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231182 · Antrag

BBB-Antrag: Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke

Nummer
231182
Art
Antrag
Veröffentlicht
31.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 31.08.2023
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 13.02.2025

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 04.02.2025 Empfehlung
  2. Sitzung des Hauptausschusses 06.02.2025 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 13.02.2025 Entscheidung federführend
  4. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 30.01.2025 Empfehlung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 60,6 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 231182-07 AA Änderungsantrag der Koalition: BBB-Antrag: Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke Antrag zur Vorlage 231182
  2. 231182-04 ST BBB-Antrag: Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke
  3. 231182-06 ST BBB-Antrag: Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke
  4. 231182-05 BBB-Antrag: Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke
  5. 231182-10 ST BBB-Anfrage: Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke Drucksachengruppe 231182
  6. 231182-09 BBB-Anfrage: Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke Drucksachengruppe 231182
  7. 231182-03 ST BBB-Antrag: Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke hier: Vertagungsbitte
  8. 231182-08 ST BBB-Antrag: Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke

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Antrag
öffentlich
231182
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Elisabeth Struwe
Marcel Schmitt
05.07.2023
BBB-Antrag: Sondersteuer auf
Einwegverpackungen für Speisen und Getränke
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
16.08.2023 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
29.08.2023 Empfehlung
Hauptausschuss 14.09.2023 Empfehlung
Rat 19.09.2023 Entscheidung
Inhalt des Antrags
Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, eine kommunale
Verpackungssteuersatzung zu erarbeiten und dem Rat zur Beschlussfassung
vorzulegen. Ziel der Satzung soll die Erhebung einer Sondersteuer auf
Einwegverpackungen für Speisen und Getränke in der Stadt Bonn nach dem
Beispiel der Stadt Tübingen in geänderter Fassung sein.
Begründung
Mit einer von den Verkäufern für Speisen und Getränke zu zahlenden Steuer
für Einwegbecher, Einweggeschirr und Essensverpackungen kann ein Anreiz
zur Verwendung von Mehrwegsystemen und somit zur Müllvermeidung gesetzt
sowie die Verunreinigung des Stadtbilds durch im öffentlichen Raum entsorgte
Verpackungen verringert werden. Insbesondere in den Innenstadtlagen kann
eine Verpackungssteuer helfen, Müll zu reduzieren und die dort anfallenden
Kosten für die Entsorgung rückzuführen.
Wegbereiter für diese Sondersteuer ist Tübingen, wo seit 2022
Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck besteuert werden, sofern Speisen
und Getränke für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als
mitnehmbares Gericht oder Getränk verkauft werden. Die Steuer beträgt in
Tübingen für jede Einwegverpackung 0,50 Euro, für jedes Einwegbesteck 0,20
Euro. Der Steuersatz pro Einzelmahlzeit ist auf maximal 1,50 Euro begrenzt.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 24. Mai 2023 entschieden,
dass es sich bei der Tübinger Verpackungssteuer um eine örtliche
Verbrauchsteuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG handelt. Der
Urteilsbegründung zufolge steht die kommunale Verpackungssteuer als
Lenkungssteuer nicht im Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes. LautSeite 1 von 2
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Gericht bezwecke die Steuer die Vermeidung von Verpackungsabfall im
Stadtgebiet und verfolge damit auf lokaler Ebene kein gegenläufiges, sondern
dasselbe Ziel wie die EU und der Bundesgesetzgeber. Die Abfallvermeidung
stehe in der Abfallhierarchie an oberster Stelle, wie sich aus der EU-
Verpackungsrichtlinie, der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, dem
Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Verpackungsgesetz ergebe; erst danach
würden Wiederverwendung, Verwertung und Beseitigung des Abfalls folgen.
Kommunale Steuern, die Einwegverpackungen verteuern, würden durch die
verschiedenen unions- und bundesrechtlichen Vorgaben zum Abfallrecht nicht
ausgeschlossen.
Die beantragte Ausarbeitung kann sich somit grundsätzlich an der Tübinger
Regelung orientieren. Bei der Ausgestaltung der Verpackungssteuer in
Tübingen gab es seitens der Bundesrichter allerdings zwei Kritikpunkte. Das
Bundesverwaltungsgericht sah die Obergrenze der Besteuerung von 1,50 Euro
"pro Einzelmahlzeit" als zu unbestimmt an. Kunden, die für mehrere Personen
bestellen, würden durch die Regelung gegenüber Einzelkunden bevorteilt
werden. Als rechtswidrig ist zudem erkannt worden, dass die kommunalen
Aufsichtsbehörden die Verkaufsstellen "ohne zeitliche Begrenzung" jederzeit
betreten dürfen. Für die gerügten Regelungen der Tübinger Steuer sind
geeignete Ersatzbestimmungen in den vorzulegenden Entwurf aufzunehmen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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