gemeinsam
mit einem Fachbüro in der Zwischenzeit weitestgehend abgeschlossen und
legte mit der DS 230524 eine Zusammenfassung vor.
In einem vorläufigen Fazit lässt sich festhalten, dass sich mit knapp 800
herausgearbeiteten potenziellen Baumstandorten in 11 (von insgesamt 65) der
eingehend untersuchten Bonner Stadtteile ein enormes Potenzial an
zusätzlicher Straßenbegrünung für die Stadt Bonn ablesen lässt. Wobei es sich
bei den 11 Bezirken, wie beschrieben, um die mit den größten Defiziten gemäß
der Stärken- / Schwächenanalyse handelt. Auf Grundlage dieser
konzeptionellen Vorsondierung sind die Straßenabschnitte im nächsten
Planungsschritt daher vertiefend hinsichtlich der Realisierbarkeit der
Baumpflanzungen zu untersuchen.
Zu den konkreten Einzelprojekten werden separate Beschlussvorlagen auf
Grundlage des vorliegenden Baumkonzeptes von der Verwaltung erstellt. Dabei
werden im Vorfeld auch weitere Konzeptionen berücksichtigt, welche auf die
Baumpflanzungen oder deren zeitlichen Ablauf Einfluss haben könnten.
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 12:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de