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231366 · Beschlussvorlage

7. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Nummer
231366
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 19.09.2023 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 13.09.2023 Empfehlung
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  1. 231366-01 ST 7. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

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Beschlussvorlage
öffentlich
231366
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
7. Satzung zur Änderung der Satzung der
Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
13.09.2023 Empfehlung
Rat 19.09.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 7. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die
Erhebung einer Zweitwohnungssteuer wird in der als Anlage 1 beigefügten
Fassung beschlossen.
Begründung
Bereits vor einigen Jahren hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass
die Zweitwohnungssteuer nicht nur für die tatsächliche Nutzung einer Wohnung
erhoben werden kann, sondern auch für das Vorhalten einer Wohnung zu
Wohn- und Schlafzwecken. Diese Rechtsprechung wurde bislang nicht im
Satzungstext festgehalten.
Aufgrund einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Köln sieht
sich die Verwaltung zwischenzeitlich zur Klarstellung des Begriffs „Wohnung“ in
§ 2 Abs. 3 veranlasst.
Die ergänzende Nachweispflicht in § 9 Abs. 4 soll aufgrund bisheriger
Erfahrungswerte bei der Bearbeitung der Zweitwohnungssteuererklärungen
hinzugefügt werden.
Darüber hinaus wurde mit Ratsbeschluss vom 27.04.2023 entschieden, den
Steuersatz von derzeit 12 % ab dem 01.01.2024 auf 13 % anzuheben (DS
221697-135 AA).Seite 1 von 4
Seite 2
Die Änderungen ergeben sich aus der Gegenüberstellung der alten und neuen
Satzungsregelungen (Anlage 2).
Anlage/n
1 7. Änderungssatzung Zweitwohnungssteuer Anlage 1 (öffentlich)
2 7. Änderungssatzung Zweitwohnungssteuer Anlage 2 Synopse (öffentlich)Seite 2 von 4
Anlage 1
7. Satzung zur Änderung der Satzung
der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 7 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666 / SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490) und der §§ 1 bis 3 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober
1969 (GV.NRW. S. 712/ SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 9. Dezember 2022 (GV.NRW. S. 1061) folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung der Bundesstadt Bonn zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Ge-
biet der Stadt Bonn vom 12.07.2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 420), zuletzt
geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2022 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn,
S. 577), wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 3 erhält folgende geänderte Fassung:
„(3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Woh-
nen oder Schlafen benutzt wird oder benutzt werden könnte. Als Wohnung gelten
auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur gele-
gentlich fortbewegt werden.“
§ 5 erhält folgende geänderte Fassung:
„Die Steuer beträgt 13 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 4).“
§ 9 Absatz 4 erhält folgende geänderte Fassung:
„(4) Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat der Inhaber
der Nebenwohnung dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erklären und
die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben und entsprechend nachzuweisen
(Negativerklärung).“
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.Seite 3 von 4
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
§ 2 Abs. 3
(3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der
zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gelten auch Mo-
bilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur ge-
legentlich fortbewegt werden.
§ 5: Steuersatz
Die Steuer beträgt 12 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 4).
§ 9 Abs. 4
(4) Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat der
Inhaber der Nebenwohnung dies nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck zu erklären und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben
(Negativerklärung).
§ 14: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.07.2020 in Kraft.
Unterstreichungen in der alten Fassung kennzeichnen die künftig wegfallenden
Passagen.
§ 2 Abs. 3
(3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der
zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird oder benutzt werden könnte. Als
Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwa-
gen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
§ 5: Steuersatz
Die Steuer beträgt 13 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 4).
§ 9 Abs. 4
(4) Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat der
Inhaber der Nebenwohnung dies nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck zu erklären und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben und
entsprechend nachzuweisen (Negativerklärung).
§ 14: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die Änderungen.Seite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 19:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de