231158-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung Muffendorf
Kerndaten
- Nummer
- 231158-04 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 15.01.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231158-04 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung Muffendorf Beratungsfolge Rat 01.02.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hat in ihrer Sitzung am 06.12.2023 entgegen den Aussagen des vorliegenden Gutachtens des LVR - Amtes für Denkmalpflege im Rheinland (LVR-ADR) eine deutliche Reduzierung des Geltungsbereiches empfohlen. Die von der BV vorgeschlagene Abgrenzung des Geltungsbereichs beschränkt sich im Zuge dieser Empfehlung auf die Muffendorfer Hauptstraße, die bereits als Baudenkmal eingetragene Kirche Alt-St. Martin mit Friedhof und umgebender Bebauung sowie auf die ebenfalls bereits als Baudenkmal eingetragene Kommende. Aus den nachfolgend dargelegten fachlichen und rechtlichen Gründen kann diese reduzierte Abgrenzung von der Verwaltung nicht befürwortet werden: a) Fachliche Erwägungen Die Reduzierung entspricht nicht der fachlichen Empfehlung des Gutachtens des LVR-ADR von 2014 sowie der fachlichen Empfehlung des von der Stadt mit der Erarbeitung der Satzung beauftragten Planungsbüros STADTGUUT nach Analyse des Ortsteils Muffendorf. Das Gutachten des LVR-ADR stellt fest, dass nicht nur die historische Bausubstanz der ausschlaggebende Grund der Unterschutzstellung ist, sondern darüber hinaus der Ortsgrundriss, die historisch belegten Freiflächen als Zeugnis der ehemals landwirtschaftlichen Nutzung insbesondere im Wein- und Pfirsichanbau, Einzelbäume und Bewuchs, das historisch gewachsene Straßen- und Wegesystem sowie die Silhouette, die Wahrnehmung des Ortes von außen, ortsinnere Blickbezüge und die Blickbezüge zu markanten Objekten in der Umgebung. Die Gesamtheit der o.g. Merkmale ist bis zum heutigen Tag mit wenigen sichtbaren Veränderungen im historischen Ortskern erhalten, so dass das Gutachten zum Schluss kommt, dass Muffendorfs historischer Ortskern als ein Ganzes über die Muffendorfer Hauptstraße hinaus erhaltenswert und würdig ist, im Rahmen einer Denkmalbereichssatzung unter Schutz gestellt zu werden.Seite 1 von 3 Seite 2 In den vergangenen Jahren hat eine bauliche Entwicklung überwiegend in Bereichen außerhalb des gutachterlich vorgeschlagenen Geltungsbereichs stattgefunden. Es finden sich jedoch zwischenzeitlich auch einige Bauvorhaben aus jüngerer Zeit im Bereich des historischen Ortskerns, die sich nicht angemessen in die historische Umgebung einfügen. Aufgrund fehlender Rechtsgrundlage kann auch der Abriss ‚schöner‘ erhaltenswerter Bausubstanz, die das Ortsbild prägt, seitens der Stadt Bonn nicht verhindert und eine bauliche Entwicklung nicht im Sinne der denkmalfachlichen Betrachtung erfolgen. Beispiele hierfür finden sich aktuell in der Klosterbergstraße und in der Bürvigstraße. Lediglich in wenigen Bereichen Muffendorfs, z.B. in der Muffendorfer Hauptstraße, in der sich viele Baudenkmale befinden, kann im Zuge des Umgebungsschutzes eine denkmalfachliche Abwägung bei Bauvorhaben oder Abrissen erfolgen und die Entwicklung gelenkt werden. Darüber hinaus gilt für die Muffendorfer Hauptstraße sowie einen Teil der Martinstraße die im Jahre 1972 aufgestellte ‚Satzung über die besonderen Anforderungen an die Baugestaltung zum Schutz der baulichen Eigenart‘, so dass zumindest im Hinblick auf die straßenseitige Ansicht eine Handhabe besteht, ein Bauvorhaben besonders betrachtet zu begleiten. Für alle anderen Bereiche, die sich zudem