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231333 · Beschlussvorlage

Masterplan Bonn Innere Stadt 2.0 - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds (Projekt 12.3)

Nummer
231333
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
14.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 05.09.2023 Anhörung
  2. Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 30.08.2023 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 13.09.2023 Empfehlung
  4. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 13.09.2023 Empfehlung
  5. Sitzung des Rates 09.11.2023 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 231333-02 AA Koalitionsänderungsantrag: Masterplan Bonn Innere Stadt 2.0 - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds (Projekt 12.3) Antrag zur Vorlage 231333
  2. 231333-03 ST Masterplan Bonn Innere Stadt 2.0 - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds (Projekt 12.3) Stellungnahme zum Antrag 231333-02 AA
  3. 231333-01 Masterplan Bonn Innere Stadt 2.0 - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds (Projekt 12.3) - Benennung der Personen für das Vergabegremium

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Beschlussvorlage
öffentlich
231333
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Masterplan Bonn Innere Stadt 2.0 - Richtlinie zur
Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds
(Projekt 12.3)
Beratungsfolge
Ausschuss für Europa, Internationales,
Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit
30.08.2023 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 05.09.2023 Anhörung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
13.09.2023 Empfehlung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 13.09.2023 Empfehlung
Rat 19.09.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die als Anlage beigefügte Richtlinie zur Vergabe von Mitteln des Verfügungs-
fonds Innenstadt Bonn des Masterplans Bonn Innere Stadt 2.0 wird beschlos-
sen.
Begründung
Mit dem „Masterplan 2.0 Innere Stadt“ (DS-Nr. 200560) will die Stadt Bonn die
Innenstadt attraktiver gestalten, stärken, eine multifunktionale Nutzung
ermöglichen und einen Beitrag leisten, die Innenstadt zu einem noch
lebenswerteren Begegnungsort für alle auszugestalten.
Die großen baulichen Maßnahmen zwischen Rheinuferpromenade und
Bornheimer Straße beseitigen städtebauliche Missstände und steigern die
Resilienz der Innenstadt. Das Innenstadt-Management unterstützt dabei seit
2023 bei der Beteiligung und Kommunikation der Maßnahmen, der Vernetzung
der Akteure aber auch bei der Aktivierung der Menschen vor Ort.
Als weiteres Instrument soll mit diesem Beschluss ein Verfügungsfonds
eingerichtet werden, wie grundsätzlich bereits im Rahmen der Projektliste
beschlossen (DS 201300 – Projekt 12.3). Der Verfügungsfonds ergänzt die
baulichen Aktivitäten in der Innenstadt, ermöglicht den Akteuren selbst aktiv zu
werden und aktiviert zu bürgerschaftlichem Engagement.
Mit Hilfe des Verfügungsfonds sollen gemeinwohlorientierte Projekte kurzfristig
und wenig bürokratisch realisiert werden können. Der Fonds unterscheidet beiSeite 1 von 12
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der Förderung die drei Themenbereiche Einzelhandel, Klima sowie Wohnen
und Zusammenleben.
Der Verfügungsfonds umfasst ein Zuwendungsvolumen von 200.000 Euro. Je
Projekt sollen bis zu 7.500 € Zuschuss vergeben werden können.
Antragsberechtigt sind sowohl Privat- als auch juristische Personen.
Voraussetzung für eine Zuwendung ist ein gemeinwohlorientiertes Projekt mit
Bezug zur Inneren Stadt. Über die Bewilligung der Anträge entscheidet ein
Expert*innengremium für die Bereiche Einzelhandel, Klima sowie Wohnen und
Zusammenleben. Die Zusammensetzung wurde im Projektbeirat Masterplan
am 09.05.2023 (DS 230678) vorgestellt Die Benennung erfolgt entsprechend
der Richtlinie durch den Rat der Bundesstadt Bonn.
