231158 · Beschlussvorlage
Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung Muffendorf
Kerndaten
- Nummer
- 231158
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 28.07.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz Anhörung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Beschlussvorlage öffentlich 231158 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung Muffendorf Beratungsfolge Unterausschuss Denkmalschutz 16.08.2023 Anhörung Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.09.2023 Empfehlung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 13.09.2023 Empfehlung Rat 19.09.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Aufstellungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) für eine Denkmalbereichssatzung für den historischen Ortskern von Muffendorf (räumlich kartiert in der beigefügten Anlage 1 zum ebenfalls beigefügten Gutachten des LVR- Amtes für Denkmalpflege im Rheinland vom 24.10.2014) wird gefasst. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Denkmalbereichssatzung für den historischen Ortskern von Muffendorf zu erarbeiten und den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen. Begründung Anlass Mit Schreiben des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland (im Folgenden: LVR-ADR) vom 24.10.2014 wurde die Stadt Bonn darüber unterrichtet, dass der historische Ortskern Muffendorf die Voraussetzungen zur Ausweisung eines Denkmalbereiches erfüllt. Umfang und Bedeutung werden in einem Gutachten, das dieser Vorlage beigefügt ist, erläutert. Der Muffendorfer Öffentlichkeit hatte das LVR-ADR das erstellte Gutachten noch im Jahr 2014 vorgestellt. Die Stadt Bonn wurde gebeten, ein Satzungsverfahren zur Unterschutzstellung des Denkmalbereiches nach § 10 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: DSchG NRW) einzuleiten. Die Aufstellung der Denkmalbereichssatzung konnte allerdings bislang aus personellen GründenSeite 1 von 28 Seite 2 nicht erfolgen. Behandelt wurde das Thema im Zuge einer Großen Anfrage im Jahr 2016 (DS- Nr. 1610125) und im Zuge einer Mitteilungsvorlage zum Sachstand (DS-Nr. 220873) im Jahr 2022. Zielsetzung Der historische Ortskern von Muffendorf soll als Denkmalbereich gemäß § 10 DSchG NRW festgesetzt und unter Schutz gestellt werden. Um das historische Erscheinungsbild, die Struktur und die historische Bausubstanz zu schützen und zu erhalten, werden an bauliche Anlagen, Freianlagen und Verkehrsflächen besondere Anforderungen nach Maßgabe der zu erstellenden Satzung gestellt. Sie dient der Durchsetzung von in der Satzung dann festgelegten Schutzgegenständen. Sie gilt unbeschadet bestehender Bebauungspläne, Flächen für Kompensationsmaßnahmen und anderer Satzungen. Die Unterschutzstellung als Denkmalbereich erfolgt, da die dichte historische Bausubstanz von Muffendorf erhalten ist und den Ort mit seiner historischen Gesamtaussage und mit dem hohen Zeugniswert anschaulich erleben lässt. Somit ist der historische Ortskern von Muffendorf als ein Ganzes erhaltenswert. An der Erhaltung als Gesamtgefüge in der Beziehung von baulichen Anlagen zueinander und miteinander, eingebunden in den gegebenen landschaftlichen Raum, besteht ein öffentliches Interesse. Der Ort ist bedeutend für die Geschichte, insbesondere für die Orts-, Siedlungs- und Architekturgeschichte, Hauskunde, Hausforschung, für die kulturlandschaftliche historische Prägung des Rheintales und für die Geschichte der Kulturlandschaft im Rheintal. Die im Gutachten des LVR-ADR benannten konkreten Schutzgegenstände der Denkmalbereichssatzung beinhalten den Ortsgrundriss, den dörflichen