231219-01 AA · Änderungsantrag
FDP-Änderungsantrag: Änderung § 10 der Hauptsatzung Antrag zur Vorlage 231219
Kerndaten
- Nummer
- 231219-01 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 18.09.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 231219-01 AA Antragsteller/in: Werner Hümmrich Achim Schröder FDP-Fraktion im Rat der Stadt Bonn FDP-Änderungsantrag: Änderung § 10 der Hauptsatzung Antrag zur Vorlage 231219 Beratungsfolge Rat 19.09.2023 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Die 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird mit der Maßgabe beschlossen, dass Anregungen und Beschwerden, die mit mandatsbezogenem Inhalt von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern der Bundesstadt Bonn eingereicht werden, nicht als missbräuchlich im Sinne des § 10 Abs. 5 c der Satzung anzusehen sind. Begründung Zu Beginn der laufenden Ratsperiode wurde die Geschäftsordnung des Rates dahingehend eingeschränkt, dass nicht fraktionsangehörigen Mandatsträgern das Einreichen von Anträgen und Anfragen ohne Beteiligung eines weiteren Mandatsträgers nicht mehr möglich ist. In der Folge müssen Einzelbezirksverordnete, um die Bezirksvertretung mit aus ihrer Sicht mandatsrelevanten Anliegen zu befassen, auf Bürgeranträge ausweichen. Dieses Vorgehen soll ausweislich der Begründung der Beschlussvorlage künftig als missbräuchlich eingestuft werden und zu einer sofortigen Zurückweisung des Bürgerantrags ohne Befassung der Bezirksvertretung führen. Im Ergebnis stünden einem nicht fraktionsangehörigen Mandatsträger in der Bezirksvertretung damit weniger Rechte zu als jedem anderen Bürger der Stadt. Denn es entspricht der Natur der Sache, dass jeder Bürgerantrag eines Bezirksverordneten zu Angelegenheiten seines Stadtbezirks einen mandatsbezogenen Inhalt hat. Wenn einem Einzelbezirksverordneten nach dem Beschluss des Rates schon keine individuellen Rechte zum Einreichen von Anträgen und Anfragen in dem Gremium, in das er gewählt wurde, zugestanden werden sollen, darf er nicht noch gegenüber jedem nicht gewählten Bürger schlechter gestellt werden. Eine solche Auslegung der Missbrauchsklausel des § 10 Abs. 5 c der Hauptsatzung würde die betreffenden Mandatsträger unzulässigerweise in ihrem sich aus Art. 17 GG ergebenem allgemeinen Petitionsrecht einschränken. Sie wäre damit offensichtlich rechtswidrig.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de