231158-02 AA · Änderungsantrag
Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung Muffendorf Antrag zur Vorlage 231158
Kerndaten
- Nummer
- 231158-02 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 05.12.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Empfehlung
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 231158-02 AA Antragsteller/in: CDU Bezirksfraktion Bad Godesberg Jens Röskens SPD Bezirksfraktion Bad Godesberg Dr. Uli Barth FDP-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Wolfgang Heedt 5.12.2023, gez. Wenzel Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung Muffendorf Antrag zur Vorlage 231158 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.12.2023 Empfehlung Inhalt des Änderungsantrags Ziff. 1 wird durch folgende Formulierung ersetzt: Der Aufstellungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) für eine Denkmalbereichssatzung für den historischen Ortskern von Muffendorf wird gefasst, jedoch auf den Kernbereich der mittelalterlichen Bebauung (Muffendorfer Hauptstraße, Alt St. Martin mit umgebender Bebauung und Friedhof, Kommende) begrenzt. Die übrigen Bereiche, die im Beschlussvorschlag der Verwaltung vorgesehen waren, können in den zu erstellenden Gutachten geprüft, jedoch vorläufig nicht in den Geltungsbereich des Aufstellungsbeschluss einbezogen werden. Begründung Bei der Begehung und der anschließenden Informationsveranstaltung zeigte sich, dass sich große Teile des vorgesehenen Denkmalbereichs durch eine heterogene Bebauung mit einem hohen Anteil von Gebäuden aus den 50er- bis 70er-Jahren auszeichnen. Die historische Bedeutung dieser Gebäude bedarf besonderer Begründung. Bei der Informationsveranstaltung befürchteten zahlreiche Bewohner*innen, unter den Bedingungen der Denkmalbereichssatzung die anstehenden energetischen Sanierungsmaßnahmen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen durchführen zu können, insbesondere an Gebäuden aus den 50er- bis 70er-Jahren, die dringend energetisch saniert werden müssen. Zwar sind solche Sanierungen auch unter den Bedingungen der Denkmalbereichssatzung möglich, jedoch nur mit erhöhtem Aufwand und ggf.Seite 1 von 2 Seite 2 zu erhöhten Kosten. Dies erscheint nur in Bereichen angemessen, die tatsächlich historischen Wert aufweisen. Bei der Abgrenzung des Denkmalbereichs durch die Verwaltung drängt sich der historische Wert der Gebäude nicht immer auf, insbesondere im Bereich der Klosterbergstraße, der Hopmannstraße und der oberen Teile der Bürvigstraße und von Am Helpert. Die Einbeziehung dieser Bereiche bedarf noch einer besonderen Begründung durch die Verwaltung. Es erscheint nicht angemessen, diese Teile Muffendorfs schon jetzt mit der Veränderungssperre zu belegen, die Folge ihrer Einbeziehung in den Denkmalbereich wäre. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de