nicht im Umgebungsschutz eines Baudenkmals befinden, gelten keine besonderen Anforderungen im Zuge eines Abrisses oder Neubaus außer der Einhaltung des geltenden Rechts. Die oben beschriebene Entwicklung wurde auch seitens etlicher Teilnehmender der Informations- und Beteiligungsveranstaltung am 18.10.2023 in Muffendorf kritisch gesehen, da es das historische Ortsbild nachhaltig zum Negativen verändert. Erst mit der Fassung des Aufstellungsbeschlusses der Denkmalbereichssatzung besteht für die Verwaltung die rechtliche Grundlage, solchen Fehlentwicklungen entgegen wirken zu können. Sobald der Aufstellungsbeschluss gefasst und bekannt gemacht wurde, greift das Denkmalschutzgesetz NRW als Rechtsgrundlage. Danach unterliegen alle Baumaßnahmen innerhalb des Geltungsbereich einem Erlaubnisvorbehalt. Dadurch kann sichergestellt werden, dass eine Weiterentwicklung des Gebietes im Einklang mit seinen schutzwürdigen Bestandteilen ermöglicht wird. Gleichwohl fixiert der zum Aufstellungsbeschluss der Denkmalbereichssatzung Muffendorf zugehörige Plan des LVR-ADR mit seinem Vorschlag zur Satzungsabgrenzung das spätere Satzungsgebiet noch nicht endgültig: Kleinere Veränderungen sind im Zuge des Satzungsverfahrens aufgrund weiterer fachlicher Erkenntnisse noch möglich, wenn die Veränderung nach Betrachtung aller im Gutachten identifizierten schutzwürdigen Belange vertretbar ist. b) Rechtliche Erwägungen Sollte sich der Rat nicht der Beschlussempfehlung des Unterausschusses Denkmalschutz bzw. des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen vom 24.10.2023, die auch verwaltungsseitig befürwortet werden kann, sondern derSeite 2 von 3 Seite 3 Empfehlung der BV Bad Godesberg anschließen, wäre eine räumlich scharfe wie denkmalfachlich gut begründete Abgrenzung des künftigen Satzungsgebietes für den mit dem Aufstellungs-beschluss einsetzenden Erlaubnisvorbehalt zu formulieren, um deren rechtliche Anfechtbarkeit auszuschließen oder zumindest auf ein Minimum zu begrenzen. Diese denkmalfachliche Begründung ist aus Sicht der Fachverwaltung für den seitens der Bezirksvertretung formulierten reduzierten Umgriff nicht herzustellen. Die Verwaltung empfiehlt daher der Beschlussempfehlung des Unterausschusses Denkmalschutz bzw. des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen zu folgen. c) Ergänzende Information zum Stand der fachlichen Bearbeitung Nach Einbringen der Beschlussvorlage zum Aufstellungsbeschluss hat am 14.12.2023 ein Abstimmungsgespräch mit dem LVR-ADR sowie der Unteren Denkmalbehörde, der Ortsteilplanung und dem beauftragten Büro stattgefunden, in dem der Entwurf der Analyse von Muffendorf vorgestellt wurde. Die Analyseergebnisse werden seitens der Unteren Denkmalbehörde und des LVR-ADR im Wesentlichen mitgetragen, so dass aus fachlicher Sicht keine Veränderung des Geltungsbereichs angezeigt ist. Zur Erläuterung ist noch auszuführen, dass das Planungsbüro STADTGUUT beauftragt ist, eine Denkmalbereichssatzung und ein begleitendes Handbuch auf Grundlage einer eingehenden Analyse des historischen Ortsteils von Muffendorf zu erstellen. Die Denkmalbereichssatzung enthält die genaue Abgrenzung und die schützenswerten Inhalte, die als Festsetzungen die Ziele der zukünftigen Entwicklung beschreiben. Das Handbuch soll den Eigentümer*innen bzw. Antragstellenden Empfehlungen an die Hand geben, wie eine Bebauung in Abstimmung mit dem historischen Ortsbild weiterentwickelt werden könnte. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:50 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de