231313-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Videoüberwachung an Bonner Schulen
Kerndaten
- Nummer
- 231313-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 03.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Schulausschusses Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231313-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 85 Städtisches Gebäudemanagement Bonn Dezernat: SGB Videoüberwachung an Bonner Schulen Beratungsfolge Schulausschuss 10.08.2023 Kenntnisnahme Rat 22.08.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Zulässigkeit der Errichtung einer Videoüberwachung auf dem Außengelän- de von Schulen richtet sich nach § 20 Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW): Danach ist die Videoüberwachung durch öffentliche Stellen in öffentlich zugänglichen Bereichen zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung des Haus- rechts und zum Schutz des Eigentums erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der von der Überwachung betroffe- nen Personen überwiegen. In der Vergangenheit ist es bereits mehrfach zu Vandalismus und Einbrüchen in verschiedenen Bonner Schulen gekommen. Weitere Schädigungen sind, nicht zuletzt mit Blick auf die hochwertige technische Ausstattung von Schulen, zu befürchten. Da lediglich außerhalb der Schulzeiten überwacht werden soll, sind die Belange der Schüler*innen und Mitarbeiter*innen hinreichend berück- sichtigt. Eine Videoüberwachung wäre daher im Grundsatz zulässig. Für geplante Videoüberwachungen von Schulen sind nach erster Einschätzung folgende Maßnahmen erforderlich: • Je nach Größe der Liegenschaft und des Außengeländes müsste eine entsprechend hohe Anzahl an Kameras, die derzeit jedoch nicht bezif- fert werden kann, rund um das gesamte Gebäude installiert werden. • Die Leitungen müssten zur Sicherstellung einer guten Aufnahmequalität mit Glasfaserkabel ausgeführt und in der Erde verlegt werden. • Zur Installation der Kameras wären ggfls. Masten zu setzen. • Um brauchbare Aufnahmen zu erhalten, müssten alle entsprechenden Bereiche ausreichend ausgeleuchtet sein. Damit das ganze Areal nachts nicht taghell erleuchtet wäre, müssten Infrarotleuchten einge- setzt werden. • Der Betrieb der Anlage würde entsprechend hohe laufende (Strom-)Kosten bedeuten, hinzu kommen jährlich erhebliche Wartungs- kosten, • Es müsste ein zentraler Raum im Gebäude für die Installation der Anla- ge gefunden werden, in dem sämtliche Leitungen zusammengeführt werden. • Im gesamten Außenbereich wäre auf den Umstand einer Videoüberwa-Seite 1 von 2 Seite 2 chung durch eine entsprechende Beschilderung hinzuweisen (vgl. § 20 Abs. 2 DSG NRW). Um eine belastbare Kostenschätzung abgeben zu können, müsste ein Inge- nieurbüro für jeden Einzelfall mit einer Kostenermittlung beauftragt werden. Der zu erwartende Erfolg, dass durch die Installation einer derartigen Anlage, Einbrüche und Vandalismus verhindert werden könnten, ist nach Einschätzung der Verwaltung eher als gering einzuschätzen. Da die Kameras zur Verhinde- rung von Beschädigungen in ausreichender Höhe installiert werden müssten, reicht es aus, wenn Täter eine Kapuze aufziehen bzw. eine Maske tragen wür- den, um nicht mehr erkannt werden zu können. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de