Die Richtlinie regelt Zielsetzung und Ablauf einer Bezuschussung. Der Fonds
wird gespeist aus Mitteln des Bundes, des Landes NRW sowie den
erforderlichen Eigenmitteln der Stadt Bonn im Rahmen der Förderung
Lebendige Zentren für die Umsetzung des Masterplans 2.0.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe
1.09 Produktgruppenbezeichnung
Raumplanung, Stadtentw.,
Geoinfo
Produkt
1.09.01
Raumplanung
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle
/ FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
200.000
EUR
16100902,
72.1000,
Innenauftrag
6109025
(Masterplan
Innere Stadt
Bonn)
161000901,
72.1000,
Innenauftrag 6109
012
(Beb.planvorentw.,
Städteb. Pl. u.Seite 2 von 12
Seite 3
Beratg)
Einzahlungen /
Erträge
140.000
EUR
16100902,
61.1000,
Innenauftrag
6109025
(Masterplan
Innere Stadt
Bonn)
161000901,
61.1000,
Innenauftrag 6109
012
(Beb.planvorentw.,
Städteb. Pl. u.
Beratg)
Haushaltsbelastung 60.000
EUR
Anlage/n
1 2023-08-01 Entwurf Richtlinie Verfügungsfonds Innenstadt (öffentlich)Seite 3 von 12
Richtlinie zur Vergabe von Mitteln des Verfügungsfonds Innenstadt Bonn – Stand August 2023 Seite 1 von 9
Verfügungsfonds Masterplan Innere Stadt Bonn - Lebendige Zentren
Richtlinie zur Vergabe von Mitteln des Verfügungsfonds Innenstadt Bonn
Präambel
Mit dem „Masterplan Innere Stadt“ will die Stadt Bonn die Innenstadt attraktiver gestalten,
stärken, eine multifunktionale Nutzung ermöglichen und einen Beitrag leisten, die Innenstadt
zu einem noch lebenswerteren Begegnungsort für alle auszugestalten. Die großen baulichen
Maßnahmen zwischen Rheinuferpromenade und Bornheimer Straße beseitigen
städtebauliche Missstände und steigern die Resilienz der Innenstadt. Das Innenstadt-
Management unterstützt dabei bei der Beteiligung und Kommunikation der Maßnahmen, der
Vernetzung der Akteure aber auch bei der Umsetzung des Verfügungsfonds. Der
Verfügungsfonds ergänzt die baulichen Aktivitäten in der Innenstadt, ermöglicht den
Akteuren selbst aktiv zu werden und aktiviert zu bürgerschaftlichem Engagement.
Mit Hilfe des Verfügungsfonds sollen gemeinwohlorientierte Projekte kurzfristig und wenig
bürokratisch realisiert werden können. Der Fonds unterscheidet bei der Förderung die drei
Themenbereiche Einzelhandel, Klima sowie Wohnen und Zusammenleben.
Das Fördergebiet des Verfügungsfonds erstreckt sich über die Innenstadt und wird gerahmt
von der A565 und dem Rhein zwischen der Friedrich-Ebert-Brücke im Norden und dem
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) im Süden.
Eingeschlossen sind die Ortsteile Bonn-Zentrum, Bonn-Castell, die Nordstadt, die Weststadt,
die Südstadt sowie die nördlichen Bereiche von Gronau und Poppelsdorf.
Finanziert wird der Verfügungsfonds aus Mitteln des Bundes, des Landes Nordrhein-
Westfalen und der Stadt Bonn im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendigen
Zentren“. Das Programm dient der Anpassung, Stärkung, Revitalisierung und zum Erhalt von
Stadtzentren, zur Profilierung und Standortaufwertung sowie zum Erhalt und zur Förderung
der Nutzungsvielfalt. Ziel ist ihre Entwicklung zu attraktiven, multifunktionalen und
identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft, Kultur und Bildung.
Der Verfügungsfonds steht derzeit für die Förderperiode bis 2025 zur Verfügung. Eine
Verlängerung des Fonds in einer folgenden Förderperiode ist nicht ausgeschlossen.Seite 4 von 12
Richtlinie zur Vergabe von Mitteln des Verfügungsfonds Innenstadt Bonn – Stand August 2023 Seite 2 von 9
1. Zuwendungszweck
Der übergeordnete Zweck des Verfügungsfonds ist die Bezuschussung
gemeinwohlorientierter Projekte in der Innenstadt Bonn. Des Weiteren unterscheidet der
Verfügungsfonds drei Zielsetzungen, welche wahlweise unterstützt werden sollen. Eine
Kombination der Ziele ist möglich, aber keine Voraussetzung für eine Zuwendung.
A) Ziel ist die Stärkung des Einzelhandels in der Innenstadt.