Straßen- und Platzraum, Hofräume, die aufgehende Bausubstanz mit den straßenräumlichen Details, die Freiflächen, Einzelbäume und Bewuchs, die ortsinneren Blickbezüge, die Wahrnehmung des Ortes von außen und die Blickbezüge zu markanten Objekten in der Umgebung. Räumlicher Geltungsbereich Der Bereich, der als Denkmalbereich festgesetzt werden soll, umfasst den historischen Ortskern von Muffendorf, d.h., die Muffendorfer Hauptstraße einschließlich der Kommende, Bereiche um Alt St. Martin und des Weiteren den gesamten Bereich zwischen Martinstraße, Elfstraße, Bürvigstraße und Muffendorfer Hauptstraße. Es handelt sich somit um die historisch bedeutsamen und baulich markanten Solitäre, die Ensembles mit kleinteiliger baulicher Verdichtung entlang der Muffendorfer Hauptstraße und über die Muffendorfer Hauptstraße hinaus die Bereiche, in denen sich die kleinteilige dörfliche Struktur erhalten hat, einschließlich der Freiflächen, die den Bezug zum topografischen RaumSeite 2 von 28 Seite 3 bezeugen. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus beigefügter Anlage 1 zum ebenfalls beigefügten Gutachten des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland vom 24.10.2014. Historische Bedeutung Siedlungsgeschichtlich weisen Funde der Altsteinzeit (um 170.000 v. Chr.) auf eine sehr frühe Besiedlung im Umkreis von Muffendorf hin. Die keltische, römische und fränkische Zeit haben darüber hinaus ihre Spuren in Muffendorf hinterlassen. Die mittelalterliche Ortsgeschichte (um 11. Jhdt.) lässt sich an gebauter Substanz verankern: am Kirchenbau Alt St. Martin, an der ehemals bestehenden Burg, an einzelnen Höfen und an der Kommende. Sie bilden bis heute die baulichen Fixpunkte der Siedlungsentwicklung Muffendorfs. Wichtige Aspekte in Ortsgeschichte und Ortsentwicklung, die sowohl die heutige Struktur und Gesamterscheinung des Ortes als auch die bauliche Überlieferung maßgeblich bestimmt haben, lassen sich anhand der wirtschaftlichen und religiösen Entwicklung begründen. Seit dem frühen Mittelalter wird der Anbau von Wein überliefert. Ende des 19. Jhdt. zog der Reblausbefall enorme Schäden und wirtschaftliche Einbrüche für das Winzerwesen am gesamten Rhein nach sich. Der nach 1800 betriebene und intensivierte Anbau von Obst, insbesondere Pfirsichen, trug jedoch zu einer erneuten landwirtschaftlichen Blüte bei. Gleichzeitig entwickelte sich Muffendorf zu einem beliebten Ausflugsziel der Bonner und Bad Godesberger Bevölkerung. Die Muffendorfer Hauptstraße ist spätestens seit dem ausgehenden 19. Jhdt. mit Gasthäusern und Geschäften sowie mit dichter gewachsener Bebauung die zentrale Ortsachse, die wesentlich die Struktur des heutigen Ortes bestimmt. Freistehende Solitärbauten mit besonderen öffentlichen Funktionen an den historischen Ortsrändern markieren die Ortsausdehnung und stellen im örtlichen Gefüge verteilt räumliche Fixpunkte dar: die Kirchenbauten mit den Pfarrhäusern, die Kommende, große Bauern- und Winzerhöfe mit den zugehörigen Nebengebäuden, Gaststätten mit Tanzsälen, Schulbauten, einzelne Villen/aufwendige Wohnhäuser. Auch prägen einzelne historisch bedeutsame Freiflächen den Ort (Friedhof, Gartenanlage Kommende, Schulhöfe, einzelne Weingärten, Gartenland von einzelnen Wohnhäusern). Die Gärten in ihrer Gesamtheit binden den Ort in die topografischen Gegebenheiten ein. Die übrige bauliche Substanz, die die Einzelobjekte miteinander verbindet, besteht aus schlichten, kleinmaßstäblichen Fachwerkbauten (Wohn- und Wirtschafts- oder Wohn- und Geschäftshäusern) des 18./19. Jhdt. – in verdichteter Weise in der Muffendorfer Hauptstraße als typischer Fachwerk-Seite 