← zurück zu 231582

231582-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Synopse zur Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)

Nummer
231582-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
13.11.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 04.09.2025 Kenntnisnahme
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.03.2024 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Naturschutzbeirates 28.11.2023 Kenntnisnahme
  4. Sitzung der Baumkommission 19.02.2024 Kenntnisnahme
  5. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Kenntnisnahme
  6. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 28.11.2023 Kenntnisnahme
  7. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Kenntnisnahme
  8. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 14.11.2023 Kenntnisnahme
  9. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 06.12.2023 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 1,1 MB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 231582 Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (41.624 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231582-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Synopse zur Neufassung der Bonner
Baumschutzsatzung (BSchS)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 14.11.2023 Kenntnisnahme
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
15.11.2023 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bad Godesberg 22.11.2023 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Hardtberg 28.11.2023 Kenntnisnahme
Naturschutzbeirat 28.11.2023 Kenntnisnahme
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Kenntnisnahme
Baumkommission 04.12.2023 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Beuel 06.12.2023 Kenntnisnahme
Rat 12.12.2023 Kenntnisnahme
Ergänzende Stellungnahme:
An die Verwaltung wurde über die Fraktionsgeschäftsführungen der Wunsch
herangetragen, eine Synopse nachzureichen.
Diesem Wunsch kommt die Verwaltung hiermit nach.
Anlage/n
1 2Politik_Synopse-BSchG alt-neu- Anmerkungen (öffentlich)Seite 1 von 8
Amt für Umwelt und Stadtgrün - Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn - Synopse derzeit gültige Baumschutzsatzung und Neufassungsentwurf (Stand: 10.11.2023) 1
Baumschutzsatzung Bonn vom 12.06.2000 Neufassungsentwurf Wichtige Änderungen / Ergänzungen
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 15. Juni 2000 aufgrund des § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28. März 2000 (GV.NRW. S. 245) und des § 45 des Gesetzes zur Sicherung
des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz LG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (GV.NRW. S.710), geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesforstgesetzes, des Gemeinschaftswald-
gesetzes und des Landschaftsgesetzes vom 2. Mai 1995 (GV.NRW. S.382), folgende
Satzung beschlossen:
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.2023 aufgrund
 des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490),
 des § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesna-
turschutzgesetz – LNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli
2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022
(GV. NRW. S. 139), in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Natur-
schutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), und
 der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-West-
falen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233),
folgende Satzung beschlossen:
Generelle Anpassungen / Anpassungsziele:
 Anpassung an aktuelle Rechtsgrundlagen/Gesetzesquellen
 bessere Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit
 Ergänzung des Kommunalabgabengesetzes als Rechts-
grundlage für die Gebührenerhebung (neue §§ 11 und 12)
 gendergerechte Formulierungen
§ 1 Schutzzweck
Zweck dieser Satzung ist es, Bäume
a) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit
b) zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
c) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes
d) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen sowie
e) zur Verbesserung des Klimas im Siedlungsbereich
zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.
§ 1 Schutzzweck
(1) Nach Maßgabe dieser Satzung werden Bäume auf Grund ihres eigenen Wertes so-
wie als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung
für die künftigen Generationen geschützt zur
a) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen, standortangepassten und klima-
resistenten Baumbestandes, insbesondere unter Berücksichtigung der Selten-
heit, Eigenart und Schönheit der Bäume,
b) dauerhaften Sicherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-
haushaltes,
c) Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, insbesondere der kleinklimati-
schen Verhältnisse, im Hinblick auf eine Erhöhung der Klimaresilienz,
d) Erhaltung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere sowie deren biologischer
Vielfalt,
e) Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen
(z.B. durch Abmilderung von Temperaturextremen, Beschattung, Filterung bzw.
Bindung von Feinstaub- und Schadstoffemissionen, Dämpfung von Schallemis-
sionen oder Minderung von Winddruck) sowie
f) Erhaltung und Förderung eines attraktiven und vielgestaltigen Orts- und Land-
schaftsbildes und der damit verbundenen Naherholungsfunktion und Lebens-
qualität im Wohnumfeld der Menschen.
(2) Geschützte Bäume gemäß § 2 sind zu erhalten, mit diesem Ziel zu pflegen und vor
Gefährdung zu bewahren.
 Ausführlichere Darlegung der Schutzwecke in Anlehnung an
§ 1 BNatSchG
§ 1 a Geltungsbereich
(1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne, soweit
diese nicht eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung festsetzen.
(2) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadel-
bäumen von 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erd-
boden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stamm-umfang unter dem
Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stamm-
umfänge maßgebend.