Die Verwirklichung erfolgt insbesondere durch:
 Projekte zum Umgang mit Flächen, die von einem Funktionsverlust bedroht oder
betroffen sind / Zwischennutzungen;
 die Frequenzsteigerung und Belebung der Innenstadt;
 die Vernetzung und Kooperation von Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistung-
Gewerbe;
 Förderung der Kreativwirtschaft;
 Beratungsangebote zur Standortstabilisierung;
 Verschönerung des öffentlichen Raums und Steigerung der Aufenthaltsqualität;
 Unterstützung des Einkaufserlebnisses in der Innenstadt;
 Öffentlichkeitsarbeit
B) Ziel ist der Klimaschutz und die Anpassung des öffentlichen Raums an die Folgen
des Klimawandels.
Die Verwirklichung erfolgt insbesondere durch:
 Projekte zur Verschattung,
 Pflanz- und Begrünungsaktionen,
 Bildung für nachhaltige Entwicklung;
 Aktivierung der Bevölkerung zum Klimaschutz;
 Öffentlichkeitsarbeit
C) Ziel sind die Förderung von Integration, Teilhabe und Begegnung in der Innenstadt.
Die Verwirklichung erfolgt insbesondere durch:
 öffentliche Stadtteil-/ Nachbarschaftsfeste;
 Stärkung neuer Wohnformen;
 Aktionen zur politischen Bildung und Partizipation;
 Aufbau von Nachbarschaftsnetzwerken und nachbarschaftlicher Dienstleistungen;
 Stärkung der Online-Präsenz Sozialer Träger und Akteure;
 ÖffentlichkeitsarbeitSeite 5 von 12
Richtlinie zur Vergabe von Mitteln des Verfügungsfonds Innenstadt Bonn – Stand August 2023 Seite 3 von 9
2. Zuwendungsvoraussetzungen und Eigenanteil
Die Projekte müssen einen deutlichen Bezug zum Fördergebiet (Masterplan Innere Stadt
Bonn) sowie zu den unter Abschnitt 1 benannten Zwecken und damit einhergehender Zielen
aufweisen. Zuwendungen sind ausschließlich zweckentsprechend zu verwenden.
Soweit erforderlich müssen öffentlich-rechtliche Genehmigungen vorliegen (z. B.
Sondernutzungen). Bei den notwenigen Genehmigungen für investive Maßnahmen sind
insbesondere die Regelungen zu den Zweckbindungsfristen zu beachten (Sicherstellung der
Projektlaufdauer, Umgang und Eigentum von Gegenständen und Anlagen im öffentlichen
Raum, etc.)
Nicht berücksichtigt werden:
 Projekte, die eindeutig den Pflichtaufgaben des Bundes, des Landes oder der Stadt
Bonn zuzuordnen sind
 Projekte, die der Gewinnerzielung dienen
 Unbefristete oder bereits laufende Projekte
 Personal-, Betriebs- und Sachkosten, die dem laufenden Betrieb einer bestehenden
Einrichtung dienen
 Projekte, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger eingesetzt sind
 Jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen (z. B.
Bußgelder, Abschreibungen, Finanzierungs- oder Gerichtskosten)
Vom Antragstellenden ist eine erkennbare, der Zuwendungshöhe angemessene und im
Rahmen der Möglichkeiten vertretbare entgeltliche oder unentgeltliche Eigenleistung in das
Projekt einzubringen. Dies kann in Form der Übernahme von Kosten, von eigenem
Arbeitseinsatz, der Bereitstellung von Arbeitsmaterialien und Gerätschaften oder dem
Überlassen von Räumlichkeiten geschehen. Projekte, die als Zweck die Stärkung des
Einzelhandels verfolgen, sind insbesondere gefordert einen Eigenanteil einzubringen.
Gefordert ist ein Eigenanteil von mindestens 20 % an den zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben. Ausnahmen sind bei Vorliegen von Gründen möglich, wenn es den
Antragstellenden nicht zumutbar ist, den Eigenanteil in dieser Höhe zu übernehmen. Dies ist
entsprechend darzulegen. Über die Angemessenheit entscheidet das Vergabegremium.
Freiwillige, unentgeltliche Arbeit kann mit einem pauschalen Stundensatz von 15 Euro pro
Stunde in der Kostenplanung als Eigenanteil berücksichtigt werden. Der maximale Betrag
liegt bei 40 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Eine Auszahlung des Ansatzes als
Zuwendung für freiwillige, unentgeltliche Arbeit ist ausgeschlossen.
3. Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind Personal-, Honorar-, Sach- und Nebenkosten der beantragten und
bewilligten Projekte.
Zu den zuwendungsfähigen Projekten gehören:Seite 6 von 12
Richtlinie zur Vergabe von Mitteln des Verfügungsfonds Innenstadt Bonn – Stand August 2023 Seite 4 von 9
 Investive Projekte (z. B. Umsetzung von Lichtkonzepten, Aufstellen von Corporate
Design Blumenkübeln oder von Bänken, Spielstationen für Kinder, Bücherschränke,
Kunst im öffentlichen Raum)
 Nicht-investive Projekte (z. B. Straßenfeste, Kinderaktionen, Flyer mit einer
Angebots-übersicht)
 Investitionsvorbereitende Projekte (z. B. Workshops zur Belebung des Einzelhandels
und der Gastronomie, Planungskosten für Lichtkonzepte, Verweilkonzepte)
Zuwendungsfähige Kosten sind
 Projektbezogene Investitionskosten (z. B. Bänke, Beleuchtungselemente,
Bücherschränke, Pflanzgefäße, Kunstobjekte)
 Projektbezogene Sachkosten (z. B. Plakate, Straßenkreide, Farbe, bei Festen:
Wasser, Strom, Mobil-Toilette, Leihgebühren für Bühne)
 Projektbezogene Bruttohonorarkosten und Personalkosten (z. B. für Künstlerinnen
und Künstler oder Workshop-Leiterinnen und -Leiter)
4. Art und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt, ist zweckgebunden und
wirtschaftlich zu verwenden und nach Abschluss des Projekts über einen
Verwendungsnachweis mit Belegen zu dokumentieren. Zuwendungsfähig sind nur
tatsächlich entstandene Kosten.
Die Zuwendung beträgt bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Kosten. Die Antragstellenden
tragen den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben. Etwaige Einnahmen müssen in Abzug gebracht werden. Die Zuwendung
kann ausschließlich für den unrentierlichen Teil der zuwendungsfähigen Kosten gewährt
werden.
Die Zuwendung pro Projekt ist auf eine Höchstsumme von 7.500 € (brutto) begrenzt. Eine
Zuwendung oberhalb dieser Wertgrenze kann im Einzelfall durch das Vergabegremium
beschlossen werden.
Der Zuwendungsbescheid bezieht sich stets auf den eingereichten Antrag und die darin
gemachten Angaben. Eine Abweichung vom Projektplan oder die Aufgabe des Projekts sind
dem Innenstadtmanagement (Verwaltung des Verfügungsfonds) umgehend mitzuteilen.
Diese hat zu prüfen, ob und wie weit die Zuwendung im Sinne der Ziele des
Verfügungsfonds weiterhin gewährleistet werden kann.
Eine Kostensteigerung oder Reduzierung der Drittmittel führt nicht zu einer Steigerung der
Zuwendung. Mehrausgaben sind vom Antragstellenden zu tragen.
5. Auflagen und Wirtschaftlichkeit
Ein Projektantrag kann durch das Vergabegremium mit Auflagen versehen oder nur in
einzelnen Punkten bewilligt werden. Das beantragte Projekt ist dann nur in den bewilligten
Teilen zuwendungsfähig.
Die Mittel des Verfügungsfonds sind wirtschaftlich zu verwenden.Seite 7 von 12
Richtlinie zur Vergabe von Mitteln des Verfügungsfonds Innenstadt Bonn – Stand August 2023 Seite 5 von 9
Bei einer Auftragssumme in Höhe von bis zu 500 € netto wird die Einziehung von
Vergleichsangeboten durch den Antragsteller empfohlen.
Bei einer Auftragssumme in Höhe von über 500 € netto ist die Einziehung von mindestens
drei schriftlichen Vergleichsangeboten auf Basis einer eindeutigen Beschreibung des
Beschaffungsgegenstandes oder der Leistung durch den Antragstellenden erforderlich.
Soweit eine Angebotseinziehung aufgrund der Besonderheit des Projekts (z. B. bei
Künstlerengagements) nicht möglich erscheint, ist dies mit dem Verwendungsnachweis in
Form eines Vermerks zu begründen.
