231219 · Beschlussvorlage
Änderung § 10 der Hauptsatzung
Kerndaten
- Nummer
- 231219
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 06.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 231219 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung Dezernat: Dez. OB Änderung § 10 der Hauptsatzung Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 29.08.2023 Anhörung Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 30.08.2023 Anhörung Bezirksvertretung Bonn 05.09.2023 Anhörung Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.09.2023 Anhörung Rat 19.09.2023 Entscheidung Bezirksvertretung Beuel 25.10.2023 Anhörung Beschlussvorschlag (Vorbehaltlich der Beratung in der BV Beuel am 25.10.2023) Die 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Der Rat hat in seiner Sitzung vom 9. Februar 2023 die Verwaltung beauftragt, eine rechtssichere Neufassung des § 10 der Hauptsatzung zur Beschlussfassung vorzulegen, die inhaltlich sicherstellt, dass Vereine als juristische Person nach Artikel 17 GG Anregungen und Beschwerden an den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger stellen können (Drucksache 222365). Im Zuge dieser Überarbeitung hat die Verwaltung weiteren Änderungsbedarf an § 10 der Hauptsatzung ausgemacht. Neben der Antragsbefugnis für Vereine sollen die folgenden Punkte im Zuge dieser Änderung angepasst werden: 1. Gemäß § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung gibt der Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger auch bei Angelegenheiten, in denen die Entscheidungskompetenz bei den Bezirksvertretungen liegen, eine Empfehlung ab. Diese Beratungsfolge entspricht nicht mehr den örtlichen Gegebenheiten. Wenn die Bezirksvertretungen in der Sache die Entscheidungskompetenz innehaben, erfolgt keine Empfehlung durch den Ausschuss. Es wird eine Unterscheidung zwischen Anliegen von gesamtstädtischer Bedeutung, die im Ausschuss beraten werden, und Anliegen von bezirklicher Bedeutung, die unmittelbar in den Bezirksvertretungen beraten werden, vorgenommen.Seite 1 von 7 Seite 2 2. Es soll die rechtliche Möglichkeit geschaffen werden, nicht zulässige Anregungen und Beschwerden vor der Beratung in Gremien abweisen zu können. In der bisherigen Praxis werden unzulässige Bürgeranträge in den Beratungslauf aufgenommen und in der Stellungnahme der Verwaltung auf die Unzulässigkeit hingewiesen. Zukünftig soll es der Verwaltung möglich sein, unzulässige Anregungen und Beschwerde ohne Beratung im politischen Gremium abzuweisen. Die neue Version des § 10 der Hauptsatzung kann Anlage 1 entnommen werden. Als missbräuchliche Eingabe in Sinne des Abs. 5 c werden unter anderem verstanden: • Anregungen und Beschwerden, die in kurzen Abständen wiederholt in derselben Angelegenheit von derselben Person eingereicht werden, ohne dass zwischenzeitlich eine erkennbare Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. • Anregungen und Beschwerden, die erkennbar mit dem Ziel eingereicht werden, Dritte widerrechtlich zu schädigen. • Anregungen und Beschwerden, die mit mandatsbezogenem Inhalt von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern der Bundesstadt Bonn eingereicht werden und die Einreichung erkennbar die Umgehung von bestehenden Verfahrensvorschriften für politische Gremien bezweckt (Gemeindeordnung NRW und Ortsrecht). Die Regelung über einen Antrag nach § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NW (Vorprüfung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens) wird in einen eigenständigen Paragraphen 10a überführt. Anlage/n 1 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (öffentlich) 2 Synopse § 10 Hauptsatzung (öffentlich)Seite 2 von 7 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am XX.XX.2023 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.NRW S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), folgende Satzung beschlossen Artikel I Die Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn