231510-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
CDU-Antrag: Fortführung B-Plan Verfahren 7923-12 Grundstück Ecke Maarstraße / Königswinterer Straße, Gemarkung Beuel, Flur 60, Flurstück 312
Kerndaten
- Nummer
- 231510-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.10.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231510-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III CDU-Antrag: Fortführung B-Plan Verfahren 7923- 12 Grundstück Ecke Maarstraße / Königswinterer Straße, Gemarkung Beuel, Flur 60, Flurstück 312 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.10.2023 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Beuel 25.10.2023 Kenntnisnahme Hauptausschuss 02.11.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zum Antrag der Politik zur Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 7923-12 wie folgt Stellung: Für eine wohnbauliche Nutzung des Flurstücks sind aus immissionsrechtlichen Gesichtspunkten weitreichende Änderungen des vorhandenen Planungsrechts notwendig. Nicht nur der o.g. Bebauungsplan müsste geändert werden, sondern auch umliegende Bebauungspläne, um eine weitreichende immissionsrechtliche Gliederung des Beueler Gewerbegebietes zu erreichen. Dies ist zu hinterfragen, da es sich bei dem Beueler Gewerbegebiet um ein historisch gewachsenes Gewerbegebiet handelt, in dem nicht nur gewerbliche Nutzungen (GE), sondern auch industrielle Nutzungen (GI) zulässig sind, die es auch für die Zukunft zu erhalten gilt. Die Umgebung des Plangebietes ist durch eine industrielle und gewerbliche Nutzung geprägt, insbesondere im östlich angrenzenden Teil. Die dort ansässigen Unternehmen sind teilweise stark emittierende Betriebe (Lärm, Geruch, Erschütterungen) und müssen daher bestimmte Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen, teilweise gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), wahren; auf den Trennungsgrundsatz gemäß § 50 BImSchG wird hingewiesen (vgl. DS-Nr. 221299-01 ST). Durch Heranrücken einer Wohnbebauung werden ausgewiesene Gewerbegebiete und vorhandene Betriebe in Gewerbe- und Industriegebieten insofern eingeschränkt, als dass zukünftige Erweiterungen nur möglich sind, wenn die Immissionsverhältnisse sich hierdurch nicht verschlechtern. Einschränkungen für die zukünftige Entwicklung des Gewerbe- und Industriegebietes durch heranrückende Bebauung gefährden somit das gesamte Gewerbegebiet. Die heranrückende Wohnbebauung hätte zudem einen entsprechenden Schutzanspruch gegenüber dem bestehenden Gewerbe.Seite 1 von 2 Seite 2 Dies kann ggf. zu Nutzungseinschränkungen bis hin zur Kappung der Entwicklungsmöglichkeiten oder gar zu Betriebsschließungen führen. Im Hinblick auf das Gewerbeflächenentwicklungskonzept für den Wirtschaftsstandort Bonn ist darüber hinaus zu beachten, dass auf Grundlage der nur begrenzt nutzbaren bzw. begrenzt zur Verfügung stehenden Flächen für Gewerbebetriebe die Sicherung gewerblicher Bauflächen vorrangiges Ziel ist. Dies wurde auch immer wieder z. B. durch die Beschlussvorlage DS-Nr. 0911394 im Jahr 2009 und die Mitteilungsvorlage DS-Nr. 1711882 im Jahr 2017 ausdrücklich bestätigt. Das für die Wohnbebauung angefragte Grundstück liegt zudem im Kreuzungsbereich der Königswinterer Straße und Maarstraße. Hier muss langfristig mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen gerechnet werden - insbesondere dann, wenn sowohl der Anschluss der Maarstraße an die Autobahn sowie die Aufwertung des Güterbahnhofs Beuel erfolgt sind - und es wird dementsprechend schwierig mit den damit einhergehenden höheren Lärmbelastungen gesunde Wohnverhältnisse vor Ort herzustellen. Zusätzlich befindet sich in der direkten Nachbarschaft des im Antrag angesprochenen Flurstücks die Feuerwache 2 mit dem Ausbildungszentrum der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn. Hier ist täglich mit einer Vielzahl von Einsatzfahren, Übungen und anderweitigen Geräuschentwicklungen zu rechnen, die für eine direkte Wohnbebauung in der Nachbarschaft unter dem Aspekt der Lärmbeeinträchtigung (Einsatzfahren zu allen Tageszeiten mit Martinshörnern; Lärm durch Einsatzübungen) als eher unverträglich einzustufen ist. Eine wohnbauliche Nutzung des Grundstückes Gemarkung Beuel, Flur 60, Flurstück 312 und eine dafür notwendige Änderung des Planungsrechts des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 7923-12 zugunsten einer Wohnbebauung kann daher aufgrund der zuvor genannten Gesichtspunkte verwaltungsseitig ausdrücklich nicht befürwortet werden. Dies gilt auch für weitere Überlegungen hinsichtlich eines Heranrückens von Wohnbebauung an das Beueler Gewerbegebiet. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de