231160-03 AA · Änderungsantrag
FDP-Änderungsantrag: Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn; hier: Ergänzung des Kodex Antrag zur Vorlage 231160
Kerndaten
- Nummer
- 231160-03 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 29.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 231160-03 AA Antragsteller/in: Werner Hümmrich FDP-Fraktion im Rat der Stadt Bonn FDP-Änderungsantrag: Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn; hier: Ergänzung des Kodex Antrag zur Vorlage 231160 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 05.12.2023 Empfehlung Rat 12.12.2023 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Der Punkt 2.2.8 auf Seite 14 des Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn wird wie folgt formuliert: „Sie sollen sich aktiv für die Umsetzung dieser Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn einsetzten.“ Der Rest des Satzes „und arbeiten in Ihren Gremien …“ wird gestrichen. Die unter diesem Punkt angeführte AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNG wird gestrichen. Eine persönliche Selbsterklärung entfällt. Begründung Der Sinn und Zweck eines Public Corporate Governance Kodex wird ausdrücklich begrüßt. Einmal jährlich erklärt der Aufsichtsrat, im Rahmen der Abgabe einer Entsprechenserklärung, sich an die Regeln des Kodex zu halten. Dieser ist laut Verwaltung so angelegt, dass er flexibel und verantwortungsvoll angewendet werden kann. Abweichungen von einer Empfehlung stellen nicht per se einen „Mangel“ da. Sie müssen jedoch dokumentiert und begründet werden. Die von der Verwaltung empfohlene persönliche Selbsterklärung eines jeden Aufsichtsratsmitgliedes ist kein gesetzliches Erfordernis und führt nur zu einem erhöhten Bürokratismus und einer weiteren Erschwernis des kommunalenSeite 1 von 2 Seite 2 Ehrenamtes. Zudem müssten auch hier persönliche Abweichung dokumentiert und archiviert werden können, was in der Praxis nicht leicht umzusetzen ist. Die im Aufsichtsrat gemeinsam jährlich abgegebene Entsprechenserklärung erfüllt bereits ihren Zweck und sorgt dafür, dass jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied sich seiner Pflichten bewusst wird und sich einer kritischen Selbstüberprüfung stellt. Wie die Verwaltung selber ausführt, erweitert die Selbsterklärung keine Haftungstatbestände. Auch ein persönlicher Schadensersatzanspruch ist laut Verwaltung sehr fernliegend. Insofern ist eine Selbsterklärung entbehrlich. In der ergänzenden Stellungnahme [231160–02 ST] spricht die Verwaltung von „Vertrauensvorschuss“ und man möge hinter der Selbsterklärung kein „Argwohn oder Mißtrauen“ vermuten. Zumindest die kritische Betrachtung der Ausfühungsbestimmungen zu Nr. 2.2.8 hat die Verwaltung selber mit dem Hinweis ausgelöst, dass die Selbsterklärung notwendig ist, „um bei Abweichungen vom Kodex formalrechtlich einen Abberufungsgrund dokumentieren zu können“. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de