vom 1. Juli 1996 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 317), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Juni 2022 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 920) wird wie folgt geändert: § 10 erhält folgende Fassung: § 10 Anregungen und Beschwerden (§ 24 GO NRW) (1) Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i. S. d. § 24 GO NRW wird bei Anliegen von gesamtstädtischer Bedeutung dem Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger (im Folgenden: Ausschuss) übertragen. Als Anliegen von gesamtstädtischer Bedeutung gelten Anliegen, deren Bedeutung wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgehen und / oder die wegen der möglichen Auswirkungen auch in einem gesamtstädtischen Kontext zu betrachten sind. (2) Der Ausschuss stellt seine Auffassung zu den Anregungen und Beschwerden durch Beschluss fest (Befürwortung, Ablehnung, Erledigung). Die Verwaltung unterrichtet die Petenten über die Entscheidung des Ausschusses. (3) Im Falle einer positiven Beschlussfassung (Befürwortung der Prüfung der Angelegenheit durch das sachlich zuständige politische Gremium) gibt der Ausschuss über die Verwaltung (Beschlussvorlage) gegenüber Rat bzw. Fachausschuss eine entsprechende Empfehlung zur Beratung und Entscheidung ab. (4) Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i.S. d. § 24 GO NRW obliegt bei Anliegen, deren Bedeutung nicht wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgehen, der jeweiligen Bezirksvertretung. Die Bezirksvertretung stellt ihre Auffassung zu den Anregungen und Beschwerden durch Beschluss fest. Die Bezirksverwaltungsstellen unterrichten die Petenten über die Entscheidung der Bezirksvertretungen. (5) Die Verwaltung prüft die Zulässigkeit der eingereichten Anregungen und Beschwerden. Mehrere wort- oder inhaltsgleiche Anregungen und Beschwerden können zusammengefasst bearbeitet und dem Ausschuss bzw. der Bezirksvertretung gemeinsam vorgelegt werden. Anregungen und Beschwerden können ohne Behandlung im Ausschuss bzw. in der Bezirksvertretung zurückgewiesen werden, wenn a) die Eingabe anonym, ohne Namensnennung der einreichenden Person, erfolgt. b) Anregungen und Beschwerden eine Thematik beinhalten, die sich nicht auf Angelegenheiten der Bundesstadt Bonn bezieht und somit nicht in deren Verbandskompetenz fällt. Diese werden, soweit möglich, an die zuständige Stelle weitergeleitet.Seite 3 von 7 c) eine offensichtlich missbräuchliche Eingabe vorliegt. (6) Auf das Verfahren im Einzelnen findet die Geschäftsordnung des Rates (ggf. über § 6 der Bezirkssatzung) entsprechende Anwendung. (7) Über § 24 GO NRW hinaus hat jede natürliche oder juristische Person (z.B. rechtsfähiger Verein) bzw. Personenmehrheit (z.B. nichtrechtsfähiger Verein) das Recht, sich schriftlich an den Rat, eine Bezirksvertretung oder die Verwaltung der Bundesstadt Bonn mit Bitten oder Beschwerden zu wenden (Art. 17 GG). Die Regelungen der Absätze 1 bis 6 finden entsprechende Anwendung. Es wird folgender § 10a eingefügt: § 10a Bürgerbegehren (§ 26 GO NRW) Die Entscheidung über einen Antrag nach § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NW (Vorprüfung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens) wird auf den Hauptausschuss übertragen. Artikel II Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.Seite 4 von 7 Anpassung § 10 Hauptsatzung Alte Fassung § 10 Anregungen und Beschwerden (§ 24 GO NW) und Bürgerbegehren (§ 26 GO NW) (1) Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i.S. des § 24 GO NW wird dem Bürgerinnen- und Bürgerausschuss übertragen. Der Ausschuss stellt seine Auffassung zu den Anregungen und Beschwerden durch Beschluss fest. Die Verwaltung unterrichtet die Antragstellerin und Antragsteller über die Entscheidung des Ausschusses. (2) Zu den Angelegenheiten, in denen die Entscheidungs- kompetenzen dem Rat (§ 41 GO NW), den Bezirksvertretungen (§ 37 GO NW), den nach der