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231582-016 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) hier: Stellungnahme zum Änderungsantrag DS 231582-10AA:

Nummer
231582-016 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
27.03.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 231582 Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231582-016 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung
(BSchS)
hier: Stellungnahme zum Änderungsantrag DS
231582-10AA:
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
01.04.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu den beiden unten aufgeführten Prüfaufträgen aus dem Änderungsantrag DS
231582-10 ÄA nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
- Die Aufnahme des Schädigungs-Tatbestands „Bodenverdichtungen“
nach § 4 Abs. 2 lit. c) BSchS-E Verwaltung (DS-Nr.231582)im
Wurzelbereich für Baumstandorte im öffentlichen und im privaten
Bereich ausführlicher zu begründen bzw. auf die Möglichkeiten einer
tatsächlichen Durchsetzung hin zu überprüfen.
- Zur folgenden möglichen Ergänzung zu § 4 Abs. 2 lit. c) Stellung zu
nehmen: 'Wird eine Fläche bereits entsprechend genutzt, bevor sie
unter den Schutz dieser Regelung fällt, darf diese Nutzung nach Art und
Umfang fortgesetzt werden.' Die Verwaltung möge insbesondere
ausführen, ob sie von einer solchen ausdrücklichen Erlaubnis zur
Weiternutzung erhebliche tatsächliche Auswirkungen auf geschützte
Bäume erwartet.
Unter nachträglichen Befestigungen und Versiegelungen des Wurzelbereichs
mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton), sind solche zu
verstehen, die nach der Pflanzung und nach dem Anwachsen von Bäumen
vorgenommen wurden und die geeignet sind den Baum zu schädigen oder zum
Absterben zu bringen.
Die Herstellung einer Wegebefestigung erfordert einen tragfähigen
Wegeaufbau, der aus Frostschutzschicht, Tragschicht und Wegedecke besteht.
Die Dicke beträgt mindestens 40 cm. Neben dem Verlust von Flächen geht
beim Bau auch der Verlust von Wurzelwerk einher.
Viele Bäume wurden in beengten Verhältnissen gepflanzt und haben sich im
Wachstum und in der Entwicklung an diese Situation angepasst. Dabei haben
sie insbesondere die unversiegelten Flächen mit ihrem Wurzelwerk zur
Aufnahme von Wasser, Nährstoffen und Luft erschlossen.Seite 1 von 2
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Zum Schutz und Erhalt des Baumbestands sind alle Einwirkungen auf Bäume,
die zu einer Schädigung oder gar zum Absterben von Bäumen führen können,
zu vermeiden. Dazu gehören auch nachträgliche Versiegelungen oder das
Überfahren von Baumscheiben.
Eine bestehende Nutzung oder versiegelte Flächen kann weiter bestehen, auch
wenn ein Baum in eine verdichtete oder versiegelte Fläche hineinwächst, da
Bäume sich an die vorhandenen Bedingungen anpassen. Schädlich für Bäume
sind insbesondere nachträgliche Bodenverdichtungen oder Versiegelungen.
Diese sollen dadurch verhindert werden, dass die Nutzung auf die bisherige Art
und Umfang beschränkt bleibt.
Diese Standard-Regelung in § 4 (2) der Baumschutzsatzung beschreibt
grundsätzlich baumschädigende Handlungen. Kontrollen sind der Verwaltung
allenfalls in begründeten Einzelfällen möglich.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de