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231158 · Beschlussvorlage

Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung Muffendorf

Nummer
231158
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
28.07.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 18.04.2024 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.12.2023 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 24.10.2023 Empfehlung
  4. Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz 16.08.2023 Anhörung
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Untergeordnet

  1. 231158-03 AA Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung Muffendorf Änderungsantrag zur Vorlage 231158
  2. 231158-07 ST BBB-Anfrage: Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung Muffendorf
  3. 231158-02 AA Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung Muffendorf Antrag zur Vorlage 231158
  4. 231158-01 AA Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung Muffendorf Antrag zur Vorlage 231158
  5. 231158-05 ST Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung Muffendorf
  6. 231158-06 BBB-Anfrage: Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung Muffendorf
  7. 231158-04 ST Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung Muffendorf

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Beschlussvorlage
öffentlich
231158
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Aufstellungsbeschluss zur
Denkmalbereichssatzung Muffendorf
Beratungsfolge
Unterausschuss Denkmalschutz 16.08.2023 Anhörung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.09.2023 Empfehlung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 13.09.2023 Empfehlung
Rat 19.09.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Aufstellungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) für eine Denkmalbereichssatzung
für den historischen Ortskern von Muffendorf (räumlich kartiert in der
beigefügten Anlage 1 zum ebenfalls beigefügten Gutachten des LVR-
Amtes für Denkmalpflege im Rheinland vom 24.10.2014) wird gefasst.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Denkmalbereichssatzung für den
historischen Ortskern von Muffendorf zu erarbeiten und den politischen
Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen.
Begründung
Anlass
Mit Schreiben des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland (im Folgenden:
LVR-ADR) vom 24.10.2014 wurde die Stadt Bonn darüber unterrichtet, dass
der historische Ortskern Muffendorf die Voraussetzungen zur Ausweisung
eines Denkmalbereiches erfüllt. Umfang und Bedeutung werden in einem
Gutachten, das dieser Vorlage beigefügt ist, erläutert.
Der Muffendorfer Öffentlichkeit hatte das LVR-ADR das erstellte Gutachten
noch im Jahr 2014 vorgestellt.
Die Stadt Bonn wurde gebeten, ein Satzungsverfahren zur Unterschutzstellung
des Denkmalbereiches nach § 10 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
(im Folgenden: DSchG NRW) einzuleiten. Die Aufstellung der
Denkmalbereichssatzung konnte allerdings bislang aus personellen GründenSeite 1 von 28
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nicht erfolgen.
Behandelt wurde das Thema im Zuge einer Großen Anfrage im Jahr 2016 (DS-
Nr. 1610125) und im Zuge einer Mitteilungsvorlage zum Sachstand (DS-Nr.
220873) im Jahr 2022.
Zielsetzung
Der historische Ortskern von Muffendorf soll als Denkmalbereich gemäß § 10
DSchG NRW festgesetzt und unter Schutz gestellt werden. Um das historische
Erscheinungsbild, die Struktur und die historische Bausubstanz zu schützen
und zu erhalten, werden an bauliche Anlagen, Freianlagen und
Verkehrsflächen besondere Anforderungen nach Maßgabe der zu erstellenden
Satzung gestellt. Sie dient der Durchsetzung von in der Satzung dann
festgelegten Schutzgegenständen. Sie gilt unbeschadet bestehender
Bebauungspläne, Flächen für Kompensationsmaßnahmen und anderer
Satzungen.
Die Unterschutzstellung als Denkmalbereich erfolgt, da die dichte historische
Bausubstanz von Muffendorf erhalten ist und den Ort mit seiner historischen
Gesamtaussage und mit dem hohen Zeugniswert anschaulich erleben lässt.
Somit ist der historische Ortskern von Muffendorf als ein Ganzes erhaltenswert.
An der Erhaltung als Gesamtgefüge in der Beziehung von baulichen Anlagen
zueinander und miteinander, eingebunden in den gegebenen landschaftlichen
Raum, besteht ein öffentliches Interesse. Der Ort ist bedeutend für die
Geschichte, insbesondere für die Orts-, Siedlungs- und Architekturgeschichte,
Hauskunde, Hausforschung, für die kulturlandschaftliche historische Prägung
des Rheintales und für die Geschichte der Kulturlandschaft im Rheintal.
