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231158-02 AA · Änderungsantrag

Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung Muffendorf Antrag zur Vorlage 231158

Nummer
231158-02 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
05.12.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.12.2023 Empfehlung
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Übergeordnet

  1. 231158 Aufstellungsbeschluss zur Denkmalbereichssatzung Muffendorf

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Änderungsantrag
öffentlich
231158-02 AA
Antragsteller/in:
CDU Bezirksfraktion Bad Godesberg
Jens Röskens
SPD Bezirksfraktion Bad Godesberg
Dr. Uli Barth
FDP-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Wolfgang Heedt
5.12.2023, gez. Wenzel
Aufstellungsbeschluss zur
Denkmalbereichssatzung Muffendorf
Antrag zur Vorlage 231158
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.12.2023 Empfehlung
Inhalt des Änderungsantrags
Ziff. 1 wird durch folgende Formulierung ersetzt:
Der Aufstellungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) für eine Denkmalbereichssatzung für den
historischen Ortskern von Muffendorf wird gefasst, jedoch auf den Kernbereich
der mittelalterlichen Bebauung (Muffendorfer Hauptstraße, Alt St. Martin mit
umgebender Bebauung und Friedhof, Kommende) begrenzt. Die übrigen
Bereiche, die im Beschlussvorschlag der Verwaltung vorgesehen waren,
können in den zu erstellenden Gutachten geprüft, jedoch vorläufig nicht in den
Geltungsbereich des Aufstellungsbeschluss einbezogen werden.
Begründung
Bei der Begehung und der anschließenden Informationsveranstaltung zeigte
sich, dass sich große Teile des vorgesehenen Denkmalbereichs durch eine
heterogene Bebauung mit einem hohen Anteil von Gebäuden aus den 50er- bis
70er-Jahren auszeichnen. Die historische Bedeutung dieser Gebäude bedarf
besonderer Begründung.
Bei der Informationsveranstaltung befürchteten zahlreiche Bewohner*innen,
unter den Bedingungen der Denkmalbereichssatzung die anstehenden
energetischen Sanierungsmaßnahmen nicht oder nur unter erschwerten
Bedingungen durchführen zu können, insbesondere an Gebäuden aus den
50er- bis 70er-Jahren, die dringend energetisch saniert werden müssen. Zwar
sind solche Sanierungen auch unter den Bedingungen der
Denkmalbereichssatzung möglich, jedoch nur mit erhöhtem Aufwand und ggf.Seite 1 von 2
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zu erhöhten Kosten. Dies erscheint nur in Bereichen angemessen, die
tatsächlich historischen Wert aufweisen.
Bei der Abgrenzung des Denkmalbereichs durch die Verwaltung drängt sich der
historische Wert der Gebäude nicht immer auf, insbesondere im Bereich der
Klosterbergstraße, der Hopmannstraße und der oberen Teile der Bürvigstraße
und von Am Helpert. Die Einbeziehung dieser Bereiche bedarf noch einer
besonderen Begründung durch die Verwaltung. Es erscheint nicht
angemessen, diese Teile Muffendorfs schon jetzt mit der Veränderungssperre
zu belegen, die Folge ihrer Einbeziehung in den Denkmalbereich wäre.
Anlage/n
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