231177-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Aufhebung von Tempo 50 in Trierer Straße sowie Einrichtung von Querungshilfen in der Clemens-August-Straße
Kerndaten
- Nummer
- 231177-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 15.12.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231177-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Aufhebung von Tempo 50 in Trierer Straße sowie Einrichtung von Querungshilfen in der Clemens-August-Straße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 30.01.2024 Kenntnisnahme (a) Inhalt der Stellungnahme zur Senkung der zugelassenen Höchst- geschwindigkeit: Beantragt wird die Herabsetzung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h auf der „Trierer Straße“ zwischen dem Clemens-August-Platz und dem Kreisverkehr (Einmündung Im Wingert). Dies würde durch Anordnung des Verkehrszeichen VZ 274-30 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h“ erfolgen. Die Anordnung von Verkehrszeichen obliegt der Straßenverkehrs- behörde als ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Die Verwaltung hat unter Berücksichtigung der Begründung des Antragstellers überprüft, ob eine Herab- senkung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zulässig ist. Die Trierer Straße gehört dem Vorfahrtstraßennetz der Bundesstadt Bonn an und ist eine klassifizierte Kreisstraße „K1“. Es handelt sich damit um eine Straße mit überörtlicher Verkehrsbedeutung. Grundsätzlich steht eine Verringe- rung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ihrer Funktion entgegen und darf nur unter ganz bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen vorgenommen wer- den. Auf diesem Streckenabschnitt verkehrt der ÖPNV. Beidseitig existieren im Straßenabschnitt Nebenanlagen für den Fußgängerverkehr, der Radverkehr wird in beiden Fahrtrichtungen auf Fahrradschutzstreifen auf der Fahrbahn ge- führt. Um die innerorts geltende Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h zu redu- zieren, sieht die Straßenverkehrsordnung strenge Tatbestandsvoraussetzun- gen vor, die für die Verwaltung maßgeblich sind. Die Polizei hat in dem genannten Bereich bisher weder eine Unfallhäufungs- stelle gemeldet, noch liegen Erkenntnisse vor, die Rückschlüsse auf eine kon- krete Gefahrenlage zuließen. Insgesamt betrachtet besteht wegen örtlicher Verhältnisse keine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchti- gung erheblich übersteigt. Auch andere Tatbestandsvoraussetzungen liegen nicht vor, die die Verwaltung ermächtigen würde, die zulässige Höchstge- schwindigkeit auf 30 km/h zu senken. Die Verwaltung weist darauf hin, dass eine Anordnung von Tempo 30 gegen geltendes Recht verstoßen würde. Die Verwaltung nimmt die Schilderung des Antragstellers ernst, dass dort dieSeite 1 von 2 Seite 2 erlaubte Höchstgeschwindigkeit häufig nicht eingehalten wird. Daher leitet die Verwaltung die Schilderung der Polizei weiter. Die Befugnis zur Geschwindig- keitskontrolle in den Tempo 50 Bereichen liegt aktuell bei der Polizei. Die Ver- waltung kann den Bürgerantrag zum Anlass nehmen, eine Seitenradarmessung durchzuführen, um das Geschwindigkeitsniveau zu ermitteln und dadurch ab- hängig vom Ergebnis die Befugnis für eigene Geschwindigkeitskontrollen zu erhalten. (b) Inhalt der Stellungnahme zur Einrichtung zweier Zebrastreifen: Die Anlage eines Fußgängerüberwegs ist an mehrere rechtliche Voraussetzun- gen geknüpft. In Bereichen mit schwer einsehbarer Kurvenführung, wie der Antragsteller ausführt, kommt die Anordnung eines Fußgängerüberweges nicht in Betracht, aber auch dann nicht, wenn Verkehrsstärken gemäß der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen nicht gegeben sind. In diesem Falle verkehren schon zu viele Kraftfahrzeuge, als dass ein Fußgän- gerüberweg in Betracht kommt. Beschlussvorschlag zu (a): Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird über die für die ab- lehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe entsprechend den Ausführun- gen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Die Verwaltung wird be- auftragt, eine Seitenradarmessung durchzuführen. Beschlussvorschlag zu (b): Der Bürgerantrag wird abgelehnt, bei entsprechendem Beschluss prüft die Verwaltung, ob bauliche Querungshilfen / Lichtzeichenanlagen in Betracht kommen. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bür- geranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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