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231250-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Antrag: Durchgang Koblenzer Straße / Hubertinumshof Drucksachengruppe 231250

Nummer
231250-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
11.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.10.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 09.11.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 231250 BBB-Große Anfrage: Durchgang Koblenzer Straße / Hubertinumshof

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231250-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
BBB-Antrag: Durchgang Koblenzer Straße /
Hubertinumshof
Drucksachengruppe 231250
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.10.2023 Kenntnisnahme
Rat 09.11.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag des Bürgerbundes Bonn wie folgt
Stellung:
Die Entscheidungen über Anträge auf Sondernutzungserlaubnisse für
Außengastronomien sind ebenso wie der Widerruf und die Rücknahme von
Erlaubnissen oder die Untersagung von unerlaubten Sondernutzungen
Geschäfte der laufenden Verwaltung und unterliegen daher nicht der
Beschlusskompetenz der Bezirksvertretungen.
Aus diesem Grund besteht unter anderem grundsätzlich kein Anlass für die
Verwaltung, die politischen Gremien über ihre Entscheidungen in derartigen
laufenden Geschäften zu informieren.
Die Verwaltung hat bei ihren Entscheidungen über Sondernutzungen im
öffentlichen Verkehrsraum ein Ermessen. Dieses Ermessen darf sich aber
ausschließlich an Aspekten ausrichten, die unmittelbaren Straßenbezug haben.
Dies sind vor allem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
stadtgestalterische Aspekte, Rechte anderer Straßennutzer sowie der
Anliegergebrauch.
Bei allen belastenden Ermessensentscheidung muss sie überdies die
Verhältnismäßigkeit ihrer Maßnahmen im Auge behalten und den
Gleichheitsgrundsatz beachten.
Bei dem betreffenden Durchgang zwischen Koblenzer Straße und
Hubertinumshof handelt es sich um eine dem Fußgängerverkehr gewidmete
öffentliche Verkehrsfläche.
Die der Gastronom*in erteilte Sondernutzungserlaubnis sieht - antragsgemäß -
vor, dass bei Nutzung der Außengastronomie eine Durchgangsbreite von
zumindest 1,80 m verbleiben muss. Die Verwaltung hat bei Erteilung der
Erlaubnis demnach sehr wohl die diesbezügliche Vorgabe des Radentscheides
(mindestens 1,50 Restgehwegtiefe) beachtet.
Bei ihrer letzten Kontrolle am Abend des 25.09.2023 stellte die Verwaltung fest,Seite 1 von 2
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dass an der engsten Stelle sogar 1,88 m verblieben, so dass sie zumindest bis
auf Weiteres davon ausgeht, dass die Gastronom*in diesbezüglich die ihr
erteilte Erlaubnis einhält.
Anders verhält es sich im Hinblick auf das von ihr verwendete
Außengastronomie-Mobiliar, das in der derzeitigen Ausprägung nicht den
Vorgaben der dortigen Gestaltungs- und Werbesatzung entspricht, weil
unterschiedliche Fabrikate genutzt werden.
Die Verwaltung führt derzeit daher ein Verfahren gegen die Gastronom*in, um
künftig auch die Einhaltung dieser Gestaltungsvorschrift herbeiführen zu
können.
Einen Verstoß gegen den gültigen Bebauungsplan sowie einen sonstigen
Rechtsverstoß bei Ausübung der betreffenden Außengastronomie, der über die
genannte Teiluntersagung bezüglich des Mobiliars hinausgehend den Widerruf
oder die Ablehnung einer späteren Neuerteilung der Sondernutzungserlaubnis
rechtfertigen würde, vermag die Verwaltung aus den oben genannten Gründen
nicht zu erkennen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 12:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de