3 von 28 Seite 4 Winkelhof. Einzelne Bauten stammen bereits aus dem 17. Jhdt. Eine Vielzahl der einzelnen Gebäude steht bereits unter Denkmalschutz. Die dichte historische Bausubstanz von Muffendorf mit seinen historisch belegten Freiflächen ist bis zum heutigen Tag mit wenigen sichtbaren Veränderungen im historischen Ortskern erhalten und lässt den Ort mit seinem hohen Zeugniswert anschaulich erleben. Somit ist der historische Ortskern von Muffendorf als ein Ganzes erhaltenswert und würdig, unter Schutz gestellt zu werden. Auswirkungen Laut § 10 (3) DSchG NRW ist festgelegt, dass mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses, eine Denkmalbereichssatzung aufzustellen, die Schutzwirkung nach § 4 (vorläufiger Schutz) eintritt und der Denkmalbereich Muffendorf den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) unterliegt. Insbesondere ist bei Maßnahmen im Denkmalbereich die Erlaubnispflicht nach §§ 9 und 13 DSchG NRW zu beachten. Eine Erlaubnis ist vor Beginn der Maßnahme in der vom DSchG NRW vorgesehenen Form bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bonn zu beantragen. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens wird geprüft, inwieweit eine Maßnahme den Schutzzielen der Satzung zuwiderläuft, wobei eine Abwägung der Belange erfolgt. Die Festsetzungen der noch aufzustellenden Satzung berühren nicht die Pflicht zur Berücksichtigung anderweitiger Rechtsvorschriften im räumlichen Satzungsbereich. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Einholung einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung. Verfahrensschritte Für die Erarbeitung der Denkmalbereichssatzung wurde bereits ein fachlich geeignetes Planungsbüro beauftragt, das seine Arbeit aufgenommen hat. Der Satzungsentwurf wird nun in enger Abstimmung mit Unterer Denkmalbehörde und LVR-ADR erarbeitet und in einer der nächsten Sitzungen der Politik vorgestellt, ehe die gesetzlich vorgesehene Bürgerbeteiligung mit Offenlage des Satzungsentwurfs und der zugehörigen Unterlagen erfolgt. Während der Offenlage werden Informations- und Beteiligungsmöglichkeiten angeboten. Nach Abschluss der Bürgerbeteiligung erfolgt die Würdigung und Einarbeitung der eingereichten Beiträge in den Satzungsentwurf und eine Erörterung der überarbeiteten Fassung mit dem LVR-ADR. Nach Abwägung aller eingebrachten Belange wird der Satzungsentwurf dem Rat der Stadt Bonn zur Beschlussfassung vorgelegt. Nach Beschlussfassung ist eine Genehmigung der Satzung durch die Bezirksregierung Köln erforderlich. Das Gutachten des LVR-ADR von 2014 ist einschließlich zugehörigem Plan,Seite 4 von 28 Seite 5 der den vorläufigen Geltungsbereich darstellt, als Anlage dieser Vorlage beigefügt. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.09 Raumentwicklung, Stadtentw., Geoinfo 1.09.01 Raumplanung Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 46.025,04 EUR + optionale Leistungen 686,39 EUR =46.711,43 EUR 161000901, 72.1000 2023 Einzahlungen / Erträge 0,00 EUR Haushaltsbelastung 46.025,04 EUR + optionale Leistungen 686,39 EUR = 46.711,43 EUR Anlage/n 1 Gutachten des LVR-ADR von 2014 (öffentlich) 2 Plan zum Gutachten des LVR-ADR von 2014 (öffentlich)Seite 5 von 28 Seite 6 von 28 Seite 7 von 28 Seite 8 von 28 Seite 9 von 28 Seite 10 von 28 Seite 11 von 28 Seite 12 von 28 Seite 13 von 28 Seite 14 von 28 Seite 15 von 28 Seite 16 von 28 Seite 17 von 28 Seite 18 von 28 Seite 19 von 28 Seite 20 von 28 Seite 21 von 28 Seite 22 von 28 Seite 23 von 28 Seite 24 von 28 Seite 25 von 28 Seite 26 von 28 Seite 27 von 28 Seite 28 von 28
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