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231158-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung Muffendorf

Nummer
231158-05 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
07.03.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 18.04.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 231158 Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung Muffendorf

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231158-05 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Aufstellungsbeschluss zur
Denkmalbereichssatzung Muffendorf
Beratungsfolge
Rat 14.03.2024 Kenntnisnahme
Stellungnahme der Verwaltung:
In Ergänzung der bereits vorliegenden ergänzenden Stellungnahme der
Verwaltung (231158-04 ST) werden nachfolgend die möglichen Rechtsfolgen
dargestellt, falls der Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung
Muffendorf weiter vertagt oder nicht gefasst werden sollte.
Anlass ist ein Gespräch mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
(LVR-ADR) am 29.02.2024, in dem dieser um Auskunft bzgl. des aktuellen
Sachstandes bat.
Mit Erstellung und Zusendung des Gutachtens durch den LVR-ADR am
24.10.2014 an die Stadt Bonn, in dem belegt wurde, dass der historische
Ortskern Muffendorf die Voraussetzungen zur Ausweisung eines
Denkmalbereiches erfüllt, war der Antrag verbunden, das Satzungsverfahren
für den Denkmalbereich Muffendorf einzuleiten.
Die fachliche Bearbeitung konnte allerdings erst im Jahr 2023 aufgenommen
werden, nachdem die personelle Situation im zuständigen Amt entsprechend
verbessert worden war. Die Beschlussvorlage für den Aufstellungsbeschluss
wurde am 28.07.2023 veröffentlicht und hatte seine erste Gremienberatung im
Unterausschuss Denkmalschutz am 16.08.2023. Die Beschlussfassung durch
den Rat der Stadt Bonn steht indes über ein halbes Jahr danach noch aus.
Dadurch fehlt auch der vorläufige Schutz des künftigen Denkmalbereichs, der
gemäß § 10 Abs. 3 DSchG mit der Bekanntmachung des
Aufstellungsbeschlusses eintreten würde. Infolge dessen können nach wie vor
nachteilige bauliche Veränderungen im historischen Kern von Muffendorf, die
sich nicht angemessen in die denkmalwerte Umgebung einfügen, nicht
vermieden werden. Solche Veränderungen konnten in den letzten Jahren
vermehrt beobachtet werden.
Vor diesem Hintergrund ist die Verwaltung gehalten, auf Folgendes
hinzuweisen:
Sobald feststeht, dass ein Gebiet die Voraussetzungen eines Denkmalbereichs
erfüllt, ist die Gemeinde verpflichtet, die Satzung aufzustellen (s.a.
Mitteilungsvorlage DS-Nr. 200851, hier: Zif. 4.3 u. 4.4). Entsprechend ist in § 11Seite 1 von 2
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des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen („Ersatzvornahme zum
Schutz von Denkmalbereichen“) geregelt, dass die Obere Denkmalbehörde
(Bezirksregierung) tätig werden muss, wenn „keine Denkmalbereichssatzung
erlassen wird, obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen und nachteilige
Veränderungen drohen“. Sie fordert dann die Kommune auf, eine
Denkmalbereichssatzung innerhalb von zwölf Monaten vorzulegen. Nach
Ablauf der Frist kann die Obere Denkmalbehörde den Denkmalbereich durch
ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz stellen. Die Verordnung kann
wieder aufgehoben werden, sobald eine rechtsverbindliche
Denkmalbereichssatzung in Kraft getreten ist.
Der LVR-ADR hat der Stadt Bonn in dem eingangs erwähnten Gespräch
mitgeteilt, dass man nunmehr von der Stadt Bonn erwarte, den
Aufstellungsbeschluss unverzüglich zu fassen und das Satzungsverfahren in
dem im Gutachten dargestellten Gebiet durchzuführen. Andernfalls werde das
Denkmalfachamt die Bezirksregierung Köln als Obere Denkmalbehörde bitten,
die Einleitung der unter § 11 Denkmalschutzgesetz NRW genannten Schritte zu
prüfen.
Die Verwaltung sieht das vom LVR-ADR angekündigte Vorgehen keineswegs
als positiv für die Akzeptanz eines Denkmalbereichs in der Öffentlichkeit an.
Daher empfiehlt die Verwaltung dringend, den Aufstellungsbeschluss wie
eingebracht zu fassen, um die Verfahrensgestaltung in städtischen Händen zu
belassen und die fachlich-inhaltlichen Handlungsspielräume zu behalten,
welche bei einer Verfahrensübernahme durch die Obere Denkmalbehörde nicht
mehr gewährleistet wären.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 11:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de