231582-05 AA · Änderungsantrag
Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)
Kerndaten
- Nummer
- 231582-05 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 29.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Baumkommission Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 231582-05 AA Antragsteller/in: Elisabeth Struwe 27.11.2023 Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Beratungsfolge Baumkommission 04.12.2023 Empfehlung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 31.01.2024 Empfehlung Inhalt des Änderungsantrags Die Beschlussvorlage der Verwaltung wird in folgenden Punkten geändert (Änderungen sind im Vergleich zur Beschlussvorlage dadurch gekennzeichnet, dass zusätzliche Passagenunterstrichenund entfernte Passagen durchgestrichensind): 1) §4 Abs.2b Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen (Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich gemäß § 2 Abs. 2) und die zu deren Schädigung oder Absterben führen können. Hierzu gehören insbesondere: b) Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs durch das Befahren mit oder das Abstellen von Kraftfahrzeugen schweren Gerätschaften, Baumaterialien und Ähnlichem. 2) §7 Abs.2 Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter. Über einen Antrag soll innerhalb von 8 Wochen entschieden werden. (Zusätzlich:) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach Vorlage eines Antrags im Sinne des § 7 Abs. 1 gilt als erteilt, wenn die Bundesstadt nicht binnen 8 Wochen in begründeter Form schriftlich widerspricht oder einen Zwischenbescheid erteilt. 3) § 8 Abs. 1 Wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) eine Ausnahme oder nach § 6 Abs. 3 eine Befreiung erteilt, so hat die Antrag stellende Person auf ihre Kosten für jeden entfernten geschützten Baum nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 neue Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). (Zusatz:)Die Stadt wird die Durchführung und Pflege der ErsatzpflanzungSeite 1 von 3 Seite 2 kontrollieren. 4) § 10 Abs.1 Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks mit geschützten Bäumen und/oder verordneten Ersatzpflanzung – entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen – geschützte Bäume und/oder verordnete Ersatzpflanzung entfernt oder zerstört, so haben die Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum und/oder verordneten Ersatzpflanzung nach Maßgabe des § 8 gleichwertige Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). 5) §10 (4) Hat ein*e Dritte*r geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört, geschädigt oder wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für die Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten nach den Abs. 1 bis 3 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem/der Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 3 zu erbringen wären. (5 neu) Hat ein Dritter gemäß Abs. 4 geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört, geschädigt oder wesentlich verändert und steht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zu, so kann der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte den Ersatzanspruch an die Bundesstadt abtreten. Die Bundesstadt ist verpflichtet, das Angebot, den Ersatzanspruch abzutreten, anzunehmen. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte bleibt in diesem Fall verpflichtet, eine Ersatzpflanzung auf seinem Grundstück zu dulden. (5 entfällt) Im Fall des Abs. 4 haften die Eigentümer*innen bzw. Nutzungsberechtigten und der/die Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches der Eigentümer*innen bzw. Nutzungsberechtigten gegenüber dem/der Dritten; darüber hinaus haftet der/die Dritte allein. Begründung zu1) Beschlussvorlage §4 Abs.2b: „Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen (Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich gemäß § 2 Abs. 2) und die zu deren Schädigung oder Absterben führen können. Hierzu gehören insbesondere: b) Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs durch das Befahren mit oder das Abstellen von Kraftfahrzeugen, schweren Gerätschaften, Baumaterialien und Ähnlichem“Seite 2 von 3 Seite 3 Das Verbot eines Abstellplatzes von Kraftfahrzeugen im Wurzelbereich von Bäumen wird dazu führen, dass Hausbesitzer vorzeitig Bäume in ihren Vorgärten entfernen oder erst gar nicht pflanzen, um zu vermeiden, dass sie ihr Auto nicht mehr dort abstellen können. Hierbei sollte auch beachtet werden, dass in der Satzung definitionsgemäß der Umfang des Wurzelbereiches dem Umfang des Kronenbereiches zuzüglich 1,5m entsprechen soll. Zu2) Beschlussvorlage §7 Abs.2:„Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter. Über einen Antrag soll innerhalb von 8 Wochen entschieden werden.“ Die neue Satzung gibt keine Auskunft darüber, welche Rechte dem Antragsteller zugestanden werden, wenn die Verwaltung den Antrag nicht bearbeitet bzw. in unzumutbarer Weise verzögert. Die alte Satzung sah hingegen vor, dass nach Ablauf der Frist von 6 Wochen ohne Bearbeitung des Antrages durch die Verwaltung dieser als genehmigt zu betrachten sei. Eine Verlängerung der Frist von 6 auf 8 Wochen ist hinnehmbar. Zu 3 und 4) Die verordneten Nachpflanzungen und ihre Pflege wurden in der Vergangenheit nicht in zufriedenstellendem Umfang kontrolliert. Auch verordnete Nachpflanzungen sollten unabhängig vom Stammumfang unter den besonderen Schutz der Baumsatzung fallen. Zu 5) Die in der Neufassung vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung von Eigentümer/Nutzungsberechtigen und einem Dritten, der gemäß §10Abs.4 den Schaden an einem geschützten Baum verursacht hat, kann in der Realität dazu führen, dass die Eigentümer/Nutzungsberechtigen den gesamten Schaden alleine zu tragen haben, da die rechtliche Durchsetzung des Schadensersatzanspruches sich in der Praxis oft schwierig gestaltet. Diese Gefahr war in der alten Fassung ausgeschlossen, da die Eigentümer/Nutzungsberechtigen ihren Ersatzanspruch an die Stadt abtreten konnten. Diese Möglichkeit sollte erhalten bleiben. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de