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231219 · Beschlussvorlage

Änderung § 10 der Hauptsatzung

Nummer
231219
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
06.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 01.02.2024 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.12.2023 Anhörung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 29.08.2023 Anhörung
  4. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 30.08.2023 Anhörung
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 06.12.2023 Anhörung
  6. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 05.09.2023 Anhörung
  7. Sitzung des Rates 19.09.2023 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 231219-02 AA BBB-Änderungsantrag: Änderung § 10 der Hauptsatzung
  2. 231219-04 AA BBB- Änderungsantrag Änderung § 10 der Hauptsatzung Drucksachengruppe 231219
  3. 231219-01 AA FDP-Änderungsantrag: Änderung § 10 der Hauptsatzung Antrag zur Vorlage 231219

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Beschlussvorlage
öffentlich
231219
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
Änderung § 10 der Hauptsatzung
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 29.08.2023 Anhörung
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
30.08.2023 Anhörung
Bezirksvertretung Bonn 05.09.2023 Anhörung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.09.2023 Anhörung
Rat 19.09.2023 Entscheidung
Bezirksvertretung Beuel 25.10.2023 Anhörung
Beschlussvorschlag
(Vorbehaltlich der Beratung in der BV Beuel am 25.10.2023)
Die 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in
der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Der Rat hat in seiner Sitzung vom 9. Februar 2023 die Verwaltung beauftragt,
eine rechtssichere Neufassung des § 10 der Hauptsatzung zur
Beschlussfassung vorzulegen, die inhaltlich sicherstellt, dass Vereine als
juristische Person nach Artikel 17 GG Anregungen und Beschwerden an den
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger stellen können
(Drucksache 222365).
Im Zuge dieser Überarbeitung hat die Verwaltung weiteren Änderungsbedarf an
§ 10 der Hauptsatzung ausgemacht. Neben der Antragsbefugnis für Vereine
sollen die folgenden Punkte im Zuge dieser Änderung angepasst werden:
1. Gemäß § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung gibt der Ausschuss für Beteiligung der
Bürgerinnen und Bürger auch bei Angelegenheiten, in denen die
Entscheidungskompetenz bei den Bezirksvertretungen liegen, eine
Empfehlung ab. Diese Beratungsfolge entspricht nicht mehr den örtlichen
Gegebenheiten. Wenn die Bezirksvertretungen in der Sache die
Entscheidungskompetenz innehaben, erfolgt keine Empfehlung durch den
Ausschuss. Es wird eine Unterscheidung zwischen Anliegen von
gesamtstädtischer Bedeutung, die im Ausschuss beraten werden, und
Anliegen von bezirklicher Bedeutung, die unmittelbar in den
Bezirksvertretungen beraten werden, vorgenommen.Seite 1 von 7
Seite 2
2. Es soll die rechtliche Möglichkeit geschaffen werden, nicht zulässige
Anregungen und Beschwerden vor der Beratung in Gremien abweisen zu
können. In der bisherigen Praxis werden unzulässige Bürgeranträge in den
Beratungslauf aufgenommen und in der Stellungnahme der Verwaltung auf
die Unzulässigkeit hingewiesen. Zukünftig soll es der Verwaltung möglich
sein, unzulässige Anregungen und Beschwerde ohne Beratung im
politischen Gremium abzuweisen.
Die neue Version des § 10 der Hauptsatzung kann Anlage 1 entnommen
werden.
Als missbräuchliche Eingabe in Sinne des Abs. 5 c werden unter anderem
verstanden:
• Anregungen und Beschwerden, die in kurzen Abständen wiederholt in
derselben Angelegenheit von derselben Person eingereicht werden,
ohne dass zwischenzeitlich eine erkennbare Änderung der Sach- oder
Rechtslage eingetreten ist.
• Anregungen und Beschwerden, die erkennbar mit dem Ziel eingereicht
werden, Dritte widerrechtlich zu schädigen.
• Anregungen und Beschwerden, die mit mandatsbezogenem Inhalt von
Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern der Bundesstadt Bonn
eingereicht werden und die Einreichung erkennbar die Umgehung von
bestehenden Verfahrensvorschriften für politische Gremien bezweckt
(Gemeindeordnung NRW und Ortsrecht).
Die Regelung über einen Antrag nach § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NW (Vorprüfung
der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens) wird in einen eigenständigen
Paragraphen 10a überführt.
