231182 · Antrag
BBB-Antrag: Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke
Kerndaten
- Nummer
- 231182
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 31.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Volltext
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Antrag öffentlich 231182 Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Elisabeth Struwe Marcel Schmitt 05.07.2023 BBB-Antrag: Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 16.08.2023 Empfehlung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 29.08.2023 Empfehlung Hauptausschuss 14.09.2023 Empfehlung Rat 19.09.2023 Entscheidung Inhalt des Antrags Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, eine kommunale Verpackungssteuersatzung zu erarbeiten und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. Ziel der Satzung soll die Erhebung einer Sondersteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke in der Stadt Bonn nach dem Beispiel der Stadt Tübingen in geänderter Fassung sein. Begründung Mit einer von den Verkäufern für Speisen und Getränke zu zahlenden Steuer für Einwegbecher, Einweggeschirr und Essensverpackungen kann ein Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen und somit zur Müllvermeidung gesetzt sowie die Verunreinigung des Stadtbilds durch im öffentlichen Raum entsorgte Verpackungen verringert werden. Insbesondere in den Innenstadtlagen kann eine Verpackungssteuer helfen, Müll zu reduzieren und die dort anfallenden Kosten für die Entsorgung rückzuführen. Wegbereiter für diese Sondersteuer ist Tübingen, wo seit 2022 Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck besteuert werden, sofern Speisen und Getränke für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Gericht oder Getränk verkauft werden. Die Steuer beträgt in Tübingen für jede Einwegverpackung 0,50 Euro, für jedes Einwegbesteck 0,20 Euro. Der Steuersatz pro Einzelmahlzeit ist auf maximal 1,50 Euro begrenzt. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 24. Mai 2023 entschieden, dass es sich bei der Tübinger Verpackungssteuer um eine örtliche Verbrauchsteuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG handelt. Der Urteilsbegründung zufolge steht die kommunale Verpackungssteuer als Lenkungssteuer nicht im Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes. LautSeite 1 von 2 Seite 2 Gericht bezwecke die Steuer die Vermeidung von Verpackungsabfall im Stadtgebiet und verfolge damit auf lokaler Ebene kein gegenläufiges, sondern dasselbe Ziel wie die EU und der Bundesgesetzgeber. Die Abfallvermeidung stehe in der Abfallhierarchie an oberster Stelle, wie sich aus der EU- Verpackungsrichtlinie, der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Verpackungsgesetz ergebe; erst danach würden Wiederverwendung, Verwertung und Beseitigung des Abfalls folgen. Kommunale Steuern, die Einwegverpackungen verteuern, würden durch die verschiedenen unions- und bundesrechtlichen Vorgaben zum Abfallrecht nicht ausgeschlossen. Die beantragte Ausarbeitung kann sich somit grundsätzlich an der Tübinger Regelung orientieren. Bei der Ausgestaltung der Verpackungssteuer in Tübingen gab es seitens der Bundesrichter allerdings zwei Kritikpunkte. Das Bundesverwaltungsgericht sah die Obergrenze der Besteuerung von 1,50 Euro "pro Einzelmahlzeit" als zu unbestimmt an. Kunden, die für mehrere Personen bestellen, würden durch die Regelung gegenüber Einzelkunden bevorteilt werden. Als rechtswidrig ist zudem erkannt worden, dass die kommunalen Aufsichtsbehörden die Verkaufsstellen "ohne zeitliche Begrenzung" jederzeit betreten dürfen. Für die gerügten Regelungen der Tübinger Steuer sind geeignete Ersatzbestimmungen in den vorzulegenden Entwurf aufzunehmen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de