231158-07 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage: Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung Muffendorf
Kerndaten
- Nummer
- 231158-07 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 09.12.2024
- Letzte Änderung
- 03.11.2026
Orte
- Muffendorfer Hauptstraße Hauptort
- Muffendorf
- Bad Godesberg
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231158-07 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III BBB-Anfrage: Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung Muffendorf Beratungsfolge Unterausschuss Denkmalschutz 10.12.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Wie ist der aktuelle Verfahrensstand der vorgesehenen Denkmalbereichssatzung für den Ortsteil Muffendorf? 2. Welche substanziellen Einwendungen und Bedenken sind im Rahmen der bislang durchgeführten Anhörungen von betroffenen Anwohnern gegen den Geltungsbereich, der dem Aufstellungs-Beschluss des Stadtrats vom 18.04.2024 (231158) zugrunde liegt, vorgetragen worden? 3. Wann ist mit der Vorlage des Satzungsentwurfes zu rechnen? 4. Wie beabsichtigt die Verwaltung mit der vom Ratsbeschluss abweichenden, gegen die BBB-Fraktion beschlossenen Empfehlung der BV Bad Godesberg umzugehen, den Satzungsbereich nur "auf den Kernbereich der mittelalterlichen Bebauung (Muffendorfer Hauptstraße, Alt St. Martin mit umgebender Bebauung und Friedhof, Kommende)" zu begrenzen, sodass die übrigen Bereiche, die vom Ratsbeschluss mit umfasst wurden, "vorläufig nicht in den Geltungsbereich des Aufstellungsbeschluss einbezogen werden." Zu Nr. 1 und Nr. 3: Das mit der Erarbeitung der Denkmalbereichssatzung „Historischer Ortskern Bonn-Muffendorf“ beauftragte Planungsbüro STADTGUUT hat in enger Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde und dem Landschaftsverband- Amt für Denkmalpflege im Rheinland- eine Entwurfsfassung der Denkmalbereichssatzung vorgelegt. Diese umfasst den räumlichen und den sachlichen Geltungsbereich zur Satzung sowie den Satzungstext mit Festsetzungen. Ebenfalls zum Umfang der Beauftragung gehört die Erarbeitung eines Handbuches, das den Eigentümer*innen bzw. Antragstellenden Empfehlungen an die Hand geben soll, wie eine Bebauung in Abstimmung mit demSeite 1 von 3 Seite 2 historischen Ortsbild weiterentwickelt werden könnte. Es ist vorgesehen, voraussichtlich im 1. Quartal 2025 die Denkmalbereichssatzung mit den zugehörigen Unterlagen für den Auslegungsbeschluss in die politischen Gremien einzubringen und diese durch das Büro STADTGUUT vorstellen zu lassen. Mit Fassung des Aufstellungsbeschlusses der Denkmalbereichssatzung am 18.04.2024 durch den Rat der Stadt Bonn und dessen Bekanntmachung am 19.06.2024 trat die vorläufige Schutzwirkung nach § 4 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) ein. Damit sind im Gebiet der in Aufstellung befindlichen Satzung Maßnahmen nach § 9, § 13 oder § 15 DSchG NRW erlaubnispflichtig. In den vergangenen Monaten konnten in verschiedenen Baugenehmigungs- und denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren bereits einvernehmliche Lösungen zwischen Bauherren und Unterer Denkmalbehörde im Sinne der Denkmalbereichssatzung gefunden werden. Zu Nr. 2: Seit der Fassung des Aufstellungsbeschlusses am 18.04.2024 durch den Rat der Stadt Bonn sind bei der Verwaltung keine Einwendungen oder Bedenken gegen den beschlossenen Geltungsbereich eingegangen. Im Nachgang zur Öffentlichkeitsveranstaltung am 18.10.2023 ist eine einzige Einwendung eingegangen, die auf eine Reduzierung des räumlichen Geltungsbereichs gerichtet war. Es handelt sich um drei Grundstücke im Eigentum des Einwenders, die sich im Randbereich der Satzung befinden und von denen eines mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Eine Herausnahme der Grundstücke ist aus fachlichen Gründen nicht möglich. Zu Nr. 4: Zu diesem Thema hat die Verwaltung bereits inhaltlich Stellung genommen (DS Nr. 231158-04 ST). Die von der Bezirksvertretung Bad Godesberg seinerzeit im Zuge ihrer Anhörung eingebrachten Empfehlung einer großräumigen Reduzierung des räumlichen Geltungsbereichs war unter fachlichen Aspekten nicht nachvollziehbar und wich gravierend von der Empfehlung des Gutachtens des Landschaftsverbandes-Amt für Denkmalpflege im Rheinland- (LVR-ADR) von 2014 sowie der fachlichen Empfehlung des beauftragten Planungsbüros STADTGUUT nach Analyse des Ortsteils Muffendorf ab. Eine über die o.g. ausführliche Stellungnahme hinausgehende Auseinandersetzung mit dem vom Ratsbeschluss abweichenden Votum der BV Bad Godesberg ist nicht erfolgt bzw. war durch diese erledigt. Gleichwohl fixiert der zum Aufstellungsbeschluss der Denkmalbereichssatzung Muffendorf zugehörige Plan des LVR-ADR mit seinem Vorschlag zur Satzungsabgrenzung das spätere Satzungsgebiet noch nicht endgültig: Kleinere Veränderungen sind im Zuge des Satzungsverfahrens möglich, wenn sie auch nach fachlichen Erwägungen vertretbar oder sogar geboten sind und unter Beteiligung der Fachbehörden (Untere Denkmalbehörde und LVR-ADR) vorgenommen werden. Hierbei ist die beabsichtigte Veränderung anhand der im Gutachten identifizierten schutzwürdigen Belange zu bewerten.Seite 2 von 3 Seite 3 Für die vorliegende Denkmalbereichssatzung wurden aufgrund der fachlichen Erkenntnisse im Zuge des Erarbeitungsprozesses drei Änderungsbereiche identifiziert. Es handelt sich um zwei kleinere Reduzierungen des Geltungsbereichs sowie eine Erweiterung. Eine entsprechende Beschlussfassung zur Änderung des Geltungsbereichs soll ebenfalls voraussichtlich im 1. Quartal 2025 in einer gemeinsamen Beschlussvorlage mit dem Auslegungsbeschluss in die politischen Gremien eingebracht werden. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de