6. Verwaltung des Verfügungsfonds
Die Verwaltung des Verfügungsfonds wird durch das Innenstadt-Management ausgeführt,
das Auftragnehmer der Bundesstadt Bonn ist. Soweit kein Innenstadt-Management
vorhanden ist, übernimmt die Bundesstadt Bonn die Verwaltung des Verfügungsfonds.
Die Verwaltung des Verfügungsfonds stellt sicher, dass das Vergabegremium regelmäßig
zusammentritt und über die eingegangenen Anträge zu den Projekten entscheidet.
Die Verwaltung des Verfügungsfonds informiert zu den vorgesehenen Sitzungen des
Vergabegremiums über die zur Verfügung stehenden Mittel und die umgesetzten Projekte.
Daneben steht die Verwaltung des Verfügungsfonds für Informationen über die Entwicklung
im Stadtteil zur Verfügung.
7. Vergabegremium des Verfügungsfonds
Das Vergabegremium setzt sich aus Expertinnen und Experten für die Bereiche
Einzelhandel, Klima, Wohnen und Zusammenleben zusammen. Die Benennung der
Mitglieder erfolgt auf Grundlage einer vom Stadtplanungsamt unter beratender Mitwirkung
des Innenstadt-Managements erstellten Beschlussvorlage durch Mehrheitsbeschluss im
zuständigen politischen Gremium der Bundesstadt Bonn (derzeit: Rat).
Benannt werden können Firmen, Vereine, Unternehmen, Organisationen und
Einzelpersonen. Werden juristische Personen benannt, können diese selbstständig
Vertretungsregelungen innerhalb ihrer Organisation für die Mitwirkung im Vergabegremium
bestimmen.
Es ist auf eine ausgewogene Zusammensetzung aus den oben genannten Bereichen
(Einzelhandel, Klima, Wohnen/Zusammenleben) zu achten. Das Gremium soll aus 12
Mitgliedern bestehen, wobei jeweils 4 Mitglieder aus jedem der drei Bereiche stammen
sollen. Abweichungen sind möglich; diese sind in der Beschlussvorlage zu erläutern.
Das Vergabegremium besteht weiterhin aus beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht:
 Innenstadt-Management (Moderation und Verwaltung des Verfügungsfonds)
 Amt 03 - Bonn Information
 Amt 61-2 - Ortsteilplanung
 Programmbüro Klimaneutrales Bonn 2035Seite 8 von 12
Richtlinie zur Vergabe von Mitteln des Verfügungsfonds Innenstadt Bonn – Stand August 2023 Seite 6 von 9
Das Vergabegremium ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit
Stimmrecht. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Das Vergabegremium trifft seine
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Das Gremium kann weitere Personen zu Sitzungen
oder einzelnen Tagesordnungspunkten als eingeladene Gäste zu spezifischen Themen
zulassen.
Im Fall einer dringlichen Beschlussfassung besteht die Möglichkeit eines Umlaufbeschlusses
via E-Mail. Das Innenstadt-Management koordiniert und protokolliert die
Entscheidungsfindung.
Das Vergabegremium tagt mindestens zweimal pro Jahr. Die Tagesordnung mit Anzahl und
Titel der zu beratenden Projekte ist dem Vergabegremium zwei Wochen vor der Sitzung
zuzuleiten.
8. Antragstellung und Verfahren
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Das Innenstadt-Management
(Verwaltung des Verfügungsfonds) ist nicht antragsberechtigt.
Anträge sind mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular zu stellen. Dieses steht beim
Innenstadt-Management oder über die Webseite des Innenstadt-Managements oder der
jeweiligen Verwaltung des Verfügungsfonds zur Verfügung.
Anträge richten sich an das Innenstadt-Management (Postalisch: Budapester Straße 7,
53111 Bonn oder an info@innenstadt-management-bonn.de) oder wenn dieses nicht
vorhanden ist, an das Stadtplanungsamt der Bundesstadt Bonn, Berliner Platz 2, 53103
Bonn. Über Sitzungstermine des Vergabegremiums informiert das Innenstadt-Management
auf Nachfrage.
