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231177-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Aufhebung von Tempo 50 in Trierer Straße sowie Einrichtung von Querungshilfen in der Clemens-August-Straße

Nummer
231177-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
15.12.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 30.01.2024 Kenntnisnahme
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  1. 231177 Bürgerantrag: Aufhebung von Tempo 50 in Trierer Straße sowie Einrichtung von Querungshilfen in der Clemens-August-Straße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231177-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Aufhebung von Tempo 50 in Trierer
Straße sowie Einrichtung von Querungshilfen in der
Clemens-August-Straße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 30.01.2024 Kenntnisnahme
(a) Inhalt der Stellungnahme zur Senkung der zugelassenen Höchst-
geschwindigkeit:
Beantragt wird die Herabsetzung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50
km/h auf 30 km/h auf der „Trierer Straße“ zwischen dem Clemens-August-Platz
und dem Kreisverkehr (Einmündung Im Wingert). Dies würde durch Anordnung
des Verkehrszeichen VZ 274-30 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h“
erfolgen. Die Anordnung von Verkehrszeichen obliegt der Straßenverkehrs-
behörde als ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Die Verwaltung hat unter
Berücksichtigung der Begründung des Antragstellers überprüft, ob eine Herab-
senkung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zulässig ist.
Die Trierer Straße gehört dem Vorfahrtstraßennetz der Bundesstadt Bonn an
und ist eine klassifizierte Kreisstraße „K1“. Es handelt sich damit um eine
Straße mit überörtlicher Verkehrsbedeutung. Grundsätzlich steht eine Verringe-
rung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ihrer Funktion entgegen und darf
nur unter ganz bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen vorgenommen wer-
den. Auf diesem Streckenabschnitt verkehrt der ÖPNV. Beidseitig existieren im
Straßenabschnitt Nebenanlagen für den Fußgängerverkehr, der Radverkehr
wird in beiden Fahrtrichtungen auf Fahrradschutzstreifen auf der Fahrbahn ge-
führt.
Um die innerorts geltende Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h zu redu-
zieren, sieht die Straßenverkehrsordnung strenge Tatbestandsvoraussetzun-
gen vor, die für die Verwaltung maßgeblich sind.
Die Polizei hat in dem genannten Bereich bisher weder eine Unfallhäufungs-
stelle gemeldet, noch liegen Erkenntnisse vor, die Rückschlüsse auf eine kon-
krete Gefahrenlage zuließen. Insgesamt betrachtet besteht wegen örtlicher
Verhältnisse keine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchti-
gung erheblich übersteigt. Auch andere Tatbestandsvoraussetzungen liegen
nicht vor, die die Verwaltung ermächtigen würde, die zulässige Höchstge-
schwindigkeit auf 30 km/h zu senken. Die Verwaltung weist darauf hin, dass
eine Anordnung von Tempo 30 gegen geltendes Recht verstoßen würde.
Die Verwaltung nimmt die Schilderung des Antragstellers ernst, dass dort dieSeite 1 von 2
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erlaubte Höchstgeschwindigkeit häufig nicht eingehalten wird. Daher leitet die
Verwaltung die Schilderung der Polizei weiter. Die Befugnis zur Geschwindig-
keitskontrolle in den Tempo 50 Bereichen liegt aktuell bei der Polizei. Die Ver-
waltung kann den Bürgerantrag zum Anlass nehmen, eine Seitenradarmessung
durchzuführen, um das Geschwindigkeitsniveau zu ermitteln und dadurch ab-
hängig vom Ergebnis die Befugnis für eigene Geschwindigkeitskontrollen zu
erhalten.
(b) Inhalt der Stellungnahme zur Einrichtung zweier Zebrastreifen:
Die Anlage eines Fußgängerüberwegs ist an mehrere rechtliche Voraussetzun-
gen geknüpft. In Bereichen mit schwer einsehbarer Kurvenführung, wie der
Antragsteller ausführt, kommt die Anordnung eines Fußgängerüberweges nicht
in Betracht, aber auch dann nicht, wenn Verkehrsstärken gemäß der Richtlinien
für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen nicht gegeben sind.
In diesem Falle verkehren schon zu viele Kraftfahrzeuge, als dass ein Fußgän-
gerüberweg in Betracht kommt.
Beschlussvorschlag zu (a):
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird über die für die ab-
lehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe entsprechend den Ausführun-
gen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Die Verwaltung wird be-
auftragt, eine Seitenradarmessung durchzuführen.
Beschlussvorschlag zu (b):
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, bei entsprechendem Beschluss prüft die
Verwaltung, ob bauliche Querungshilfen / Lichtzeichenanlagen in Betracht
kommen.
Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bür-
geranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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