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231235 · Antrag

BBB-Antrag: Ergänzung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn

Nummer
231235
Art
Antrag
Veröffentlicht
13.07.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 13.07.2023
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 22.08.2023

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Hauptausschusses 17.08.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 22.08.2023 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 16.08.2023 Empfehlung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 59,3 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 231235-02 ST BBB-Antrag: Ergänzung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn

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Antrag
öffentlich
231235
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
13.08.2023
BBB-Antrag: Ergänzung der Hauptsatzung der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
16.08.2023 Empfehlung
Hauptausschuss 17.08.2023 Empfehlung
Rat 22.08.2023 Entscheidung
Inhalt des Antrags
Die Oberbürgermeisterin legt dem Rat in seiner Sitzung am 19. September
2023 einen Beschlussvorschlag zur Ergänzung der Hauptsatzung der
Bundesstadt Bonn mit dem Ziel vor, in dieser den Begriff „erheblich“ im Sinne
des § 81 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) dergestalt zu konkretisieren,
dass in Anlehnung an § 76 (2) GO NRW Beträge von mehr als ein Zwanzigstel
der allgemeinen Rücklage als erheblich gelten.
Begründung
Die Ausführungen der Oberbürgermeisterin in ihrem Ratsnewsletter Nr. 241
vom 12.07.2023 zeigen aus Sicht der Antragsteller einmal mehr die
Notwendigkeit, unbestimmte Rechtsbegriffe wie den der Erheblichkeit von
Beträgen klar zu definieren. Dies kann laut Articus/Schneider in der
Hauptsatzung erfolgen und wird Kommunen von den Kommentatoren auch
empfohlen. Aus Sicht der BBB-Fraktion kann die Bewertung der Erheblichkeit
von Beträgen im Sinne des § 81 GO NRW nicht ausschließlich an der Relation
zum Haushaltsvolumen gemessen werden, sondern muss auch die
Auswirkungen auf die Haushaltsplanung inkl. mittelfristiger Finanzplanung
berücksichtigen. Articus/Schneider führt im Zusammenhang mit § 81 GO NRW
u.a. aus:
„Die Umsetzung des Haushaltsplans in der beschlossenen Fassung setzt aber
voraus, dass sich die Erträge und Aufwendungen im Verlaufe des
Haushaltsjahres tatsächlich so entwickeln, wie das im Haushaltsplan
prognostiziert wurde“. Dies ist bei Wegfall entsprechender Isolierungsbeträge
von rund 100 Mio. Euro jährlich ab 2024 nicht mehr der Fall.Seite 1 von 2
Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 00:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de