Anlage/n
1 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (öffentlich)
2 Synopse § 10 Hauptsatzung (öffentlich)Seite 2 von 7
19. Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung
der Bundesstadt Bonn
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am XX.XX.2023 aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.NRW S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), folgende Satzung beschlossen
Artikel I
Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn vom 1. Juli 1996 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn
S. 317), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Juni 2022 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn
S. 920) wird wie folgt geändert:
§ 10 erhält folgende Fassung:
§ 10
Anregungen und Beschwerden (§ 24 GO NRW)
(1) Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i. S. d. § 24 GO NRW wird bei Anliegen
von gesamtstädtischer Bedeutung dem Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
(im Folgenden: Ausschuss) übertragen. Als Anliegen von gesamtstädtischer Bedeutung gelten
Anliegen, deren Bedeutung wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgehen und / oder die
wegen der möglichen Auswirkungen auch in einem gesamtstädtischen Kontext zu betrachten
sind.
(2) Der Ausschuss stellt seine Auffassung zu den Anregungen und Beschwerden durch
Beschluss fest (Befürwortung, Ablehnung, Erledigung). Die Verwaltung unterrichtet die
Petenten über die Entscheidung des Ausschusses.
(3) Im Falle einer positiven Beschlussfassung (Befürwortung der Prüfung der Angelegenheit
durch das sachlich zuständige politische Gremium) gibt der Ausschuss über die Verwaltung
(Beschlussvorlage) gegenüber Rat bzw. Fachausschuss eine entsprechende Empfehlung zur
Beratung und Entscheidung ab.
(4) Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i.S. d. § 24 GO NRW obliegt bei
Anliegen, deren Bedeutung nicht wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgehen, der
jeweiligen Bezirksvertretung. Die Bezirksvertretung stellt ihre Auffassung zu den Anregungen
und Beschwerden durch Beschluss fest. Die Bezirksverwaltungsstellen unterrichten die
Petenten über die Entscheidung der Bezirksvertretungen.
(5) Die Verwaltung prüft die Zulässigkeit der eingereichten Anregungen und Beschwerden.
Mehrere wort- oder inhaltsgleiche Anregungen und Beschwerden können zusammengefasst
bearbeitet und dem Ausschuss bzw. der Bezirksvertretung gemeinsam vorgelegt werden.
Anregungen und Beschwerden können ohne Behandlung im Ausschuss bzw. in der
Bezirksvertretung zurückgewiesen werden, wenn
a) die Eingabe anonym, ohne Namensnennung der einreichenden Person, erfolgt.
b) Anregungen und Beschwerden eine Thematik beinhalten, die sich nicht auf
Angelegenheiten der Bundesstadt Bonn bezieht und somit nicht in deren
Verbandskompetenz fällt. Diese werden, soweit möglich, an die zuständige Stelle
weitergeleitet.Seite 3 von 7
c) eine offensichtlich missbräuchliche Eingabe vorliegt.
(6) Auf das Verfahren im Einzelnen findet die Geschäftsordnung des Rates (ggf. über § 6 der
Bezirkssatzung) entsprechende Anwendung.
(7) Über § 24 GO NRW hinaus hat jede natürliche oder juristische Person (z.B. rechtsfähiger
Verein) bzw. Personenmehrheit (z.B. nichtrechtsfähiger Verein) das Recht, sich schriftlich an
den Rat, eine Bezirksvertretung oder die Verwaltung der Bundesstadt Bonn mit Bitten oder
Beschwerden zu wenden (Art. 17 GG). Die Regelungen der Absätze 1 bis 6 finden
entsprechende Anwendung.
Es wird folgender § 10a eingefügt:
§ 10a Bürgerbegehren (§ 26 GO NRW)
Die Entscheidung über einen Antrag nach § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NW (Vorprüfung der
Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens) wird auf den Hauptausschuss übertragen.
Artikel II
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.Seite 4 von 7
Anpassung § 10 Hauptsatzung
Alte Fassung
§ 10
Anregungen und Beschwerden (§ 24 GO NW) und Bürgerbegehren
(§ 26 GO NW)
(1) Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i.S. des § 24
GO NW wird dem Bürgerinnen- und Bürgerausschuss übertragen.
Der Ausschuss stellt seine Auffassung zu den Anregungen und
Beschwerden durch Beschluss fest. Die Verwaltung unterrichtet die
Antragstellerin und Antragsteller über die Entscheidung des
Ausschusses.