(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig von den Voraussetzungen des
Abs. 2
a) für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhal-
ten sind,
b) für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen.
(4) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für
§ 2 Schutzgegenstand (Geschützte Bäume)
(1) Geschützt sind alle öffentlichen und privaten Bäume mit einem Stammumfang von
mindestens 100 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter
dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßge-
bend.
Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Umfänge der Einzel-
stämme 100 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30
cm aufweist.
(3) Zu den geschützten Bäumen nach Abs. 1 gehören auch deren Wurzel-, Stamm- und
Kronenbereiche. Der Wurzelbereich umfasst den jeweiligen Kronentraufbereich zu-
züglich eines daran angrenzenden Bereichs mit einer Breite von 1,50 m.
(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig von den Voraussetzungen des
Abs. 1 auch für:
a) Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten
sind,
b) nach dieser Satzung vorgenommene Ersatzpflanzungen.
 Inhaltliche Trennung des alten § 1a in:
§ 2 Schutzgegenstand und § 3 Geltungsbereich
 Erhöhung des Umfangs geschützter Bäume durch:
- Herabsetzung der Geltungsschwelle bei Nadelbäumen auf
100 cm Stammumfang
- Einbeziehung von (nicht gewerblich genutzten) Obstbäu-
men
 Vereinheitlichung der Geltungsschwellen von Laub- und Na-
delbäumen auf 100 cm StUSeite 2 von 8
Amt für Umwelt und Stadtgrün - Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn - Synopse derzeit gültige Baumschutzsatzung und Neufassungsentwurf (Stand: 10.11.2023) 2
a) Obstbäume, mit Ausnahme von Nussbäumen und Esskastanien,
b) sowie Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förde-
rung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I
S.1307) und des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landes-
forstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (SGV.
NRW. 790),
(5) Nicht von dieser Satzung berührt werden die besonderen Bestimmungen für Bäume
und Baumgruppen, die nach § 42 a (2) Landschaftsgesetz als Naturdenkmale oder
Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt sind.
§ 3 Geltungsbereich
(1) Der Baumschutz gemäß dieser Satzung umfasst den in § 2 definierten Baumbestand
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich von
Bebauungsplänen.
(2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für:
a) den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- und forstwirtschaft-
liche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Land-
schaftsplan oder eine Landschaftsschutzverordnung auf diese Flächen er-
streckt (§ 14 Abs. 1 LNatSchG NRW),
b) Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der
Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S.
1307), zuletzt geändert durch Art. 112 des Gesetzes vom 10.8.2021 (BGBl. I S.
3436), und des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Lan-
desforstgesetz – LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April
1980 (GV. NW. S. 546), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 26.
März 2019 (GV. NRW. S. 193, ber. S. 214),
c) durch ordnungsbehördliche Verordnungen ausgewiesene Naturschutzgebiete,
Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile (§ 43 Abs. 2
LNatSchG NRW),
d) gemäß § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen,
e) Bäume in Gärtnereien, Baumschulen und Obstplantagen, die dem Erwerbs-
zweck dienen,
f) Bäume in unmittelbar der Forschung und Lehre dienenden Gärten wissen-
schaftlicher Einrichtungen (insb. Botanischer Garten der Rheinische Friedrich-
Wilhelms-Universität Bonn).
 Anpassung an die aktuellen Rechtsgrundlagen
 Bäume in unmittelbar der Forschung und Lehre dienenden
Gärten wissenschaftlicher Einrichtungen sollen künftig von
der Baumschutzsatzung ausgenommen werden. Dies betrifft
insbesondere den Botanischen Garten der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Zur optimalen Erhaltung
und Entwicklung der botanischen Sammlungen für die Zwe-
cke der Forschung, Lehre und Öffentlichkeitsarbeit ist der
zielgerichtete langfristige Umbau der Gartenanlage gemäß
den Aufgabenstellungen der Botanischen Gärten vorgese-
hen.Seite 3 von 8
Amt für Umwelt und Stadtgrün - Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn - Synopse derzeit gültige Baumschutzsatzung und Neufassungsentwurf (Stand: 10.11.2023) 3
§ 2 Verbotene Maßnahmen
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen,
zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Erlaubt sind
jedoch die üblichen Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, Maßnahmen im Rahmen
eines ordnungsgemäßen Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien und Maß-
nahmen zur ordnungsgemäßen Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen
Grünflächen. Erlaubt sind ferner unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung ei-
ner unmittelbar drohenden Gefahr; sie sind der Bundesstadt Bonn unverzüglich an-
zuzeigen.
