231582-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Synopse zur Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)
Kerndaten
- Nummer
- 231582-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 13.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
- Sitzung des Naturschutzbeirates Kenntnisnahme
- Sitzung der Baumkommission Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231582-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Synopse zur Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 14.11.2023 Kenntnisnahme Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 15.11.2023 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bad Godesberg 22.11.2023 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Hardtberg 28.11.2023 Kenntnisnahme Naturschutzbeirat 28.11.2023 Kenntnisnahme Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Kenntnisnahme Baumkommission 04.12.2023 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Beuel 06.12.2023 Kenntnisnahme Rat 12.12.2023 Kenntnisnahme Ergänzende Stellungnahme: An die Verwaltung wurde über die Fraktionsgeschäftsführungen der Wunsch herangetragen, eine Synopse nachzureichen. Diesem Wunsch kommt die Verwaltung hiermit nach. Anlage/n 1 2Politik_Synopse-BSchG alt-neu- Anmerkungen (öffentlich)Seite 1 von 8 Amt für Umwelt und Stadtgrün - Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn - Synopse derzeit gültige Baumschutzsatzung und Neufassungsentwurf (Stand: 10.11.2023) 1 Baumschutzsatzung Bonn vom 12.06.2000 Neufassungsentwurf Wichtige Änderungen / Ergänzungen Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 15. Juni 2000 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt- machung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV.NRW. S. 245) und des § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (GV.NRW. S.710), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesforstgesetzes, des Gemeinschaftswald- gesetzes und des Landschaftsgesetzes vom 2. Mai 1995 (GV.NRW. S.382), folgende Satzung beschlossen: Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.2023 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), des § 49 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesna- turschutzgesetz – LNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139), in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Natur- schutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), und der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-West- falen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), folgende Satzung beschlossen: Generelle Anpassungen / Anpassungsziele: Anpassung an aktuelle Rechtsgrundlagen/Gesetzesquellen bessere Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit Ergänzung des Kommunalabgabengesetzes als Rechts- grundlage für die Gebührenerhebung (neue §§ 11 und 12) gendergerechte Formulierungen § 1 Schutzzweck Zweck dieser Satzung ist es, Bäume a) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit b) zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes c) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes d) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen sowie e) zur Verbesserung des Klimas im Siedlungsbereich zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln. § 1 Schutzzweck (1) Nach Maßgabe dieser Satzung werden Bäume auf Grund ihres eigenen Wertes so- wie als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen geschützt zur a) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen, standortangepassten und klima- resistenten Baumbestandes, insbesondere unter Berücksichtigung der Selten- heit, Eigenart und Schönheit der Bäume, b) dauerhaften Sicherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur- haushaltes, c) Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, insbesondere der kleinklimati- schen Verhältnisse, im Hinblick auf eine Erhöhung der Klimaresilienz, d) Erhaltung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere sowie deren biologischer Vielfalt, e) Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen (z.B. durch Abmilderung von Temperaturextremen, Beschattung, Filterung bzw. Bindung von Feinstaub- und Schadstoffemissionen, Dämpfung von Schallemis- sionen oder Minderung von Winddruck) sowie f) Erhaltung und Förderung eines attraktiven und vielgestaltigen Orts- und Land- schaftsbildes und der damit verbundenen Naherholungsfunktion und Lebens- qualität im Wohnumfeld der Menschen. (2) Geschützte Bäume gemäß § 2 sind zu erhalten, mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. Ausführlichere Darlegung der Schutzwecke in Anlehnung an § 1 BNatSchG § 1 a Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne, soweit diese nicht eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung festsetzen. (2) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadel- bäumen von 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erd- boden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stamm-umfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stamm- umfänge maßgebend. (3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 2 a) für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhal- ten sind, b) für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen. (4) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für § 2 Schutzgegenstand (Geschützte Bäume) (1) Geschützt sind alle öffentlichen und privaten Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßge- bend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Umfänge der Einzel- stämme 100 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist. (3) Zu den geschützten Bäumen nach Abs. 1 gehören auch deren Wurzel-, Stamm- und Kronenbereiche. Der Wurzelbereich umfasst den jeweiligen Kronentraufbereich zu- züglich eines daran angrenzenden Bereichs mit einer Breite von 1,50 m. (3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 1 auch für: a) Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, b) nach dieser Satzung vorgenommene Ersatzpflanzungen. Inhaltliche Trennung des alten § 1a in: § 2 Schutzgegenstand und § 3 Geltungsbereich Erhöhung des Umfangs geschützter Bäume durch: - Herabsetzung der Geltungsschwelle bei Nadelbäumen auf 100 cm Stammumfang - Einbeziehung von (nicht gewerblich genutzten) Obstbäu- men Vereinheitlichung der Geltungsschwellen von Laub- und Na- delbäumen auf 100 cm StUSeite 2 von 8 Amt für Umwelt und Stadtgrün - Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn - Synopse derzeit gültige Baumschutzsatzung und Neufassungsentwurf (Stand: 10.11.2023) 2 a) Obstbäume, mit Ausnahme von Nussbäumen und Esskastanien, b) sowie Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förde- rung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S.1307) und des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landes- forstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (SGV. NRW. 790), (5) Nicht von dieser Satzung berührt werden die besonderen Bestimmungen für Bäume und Baumgruppen, die nach § 42 a (2) Landschaftsgesetz als Naturdenkmale oder Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt sind. § 3 Geltungsbereich (1) Der Baumschutz gemäß dieser Satzung umfasst den in § 2 definierten Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich von Bebauungsplänen. (2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für: a) den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- und forstwirtschaft- liche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Land- schaftsplan oder eine Landschaftsschutzverordnung auf diese Flächen er- streckt (§ 14 Abs. 1 LNatSchG NRW), b) Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1307), zuletzt geändert durch Art. 112 des Gesetzes vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436), und des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Lan- desforstgesetz – LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. S. 546), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, ber. S. 214), c) durch ordnungsbehördliche Verordnungen ausgewiesene Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile (§ 43 Abs. 2 LNatSchG NRW), d) gemäß § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen, e) Bäume in Gärtnereien, Baumschulen und Obstplantagen, die dem Erwerbs- zweck dienen, f) Bäume in unmittelbar der Forschung und Lehre dienenden Gärten wissen- schaftlicher Einrichtungen (insb. Botanischer Garten der Rheinische Friedrich- Wilhelms-Universität Bonn). Anpassung an die aktuellen Rechtsgrundlagen Bäume in unmittelbar der Forschung und Lehre dienenden Gärten wissenschaftlicher Einrichtungen sollen künftig von der Baumschutzsatzung ausgenommen werden. Dies betrifft insbesondere den Botanischen Garten der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Zur optimalen Erhaltung und Entwicklung der botanischen Sammlungen für die Zwe- cke der Forschung, Lehre und Öffentlichkeitsarbeit ist der zielgerichtete langfristige Umbau der Gartenanlage gemäß den Aufgabenstellungen der Botanischen Gärten vorgese- hen.Seite 3 von 8 Amt für Umwelt und Stadtgrün - Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn - Synopse derzeit gültige Baumschutzsatzung und Neufassungsentwurf (Stand: 10.11.2023) 3 § 2 Verbotene Maßnahmen (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Erlaubt sind jedoch die üblichen Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, Maßnahmen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien und Maß- nahmen zur