231582-02 AA · Änderungsantrag
FDP-Änderungsantrag: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 231582
Kerndaten
- Nummer
- 231582-02 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 14.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anregung
- Sitzung des Naturschutzbeirates Anregung
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Anregung
- Sitzung der Baumkommission Anregung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anregung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anregung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
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Änderungsantrag öffentlich 231582-02 AA Antragsteller/in: Wolfgang Heedt FDP-Fraktion im Rat der Stadt Bonn 13.11.2023 FDP-Änderungsantrag: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 231582 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 14.11.2023 Anregung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 15.11.2023 Empfehlung Bezirksvertretung Bad Godesberg 22.11.2023 Anregung Naturschutzbeirat 28.11.2023 Anregung Bezirksvertretung Hardtberg 28.11.2023 Anregung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Empfehlung Baumkommission 04.12.2023 Anregung Bezirksvertretung Beuel 06.12.2023 Anregung Rat 12.12.2023 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags 1. Die Verwaltung möge im Entwurf der Satzung einen Passus vorsehen, wie sie sich die Einhaltung der Satzung vorstellt auf Flächen, auf denen § 34 BauGB gilt. 2. Vor Beschlussfassung mögen die Verwaltung die Vorteile der neuen Baumschutzsatzung erläutern anhand des Bebauungsplans 6918-4 (Kennedyallee 62 - 72, ehem. Postbankgebäude) und wie der Baumbestand mittels der neuen Baumschutzsatzung dort wirkungsvoller hätte geschützt werden können. 3. Die Verwaltung ergänzt die Baumschutzsatzung um Formulierungen für Sachverhalte, wo Bäume der energetischen Sanierung von Bestandsgebäuden im Tief- und Hochbau im Wege stehen sowie für Sachverhalte, wo Bäume durch Verschattung den Einsatz von Photovoltaik und Solarthermiebe- oder verhindern. Ggf. definiert die Verwaltung entsprechende Ausnahtbestände. 4. Die Verwaltung begründet im Satzungstext nachvollziehbar, warum die Satzung jetzt auf Bäume mit 1 Meter Umfang (ca. 32 cm Durchmesser) ausgeweitet wird. 5. Zu § 4 (2) a): Die Verwaltung präzisiert ihre Formulierungen zu dem, was sie unter "nachträglich" versteht und prüft, welche Auswirkungen aus der Formulierung auf öffentliche Gehwege im Umfeld von Straßenbäumen erwachsen.Seite 1 von 3 Seite 2 6. Zu § 4 (2) b): Die Verwaltung prüft, inwiefern nach der neuen Baumschutzsatzung gekieste oder geschotterte Stellplätze auf Privatgrundstücken zu beurteilen sind, weil ja hiervon Bodenverdichtung ausgeht, und wie dieser Satz auszulegen ist, wenn auf dem Grundstück Handwerksfahrzeuge, Kräne (z.B. zur Dachsanierung), Minibagger sowie Schrägaufzüge von Möbelspediteuren und Solarteuren aufgestellt und genutzt werden sollen. 7. Zu § 4 (2) c): Die Verwaltung prüft im Zusammenhang mit dieser Formulierung die Sachverhalte von Perimeterdämmungen oder Sanierungen Versorgungsleitungen, von Kanal- sowie Drainageleitungen und definiert entsprechende Ausnahtbestände. 8. Zu § 4 (2) h): Die Verwaltung prüft in diesem Zusammenhang die Anwendung von Hängematten, Baumschaukeln, Kletterseilen oder Baumhäusern und definiert entsprechende Ausnahtbestände, damit Kinder zukünftig keine Ausnahmeanträge stellen müssen. 9. Zu § 5 (4): Die Verwaltung überprüft, ob die hier angewendete Formulierung im Einklang steht mit § 13 Absaz 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung). 10. Zu § 7 (2): Die Verwaltung entwickelt ein Onlineverfahren, welches mit der Neufassung der Baumschutzsatzung in Kraft tritt und welches die Bearbeitungszeit von Anträgen auf 2 Wochen reduziert, um damit den Realitäten, wie Verfügbarkeit von Handwerkern, Witterungsbedingungen, Finanzierungs- und Förderbedingungen zu entsprechen. 11. Zu § 8 (3): Die Verwaltung möge die Kombination von 18 cm Stammumfang und drei Mal verschult sinnvoll und marktgerecht überarbeiten. Eine Stichprobe auf den Internetseiten von Baumschulen hat ergeben, dass drei Mal verschulte Bäume viel häufiger mit einem Umfang von 16 cm angeboten werden. 12. Die Verwaltung begründet detailliert die Angemessenheit dieser Regelung, insbesondere im Licht der hier aufgeworfenen Punkte 3. und 7., angesichts der Tatsache, dass ein Baum mit einem Stammumfang von 16 - 18 cm mehrere hundert Kilogramm wiegt und somit von Privatpersonen nicht mehr ohne Unterstützung durch ein Gartenbauunternehmen gepflanzt werden kann. 13. Zu § 8 (7): Die Verwaltung ergänzt die Satzung mit der Ausweisung von Flächen für Ersatzpflanzungen, da sie bereits auf die Große Anfrage der FDP, DS 231033 in Ihrer Stellungnahme deutlich macht, dass ihr hierfür keine Flächen zur Verfügung stehen. Begründung In den zurückliegenden Jahren sind die umfangreichsten Baumfällungen im Zusammenhang mit Neubauprojekten festzustellen. Dass die Baumschutzsatzung ein stumpfes Schwert zum Schutz der Bäume ist, wurde zum Beispiel im Bebauungsplan Nr. 6918-4 Kennedyallee 62 - 72 deutlich. Aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen wird der vorgelegte Entwurf der Neufassung der Baumschutzsatzung keine strengeren rechtlichen RegelungenSeite 2 von 3 Seite 3 für Neubauvorhaben enthalten. Stattdessen wird eine kleinteilige Regelungsdichte gegenüber Eigenheimbesitzern entfaltet, denen es in der Regel nur um den Substanzerhalt ihrer Immobilie geht. Dieser Entwurf zieht den Aufbau eines erheblichen und unproduktiven Kontroll- und Überwachungsapparats nach sich. Ein effektiverer Schutz von Bestandsbäumen bei Neubauvorhaben wird hingegen nicht erreicht. Die Verwaltung sollte daher ihr Augenmerk vordringlich von einer ex post Denkweise auf eine ex ante Denkweise umstellen und sich überlegen, wie Baufenster so geschnitten werden können, dass Bestandsbäume definitiv erhalten bleiben. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de