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231366-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

7. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Nummer
231366-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
18.09.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 19.09.2023 Entscheidung federführend
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  1. 231366 7. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231366-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
7. Satzung zur Änderung der Satzung der
Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer
Beratungsfolge
Rat 19.09.2023 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Zu den in der Sitzung des Finanzausschusses am 13.09.2023 gestellten
Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
zu Frage 1:Trifft der Tatbestand „Vorhalten einer Wohnung zu Wohn- und
Schlafzwecken“ auch auf Ferienwohnungen zu?
Wohnungen, die lediglich zum Zweck der Einkommenserzielung gehalten
werden (sowohl Langzeit- als auch Kurzzeitvermietungen, also auch
Ferienwohnungen) unterliegen nicht der Besteuerung. Sofern die Wohnung
jedoch – wenn auch nur gelegentlich – vom
Eigentümer/Mieter/dauernutzungsberechtigten Person selbst genutzt wird,
besteht für diese Wohnung die Zweitwohnungssteuerpflicht.
Die steuerlich relevante Inhaberschaft einer Zweitwohnung setzt voraus, dass
dem Eigentümer, Mieter oder sonstigen dauernutzungsberechtigten Person die
rechtliche und die tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung zusteht.
Dem Steuerpflichtigen muss die Wohnung also in objektiver Hinsicht jederzeit
(wann immer er es wünscht), als Bleibe zur Verfügung stehen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt es für eine Veranlagung
zur Zweitwohnungssteuer, dass sich Inhaber einer Nebenwohnung die
Möglichkeit der Eigennutzung für den persönlichen Lebensbedarf vorhalten. Es
kommt insofern auch nicht darauf an, ob der Betroffene die Wohnung
tatsächlich nutzt. Es genügt, dass er sich die Möglichkeit der Eigennutzung für
den persönlichen Lebensbedarf offen hält. Somit besteht grundsätzlich auch für
leerstehende Wohnungen die Zweitwohnungssteuerpflicht.
Zu Frage 2: Wie hoch ist der Verwaltungsaufwand für die Erhebung der
Zweitwohnungssteuer?
Für die Zweitwohnungssteuer stehen gemäß einer Organisationsuntersuchung
des Personal- und Organisationsamtes aus den Jahren 2020/2021 1,57Seite 1 von 2
Seite 2
Vollzeitäquivalente im mittleren Dienst (1 = A8; 0,57 = A9) zur Verfügung.
Gemäß Kostentabelle für Büroarbeitsplätze im Jahr 2023 beziffern sich die
Personalkosten hierfür in diesem Jahr auf ca. 150.000,00 EUR.
Bei einem zu erwartenden Steueraufkommen von rund 1 Mio. EUR sind die
Verwaltungskosten insofern gedeckt.
Zu Frage 3: Auf welcher Grundlage erfolgt die Berechnung bei den
„vorgehaltenen Wohnungen”?
Die Besteuerungsgrundlagen für zur Nutzung vorgehaltene Wohnungen sind
dieselben, die auch bei tatsächlich genutzten Wohnungen angewendet werden
– also entweder die vereinbarte Miete laut Mietvertrag oder die ermittelte
Vergleichsmiete.
Ergänzend wird ausgeführt, dass „zur Nutzung vorhalten“ auch bedeutet, dass
Zeiträume zu besteuern sind, in denen der Inhaber laut Mietvertrag bereits
Mieter ist, aber die Wohnung – aus welchen Gründen auch immer – erst zu
einem späteren Zeitpunkt bezieht. Ebenso ist der Eigentümer zu besteuern, der
die Wohnung tatsächlich nicht nutzt, diese z. B. mangels Vermietungsabsichten
jedoch jederzeit nutzen könnte.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de