ordnungsgemäßen Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen. Erlaubt sind ferner unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung ei- ner unmittelbar drohenden Gefahr; sie sind der Bundesstadt Bonn unverzüglich an- zuzeigen. (2) Eine Schädigung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die zum Absterben des Baumes führen oder führen können; hierzu gehören auch Störungen des Wurzelbereichs unterhalb der Baum- krone (Kronentraufbereich) insbesondere durch: a) Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton), b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Aushebung von Gräben), Verdich- tungen oder Aufschüttungen, c) Lagern oder Anschütten von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen oder Abwässern, d) Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen e) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide), f) Anwendung von Streusalzen, soweit der Kronenbereich nicht zur befestigten Verkehrsfläche gehört sowie (3) Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäu- men Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen wesentlich verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. § 4 Verbotene Handlungen (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu zerstören, zu schädigen sowie ohne vorherige Genehmigung gemäß § 6 zu entfernen oder zu verändern. (2) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den die ge- schützten Bäume zur Existenz benötigen (Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich ge- mäß § 2 Abs. 2) und die zu deren Schädigung oder Absterben führen können. Hierzu gehören insbesondere: a) Nachträgliche Befestigungen (Versiegelungen) des Wurzelbereichs mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton), b) Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs durch das Befahren mit oder das Ab- stellen von Kraftfahrzeugen, schweren Gerätschaften, Baumaterialien und Ähn- lichem, c) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Aushebung von Gräben) oder Auf- schüttungen im Wurzelbereich, d) Lagern oder Zuführen von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Abwässern oder an- deren schädigenden Stoffen, e) Zuführen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen, f) Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln (z.B. Herbizide), soweit sie nicht für die Erhaltung oder den Schutz des Baumes erforderlich sind, g) Anwendung von Streusalzen, soweit die Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn nichts Anderes vorsieht, sowie h) Anbringung von Gegenständen, die zu einer Schädigung des Stamms oder der Baumrinde (Druck- oder Abriebschäden) führen können (z.B. Befestigung von Werbeplakaten oder Slacklines). (3) Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn Handlungen vorgenommen werden, die a) das charakteristische Aussehen des Baumes wesentlich verändern, b) den Erhalt des Baumes gefährden oder c) das weitere Wachstum sowie die ökologischen Funktionen und Wohlfahrtswir- kungen des Baumes wesentlich beeinträchtigen. (4) Unter die Verbote der Abs. 1 bis 3 fallen nicht: a) fachgerechte Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen (gemäß Zusätz- liche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege – ZTV- Baumpflege), b) fachgerechte Erhaltungs- oder Pflegeschnitte an Stein- und Kernobstbaumar- ten, an denen diese erforderlich sind (z.B. Apfel- und Birnbäume), c) Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Gestaltung, Pflege und Sicherung von öf- fentlichen Grünflächen und Wasserläufen, d) unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Gefahr für Personen und Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Bundesstadt Bonn unverzüglich anzuzeigen. Konkretisierung und Erweiterung der Schädigungstatbe- stände (z.B. Bodenverdichtungen durch Befahren, Anbrin- gung von Gegenständen) Ergänzung von Handlungen, die nicht unter die Verbote fal- len in Abs. 4Seite 4 von 8 Amt für Umwelt und Stadtgrün - Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn - Synopse derzeit gültige Baumschutzsatzung und Neufassungsentwurf (Stand: 10.11.2023) 4 § 3 Anordnung von Maßnahmen (1) Die Bundesstadt Bonn kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberech- tigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 a dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere, wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder durchgeführt werden sollen. (2) Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks Maß nahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Abs. 1 entsprechende Anwendung. (3) Soweit im Einzelfall zur Durchführung einer Maßnahme erforderlich, kann deren Ausführung durch fachlich geeignete Personen verlangt werden. (4) Die Bundesstadt kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen duldet, sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann. § 5 Anordnung von Maßnahmen zum Erhalt geschützter Bäume (1) Die Bundesstadt Bonn kann anordnen, dass Eigentümer*innen oder Nutzungsbe- rechtigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz gemäß § 2 geschützter Bäume durchführen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen. (2) Bei Handlungen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzen- der Grundstücke haben können, findet Abs. 1 entsprechende Anwendung. (3) Soweit im Einzelfall zur Durchführung einer Maßnahme erforderlich, kann deren Ausführung durch fachlich geeignete Personen (zertifizierte Baumpfleger*innen) verlangt werden. (4) Die Bundesstadt Bonn kann ferner anordnen, dass Eigentümer*innen oder Nut- zungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Bundesstadt Bonn oder von ihr Beauftragte dul- den, sofern ihnen die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann oder die Durchführung durch die pflichtige Person den Belangen des Baumschutzes voraus- sichtlich nicht Rechnung tragen würde. § 4 Ausnahmen und Befreiungen (1) Von den Verboten des § 2 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn a) der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts oder eines rechtskräftigen Urteils eines Verwaltungsge- richts verpflichtet ist, die Bäume zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann, b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, c) von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefah- ren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind, d) der Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentli- chen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichem Interesse dringend erforderlich ist. Soweit notwendig, sind die Erlaubnisvoraussetzungen vom Antragsteller nachzuwei- sen. (2) Von den Verboten des § 2 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abwei- chung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder c) sich nach Abwägung öffentlicher und privater Belange ein Überwiegen der pri- vaten Belange ergibt. Als private Belange sind insbesondere bei der Abwägung einzustellen: Verschat- tung, Beschädigung von Gebäuden, Wegen oder Ver-/Entsorgungsleitungen, Ab- stand zum Gebäude oder gärtnerische Gestaltung des Grundstückes. fallen diese Punkte bei der neuen Satzung unter die nicht beabsichtigte Härte? Gefahren für Sachen von bedeutendem Wert Zu den öffentlichen Belangen zählen insbesondere die Seltenheit, Eigenart, Schön- heit der Bäume und ihre Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild sowie die Tier- und Pflanzenwelt und die Verbesserung des Stadtklimas. § 6 Genehmigungspflicht (Ausnahmen und Befreiungen) (1) Eine Entfernung, Veränderung oder sonstige Beeinträchtigung geschützter Bäume bedarf einer vorherigen Genehmigung der Bundesstadt Bonn durch Ausnahme oder Befreiung. (2) Von den Verboten des § 4 ist auf Antrag eine Ausnahme zu erteilen, wenn a) Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, geschützte Bäume zu entfernen oder zu verändern und sie sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien können, b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeu- tendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 4 Buchst. d)), ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand abzuwenden sind, d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, e) die Beseitigung oder Veränderung eines geschützten Baumes aus überwie- gendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichem Interesse dringend erforderlich ist, Die Ausnahmevoraussetzungen sind von dem/der Antragsteller*in nachzuweisen. (3) Von den Verboten des § 4 kann auf Antrag im Einzelfall eine Befreiung erteilt wer- den, wenn a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist oder b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. Zu den öffentlichen Interessen zählen insbesondere die unter § 1 Abs. 1 aufgeführ- ten Schutzzwecke. Aufteilung des bisherigen „§ 4 Ausnahmen und Befreiungen“ in - § 6 Genehmigungspflicht (Ausnahmen und Befreiungen) - § 7 Genehmigungsverfahren - § 8 Ersatzpflanzungen /Ausgleichszahlungen dadurch bessere Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit Klare Definition von Ausnahmen, bei denen eine Genehmi- gung erteilt werden muss. § 4 Ausnahmen und Befreiungen (3) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ist bei der Bundesstadt Bonn - Untere Landschaftsbehörde - schriftlich unter Darlegung der Gründe und Beifügung eines Lageplanes zu beantragen. Von der Vorlage eines Lageplanes kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn auf andere Weise die geschützten Bäume, Standort, Art und Stammumfang ausreichend dargestellt werden. Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach Vorlage eines Antrags im Sinne des § 4 Abs. 3 gilt als erteilt, wenn die Bundesstadt nicht binnen 6 Wochen in be- gründeter Form schriftlich widerspricht oder einen Zwischenbescheid erteilt. § 7 Genehmigungsverfahren (1) Ausnahmen oder Befreiungen gemäß § 6 sind bei der Bundesstadt Bonn - Untere Naturschutzbehörde - schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des auf der Internetseite der Bundesstadt Bonn zur Verfügung gestellten Formulars zu beantra- gen. Dem Antrag sind beizufügen: eine Begründung für die beantragte Entfernung bzw. Veränderung, ein Lageplan, in dem die Standorte aller auf dem Grundstück vorhandenen Bäume, deren Art, Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden und Kronen- durchmesser (Kronentraufbereiche) eingetragen sind, sowie die zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäume markiert sind,Seite 5 von 8 Amt für Umwelt und Stadtgrün - Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn - Synopse derzeit gültige Baumschutzsatzung und Neufassungsentwurf (Stand: 10.11.2023) 5 (4) Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Fotos von den zur Entfernung bzw. Veränderung beantragten Bäumen. Die Bundesstadt Bonn kann weitere Unterlagen nachfordern, soweit dies zur Beur- teilung erforderlich ist. (2) Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich er- teilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter. Über ei- nen Antrag soll innerhalb von 8 Wochen entschieden werden. (3) Eine Ausnahme oder Befreiung kann – über die Regelungen des § 8 hinaus – mit weiteren Nebenbestimmungen (z.B. zu baumerhaltenden Maßnahmen, Fristen und entsprechenden Nachweisen) verbunden werden. (4) Ausnahmen und Befreiungen behalten für die Zeit des Antragsgrundes, jedoch ma- ximal für drei Jahre nach Zugang der Genehmigung, ihre Gültigkeit. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden. § 4 Ausnahmen und Befreiungen (5) Dem Antragsteller soll im Fall des § 4 Abs. 1 Buchstaben b bis d und Abs. 2 auferlegt werden, auf dem Grundstück Bäume oder Sträucher bestimmter Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten. Von der Ersatzpflanzung kann abgesehen werden, wenn das Grundstück ausreichend be- grünt ist, oder wenn die Vornahme einer Ersatzpflanzung eine unzumutbare Härte für den Eigentümer bedeutet. Im Fall des § 4 Abs. 1 Buchstabe a ist der Antragsteller verpflichtet, eine Ersatzpflanzung auf seinem Grundstück zu dulden. Ist eine Ersatz- pflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen. (6) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Als Ersatz für einen entfernten Baum mit einem Stammumfang von mehr als 150 cm ist ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindeststamm- umfang von 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen. Sind mehrere Bäume als Ersatz zu pflanzen, kann die Vorlage eines Grünplanes verlangt werden. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederho- len. (7) Die Ausgleichszahlung entspricht den durchschnittlichen Kosten der vom Antrag- steller ansonsten vorzunehmenden Ersatzpflanzung (Kosten für Erwerb zuzüglich Kosten der Anpflanzung in Höhe von 30 % des Nettoerwerbspreises). (8) Von den Regelungen des Abs. 5 können in besonders begründeten Fällen Ausnah- men zugelassen werden. (9) § 31 BBauG bleibt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungs- planes zu erhalten sind, unberührt. § 8 Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen (1) Wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) eine Ausnahme oder nach § 6 Abs. 3 eine Befreiung erteilt, so hat die antragstellende Person auf ihre Kosten für jeden entfern- ten geschützten Baum nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 neue Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). Im Falle einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben c) oder d) kann dem/der Antragsteller*in im Einzelfall aufgegeben werden, Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 vorzunehmen, sofern von dem betroffenen Baum bzw. den betroffenen Bäumen noch Wohlfahrtswirkungen im Sinne des § 1 ausgingen. (2) Ersatzpflanzungen sind im räumlichen Geltungsbereich gemäß § 3 dieser Satzung vorzunehmen. Sie sollen auf demselben Grundstück erfolgen, auf dem sich der zu ersetzende Baum befand. Ersatzpflanzungen auf unterbauten Flächen (z.B. Tiefga- ragen) sowie auf Dachterrassen oder in Pflanzgefäßen sind nicht möglich. (3) Ersatzpflanzungen bemessen sich nach dem Stammumfang des entfernten oder ge- schädigten Baumes. Als Ersatz ist ein standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von min- destens 18 cm (Qualität: Hochstamm mit Ballen, mindestens 3mal verpflanzt) zu pflanzen. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes in 1 m Höhe mehr als 200 cm, ist ein zusätzlicher Ersatzbaum mit dem vorgenannten Mindeststammum- fang zu pflanzen. Bei mehrstämmigen Bäumen gilt die maßgebliche Summe der Stammumfänge ent- sprechend. Sind mehrere Bäume als Ersatz zu pflanzen, kann die Vorlage eines Grünplanes, in dem der Gesamtumfang der Ersatzpflanzungsverpflichtungen dargestellt ist, ver- langt werden. (4) Die Ersatzpflanzung gilt erst dann als vorgenommen, wenn der Baum nach Ablauf von drei Jahren zu Beginn der nächstfolgenden Wachstumsperiode (ab 1. April) an- gewachsen ist. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. Im Fall von Bäumen im Eigentum der Bundesstadt Bonn erfolgt die Ersatzpflanzung und Erhaltung auf Kosten der antragstellenden Person durch die Bundesstadt Bonn. (5) Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder aus fachlichen Gründen nicht zu empfehlen, so hat die antragstellende Person eine Ausgleichszahlung zu leisten. (6) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Durchschnittswert der an- sonsten gemäß Abs. 3 als Ersatz zu pflanzenden Bäume, zuzüglich einer Pflanz- kostenpauschale in Höhe von 30 % des Nettoerwerbspreises. (7) Ausgleichszahlungen im Sinne des Abs. 5 sind von der Bundesstadt Bonn zweck- gebunden für Neupflanzungen von Bäumen an geeigneten Standorten im räumli- chen Geltungsbereich dieser Satzung, vorrangig in der Nähe des Standortes der entfernten Bäume, zu verwenden. (8) Ausgleichszahlungen können durch Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf einem anderen Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung abgewendet werden. (9) Von einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung kann im Einzelfall aufgrund keine Ersatzpflanzungen auf unterbauten Flächen etc. (§ 8 Abs. 2) Erhöhung der Ersatzpflanzungserfordernisse (§ 8 Abs. 3): Er- höhung des erforderlichen Ersatzpflanzungsumfangs ab ei- nem Stammumfang der zu ersetzenden Bestandsbäume > 200 cm Konkretisierung der Ersatzpflanzungserfordernisse (§ 8 Abs. 3): Hochstamm mit Ballen, 3mal verpflanzt ausschließlich Ersatzpflanzungen von Laubbäumen (§ 8 Abs. 3) Konkretisierung der Gewährleistungszeiten für Ersatzpflan- zungen (§ 8 Abs. 4) Die Bemessung der Ausgleichszahlung entspricht der beste- henden Regelung und der Mustersatzung (§ 8 Abs. 6) Übernahme des Inhalts des alten § 8 in den neuen § 8 Abs. 7 § 8 Verwendung von Ausgleichszahlungen Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Bundesstadt Bonn zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume, zu verwenden.Seite 6 von 8 Amt für Umwelt und Stadtgrün - Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn - Synopse derzeit gültige Baumschutzsatzung und Neufassungsentwurf (Stand: 10.11.2023) 6 einer nicht beabsichtigten, unzumutbaren Härte abgesehen oder ihr Umfang gemin- dert werden. § 5 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren (1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 1 a, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kro- nendurchmesser einzutragen. Soweit die Kronenauslage von geschützten Bäu- men auf angrenzenden Grundstücken über das Baugrundstück reicht, ist dies im Lageplan maßstabsgerecht darzustellen. (2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 dem Bauantrag beizufügen. Die Entscheidung über die beantragte Erlaubnis (§ 4 Abs. 4) ergeht gesondert im Bau- genehmigungsverfahren; ihr Inhalt wird Bestandteil der Baugenehmigung. (3) Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten sinngemäß auch für Bauvoranfragen. Die Darstel- lung der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen. § 9 Baumschutz in Bebauungsplan- und Baugenehmigungsverfahren (1) Für die Entfernung von geschützten Bäumen, für die in Bebauungsplanverfahren ein Ausgleich im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB festgesetzt, vertraglich geregelt oder durch sonstige Maßnahmen gesichert worden ist, sind keine Ersatzpflanzungen nach § 8 erforderlich. (2) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück vorhandenen geschütz- ten Bäume im Sinne des § 2, ihre Standorte, die Arten, Stammumfänge und Kronen- durchmesser einzutragen. Gleiches gilt für die von der Baumaßnahme möglicher- weise betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken. (3) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung in den geschützten Baumbestand gemäß § 2 im Sinne des § 4 eingegriffen werden soll, so ist dem Bauantrag der Antrag auf Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 dieser Satzung beizufügen. (4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellungen der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen. (5) Die Genehmigung