(2) Eine Schädigung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäumen
Eingriffe vorgenommen werden, die zum Absterben des Baumes führen oder führen
können; hierzu gehören auch Störungen des Wurzelbereichs unterhalb der Baum-
krone (Kronentraufbereich) insbesondere durch:
a) Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt,
Beton),
b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Aushebung von Gräben), Verdich-
tungen oder Aufschüttungen,
c) Lagern oder Anschütten von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen oder Abwässern,
d) Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen
e) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide),
f) Anwendung von Streusalzen, soweit der Kronenbereich nicht zur befestigten
Verkehrsfläche gehört sowie
(3) Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäu-
men Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen wesentlich
verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.
§ 4 Verbotene Handlungen
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu zerstören,
zu schädigen sowie ohne vorherige Genehmigung gemäß § 6 zu entfernen oder zu
verändern.
(2) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den die ge-
schützten Bäume zur Existenz benötigen (Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich ge-
mäß § 2 Abs. 2) und die zu deren Schädigung oder Absterben führen können. Hierzu
gehören insbesondere:
a) Nachträgliche Befestigungen (Versiegelungen) des Wurzelbereichs mit einer
wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton),
b) Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs durch das Befahren mit oder das Ab-
stellen von Kraftfahrzeugen, schweren Gerätschaften, Baumaterialien und Ähn-
lichem,
c) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Aushebung von Gräben) oder Auf-
schüttungen im Wurzelbereich,
d) Lagern oder Zuführen von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Abwässern oder an-
deren schädigenden Stoffen,
e) Zuführen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,
f) Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln (z.B. Herbizide), soweit sie nicht
für die Erhaltung oder den Schutz des Baumes erforderlich sind,
g) Anwendung von Streusalzen, soweit die Satzung über die Straßenreinigung in
der Bundesstadt Bonn nichts Anderes vorsieht, sowie
h) Anbringung von Gegenständen, die zu einer Schädigung des Stamms oder der
Baumrinde (Druck- oder Abriebschäden) führen können (z.B. Befestigung von
Werbeplakaten oder Slacklines).
(3) Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn Handlungen vorgenommen
werden, die
a) das charakteristische Aussehen des Baumes wesentlich verändern,
b) den Erhalt des Baumes gefährden oder
c) das weitere Wachstum sowie die ökologischen Funktionen und Wohlfahrtswir-
kungen des Baumes wesentlich beeinträchtigen.
(4) Unter die Verbote der Abs. 1 bis 3 fallen nicht:
a) fachgerechte Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen (gemäß Zusätz-
liche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege – ZTV-
Baumpflege),
b) fachgerechte Erhaltungs- oder Pflegeschnitte an Stein- und Kernobstbaumar-
ten, an denen diese erforderlich sind (z.B. Apfel- und Birnbäume),
c) Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Gestaltung, Pflege und Sicherung von öf-
fentlichen Grünflächen und Wasserläufen,
d) unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden,
nicht anders abwendbaren Gefahr für Personen und Sachen von bedeutendem
Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht, oder die zwar nicht von diesen
ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen
abgewehrt werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr sind der Bundesstadt Bonn unverzüglich anzuzeigen.
 Konkretisierung und Erweiterung der Schädigungstatbe-
stände (z.B. Bodenverdichtungen durch Befahren, Anbrin-
gung von Gegenständen)
 Ergänzung von Handlungen, die nicht unter die Verbote fal-
len in Abs. 4Seite 4 von 8
Amt für Umwelt und Stadtgrün - Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn - Synopse derzeit gültige Baumschutzsatzung und Neufassungsentwurf (Stand: 10.11.2023) 4
§ 3 Anordnung von Maßnahmen
(1) Die Bundesstadt Bonn kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberech-
tigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum
Schutz von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 a dieser Satzung trifft; dies gilt
insbesondere, wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder durchgeführt werden sollen.
(2) Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks Maß nahmen,
die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke
haben können, findet Abs. 1 entsprechende Anwendung.
(3) Soweit im Einzelfall zur Durchführung einer Maßnahme erforderlich, kann deren
Ausführung durch fachlich geeignete Personen verlangt werden.
(4) Die Bundesstadt kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte
die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten
Bäumen duldet, sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann.
§ 5 Anordnung von Maßnahmen zum Erhalt geschützter Bäume
(1) Die Bundesstadt Bonn kann anordnen, dass Eigentümer*innen oder Nutzungsbe-
rechtigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und
zum Schutz gemäß § 2 geschützter Bäume durchführen. Dies gilt insbesondere im
Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen.
(2) Bei Handlungen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzen-
der Grundstücke haben können, findet Abs. 1 entsprechende Anwendung.
(3) Soweit im Einzelfall zur Durchführung einer Maßnahme erforderlich, kann deren
Ausführung durch fachlich geeignete Personen (zertifizierte Baumpfleger*innen)
verlangt werden.