Zuständigkeitsordnung des Rates entscheidungsbefugten Ausschüssen oder der Ober- bürgermeisterin/dem Oberbürgermeister übertragen sind, gibt der Bürgerinnen- und Bürgerausschuss eine Empfehlung zur Beratung und Entscheidung in der Sache ab. In den Sitzungen, in denen über diese Empfehlungen in den vorgenannten Gremien beraten und entschieden wird, ist der Ausschussvorsitzende des Bürgerinnen- und Bürgerausschuss im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter zu laden und kann sich an den Beratungen beteiligen. (3) Auf das Verfahren im Einzelnen findet die Geschäftsordnung des Rates entsprechend Anwendung. Neue Fassung § 10 Anregungen und Beschwerden (§ 24 GO NW) (1) Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i. S. d. § 24 GO NRW wird bei Anliegen von gesamtstädtischer Bedeutung dem Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger (im Folgenden: Ausschuss) übertragen. Als Anliegen von gesamtstädtischer Bedeutung gelten Anliegen, deren Bedeutung wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgehen und / oder die wegen der möglichen Auswirkungen auch in einem gesamtstädtischen Kontext zu betrachten sind. (2) Der Ausschuss stellt seine Auffassung zu den Anregungen und Beschwerden durch Beschluss fest (Befürwortung, Ablehnung, Erledigung). Die Verwaltung unterrichtet die Petenten über die Entscheidung des Ausschusses. (3) Im Falle einer positiven Beschlussfassung (Befürwortung der Prüfung der Angelegenheit durch das sachlich zuständige politische Gremium) gibt der Ausschuss über die Verwaltung (Beschlussvorlage) gegenüber Rat bzw. Fachausschuss eine entsprechende Empfehlung zur Beratung und Entscheidung ab. (4) Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i.S. d. § 24 GO NRW obliegt bei Anliegen, deren Bedeutung nicht wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgehen, der jeweiligen Bezirksvertretung. Die Bezirksvertretung stellt ihre Auffassung zu den Anregungen undSeite 5 von 7 (4) Die Entscheidung über einen Antrag nach § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NW (Vorprüfung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens) wird auf den Hauptausschuss übertragen. Beschwerden durch Beschluss fest. Die Bezirksverwaltungsstellen unterrichten die Petenten über die Entscheidung der Bezirksvertretungen. (5) Die Verwaltung prüft die Zulässigkeit der eingereichten Anregungen und Beschwerden. Mehrere wort- oder inhaltsgleiche Anregungen und Beschwerden können zusammengefasst bearbeitet und dem Ausschuss bzw. der Bezirksvertretung gemeinsam vorgelegt werden. Anregungen und Beschwerden können ohne Behandlung im Ausschuss bzw. in der Bezirksvertretung zurückgewiesen werden, wenn a) die Eingabe anonym, ohne Namensnennung der einreichenden Person, erfolgt. b) Anregungen und Beschwerden eine Thematik beinhalten, die sich nicht auf Angelegenheiten der Bundesstadt Bonn bezieht und somit nicht in deren Verbandskompetenz fällt. Diese werden, soweit möglich, an die zuständige Stelle weitergeleitet. c) eine offensichtlich missbräuchliche Eingabe vorliegt. (6) Auf das Verfahren im Einzelnen findet die Geschäftsordnung des Rates (ggf. über § 6 der Bezirkssatzung) entsprechende Anwendung. (7) Über § 24 GO NRW hinaus hat jede natürliche oder juristische Person (z.B. rechtsfähiger Verein) bzw. Personenmehrheit (z.B. nichtrechtsfähiger Verein) das Recht, sich schriftlich an den Rat, eine Bezirksvertretung oder die Verwaltung der Bundesstadt Bonn mit Bitten oder Beschwerden zu wenden (Art. 17 GG). Die Regelungen der Absätze 1 bis 6 finden entsprechende Anwendung.Seite 6 von 7 § 10a Bürgerbegehren (§ 26 GO NRW) Die Entscheidung über einen Antrag nach § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NW (Vorprüfung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens) wird auf den Hauptausschuss übertragen.Seite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:28 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de