Die im Gutachten des LVR-ADR benannten konkreten Schutzgegenstände der
Denkmalbereichssatzung beinhalten den Ortsgrundriss, den dörflichen
Straßen- und Platzraum, Hofräume, die aufgehende Bausubstanz mit den
straßenräumlichen Details, die Freiflächen, Einzelbäume und Bewuchs, die
ortsinneren Blickbezüge, die Wahrnehmung des Ortes von außen und die
Blickbezüge zu markanten Objekten in der Umgebung.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Bereich, der als Denkmalbereich festgesetzt werden soll, umfasst den
historischen Ortskern von Muffendorf, d.h., die Muffendorfer Hauptstraße
einschließlich der Kommende, Bereiche um Alt St. Martin und des Weiteren
den gesamten Bereich zwischen Martinstraße, Elfstraße, Bürvigstraße und
Muffendorfer Hauptstraße.
Es handelt sich somit um die historisch bedeutsamen und baulich markanten
Solitäre, die Ensembles mit kleinteiliger baulicher Verdichtung entlang der
Muffendorfer Hauptstraße und über die Muffendorfer Hauptstraße hinaus die
Bereiche, in denen sich die kleinteilige dörfliche Struktur erhalten hat,
einschließlich der Freiflächen, die den Bezug zum topografischen RaumSeite 2 von 28
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bezeugen.
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus beigefügter Anlage 1 zum ebenfalls
beigefügten Gutachten des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland vom
24.10.2014.
Historische Bedeutung
Siedlungsgeschichtlich weisen Funde der Altsteinzeit (um 170.000 v. Chr.) auf
eine sehr frühe Besiedlung im Umkreis von Muffendorf hin. Die keltische,
römische und fränkische Zeit haben darüber hinaus ihre Spuren in Muffendorf
hinterlassen.
Die mittelalterliche Ortsgeschichte (um 11. Jhdt.) lässt sich an gebauter
Substanz verankern: am Kirchenbau Alt St. Martin, an der ehemals
bestehenden Burg, an einzelnen Höfen und an der Kommende. Sie bilden bis
heute die baulichen Fixpunkte der Siedlungsentwicklung Muffendorfs.
Wichtige Aspekte in Ortsgeschichte und Ortsentwicklung, die sowohl die
heutige Struktur und Gesamterscheinung des Ortes als auch die bauliche
Überlieferung maßgeblich bestimmt haben, lassen sich anhand der
wirtschaftlichen und religiösen Entwicklung begründen.
Seit dem frühen Mittelalter wird der Anbau von Wein überliefert. Ende des 19.
Jhdt. zog der Reblausbefall enorme Schäden und wirtschaftliche Einbrüche für
das Winzerwesen am gesamten Rhein nach sich. Der nach 1800 betriebene
und intensivierte Anbau von Obst, insbesondere Pfirsichen, trug jedoch zu einer
erneuten landwirtschaftlichen Blüte bei. Gleichzeitig entwickelte sich Muffendorf
zu einem beliebten Ausflugsziel der Bonner und Bad Godesberger
Bevölkerung.
Die Muffendorfer Hauptstraße ist spätestens seit dem ausgehenden 19. Jhdt.
mit Gasthäusern und Geschäften sowie mit dichter gewachsener Bebauung die
zentrale Ortsachse, die wesentlich die Struktur des heutigen Ortes bestimmt.
Freistehende Solitärbauten mit besonderen öffentlichen Funktionen an den
historischen Ortsrändern markieren die Ortsausdehnung und stellen im
örtlichen Gefüge verteilt räumliche Fixpunkte dar: die Kirchenbauten mit den
Pfarrhäusern, die Kommende, große Bauern- und Winzerhöfe mit den
zugehörigen Nebengebäuden, Gaststätten mit Tanzsälen, Schulbauten,
einzelne Villen/aufwendige Wohnhäuser. Auch prägen einzelne historisch
bedeutsame Freiflächen den Ort (Friedhof, Gartenanlage Kommende,
Schulhöfe, einzelne Weingärten, Gartenland von einzelnen Wohnhäusern). Die
Gärten in ihrer Gesamtheit binden den Ort in die topografischen Gegebenheiten
ein.