(4) Die Bundesstadt Bonn kann ferner anordnen, dass Eigentümer*innen oder Nut-
zungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen
an geschützten Bäumen durch die Bundesstadt Bonn oder von ihr Beauftragte dul-
den, sofern ihnen die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann oder die
Durchführung durch die pflichtige Person den Belangen des Baumschutzes voraus-
sichtlich nicht Rechnung tragen würde.
§ 4 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Verboten des § 2 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn
a) der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von Vorschriften des
öffentlichen Rechts oder eines rechtskräftigen Urteils eines Verwaltungsge-
richts verpflichtet ist, die Bäume zu entfernen oder zu verändern und er sich
nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder
nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
c) von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefah-
ren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind,
d) der Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentli-
chen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu
verwirklichendem öffentlichem Interesse dringend erforderlich ist.
Soweit notwendig, sind die Erlaubnisvoraussetzungen vom Antragsteller nachzuwei-
sen.
(2) Von den Verboten des § 2 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn
a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abwei-
chung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder
c) sich nach Abwägung öffentlicher und privater Belange ein Überwiegen der pri-
vaten Belange ergibt.
Als private Belange sind insbesondere bei der Abwägung einzustellen: Verschat-
tung, Beschädigung von Gebäuden, Wegen oder Ver-/Entsorgungsleitungen, Ab-
stand zum Gebäude oder gärtnerische Gestaltung des Grundstückes.  fallen diese
Punkte bei der neuen Satzung unter die nicht beabsichtigte Härte? Gefahren für
Sachen von bedeutendem Wert
Zu den öffentlichen Belangen zählen insbesondere die Seltenheit, Eigenart, Schön-
heit der Bäume und ihre Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild sowie die Tier-
und Pflanzenwelt und die Verbesserung des Stadtklimas.
§ 6 Genehmigungspflicht (Ausnahmen und Befreiungen)
(1) Eine Entfernung, Veränderung oder sonstige Beeinträchtigung geschützter Bäume
bedarf einer vorherigen Genehmigung der Bundesstadt Bonn durch Ausnahme oder
Befreiung.
(2) Von den Verboten des § 4 ist auf Antrag eine Ausnahme zu erteilen, wenn
a) Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von
Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, geschützte Bäume zu
entfernen oder zu verändern und sie sich nicht in zumutbarer Weise von dieser
Verpflichtung befreien können,
b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder
nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeu-
tendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 4 Buchst. d)), ausgehen und
die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand abzuwenden
sind,
d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung
des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
e) die Beseitigung oder Veränderung eines geschützten Baumes aus überwie-
gendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichem Interesse
dringend erforderlich ist,
Die Ausnahmevoraussetzungen sind von dem/der Antragsteller*in nachzuweisen.
(3) Von den Verboten des § 4 kann auf Antrag im Einzelfall eine Befreiung erteilt wer-
den, wenn
a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung
mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist oder
b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.
Zu den öffentlichen Interessen zählen insbesondere die unter § 1 Abs. 1 aufgeführ-
ten Schutzzwecke.
 Aufteilung des bisherigen „§ 4 Ausnahmen und Befreiungen“
in
- § 6 Genehmigungspflicht (Ausnahmen und Befreiungen)
- § 7 Genehmigungsverfahren
- § 8 Ersatzpflanzungen /Ausgleichszahlungen
 dadurch bessere Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit
 Klare Definition von Ausnahmen, bei denen eine Genehmi-
gung erteilt werden muss.
§ 4 Ausnahmen und Befreiungen
(3) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ist bei der Bundesstadt Bonn - Untere
Landschaftsbehörde - schriftlich unter Darlegung der Gründe und Beifügung eines
Lageplanes zu beantragen. Von der Vorlage eines Lageplanes kann im Einzelfall
abgesehen werden, wenn auf andere Weise die geschützten Bäume, Standort, Art
und Stammumfang ausreichend dargestellt werden.
Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach Vorlage eines Antrags im Sinne
des § 4 Abs. 3 gilt als erteilt, wenn die Bundesstadt nicht binnen 6 Wochen in be-
gründeter Form schriftlich widerspricht oder einen Zwischenbescheid erteilt.
