231235-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Antrag: Ergänzung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 231235-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 06.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231235-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II BBB-Antrag: Ergänzung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 16.08.2023 Kenntnisnahme Hauptausschuss 17.08.2023 Kenntnisnahme Rat 22.08.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Nach § 81 Abs. 2 GO NRW hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn 1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit a) ein erheblicher Jahresfehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann oder b) ein erheblich höherer Jahresfehlbetrag als geplant entstehen wird und der höhere Fehlbetrag nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung vermieden werden kann. Sobald eine Erheblichkeit im Sinne des § 81 Abs. 2 GO NRW vorliegt, ist unverzüglich, das bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, ein Nachtragshaushalt aufzustellen. Der Gemeinde kommt insofern kein Ermessen zu. Die Frage, ob die Erheblichkeitsgrenze überschritten wird, hat die Gemeinde selbstständig und in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der konkreten Situation zu beantworten. In dieser Hinsicht besteht für die Gemeinde also ein gewisser Einschätzungsspielraum. Dieser Einschätzungsspielraum wird daran deutlich, dass die Kommunen in NRW mit der Festlegung einer Erheblichkeitsgrenze unterschiedlich umgehen. Hier sind sämtliche Modelle vertreten. Von keiner Festlegung des unbestimmten Rechtsbegriffs bis zu einer Festlegung, die sich auf ein prozentuales Volumen auf Basis der Gesamtaufwendungen bezieht. Auch die Defizitgrenze (5% HSK-Grenze) wird herangezogen. Insofern wird die Erheblichkeitsgrenze in den Kommunen sehr unterschiedlich interpretiert. Sowohl die Festlegung einer Erheblichkeitsgrenze in der Hauptsatzung als auch in der Haushaltssatzung sind zulässig. Die Festlegung einer starren Grenze, ab der ein Nachtragshaushalt zu erstellen ist, erscheint schwierig und ggfs. auch willkürlich. Abweichungen können sich durch Zerlegungsbescheide, Steuerschätzungen usw. kurzfristig ergeben. EsSeite 1 von 2 Seite 2 handelt sich dabei immer um eine Momentaufnahme, wobei sich die Abweichung möglicherweise im Jahresverlauf auch wieder ausgleichen kann. Aus diesem Grund scheidet auch eine Stichtagsregelung aus. Die Verwaltung hält daher die Festlegung einer Erheblichkeitsgrenze für nicht erforderlich. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de