Zur Beratung muss ein Antrag folgende Angaben enthalten:
- Angaben zum Antragstellenden
- Titel des Projekts
- Zuordnung zu einer Hauptzielsetzung (Einzelhandel / Klima / Wohnen und
Zusammenleben)
- Projektbeschreibung mit Zielsetzung, Handlungsschritten und erwarteten
Auswirkungen
- Räumliche Verortung im Fördergebiet
- Öffentlich-rechtliche Genehmigungen (z.B. für Sondernutzungen), soweit erforderlich
- Angaben zu Kooperationspartnern
- Durchführungszeitraum
- Geplante Öffentlichkeitsarbeit
- Kosten- und Finanzierungsübersicht mit Darstellung eines angemessenen
Eigenanteils und dem Betrag der beantragten Zuwendung
- Rechtsverbindliche Unterschrift
Eingereichte Anträge werden durch das Innenstadt-Management auf Vollständigkeit,
Zuwendungsfähigkeit und Plausibilität geprüft und zur Beratung den Mitgliedern des
Vergabegremiums zur Verfügung gestellt.Seite 9 von 12
Richtlinie zur Vergabe von Mitteln des Verfügungsfonds Innenstadt Bonn – Stand August 2023 Seite 7 von 9
Das Vergabegremium hat die Möglichkeit eine Bewilligung an Auflagen zu knüpfen oder nur
einzelne Aspekte eines Antrags zu bewilligen.
Stehen mehr Anträge als Mittel zur Verfügung, so erstellt das Innenstadtmanagement eine
Prioritätenliste der Anträge an Hand der Qualität der eingereichten Projekte im Hinblick auf
die Zielerreichung und Förderung der jeweiligen Themenbereiche. Auf eine ausgewogene
Berücksichtigung der Themenbereich des Abschnitts 1 ist zu achten. Das Vergabegremium
entscheidet dann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel über die Anträge.
Nach einer positiven Entscheidung des Vergabegremiums ergeht ein schriftlicher Bescheid
der Bundesstadt Bonn an den Antragstellenden. Dieser beinhaltet u. a. Angaben zur
maximalen Höhe der bewilligten Zuwendung, zum Durchführungszeitraum sowie
gegebenenfalls besondere Auflagen zur Durchführung des Projekts.
Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten
erfolgt nicht. Die Summe der Auszahlung reduziert sich jedoch, wenn die nachgewiesenen
Kosten niedriger als die bewilligten Kosten sind. Eigenmittel sind vorrangig einzubringen.
Änderungen des geplanten Durchführungszeitraums sind nur mit schriftlicher Zustimmung
der Stadt Bonn möglich.
Mit dem Projekt darf erst nach Erhalt des Bescheids begonnen werden. Ein
zuwendungsunschädlicher vorzeitiger Projektbeginn kann beantragt werden. Die
Entscheidung darüber obliegt der Stadt Bonn.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, das Projekt
sowie die entstandenen Kosten zu dokumentieren und die entsprechende Dokumentation
innerhalb von zwei Monaten nach Durchführung des Projekts beim Innenstadt-Management
einzureichen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung
gestellten Mittel sind freiwillige Leistungen, die von der Haushaltssituation der Bundesstadt
Bonn sowie den Zuwendungen der anderen Fördermittelgeber abhängig sind.
9. Verwendungsnachweis und Auszahlung der Mittel
Zur Abrechnung eines Projekts ist ein Verwendungsnachweis mit folgenden Unterlagen
einzureichen:
 Formblatt Verwendungsnachwies mit rechtsverbindlicher Unterschrift
 Projektbericht (maximal 2 DIN A4 Seiten)
 Notwendige Genehmigungen und gegebenenfalls eine Inventarliste
 Mindestens 5 Fotos mit entsprechenden Bildrechten zur freien Verwendung (als JPG)
 Belege der Öffentlichkeitsarbeit
 Belegliste mit allen zuwendungsfähigen Ausgaben
 Vergleichsangebote
 Alle Nachweise über Ein- und Auszahlungen, auch Zuschüsse Dritter und Sponsoring
 Unterschriebene Stundenzettel der freiwilligen, unentgeltlichen Arbeit, sofern diese in
das Projekt eingebracht wirdSeite 10 von 12
Richtlinie zur Vergabe von Mitteln des Verfügungsfonds Innenstadt Bonn – Stand August 2023 Seite 8 von 9
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss des Projekts sowie nach Prüfung
des Verwendungsnachweises. Die Zuwendungsempfängerinnen und
Zuwendungsempfänger haben sämtliche Belege mindestens fünf Jahre nach Auszahlung
der Zuwendung aufzubewahren und bei Bedarf der Stadt Bonn vorzulegen.
