231333-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Masterplan Bonn Innere Stadt 2.0 - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds (Projekt 12.3) Stellungnahme zum Antrag 231333-02 AA
Kerndaten
- Nummer
- 231333-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 18.09.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231333-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Masterplan Bonn Innere Stadt 2.0 - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds (Projekt 12.3) Stellungnahme zum Antrag 231333-02 AA Beratungsfolge Rat 19.09.2023 Kenntnisnahme Die Verwaltung nimmt auf Nachfrage durch den Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen wie folgt zum Antrag der Koalition Stellung: zu 1. „Auf die Rückforderung eines zu erstattenden Zuschusses von bis zu 50,00 Euro wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet.“ Gemäß Abschnitt 10 der Richtlinie wird nur dann eine Rückforderung veranlasst und erwartet, wenn offensichtlich gegen die Richtlinien verstoßen wird. Somit werden die Sanktionen für die Einhaltung der Satzung aufgeweicht. Die damit entstehenden Schlupflöcher können von versierten Antragstellern ausgenutzt werden, z.B. in Form wiederkehrender, regelmäßiger oder aufgeteilter Anträge mit Kleinstbeträgen. Soweit mit einer solchen Regelung soziale Ziele bei Härtefällen verfolgt werden, wird empfohlen auf die allgemeine Härtefallregelung der Bundesstadt Bonn in der Dienstanweisung für die Bewirtschaftung und die Finanzbuchhaltung bei der Bundesstadt Bonn Abschnitt 3.2.4 hinzuweisen. Es wird empfohlen folgende Formulierung in Abschnitt 10 der Richtlinien aufzunehmen: “Für die Behandlung von Härtefällen, wird auf die Dienstanweisung für die Bewirtschaftung und die Finanzbuchhaltung bei der Bundesstadt Bonn Abschnitt 3.2.4. hingewiesen.” zu 2. „Die Grenze für Vergleichsangebote wird auf 1.000,00 Euro gesetzt.“ Gemäß § 14 UVgO können Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.Seite 1 von 3 Seite 2 Es wird empfohlen den die Formulierung des Abschnitts 5, dritter und vierter Absatz „Bei einer Auftragssumme in Höhe von bis zu 500 € netto wird die Einziehung von Vergleichsangeboten durch den Antragsteller empfohlen. Bei einer Auftragssumme in Höhe von über 500 € netto ist die Einziehung von mindestens drei schriftlichen Vergleichsangeboten auf Basis einer eindeutigen Beschreibung desBeschaffungsgegenstandes oder der Leistung durch den Antragstellenden erforderlich.“ in die folgende Formulierung zu ändern: „Bei einer Auftragssumme in Höhe von bis zu 1.000 € netto wird die Einziehung von Vergleichsangeboten durch den Antragsteller empfohlen. Es wird empfohlen bei wiederkehrenden Aufträgen zwischen Anbietern zu wechseln. Bei einer Auftragssumme in Höhe von über 1.000 € netto ist die Einziehung von mindestens drei schriftlichen Vergleichsangeboten auf Basis einer eindeutigen Beschreibung des Beschaffungsgegenstandes oder der Leistung durch den Antragstellenden erforderlich.“ zu 3. „Bürgerschaftliches Engagement wird entsprechend der Richtlinie des Landes als anerkennungsfähige Kosten berücksichtigt.“ Der Entwurf zur Richtlinie des Verfügungsfonds berücksichtigt unter Punkt 2 im letzten Absatz bürgerschaftliches Engagement. Dieses kann als geldwerte Leistung mit 15 € pro Stunde als Eigenanteil in Projekt berücksichtigt werden. Die Regelung orientiert sich an den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO) und der Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen 2023. Es handelt sich um freiwillige, unentgeltliche Arbeiten nach Nr. 2.4.2 VVG zu § 44 LHO. 2.4.2 Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann, nach näherer Maßgabe durch Förderrichtlinien, als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Auch in diesem Fall darf die Zuwendung die Summe der Ist- Ausgaben nicht übersteigen. Die neue Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen im Land Nordrhein-Westfalen (Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen 2023) konkretisiert dies weiter wie folgt: 5.4.3 Berücksichtigung bürgerschaftlichen Engagements Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten (Nummer 2.3.3 VVG zu § 44 LHO) kann in folgenden Fällen als fiktive Ausgabe in die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben einbezogen werden:Seite 2 von 3 Seite 3 1. freiwillige, unentgeltliche Arbeiten je geleistete Arbeitsstunde in Höhe von 15 Euro, […] Die Förderung erfolgt unter der Bedingung, dass die Zuwendung nicht die Summe der tatsächlichen Ausgaben überschreitet. Eine weitere Beschlussfassung über die Anrechnungsfähikeit von Kosten im Antrag auf Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds für Bürgerschaftliches Engagement ist daher nicht zwingend notwendig. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de