Die übrige bauliche Substanz, die die Einzelobjekte miteinander verbindet,
besteht aus schlichten, kleinmaßstäblichen Fachwerkbauten (Wohn- und
Wirtschafts- oder Wohn- und Geschäftshäusern) des 18./19. Jhdt. – in
verdichteter Weise in der Muffendorfer Hauptstraße als typischer Fachwerk-Seite 3 von 28
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Winkelhof. Einzelne Bauten stammen bereits aus dem 17. Jhdt. Eine Vielzahl
der einzelnen Gebäude steht bereits unter Denkmalschutz.
Die dichte historische Bausubstanz von Muffendorf mit seinen historisch
belegten Freiflächen ist bis zum heutigen Tag mit wenigen sichtbaren
Veränderungen im historischen Ortskern erhalten und lässt den Ort mit seinem
hohen Zeugniswert anschaulich erleben. Somit ist der historische Ortskern von
Muffendorf als ein Ganzes erhaltenswert und würdig, unter Schutz gestellt zu
werden.
Auswirkungen
Laut § 10 (3) DSchG NRW ist festgelegt, dass mit der öffentlichen
Bekanntmachung des Beschlusses, eine Denkmalbereichssatzung
aufzustellen, die Schutzwirkung nach § 4 (vorläufiger Schutz) eintritt und der
Denkmalbereich Muffendorf den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes
(DSchG NRW) unterliegt. Insbesondere ist bei Maßnahmen im Denkmalbereich
die Erlaubnispflicht nach §§ 9 und 13 DSchG NRW zu beachten. Eine Erlaubnis
ist vor Beginn der Maßnahme in der vom DSchG NRW vorgesehenen Form bei
der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bonn zu beantragen. Im Rahmen des
Erlaubnisverfahrens wird geprüft, inwieweit eine Maßnahme den Schutzzielen
der Satzung zuwiderläuft, wobei eine Abwägung der Belange erfolgt.
Die Festsetzungen der noch aufzustellenden Satzung berühren nicht die Pflicht
zur Berücksichtigung anderweitiger Rechtsvorschriften im räumlichen
Satzungsbereich. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Einholung einer im
Einzelfall notwendigen Baugenehmigung.
Verfahrensschritte
Für die Erarbeitung der Denkmalbereichssatzung wurde bereits ein fachlich
geeignetes Planungsbüro beauftragt, das seine Arbeit aufgenommen hat.
Der Satzungsentwurf wird nun in enger Abstimmung mit Unterer
Denkmalbehörde und LVR-ADR erarbeitet und in einer der nächsten Sitzungen
der Politik vorgestellt, ehe die gesetzlich vorgesehene Bürgerbeteiligung mit
Offenlage des Satzungsentwurfs und der zugehörigen Unterlagen erfolgt.
Während der Offenlage werden Informations- und Beteiligungsmöglichkeiten
angeboten.
Nach Abschluss der Bürgerbeteiligung erfolgt die Würdigung und Einarbeitung
der eingereichten Beiträge in den Satzungsentwurf und eine Erörterung der
überarbeiteten Fassung mit dem LVR-ADR.
Nach Abwägung aller eingebrachten Belange wird der Satzungsentwurf dem
Rat der Stadt Bonn zur Beschlussfassung vorgelegt. Nach Beschlussfassung
ist eine Genehmigung der Satzung durch die Bezirksregierung Köln
erforderlich.
Das Gutachten des LVR-ADR von 2014 ist einschließlich zugehörigem Plan,Seite 4 von 28
Seite 5
der den vorläufigen Geltungsbereich darstellt, als Anlage dieser Vorlage
beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.09 Raumentwicklung, Stadtentw.,
Geoinfo
1.09.01 Raumplanung
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
46.025,04 EUR
+ optionale
Leistungen
686,39 EUR
=46.711,43
EUR
161000901,
72.1000
2023
Einzahlungen /
Erträge
0,00 EUR
Haushaltsbelastung 46.025,04 EUR
+ optionale
Leistungen
686,39 EUR =
46.711,43 EUR
Anlage/n
1 Gutachten des LVR-ADR von 2014 (öffentlich)
2 Plan zum Gutachten des LVR-ADR von 2014 (öffentlich)Seite 5 von 28
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Datenstand: 02.11.2026, 18:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de