10. Widerrufsmöglichkeiten der Zuwendung und Erstattung
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinien oder falscher Angaben durch den
Zuwendungsempfänger kann der Bescheid durch die Verwaltung des Verfügungsfonds auch
nach Auszahlung der Zuwendung widerrufen werden. Die Zuwendung kann vor Beginn,
während und nach Abschluss des Projekts insbesondere widerrufen werden, wenn
 das Projekt nicht entsprechend dem Antrag umgesetzt wird
 das Projekt vor positiver Entscheidung und Bewilligung begonnen wird
 das Projekt nicht mehr im Förderzeitraum umgesetzt werden kann
 das Projekt nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung abgerechnet wird
 sich herausstellt, dass die Antragstellerin oder Antragsteller nicht in der Lage ist, das
Projekt sachgerecht umzusetzen
 die Verwendung der Mittel nicht sachgerecht nachgewiesen wird
 die Auszahlung der Mittel nicht sachgerecht möglich ist
 notwendige Vergleichsangebote nicht eingeholt wurden
 die Zweckbindungsfrist (5 Jahre) nicht eingehalten wird
 eine Antragstellerin oder ein Antragsteller von dem Projekt oder dem Antrag Abstand
nimmt
 eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nachträglich den Antrag ändert oder
ergänzt
 sich eine Antragstellergemeinschaft aufgelöst hat
Das Vergabegremium ist über den Widerruf zu informieren.
Ausgezahlte Mittel sind unverzüglich zu erstatten, soweit die Zuwendung widerrufen oder
unwirksam wird. Zu Unrecht ausgezahlte Beträge werden mit der Aufhebung des Bescheids
zur Rückzahlung fällig und sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an mit 5 % über dem
jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
11. Bekanntmachung der Maßnahmen
Alle bewilligten Projekte werden auf der Webseite des Innenstadt-Managements
veröffentlicht.
12. Publizitätsvorschriften
Bei der Erstellung von Medien und Pressetexten ist ein Hinweis auf die Förderung durch die
Bundesstadt Bonn, den Bund und das Land NRW zu platzieren. Nach Möglichkeit sind die
jeweiligen Logos zu verwenden. Produkte der Öffentlichkeitsarbeit sind vor der
Veröffentlichung mit dem Innenstadt-Management abzustimmen.Seite 11 von 12
Richtlinie zur Vergabe von Mitteln des Verfügungsfonds Innenstadt Bonn – Stand August 2023 Seite 9 von 9
Die zu verwendenden Logos werden vom Innenstadt-Management zur Verfügung gestellt.
13. Zweckbindungsdauer im Investitionsbereich
Für investive Projekte, wie Ersteinrichtungen oder bewegliche Gegenstände, ist eine
Zweckbindungsfrist von fünf Jahren ab Anschaffungsdatum von den
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger einzuhalten und sicherzustellen.
Dies beinhaltet die zweckentsprechende Nutzung sowie die Instandhaltung und
Ersatzbeschaffung.
Nach Ablauf der zeitlichen Bindung geht das Eigentum auf die Zuwendungsempfängerinnen
und -empfänger mit den entsprechenden Rechten und Pflichten über, soweit mit der
Bundesstadt Bonn im Vorfeld nichts anderes vereinbart wurde.
14. Entlastung, Prüfung
Die Verwaltung des Verfügungsfonds bereitet jährlich zum 31.12. und auf Verlangen der
Bundesstadt Bonn eine Aufstellung der bewilligten und verausgabten Mittel auf. Die
Aufstellung wird auf die zweckentsprechende Auszahlung und Verwendung der Mittel durch
die Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt – Amt 61, geprüft und so die Entlastung von
Vergabegremium und Verwaltung des Verfügungsfonds festgestellt. Das Prüfrecht des
Rechnungsprüfungsamtes der Bundesstadt Bonn und der staatlichen Prüfbehörden erstreckt
sich auch auf die Verwaltung des Verfügungsfonds.
15. Inkrafttreten der Richtlinie
Die Richtlinie tritt am Tage nach dem Beschluss durch den Rat der Bundesstadt Bonn in
Kraft.Seite 12 von 12

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Datenstand: 03.11.2026, 04:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de