§ 7 Genehmigungsverfahren
(1) Ausnahmen oder Befreiungen gemäß § 6 sind bei der Bundesstadt Bonn - Untere
Naturschutzbehörde - schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des auf der
Internetseite der Bundesstadt Bonn zur Verfügung gestellten Formulars zu beantra-
gen. Dem Antrag sind beizufügen:
 eine Begründung für die beantragte Entfernung bzw. Veränderung,
 ein Lageplan, in dem die Standorte aller auf dem Grundstück vorhandenen
Bäume, deren Art, Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden und Kronen-
durchmesser (Kronentraufbereiche) eingetragen sind, sowie die zur Entfernung
bzw. Veränderung beantragten Bäume markiert sind,Seite 5 von 8
Amt für Umwelt und Stadtgrün - Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn - Synopse derzeit gültige Baumschutzsatzung und Neufassungsentwurf (Stand: 10.11.2023) 5
(4) Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie kann
mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
 Fotos von den zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäumen.
Die Bundesstadt Bonn kann weitere Unterlagen nachfordern, soweit dies zur Beur-
teilung erforderlich ist.
(2) Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich er-
teilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter. Über ei-
nen Antrag soll innerhalb von 8 Wochen entschieden werden.
(3) Eine Ausnahme oder Befreiung kann – über die Regelungen des § 8 hinaus – mit
weiteren Nebenbestimmungen (z.B. zu baumerhaltenden Maßnahmen, Fristen und
entsprechenden Nachweisen) verbunden werden.
(4) Ausnahmen und Befreiungen behalten für die Zeit des Antragsgrundes, jedoch ma-
ximal für drei Jahre nach Zugang der Genehmigung, ihre Gültigkeit. Die Frist kann
auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.
§ 4 Ausnahmen und Befreiungen
(5) Dem Antragsteller soll im Fall des § 4 Abs. 1 Buchstaben b bis d und Abs. 2 auferlegt
werden, auf dem Grundstück Bäume oder Sträucher bestimmter Art und Größe als
Ersatz für entfernte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten. Von der
Ersatzpflanzung kann abgesehen werden, wenn das Grundstück ausreichend be-
grünt ist, oder wenn die Vornahme einer Ersatzpflanzung eine unzumutbare Härte
für den Eigentümer bedeutet. Im Fall des § 4 Abs. 1 Buchstabe a ist der Antragsteller
verpflichtet, eine Ersatzpflanzung auf seinem Grundstück zu dulden. Ist eine Ersatz-
pflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten.
Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe
(fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen.
(6) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes.
Als Ersatz für einen entfernten Baum mit einem Stammumfang von mehr als 150 cm
ist ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindeststamm-
umfang von 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen. Sind mehrere
Bäume als Ersatz zu pflanzen, kann die Vorlage eines Grünplanes verlangt werden.
Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederho-
len.
(7) Die Ausgleichszahlung entspricht den durchschnittlichen Kosten der vom Antrag-
steller ansonsten vorzunehmenden Ersatzpflanzung (Kosten für Erwerb zuzüglich
Kosten der Anpflanzung in Höhe von 30 % des Nettoerwerbspreises).
(8) Von den Regelungen des Abs. 5 können in besonders begründeten Fällen Ausnah-
men zugelassen werden.
(9) § 31 BBauG bleibt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungs-
planes zu erhalten sind, unberührt.
§ 8 Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen
(1) Wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) eine Ausnahme oder nach § 6 Abs. 3 eine
Befreiung erteilt, so hat die antragstellende Person auf ihre Kosten für jeden entfern-
ten geschützten Baum nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 neue Bäume zu pflanzen und
zu erhalten (Ersatzpflanzung).
Im Falle einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben c) oder d) kann
dem/der Antragsteller*in im Einzelfall aufgegeben werden, Ersatzpflanzungen nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 4 vorzunehmen, sofern von dem betroffenen Baum bzw.
den betroffenen Bäumen noch Wohlfahrtswirkungen im Sinne des § 1 ausgingen.
(2) Ersatzpflanzungen sind im räumlichen Geltungsbereich gemäß § 3 dieser Satzung
vorzunehmen. Sie sollen auf demselben Grundstück erfolgen, auf dem sich der zu
ersetzende Baum befand. Ersatzpflanzungen auf unterbauten Flächen (z.B. Tiefga-
ragen) sowie auf Dachterrassen oder in Pflanzgefäßen sind nicht möglich.
(3) Ersatzpflanzungen bemessen sich nach dem Stammumfang des entfernten oder ge-
schädigten Baumes.
Als Ersatz ist ein standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von min-
destens 18 cm (Qualität: Hochstamm mit Ballen, mindestens 3mal verpflanzt) zu
pflanzen. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes in 1 m Höhe mehr als
200 cm, ist ein zusätzlicher Ersatzbaum mit dem vorgenannten Mindeststammum-
fang zu pflanzen.
Bei mehrstämmigen Bäumen gilt die maßgebliche Summe der Stammumfänge ent-
sprechend.
