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231182-10 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke Drucksachengruppe 231182

Nummer
231182-10 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
04.02.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 05.02.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 231182 BBB-Antrag: Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231182-10 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
BBB-Anfrage: Sondersteuer auf
Einwegverpackungen für Speisen und Getränke
Drucksachengruppe 231182
Beratungsfolge
Rat 05.02.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Wie lautet der Sachstand zur Erarbeitung einer kommunalen
Verpackungssteuer nach dem Vorbild des Tübinger Modells, für welche
Ratssitzung in 2026 soll der beauftragte Satzungsentwurf zur Erhebung der
Steuer auf Einwegverpackungen vorgelegt werden und zu welchem Zeitpunkt
ist ein Beschluss darüber spätestens zu fassen, um das Ziel, einer Einführung
zur Jahresmitte 2026 erreichen zu können?
Der Entwurf einer Verpackungssteuer-Satzung befindet sich, u. a. bedingt
durch die letztjährige Kommunalwahl sowie die notwendige Klärung sich aus
dem Beteiligungsverfahren zu Frage 2 aufgeworfener Fragen, noch in der
verwaltungsinternen Abstimmung.
Auch müssen vor dem Beginn der konkreten Steuereinführung die hierfür
erforderlichen personellen Ressourcen geschaffen werden (vgl. Antwort auf
Frage 5). Erst anschließend kann mit der Ermittlung und Beratung der
potenziell steuerpflichtigen Betriebe begonnen werden.
Eine Steuereinführung zum 1. Juli 2026 ist daher nicht realistisch, zumal nach
einem etwaigen Satzungsbeschluss nach derzeitigem Stand die Genehmigung
der Satzung durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und
Digitalisierung sowie das Ministerium der Finanzen des Landes NRW
erforderlich ist (vgl. § 2 Abs. 2 KAG NRW).
2. In welcher Form wurden bzw. werden im Entwurf Vorschläge der betroffenen
Teile der Wirtschaft zur Umsetzung der Verpackungssteuer berücksichtigt?
Ein erstes Gespräch mit Vertretern aus IHK und DEHOGA hat im März 2025
stattgefunden. Hierin wurde deutlich, dass für die Umsetzung einer
Verpackungssteuer in den Betrieben eine möglichst eindeutige Definition des
Steuergegenstandes gewünscht wird. Die in der Satzung der Stadt Tübingen
definierten Ausnahmen und ausführlichen Auslegungshinweise erschweren die
Handhabung der Besteuerung vor Ort.Seite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Die Verwaltung ist bemüht, diesem Wunsch unter Beibehaltung der
verfassungsrechtlich abgesicherten Definition des Steuergegenstands
Rechnung zu tragen.
Darüber hinaus wurde aus Gerechtigkeitserwägungen angeregt, auch die von
Lieferdiensten in Einwegverpackungen vertriebenen Speisen und Getränke der
Verpackungssteuer zu unterwerfen. Dies ist aus Sicht der Verwaltung nach
intensiver juristischer Würdigung allerdings aus rechtlichen Gründen nicht
möglich.
3. Wie hoch liegen die städtischen Kosten zur Entsorgung von
Verpackungsmüll stadtweit und in den vier Stadtteilzentren jährlich?
Es findet im Zuge von Papierkorbleerungen sowie dem Einsammeln von
Littering und wildem Müll keine gesonderte Erfassung der Mengen an
Verpackungsmüll statt. Die Kosten für die Entsorgung lassen sich daher aktuell
nicht kalkulieren.
4. Mit welchem Einnahmeaufkommen ist aus der Verpackungssteuer in 2026
und im Folgejahr zu rechnen?
Das in Bonn potenziell aus einer Verpackungssteuer erzielbare
Steueraufkommen lässt sich derzeit nicht seriös prognostizieren, da hierfür
zunächst der Kreis der steuerpflichtigen Betriebe ermittelt sein muss.
Nach Angaben der Stadt Tübingen lagen die dortigen Einnahmen für das Jahr
2022 bei knapp 1 Mio. €, in 2023 bei rund 0,6 Mio. €.
Die Stadt Konstanz hat demgegenüber einen Haushaltsansatz in Höhe von
lediglich 0,3 Mio. € gebildet, während die Stadt Freiburg für 2026 Einnahmen
von 2,2 Mio. € erwartet.
Grundsätzlich ist im Falle des tatsächlichen Eintritts der beabsichtigten
Lenkungswirkung zur Reduktion von Einwegverpackungen anzunehmen, dass
die Steuereinnahmen im Zeitverlauf rückläufig sind.
5. Wie hoch sind die mit Erhebung der Steuer jährlich anzusetzenden Kosten
und wofür fallen diese im Einzelnen (Personal-, Sachkosten etc.) an?
In der Einführungsphase entstehen u. a. durch die Konzeption und
Ausgestaltung der Steuersatzung, den Aufbau der Verwaltungsabläufe, die
Anpassung der IT- und Fachverfahren sowie durch die Bearbeitung eines
erhöhten Arbeitsanfalls (Information, Beratung, Recherche, Erfassung und
Schulung) voraussichtlich jährliche Personal- und Sachkosten in Höhe von ca.
500.000 € für bis zu vier befristete Stellen über einen Zeitraum von bis zu zwei
Jahren.
Für den laufenden Betrieb der Steuer fallen jährliche Personal- und Sachkosten
von ca. 470.000 € für bis zu vier Stellen an. Diese decken den Personalbedarf
für die Veranlagung, die Durchführung von Kontrollen sowie die Bearbeitung
von Rückfragen, Widersprüchen, Billigkeitsmaßnahmen und Klageverfahren ab.
Zusätzlich entstehen durch die personelle Erweiterung des Sachgebiets und die
hiermit organisatorisch zwingend erforderliche Einrichtung einer weiteren
Führungsebene dauerhafte jährliche Kosten von rund 260.000 € für zweiSeite 2 von 3
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Stellen.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich infolge der Einführung der
Verpackungssteuer die Fallzahlen im Bereich des Mahn- und
Vollstreckungswesens erhöhen werden. Vor diesem Hintergrund ist
perspektivisch auch in diesem Bereich von einem zusätzlichen Personalbedarf
auszugehen, der zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht quantifiziert werden kann.
Unter anderem für das IT-Fachverfahren sind darüber hinaus jährliche
Sachkosten in Höhe von 20.000 € zu berücksichtigen.
Die vorstehenden Angaben beruhen auf einer derzeitigen vorläufigen
Einschätzung; eine abschließende Bewertung der genannten Stellen (inklusive
der dann benötigten Anzahl) ist erst im Falle eines Inkrafttretens der
Verpackungssteuer vorgesehen.
Es wird explizit darauf hingewiesen, dass jedwede Einschränkung des v. g.
Personalbedarfs in Anbetracht der aktuellen Rückstandssituation im
betreffenden Sachgebiet zu erheblichen finanziellen Risiken bei der
Veranlagung der übrigen Steuerarten (Gewerbesteuer und weitere
Aufwandssteuern) führen wird.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de