(2) Zu den Angelegenheiten, in denen die Entscheidungs-
kompetenzen dem Rat (§ 41 GO NW), den Bezirksvertretungen (§
37 GO NW), den nach der Zuständigkeitsordnung des Rates
entscheidungsbefugten Ausschüssen oder der Ober-
bürgermeisterin/dem Oberbürgermeister übertragen sind, gibt der
Bürgerinnen- und Bürgerausschuss eine Empfehlung zur Beratung
und Entscheidung in der Sache ab. In den Sitzungen, in denen über
diese Empfehlungen in den vorgenannten Gremien beraten und
entschieden wird, ist der Ausschussvorsitzende des Bürgerinnen-
und Bürgerausschuss im Verhinderungsfall einer seiner
Stellvertreter zu laden und kann sich an den Beratungen beteiligen.
(3) Auf das Verfahren im Einzelnen findet die Geschäftsordnung des
Rates entsprechend Anwendung.
Neue Fassung
§ 10
Anregungen und Beschwerden (§ 24 GO NW)
(1) Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i. S. d. § 24
GO NRW wird bei Anliegen von gesamtstädtischer Bedeutung dem
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger (im
Folgenden: Ausschuss) übertragen. Als Anliegen von
gesamtstädtischer Bedeutung gelten Anliegen, deren Bedeutung
wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgehen und / oder die wegen
der möglichen Auswirkungen auch in einem gesamtstädtischen
Kontext zu betrachten sind.
(2) Der Ausschuss stellt seine Auffassung zu den Anregungen und
Beschwerden durch Beschluss fest (Befürwortung, Ablehnung,
Erledigung). Die Verwaltung unterrichtet die Petenten über die
Entscheidung des Ausschusses.
(3) Im Falle einer positiven Beschlussfassung (Befürwortung der
Prüfung der Angelegenheit durch das sachlich zuständige politische
Gremium) gibt der Ausschuss über die Verwaltung
(Beschlussvorlage) gegenüber Rat bzw. Fachausschuss eine
entsprechende Empfehlung zur Beratung und Entscheidung ab.
(4) Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i.S. d. § 24 GO
NRW obliegt bei Anliegen, deren Bedeutung nicht wesentlich über
einen Stadtbezirk hinausgehen, der jeweiligen Bezirksvertretung. Die
Bezirksvertretung stellt ihre Auffassung zu den Anregungen undSeite 5 von 7
(4) Die Entscheidung über einen Antrag nach § 26 Abs. 2 Satz 7 GO
NW (Vorprüfung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens) wird auf
den Hauptausschuss übertragen.
Beschwerden durch Beschluss fest. Die Bezirksverwaltungsstellen
unterrichten die Petenten über die Entscheidung der
Bezirksvertretungen.
(5) Die Verwaltung prüft die Zulässigkeit der eingereichten
Anregungen und Beschwerden. Mehrere wort- oder inhaltsgleiche
Anregungen und Beschwerden können zusammengefasst bearbeitet
und dem Ausschuss bzw. der Bezirksvertretung gemeinsam
vorgelegt werden. Anregungen und Beschwerden können ohne
Behandlung im Ausschuss bzw. in der Bezirksvertretung
zurückgewiesen werden, wenn
a) die Eingabe anonym, ohne Namensnennung der
einreichenden Person, erfolgt.
b) Anregungen und Beschwerden eine Thematik beinhalten,
die sich nicht auf Angelegenheiten der Bundesstadt Bonn
bezieht und somit nicht in deren Verbandskompetenz fällt.
Diese werden, soweit möglich, an die zuständige Stelle
weitergeleitet.
c) eine offensichtlich missbräuchliche Eingabe vorliegt.
(6) Auf das Verfahren im Einzelnen findet die Geschäftsordnung des
Rates (ggf. über § 6 der Bezirkssatzung) entsprechende Anwendung.
(7) Über § 24 GO NRW hinaus hat jede natürliche oder juristische
Person (z.B. rechtsfähiger Verein) bzw. Personenmehrheit (z.B.
nichtrechtsfähiger Verein) das Recht, sich schriftlich an den Rat, eine
Bezirksvertretung oder die Verwaltung der Bundesstadt Bonn mit
Bitten oder Beschwerden zu wenden (Art. 17 GG). Die Regelungen
der Absätze 1 bis 6 finden entsprechende Anwendung.Seite 6 von 7
§ 10a Bürgerbegehren (§ 26 GO NRW)
Die Entscheidung über einen Antrag nach § 26 Abs. 2 Satz 7 GO
NW (Vorprüfung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens) wird auf
den Hauptausschuss übertragen.Seite 7 von 7

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Datenstand: 02.11.2026, 19:28 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de