Sind mehrere Bäume als Ersatz zu pflanzen, kann die Vorlage eines Grünplanes, in
dem der Gesamtumfang der Ersatzpflanzungsverpflichtungen dargestellt ist, ver-
langt werden.
(4) Die Ersatzpflanzung gilt erst dann als vorgenommen, wenn der Baum nach Ablauf
von drei Jahren zu Beginn der nächstfolgenden Wachstumsperiode (ab 1. April) an-
gewachsen ist. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung
zu wiederholen.
Im Fall von Bäumen im Eigentum der Bundesstadt Bonn erfolgt die Ersatzpflanzung
und Erhaltung auf Kosten der antragstellenden Person durch die Bundesstadt Bonn.
(5) Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder
aus fachlichen Gründen nicht zu empfehlen, so hat die antragstellende Person eine
Ausgleichszahlung zu leisten.
(6) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Durchschnittswert der an-
sonsten gemäß Abs. 3 als Ersatz zu pflanzenden Bäume, zuzüglich einer Pflanz-
kostenpauschale in Höhe von 30 % des Nettoerwerbspreises.
(7) Ausgleichszahlungen im Sinne des Abs. 5 sind von der Bundesstadt Bonn zweck-
gebunden für Neupflanzungen von Bäumen an geeigneten Standorten im räumli-
chen Geltungsbereich dieser Satzung, vorrangig in der Nähe des Standortes der
entfernten Bäume, zu verwenden.
(8) Ausgleichszahlungen können durch Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Abs. 2
bis 4 auf einem anderen Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung
abgewendet werden.
(9) Von einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung kann im Einzelfall aufgrund
 keine Ersatzpflanzungen auf unterbauten Flächen etc. (§ 8
Abs. 2)
 Erhöhung der Ersatzpflanzungserfordernisse (§ 8 Abs. 3): Er-
höhung des erforderlichen Ersatzpflanzungsumfangs ab ei-
nem Stammumfang der zu ersetzenden Bestandsbäume >
200 cm
 Konkretisierung der Ersatzpflanzungserfordernisse (§ 8 Abs.
3): Hochstamm mit Ballen, 3mal verpflanzt
 ausschließlich Ersatzpflanzungen von Laubbäumen (§ 8 Abs.
3)
 Konkretisierung der Gewährleistungszeiten für Ersatzpflan-
zungen (§ 8 Abs. 4)
 Die Bemessung der Ausgleichszahlung entspricht der beste-
henden Regelung und der Mustersatzung (§ 8 Abs. 6)
 Übernahme des Inhalts des alten § 8 in den neuen § 8 Abs. 7
§ 8 Verwendung von Ausgleichszahlungen
Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Bundesstadt
Bonn zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen, nach Möglichkeit in der
Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume, zu verwenden.Seite 6 von 8
Amt für Umwelt und Stadtgrün - Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn - Synopse derzeit gültige Baumschutzsatzung und Neufassungsentwurf (Stand: 10.11.2023) 6
einer nicht beabsichtigten, unzumutbaren Härte abgesehen oder ihr Umfang gemin-
dert werden.
§ 5 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren
(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung
beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten
Bäume im Sinne des § 1 a, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kro-
nendurchmesser einzutragen. Soweit die Kronenauslage von geschützten Bäu-
men auf angrenzenden Grundstücken über das Baugrundstück reicht, ist dies im
Lageplan maßstabsgerecht darzustellen.
(2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung
geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so
ist der Antrag auf Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 dem Bauantrag beizufügen. Die
Entscheidung über die beantragte Erlaubnis (§ 4 Abs. 4) ergeht gesondert im Bau-
genehmigungsverfahren; ihr Inhalt wird Bestandteil der Baugenehmigung.
(3) Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten sinngemäß auch für Bauvoranfragen. Die Darstel-
lung der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der
Flurkarte erfolgen.
§ 9 Baumschutz in Bebauungsplan- und Baugenehmigungsverfahren
(1) Für die Entfernung von geschützten Bäumen, für die in Bebauungsplanverfahren ein
Ausgleich im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB
festgesetzt, vertraglich geregelt oder durch sonstige Maßnahmen gesichert worden
ist, sind keine Ersatzpflanzungen nach § 8 erforderlich.
(2) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung
beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück vorhandenen geschütz-
ten Bäume im Sinne des § 2, ihre Standorte, die Arten, Stammumfänge und Kronen-
durchmesser einzutragen. Gleiches gilt für die von der Baumaßnahme möglicher-
weise betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken.
