231235 · Antrag
BBB-Antrag: Ergänzung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 231235
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 13.07.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (1.856 Zeichen)
Antrag öffentlich 231235 Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt 13.08.2023 BBB-Antrag: Ergänzung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 16.08.2023 Empfehlung Hauptausschuss 17.08.2023 Empfehlung Rat 22.08.2023 Entscheidung Inhalt des Antrags Die Oberbürgermeisterin legt dem Rat in seiner Sitzung am 19. September 2023 einen Beschlussvorschlag zur Ergänzung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn mit dem Ziel vor, in dieser den Begriff „erheblich“ im Sinne des § 81 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) dergestalt zu konkretisieren, dass in Anlehnung an § 76 (2) GO NRW Beträge von mehr als ein Zwanzigstel der allgemeinen Rücklage als erheblich gelten. Begründung Die Ausführungen der Oberbürgermeisterin in ihrem Ratsnewsletter Nr. 241 vom 12.07.2023 zeigen aus Sicht der Antragsteller einmal mehr die Notwendigkeit, unbestimmte Rechtsbegriffe wie den der Erheblichkeit von Beträgen klar zu definieren. Dies kann laut Articus/Schneider in der Hauptsatzung erfolgen und wird Kommunen von den Kommentatoren auch empfohlen. Aus Sicht der BBB-Fraktion kann die Bewertung der Erheblichkeit von Beträgen im Sinne des § 81 GO NRW nicht ausschließlich an der Relation zum Haushaltsvolumen gemessen werden, sondern muss auch die Auswirkungen auf die Haushaltsplanung inkl. mittelfristiger Finanzplanung berücksichtigen. Articus/Schneider führt im Zusammenhang mit § 81 GO NRW u.a. aus: „Die Umsetzung des Haushaltsplans in der beschlossenen Fassung setzt aber voraus, dass sich die Erträge und Aufwendungen im Verlaufe des Haushaltsjahres tatsächlich so entwickeln, wie das im Haushaltsplan prognostiziert wurde“. Dies ist bei Wegfall entsprechender Isolierungsbeträge von rund 100 Mio. Euro jährlich ab 2024 nicht mehr der Fall.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de