231182-10 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage: Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke Drucksachengruppe 231182
Kerndaten
- Nummer
- 231182-10 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 04.02.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231182-10 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II BBB-Anfrage: Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke Drucksachengruppe 231182 Beratungsfolge Rat 05.02.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Wie lautet der Sachstand zur Erarbeitung einer kommunalen Verpackungssteuer nach dem Vorbild des Tübinger Modells, für welche Ratssitzung in 2026 soll der beauftragte Satzungsentwurf zur Erhebung der Steuer auf Einwegverpackungen vorgelegt werden und zu welchem Zeitpunkt ist ein Beschluss darüber spätestens zu fassen, um das Ziel, einer Einführung zur Jahresmitte 2026 erreichen zu können? Der Entwurf einer Verpackungssteuer-Satzung befindet sich, u. a. bedingt durch die letztjährige Kommunalwahl sowie die notwendige Klärung sich aus dem Beteiligungsverfahren zu Frage 2 aufgeworfener Fragen, noch in der verwaltungsinternen Abstimmung. Auch müssen vor dem Beginn der konkreten Steuereinführung die hierfür erforderlichen personellen Ressourcen geschaffen werden (vgl. Antwort auf Frage 5). Erst anschließend kann mit der Ermittlung und Beratung der potenziell steuerpflichtigen Betriebe begonnen werden. Eine Steuereinführung zum 1. Juli 2026 ist daher nicht realistisch, zumal nach einem etwaigen Satzungsbeschluss nach derzeitigem Stand die Genehmigung der Satzung durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung sowie das Ministerium der Finanzen des Landes NRW erforderlich ist (vgl. § 2 Abs. 2 KAG NRW). 2. In welcher Form wurden bzw. werden im Entwurf Vorschläge der betroffenen Teile der Wirtschaft zur Umsetzung der Verpackungssteuer berücksichtigt? Ein erstes Gespräch mit Vertretern aus IHK und DEHOGA hat im März 2025 stattgefunden. Hierin wurde deutlich, dass für die Umsetzung einer Verpackungssteuer in den Betrieben eine möglichst eindeutige Definition des Steuergegenstandes gewünscht wird. Die in der Satzung der Stadt Tübingen definierten Ausnahmen und ausführlichen Auslegungshinweise erschweren die Handhabung der Besteuerung vor Ort.Seite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Die Verwaltung ist bemüht, diesem Wunsch unter Beibehaltung der verfassungsrechtlich abgesicherten Definition des Steuergegenstands Rechnung zu tragen. Darüber hinaus wurde aus Gerechtigkeitserwägungen angeregt, auch die von Lieferdiensten in Einwegverpackungen vertriebenen Speisen und Getränke der Verpackungssteuer zu unterwerfen. Dies ist aus Sicht der Verwaltung nach intensiver juristischer Würdigung allerdings aus rechtlichen Gründen nicht möglich. 3. Wie hoch liegen die städtischen Kosten zur Entsorgung von Verpackungsmüll stadtweit und in den vier Stadtteilzentren jährlich? Es findet im Zuge von Papierkorbleerungen sowie dem Einsammeln von Littering und wildem Müll keine gesonderte Erfassung der Mengen an Verpackungsmüll statt. Die Kosten für die Entsorgung lassen sich daher aktuell nicht kalkulieren. 4. Mit welchem Einnahmeaufkommen ist aus der Verpackungssteuer in 2026 und im Folgejahr zu rechnen? Das in Bonn potenziell aus einer Verpackungssteuer erzielbare Steueraufkommen lässt sich derzeit nicht seriös prognostizieren, da hierfür zunächst der Kreis der steuerpflichtigen Betriebe ermittelt sein muss. Nach Angaben der Stadt Tübingen lagen die dortigen Einnahmen für das Jahr 2022 bei knapp 1 Mio. €, in 2023 bei rund 0,6 Mio. €. Die Stadt Konstanz hat demgegenüber einen Haushaltsansatz in Höhe von lediglich 0,3 Mio. € gebildet, während die Stadt Freiburg für 2026 Einnahmen von 2,2 Mio. € erwartet. Grundsätzlich ist im Falle des tatsächlichen Eintritts der beabsichtigten Lenkungswirkung zur Reduktion von Einwegverpackungen anzunehmen, dass die Steuereinnahmen im Zeitverlauf rückläufig sind. 5. Wie hoch sind die mit Erhebung der Steuer jährlich anzusetzenden Kosten und wofür fallen diese im Einzelnen (Personal-, Sachkosten etc.) an? In der Einführungsphase entstehen u. a. durch die Konzeption und Ausgestaltung der Steuersatzung, den Aufbau der Verwaltungsabläufe, die Anpassung der IT- und Fachverfahren sowie durch die Bearbeitung eines erhöhten Arbeitsanfalls (Information, Beratung, Recherche, Erfassung und Schulung) voraussichtlich jährliche Personal- und Sachkosten in Höhe von ca. 500.000 € für bis zu vier befristete Stellen über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren. Für den laufenden Betrieb der Steuer fallen jährliche Personal- und Sachkosten von ca. 470.000 € für bis zu vier Stellen an. Diese decken den Personalbedarf für die Veranlagung, die Durchführung von Kontrollen sowie die Bearbeitung von Rückfragen, Widersprüchen, Billigkeitsmaßnahmen und Klageverfahren ab. Zusätzlich entstehen durch die personelle Erweiterung des Sachgebiets und die hiermit organisatorisch zwingend erforderliche Einrichtung einer weiteren Führungsebene dauerhafte jährliche Kosten von rund 260.000 € für zweiSeite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Stellen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich infolge der Einführung der Verpackungssteuer die Fallzahlen im Bereich des Mahn- und Vollstreckungswesens erhöhen werden. Vor diesem Hintergrund ist perspektivisch auch in diesem Bereich von einem zusätzlichen Personalbedarf auszugehen, der zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht quantifiziert werden kann. Unter anderem für das IT-Fachverfahren sind darüber hinaus jährliche Sachkosten in Höhe von 20.000 € zu berücksichtigen. Die vorstehenden Angaben beruhen auf einer derzeitigen vorläufigen Einschätzung; eine abschließende Bewertung der genannten Stellen (inklusive der dann benötigten Anzahl) ist erst im Falle eines Inkrafttretens der Verpackungssteuer vorgesehen. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass jedwede Einschränkung des v. g. Personalbedarfs in Anbetracht der aktuellen Rückstandssituation im betreffenden Sachgebiet zu erheblichen finanziellen Risiken bei der Veranlagung der übrigen Steuerarten (Gewerbesteuer und weitere Aufwandssteuern) führen wird. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de