(3) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung
in den geschützten Baumbestand gemäß § 2 im Sinne des § 4 eingegriffen werden
soll, so ist dem Bauantrag der Antrag auf Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 dieser
Satzung beizufügen.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellungen der Bäume
kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen.
(5) Die Genehmigung gilt nur im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmi-
gung.
 Ergänzung einer Regelung zur Vermeidung von „Doppelkom-
pensation“ (Vorrang des Ausgleichs nach baurechtlicher Ein-
griffsregelung) in Abs. 1
§ 7 Folgenbeseitigung
(1) Wer entgegen § 2 ohne Erlaubnis geschützte Bäume entfernt, zerstört, schädigt
oder ihren Aufbau wesentlich verändert, ist verpflichtet, dem Wert der entfernten
oder zerstörten Bäume entsprechende Neuanpflanzungen vorzunehmen oder zu
veranlassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen.
(2) Ist eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück, auf dem die entfernten oder zerstörten
Bäume standen, ganz oder teilweise unmöglich, so hat der Verpflichtete für die von
ihm entfernten oder zerstörten Bäume eine Ausgleichszahlung zu leisten, deren
Höhe dem Wert der entfernten oder zerstörten Bäume entspricht. Unmöglich ist eine
Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche Gesichts-
punkte eingeschlossen) entgegenstehen.
(3) Der Ersatzpflanzung bzw. der Ausgleichszahlung ist der Wert des Baumes zu-
grundezulegen, der nach dem modifizierten Sachwertverfahren (Koch, Verkehrs-
und Schadensersatzwerte von Bäumen, Sträuchern, Hecken, Obstgehölzen und
Reben nach dem Sachwertverfahren, Heft 69, der Schriftenreihe des Hauptverban-
des der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen) zu ermitteln ist.
Weitergehende Verpflichtungen aufgrund sonstiger Rechtsnormen bleiben unbe-
rührt. Wird nachgewiesen, dass für die verbotswidrigen Maßnahmen eine Ausnah-
megenehmigung oder Befreiung hätte erteilt werden können, kann der Umfang der
Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 6 und 7 bestimmt werden.
(4) Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschä-
digt und steht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch
gegen den Dritten zu, so können dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten
die Verpflichtungen nach Abs. 1 höchstens insoweit auferlegt werden, als er gegen
den Dritten einen Ersatzanspruch hat und ihn nicht an die Bundesstadt abtritt. Die
Bundesstadt ist verpflichtet, das Angebot, den Ersatzanspruch abzutreten, anzuneh-
men. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte bleibt in diesem Fall verpflichtet,
eine Ersatzpflanzung auf seinem Grundstück zu dulden.
(5) Von den Regelungen der Absätze 1 und 2 können in besonders begründeten Fällen
Ausnahmen zugelassen werden.
§ 10 Wiederherstellungspflicht / Folgenbeseitigung
(1) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks mit
geschützten Bäumen – entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraus-
setzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen – geschützte
Bäume entfernt oder zerstört, so haben die Eigentümer*innen oder Nutzungsberech-
tigten für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum nach Maßgabe des §
8 gleichwertige Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).
(2) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks mit
geschützten Bäumen – entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraus-
setzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen – geschützte
Bäume geschädigt oder wesentlich verändert, so haben die Eigentümer*innen oder
Nutzungsberechtigten – soweit dies möglich ist – Schäden oder Veränderungen zu
beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, ist eine Ersatzpflanzung vorzu-
nehmen.
(3) Ist in den Fällen der Abs. 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsäch-
lichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für
jeden geschützten Baum zu leisten, der zu ersetzen ist. Für Ersatzpflanzungen nach
Abs. 1 und 2 sowie die Ausgleichszahlung sind die Bestimmungen des § 8 sinnge-
mäß anzuwenden.
(4) Hat ein*e Dritte*r geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört, geschä-
digt oder wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für die Eigentü-
mer*innen oder Nutzungsberechtigten nach den Abs. 1 bis 3 nur bis zur Höhe des
Ersatzanspruches gegenüber dem/der Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer
ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis
3 zu erbringen wären.
(5) Im Fall des Abs. 4 haften die Eigentümer*innen bzw. Nutzungsberechtigten und
der/die Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches
der Eigentümer*innen bzw. Nutzungsberechtigten gegenüber dem/der Dritten; dar-
über hinaus haftet der/die Dritte allein.
§ 10 Gebühren
Die Bundesstadt Bonn erhebt Gebühren
1. für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 zur Entfernung oder wesentlichen Ver-
änderung (genehmigungspflichtige Pflegemaßnahme) geschützter Bäume in Höhe
von
44,00 € als Grundgebühr und
11,00 € für jeden Baum, für den eine Entfernung oder wesentliche Veränderung
genehmigt wurde;
§ 11 Gebühren
Die Bundesstadt Bonn erhebt Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 6
zur Entfernung oder wesentlichen Veränderung (genehmigungspflichtige Pflegemaß-
nahme) geschützter Bäume.
