231044-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
FDP Große Anfrage: Gestaltungs- und Werbesatzung der Bonner Innenstadt - Stellungnahme der Verwaltung
Kerndaten
- Nummer
- 231044-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 28.06.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231044-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III FDP Große Anfrage: Gestaltungs- und Werbesatzung der Bonner Innenstadt - Stellungnahme der Verwaltung Beratungsfolge Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 30.08.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung teilt zur Großen Anfrage folgendes mit: zu 1) Aus Sicht der Verwaltung haben sich die Regelungen der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonn Innenstadt in der praktischen Anwendung bewährt. Die Verwaltungsabläufe sind für die bestehenden Inhalte und Regelungen einge- spielt und laufen intern in der Regel ohne große Reibungsverluste. zu 2) Aus Sicht der Verwaltung wäre eine Änderung oder Anpassung der Werbe- und Gestaltungssatzung Bonn-Innenstadt mit sehr großem Prüfaufwand verbunden, da es sich um ein sehr komplexes Regelwerk handelt, das sehr fein auf die Regelungsinhalte abgestimmt und feinjustiert wurde. Im Sinne der Gleichbehandlung stellt die Satzung nach wie vor einen verbindli- chen und ausgewogenen Standard dar. Eine Änderung zum jetzigen Zeitpunkt würde gegebenenfalls Gleichbehandlungsfragen aufwerfen. Aus Sicht der Verwaltung sind die Inhalte und Regelungen der Gestaltungs- und Werbesatzung nach wie vor geeignet das Stadtbild wirkungsvoll und positiv zu beeinflussen und klare Standards zu setzen. Mit der Rückkehr von den Co- rona bedingten Ausnahmen, wird auch das ganze Repertoir an Regelungen wieder zur Anwendung kommen, so dass auch das hin und wieder kritisierte Straßenbild der Bonner Innenstadt wieder umfänglich mit den Inhalten der Ge- staltungs- und Werbesatzung gesteuert werden kann. zu 3) Im Jahr 2022 hat die Verwaltung im Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt insgesamt 55 Verfahren gegen Gewerbetrei- bende wegen Verstößen gegen die Vorschriften zu § 10 (Warenauslagen) und § 11 (hier Gehwegaufsteller) geführt. Teilweise beschränkten sich die Verfahren auf Anhörungen, teilweise mussten Ordnungsverfügungen und Zwangsgeldfestsetzungen erlassen werden.Seite 1 von 2 Seite 2 Drei Bauanträge für Werbeanlagen, die gegen die Vorgaben der Gestal- tungssatzung verstoßen, wurden abgelehnt und sind in der Folge beklagt. Entscheidungen des Gerichts hierzu stehen noch aus. Für drei weitere Werbeanlagen, die zunächst ohne Baugenehmigung abwe- ichend von der Satzung errichtet wurden, wurden ordnungsbehördliche Maß- nahmen eingeleitet. Die Anlagen wurden in der Folge nach Baugenehmigung geändert. zu 4) Grundsätzlich prüft die Verwaltung die Möglichkeit von Ausnahmen des § 14 der Satzung. Die Ausnahmen kommen dann zur Anwendung, wenn sie den Zielsetzungen und Regelungsinhalten nicht grundsätzlich widersprechen. Dies kommt im Einzelfall bei der Gestaltung von Fassaden und Werbeanlagen vor. zu 5) Der Konsultationskreis zur Satzung hat zum letzten Mal im Januar 2018 getagt. Auf Grund fehlender personeller Ressourcen wurde die Organisation des Kon- sultationskreises nicht fortgeführt. Anstehende Fragen zur Satzung konnten im Bedarfsfall durch die Verwaltung geklärt werden (Corona bedingte Ausnahmen, Prüfung zur Erweiterung des Geltungsbereichs). Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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