gilt nur im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmi- gung. Ergänzung einer Regelung zur Vermeidung von „Doppelkom- pensation“ (Vorrang des Ausgleichs nach baurechtlicher Ein- griffsregelung) in Abs. 1 § 7 Folgenbeseitigung (1) Wer entgegen § 2 ohne Erlaubnis geschützte Bäume entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, ist verpflichtet, dem Wert der entfernten oder zerstörten Bäume entsprechende Neuanpflanzungen vorzunehmen oder zu veranlassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. (2) Ist eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück, auf dem die entfernten oder zerstörten Bäume standen, ganz oder teilweise unmöglich, so hat der Verpflichtete für die von ihm entfernten oder zerstörten Bäume eine Ausgleichszahlung zu leisten, deren Höhe dem Wert der entfernten oder zerstörten Bäume entspricht. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche Gesichts- punkte eingeschlossen) entgegenstehen. (3) Der Ersatzpflanzung bzw. der Ausgleichszahlung ist der Wert des Baumes zu- grundezulegen, der nach dem modifizierten Sachwertverfahren (Koch, Verkehrs- und Schadensersatzwerte von Bäumen, Sträuchern, Hecken, Obstgehölzen und Reben nach dem Sachwertverfahren, Heft 69, der Schriftenreihe des Hauptverban- des der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen) zu ermitteln ist. Weitergehende Verpflichtungen aufgrund sonstiger Rechtsnormen bleiben unbe- rührt. Wird nachgewiesen, dass für die verbotswidrigen Maßnahmen eine Ausnah- megenehmigung oder Befreiung hätte erteilt werden können, kann der Umfang der Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 6 und 7 bestimmt werden. (4) Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschä- digt und steht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zu, so können dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten die Verpflichtungen nach Abs. 1 höchstens insoweit auferlegt werden, als er gegen den Dritten einen Ersatzanspruch hat und ihn nicht an die Bundesstadt abtritt. Die Bundesstadt ist verpflichtet, das Angebot, den Ersatzanspruch abzutreten, anzuneh- men. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte bleibt in diesem Fall verpflichtet, eine Ersatzpflanzung auf seinem Grundstück zu dulden. (5) Von den Regelungen der Absätze 1 und 2 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. § 10 Wiederherstellungspflicht / Folgenbeseitigung (1) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks mit geschützten Bäumen – entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraus- setzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen – geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so haben die Eigentümer*innen oder Nutzungsberech- tigten für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum nach Maßgabe des § 8 gleichwertige Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). (2) Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks mit geschützten Bäumen – entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraus- setzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen – geschützte Bäume geschädigt oder wesentlich verändert, so haben die Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten – soweit dies möglich ist – Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, ist eine Ersatzpflanzung vorzu- nehmen. (3) Ist in den Fällen der Abs. 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsäch- lichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden geschützten Baum zu leisten, der zu ersetzen ist. Für Ersatzpflanzungen nach Abs. 1 und 2 sowie die Ausgleichszahlung sind die Bestimmungen des § 8 sinnge- mäß anzuwenden. (4) Hat ein*e Dritte*r geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört, geschä- digt oder wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für die Eigentü- mer*innen oder Nutzungsberechtigten nach den Abs. 1 bis 3 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem/der Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 3 zu erbringen wären. (5) Im Fall des Abs. 4 haften die Eigentümer*innen bzw. Nutzungsberechtigten und der/die Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches der Eigentümer*innen bzw. Nutzungsberechtigten gegenüber dem/der Dritten; dar- über hinaus haftet der/die Dritte allein. § 10 Gebühren Die Bundesstadt Bonn erhebt Gebühren 1. für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 zur Entfernung oder wesentlichen Ver- änderung (genehmigungspflichtige Pflegemaßnahme) geschützter Bäume in Höhe von 44,00 € als Grundgebühr und 11,00 € für jeden Baum, für den eine Entfernung oder wesentliche Veränderung genehmigt wurde; § 11 Gebühren Die Bundesstadt Bonn erhebt Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 