231366-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
7. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Kerndaten
- Nummer
- 231366-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 18.09.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231366-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II 7. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Beratungsfolge Rat 19.09.2023 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Zu den in der Sitzung des Finanzausschusses am 13.09.2023 gestellten Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: zu Frage 1:Trifft der Tatbestand „Vorhalten einer Wohnung zu Wohn- und Schlafzwecken“ auch auf Ferienwohnungen zu? Wohnungen, die lediglich zum Zweck der Einkommenserzielung gehalten werden (sowohl Langzeit- als auch Kurzzeitvermietungen, also auch Ferienwohnungen) unterliegen nicht der Besteuerung. Sofern die Wohnung jedoch – wenn auch nur gelegentlich – vom Eigentümer/Mieter/dauernutzungsberechtigten Person selbst genutzt wird, besteht für diese Wohnung die Zweitwohnungssteuerpflicht. Die steuerlich relevante Inhaberschaft einer Zweitwohnung setzt voraus, dass dem Eigentümer, Mieter oder sonstigen dauernutzungsberechtigten Person die rechtliche und die tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung zusteht. Dem Steuerpflichtigen muss die Wohnung also in objektiver Hinsicht jederzeit (wann immer er es wünscht), als Bleibe zur Verfügung stehen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt es für eine Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer, dass sich Inhaber einer Nebenwohnung die Möglichkeit der Eigennutzung für den persönlichen Lebensbedarf vorhalten. Es kommt insofern auch nicht darauf an, ob der Betroffene die Wohnung tatsächlich nutzt. Es genügt, dass er sich die Möglichkeit der Eigennutzung für den persönlichen Lebensbedarf offen hält. Somit besteht grundsätzlich auch für leerstehende Wohnungen die Zweitwohnungssteuerpflicht. Zu Frage 2: Wie hoch ist der Verwaltungsaufwand für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer? Für die Zweitwohnungssteuer stehen gemäß einer Organisationsuntersuchung des Personal- und Organisationsamtes aus den Jahren 2020/2021 1,57Seite 1 von 2 Seite 2 Vollzeitäquivalente im mittleren Dienst (1 = A8; 0,57 = A9) zur Verfügung. Gemäß Kostentabelle für Büroarbeitsplätze im Jahr 2023 beziffern sich die Personalkosten hierfür in diesem Jahr auf ca. 150.000,00 EUR. Bei einem zu erwartenden Steueraufkommen von rund 1 Mio. EUR sind die Verwaltungskosten insofern gedeckt. Zu Frage 3: Auf welcher Grundlage erfolgt die Berechnung bei den „vorgehaltenen Wohnungen”? Die Besteuerungsgrundlagen für zur Nutzung vorgehaltene Wohnungen sind dieselben, die auch bei tatsächlich genutzten Wohnungen angewendet werden – also entweder die vereinbarte Miete laut Mietvertrag oder die ermittelte Vergleichsmiete. Ergänzend wird ausgeführt, dass „zur Nutzung vorhalten“ auch bedeutet, dass Zeiträume zu besteuern sind, in denen der Inhaber laut Mietvertrag bereits Mieter ist, aber die Wohnung – aus welchen Gründen auch immer – erst zu einem späteren Zeitpunkt bezieht. Ebenso ist der Eigentümer zu besteuern, der die Wohnung tatsächlich nicht nutzt, diese z. B. mangels Vermietungsabsichten jedoch jederzeit nutzen könnte. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de