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231160-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Ergänzende Stellungnahme zu: Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn; hier: Ergänzung des Kodex

Nummer
231160-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
21.11.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 05.12.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 12.12.2023 Kenntnisnahme
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  1. 231160 Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt Bonn; hier: Ergänzung des Kodex

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231160-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
Ergänzende Stellungnahme zu:
Public Corporate Governance Kodex der
Bundesstadt Bonn; hier: Ergänzung des Kodex
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
05.12.2023 Kenntnisnahme
Rat 12.12.2023 Kenntnisnahme
Begründung
In der Sitzung des Finanzausschusses am 08.11.2023 wurde noch
Erläuterungsbedarf zur Frage des Sinn und Zwecks der
Ausführungsbestimmung zu Ziff. 2.2.8 des PCGK angemeldet, die wie folgt
lautet:
"Bei Vorlage des Entwurfs zur Entsprechenserklärung innerhalb der
Beteiligungen ist bis spätestens zur Beschlussfassung von jedem
Aufsichtsratsmitglied jährlich eine Selbsterklärung in Form einer
„Bestätigung des Public Corporate Governance Kodex der Bundesstadt
Bonn“ dem Unternehmen sowie dem Beteiligungsmanagement zu
übersenden. Das Beteiligungsmanagement wird ein Muster für die
Bestätigung zur Verfügung stellen."
Hierzu führt die Verwaltung ergänzend aus:
Die jährlich abzugebende Entsprechenserklärung der Beteiligungen, die den
Bonner Kodex beschlossen haben, kann sich nur auf unternehmensbezogene
Punkte beziehen, bei denen das Gesamtorgan Aufsichtsrat oa auch die nötigen
Erkenntnisse besitzt. Insoweit sich die Kodexregelungen auf individuelle
Anforderungen oder Selbstprüfung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder
bezieht, kann weder das Gesamtorgan Aufsichtsrat noch die Geschäftsführung
im Namen des Unternehmens eine Bestätigung der Einhaltung der Vorschriften
abgeben. Insoweit ist es durchaus sinnvoll, von einzelnen
Aufsichtsratsmitgliedern eine solche "Selbsterklärung" zu fordern. Es sollte
nicht als negative Kontrollmaßnahme gewertet werden, da es sich sowieso auf
einen vergangenen Zeitraum bezieht und damit ein "Vertrauensvorschuss"
gegeben ist. Vielmehr ist es eine Unterstützung, jedem Aufsichtsratsmitglied die
Möglichkeit zu geben, kurz innezuhalten und zu überlegen, ob es den
Anforderungen genügt, ob tatsächlich genügend Zeit für die Ausübung des
Mandates vorhanden ist oder ob vielleicht eine Überlastung spürbar ist. In derSeite 1 von 2
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Masse der heutigen Aufgaben, Mandate und Gremienarbeiten ist es allzu
menschlich, gewohnte Strukturen beizubehalten ohne Reflexion. Für jedes
mandatstragende Ratsmitglied sollte es daher selbstverständlich sein, eine
solche Erklärung abzugeben, ohne dahinter Argwohn oder Mißtrauen zu
vermuten. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass in der MVA GmbH eine solche
Selbsterklärung schon gefordert wird. Die neue Ausführungsbestimmung würde
diese sinnvolle Praxis nun auch für alle anderen Beteiligungen verbindlich
festschreiben.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 09:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de