Die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem beigefügten Gebührentarif (Anlage zu §
11).
 Anpassung der Gebührenhöhe erforderlich
 Neukalkulation auf Grundlage der Inflationsrate seit Einfüh-
rung der Gebühren in der Bonner BSchS 2012Seite 7 von 8
Amt für Umwelt und Stadtgrün - Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn - Synopse derzeit gültige Baumschutzsatzung und Neufassungsentwurf (Stand: 10.11.2023) 7
2. für die vollständige Ablehnung eines Antrages in Höhe von 75 v. H. der bei einer Ge-
nehmigung fälligen Gebühr; bei einer teilweisen Ablehnung 75 v. H. der baumabhän-
gigen Gebühr für die abgelehnten Bäume zusätzlich zu der Gebühr nach Nr. 1. Wird
der Antrag nach Beendigung der Verwaltungsleistung zurückgenommen, so ist die
entstandene Gebühr in voller Höhe zu erheben.
§ 11 Gebührenbescheid und Fälligkeit
(1) Gebührenschuldner ist der Antragsteller gem. § 4 Abs. 3. Mehrere Gebühren-
schuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Der Gebührenschuldner erhält über den zu entrichtenden Betrag einen schriftli-
chen Gebührenbescheid, der mit der schriftlichen Entscheidung über die Erlaubnis
bzw. Ablehnung zu verbinden ist.
(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenentscheidung
an den Gebührenschuldner fällig. Das Fälligkeitsdatum ist in dem Gebührenbe-
scheid festzulegen.
§ 12 Gebührenbescheid und Fälligkeit
(1) Gebührenschuldner*in ist die antragstellende Person gemäß § 7 Abs. 1. Mehrere
Gebührenschuldner*innen haften als Gesamtschuldner. Im Fall, dass die antragstel-
lende Person im Auftrag einer/s Dritten handelt, ist der/die Dritte Gebührenschuld-
ner*in.
(2) Über den zu entrichtenden Betrag ergeht ein schriftlicher Gebührenbescheid, der
mit der schriftlichen Entscheidung über die Genehmigung bzw. Ablehnung zu ver-
binden ist.
(3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an die ge-
bührenschuldende Person fällig.
§ 9 Betreten von Grundstücken
Die Beauftragten der Bundesstadt Bonn sind berechtigt, nach angemessener Vorankün-
digung zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind
verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberech-
tigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung
verzichtet werden.
§ 13 Betreten von Grundstücken
Die Beauftragten der Bundesstadt Bonn sind berechtigt, nach angemessener Vorankün-
digung mit Zustimmung des/der Eigentümer*in oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke
der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf
Verlangen der das Eigentum besitzenden oder nutzungsberechtigten Person auszuwei-
sen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet wer-
den.
 Ergänzung des Erfordernisses der Zustimmung des/der Ei-
gentümer*in oder Nutzungsberechtigten
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 LNatSchG NRW handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
a) geschützte Bäume entgegen § 2 ohne Erlaubnis entfernt, zerstört, schädigt o-
der ihren Aufbau wesentlich verändert,
b) Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anordnungen im Rahmen einer gemäß
§ 4 erteilten Erlaubnis nicht erfüllt,
c) entgegen § 5 Abs. 1 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt,
d) eine Anzeige nach § 2 Abs. 1 letzter Satz unterlässt oder
e) Maßnahmen nach § 3 nicht der Anordnung entsprechend durchführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geld-
buße bis zu 50.000,-- Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht
durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Ausnahmegeneh-
migung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 entfernt, zerstört, schädigt oder
wesentlich verändert,
b) eine Anzeige nach § 4 Abs. 4 Buchstabe d) unterlässt,
c) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz geschützter Bäume
nach § 5 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt,
e) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer
Befreiung nach § 7 Abs. 3 nicht erfüllt,
f) seinen Verpflichtungen nach §§ 8 oder 10 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geld-
buße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch
Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist.
 Erweiterung des Ordnungswidrigkeiten-Katalogs auf Basis
der Mustersatzung
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzei-
tig tritt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Bonn vom 8. Mai 1985
(Amtsblatt der Stadt Bonn S. 103) außer Kraft.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzei-
tig tritt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Bonn vom 21. Juni
2000 (ABl. Bundesstadt Bonn S. 192) außer Kraft.Seite 8 von 8

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 12:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de