6 zur Entfernung oder wesentlichen Veränderung (genehmigungspflichtige Pflegemaß- nahme) geschützter Bäume. Die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem beigefügten Gebührentarif (Anlage zu § 11). Anpassung der Gebührenhöhe erforderlich Neukalkulation auf Grundlage der Inflationsrate seit Einfüh- rung der Gebühren in der Bonner BSchS 2012Seite 7 von 8 Amt für Umwelt und Stadtgrün - Baumschutzsatzung (BSchS) der Bundesstadt Bonn - Synopse derzeit gültige Baumschutzsatzung und Neufassungsentwurf (Stand: 10.11.2023) 7 2. für die vollständige Ablehnung eines Antrages in Höhe von 75 v. H. der bei einer Ge- nehmigung fälligen Gebühr; bei einer teilweisen Ablehnung 75 v. H. der baumabhän- gigen Gebühr für die abgelehnten Bäume zusätzlich zu der Gebühr nach Nr. 1. Wird der Antrag nach Beendigung der Verwaltungsleistung zurückgenommen, so ist die entstandene Gebühr in voller Höhe zu erheben. § 11 Gebührenbescheid und Fälligkeit (1) Gebührenschuldner ist der Antragsteller gem. § 4 Abs. 3. Mehrere Gebühren- schuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Der Gebührenschuldner erhält über den zu entrichtenden Betrag einen schriftli- chen Gebührenbescheid, der mit der schriftlichen Entscheidung über die Erlaubnis bzw. Ablehnung zu verbinden ist. (3) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner fällig. Das Fälligkeitsdatum ist in dem Gebührenbe- scheid festzulegen. § 12 Gebührenbescheid und Fälligkeit (1) Gebührenschuldner*in ist die antragstellende Person gemäß § 7 Abs. 1. Mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamtschuldner. Im Fall, dass die antragstel- lende Person im Auftrag einer/s Dritten handelt, ist der/die Dritte Gebührenschuld- ner*in. (2) Über den zu entrichtenden Betrag ergeht ein schriftlicher Gebührenbescheid, der mit der schriftlichen Entscheidung über die Genehmigung bzw. Ablehnung zu ver- binden ist. (3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an die ge- bührenschuldende Person fällig. § 9 Betreten von Grundstücken Die Beauftragten der Bundesstadt Bonn sind berechtigt, nach angemessener Vorankün- digung zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberech- tigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden. § 13 Betreten von Grundstücken Die Beauftragten der Bundesstadt Bonn sind berechtigt, nach angemessener Vorankün- digung mit Zustimmung des/der Eigentümer*in oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen der das Eigentum besitzenden oder nutzungsberechtigten Person auszuwei- sen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet wer- den. Ergänzung des Erfordernisses der Zustimmung des/der Ei- gentümer*in oder Nutzungsberechtigten § 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 LNatSchG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) geschützte Bäume entgegen § 2 ohne Erlaubnis entfernt, zerstört, schädigt o- der ihren Aufbau wesentlich verändert, b) Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anordnungen im Rahmen einer gemäß § 4 erteilten Erlaubnis nicht erfüllt, c) entgegen § 5 Abs. 1 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt, d) eine Anzeige nach § 2 Abs. 1 letzter Satz unterlässt oder e) Maßnahmen nach § 3 nicht der Anordnung entsprechend durchführt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geld- buße bis zu 50.000,-- Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist. § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW handelt, wer vor- sätzlich oder fahrlässig a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Ausnahmegeneh- migung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 entfernt, zerstört, schädigt oder wesentlich verändert, b) eine Anzeige nach § 4 Abs. 4 Buchstabe d) unterlässt, c) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz geschützter Bäume nach § 5 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt, d) entgegen § 7 Abs. 2 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt, e) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 7 Abs. 3 nicht erfüllt, f) seinen Verpflichtungen nach §§ 8 oder 10 nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geld- buße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist. Erweiterung des Ordnungswidrigkeiten-Katalogs auf Basis der Mustersatzung § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzei- tig tritt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Bonn vom 8. Mai 1985 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 103) außer Kraft. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzei- tig tritt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Bonn vom 21. Juni 2000 (ABl. Bundesstadt Bonn S. 192) außer Kraft.Seite 8 von 8
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de