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231014-01 · Große Anfrage

Sportplatz Heiderhof und angrenzende Flächen, große Anfrage zu Beschlusstext Drucksachen-Nr. 231014

Nummer
231014-01
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
31.07.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.10.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 231014 Zukunft des Sportplatzes auf dem Heiderhof

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Große Anfrage
öffentlich
231014-01
Fragesteller/in:
Wolfgang Heedt
Jutta O. Lechner
28.07.2023 gez. Wenzel
Sportplatz Heiderhof und angrenzende Flächen,
große Anfrage zu Beschlusstext Drucksachen-Nr.
231014
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.09.2023 Kenntnisnahme
Fragestellung
Frage A unter Bezugnahme auf Quellenangabe A: Für den Sportplatz und sein Umfeld
existiert ein gültiger Bebauungsplan Nr. 8114-78 vom 26.06.1969. Wurde diesem B-
Plan vom Träger der Landschaftsplanung im vorbereitenden Bauleitplan förmlich
widersprochen? Falls nicht, welche Konsequenzen ergeben sich daraus für den
Landschaftsplan sowie die Umgestaltungspläne für den Sportplatz Heiderhof?
Frage B unter Bezugnahme auf Quellenangabe B: Wurde das durch rege
Bürgerbeteiligung bei der Entwicklung von Plänen zur Umgestaltung des Sportplatzes
dokumentierte überwiegende Interesse der Einwohnerschaft des Heiderhofs an einem
Zivilisationskrankheiten vorbeugenden vielfältigen sportlichen Angebot für alle
Generationen und die sich daraus ergebende Möglichkeit der Befreiung geprüft, mit
welchem Ergebnis und wenn nicht, warum?
Frage C unter Bezugnahme auf Quellenangabe B: Wie kommentiert die Verwaltung,
dass anstelle des die Vielfalt der Interessen der Bevölkerung repräsentierenden und
aus dieser heraus entwickelten Angebots nun wieder nur ein monothematisches
Sportangebot bereitgestellt werden soll, an dem weite Teile der Bevölkerung kein
Interesse haben?
Frage D unter Bezugnahme auf Quellenangabe C: Wurden die im Zitat aufgeführten
Ausnahmetatbestände geprüft, mit welchem Ergebnis und wenn nicht, warum? Wie
unterscheidet sich ein Pump Track qualitativ von z.B. Reitwegen oder Reitsportflächen?
Fragen E – O unter Bezugnahme auf Quellenangabe D
Frage E: Wieso kommt die Verwaltung unter Zugrundelegung des Zitats zu der
Auffassung, eine Umsetzung der Wünsche der Einwohnerschaft an eine Umgestaltung
des Sportplatzes sei mit dem Landschaftsschutz nicht vereinbar?
Frage F: Warum gelangt die Verwaltung nicht zu der Erkenntnis, dass eine
Umgestaltung des Sportplatzes im Sinne der Einwohnerschaft Chancen bietet zur
Entwicklung von standortgerechten Laubholzbeständen?
Frage G: Ist es nicht eher so, dass eine kleinteiligere Nutzung des Sportplatzes
geradezu Möglichkeiten bietet, durch Hecken und Baumpflanzungen Abgrenzungen
oder Unterteilungen vorzunehmen, wo ein Fußballfeld eine über 7.000 m² große
unverschattete Fläche darstellt?Seite 1 von 4
Seite 2
Frage H: Ist es nicht eher so, dass umfangreiche Drainagearbeiten eingespart werden
können, wenn weite Teile des Sportfeldes renaturiert werden?
Frage I: Ist es richtig, dass das unter Naturschutzgesichtspunkten deutlich schärfer zu
bewertenden Naturschutzgebiet Lyngsberg von den Planungen im Zusammenhang mit
dem Sportplatz nicht tangiert wird?
Frage J: Ist es nicht so, dass die Nutzung des Sportgeländes, ob für Fußball oder
sonstige sportliche Aktivitäten, unkritisch ist für den Erhalt von Altholzbeständen?
Frage K: Ist es richtig, dass das Parkgelände des Aloisiuskollegs nicht von den
Planungen am Sportplatz betroffen ist?
Frage L: Ist es richtig, dass das Quelleinzugsgebiet des Fuderbachs nicht von den
Planungen am Sportplatz betroffen ist?
Frage M: Ist es richtig, dass störende Einzäunungen an der Elisabethstraße nicht in das
Plangebiet des Sportplatzes fallen?
Frage N: Ist es richtig, dass die Planungen für den Sportplatz nicht das Biotop BK-
5308-071 mit dem Schutzziel des Erhalts von aufgelassenen Steinbrüchen mit
Lebensräumen für zahlreiche, z.T. bedrohte Tier- und Pflanzengemeinschaften
berühren, da der Steinbruch bereits separat als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist und
von den Umplanungen an einem bereits seit Jahrzehnten existieren Sportplatz keine
Nachteile für dieses Naturschutzgebiet ausgehen?
Frage O: Ist es richtig, dass laut
https://bk.naturschutzinformationen.nrw.de/bk/de/karten/bk die Fläche des Sportplatzes
inklusive des Kabinengebäudes nicht Bestandteil von BK-5308-071 oder eines anderen
Biotopkatastereintrags ist?
Begründung
Quelle A: Landschaftsplan Kottenforst der Stadt Bonn, Begründung mit Umweltbericht,
Textliche Darstellungen und Festsetzungen, Stand Februar 2013, S. 29 f
Zitat Anfang
„7.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Die Stadt Bonn weist anhaltend ein Bevölkerungswachstum auf. Hinsichtlich der
Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs wird der Landschaftsplan während des
Aufstellungsverfahrens laufend an abgestimmte Flächennutzungsplan-Änderungen
bzw. an rechtskräftige Bebauungspläne der Stadt angepasst. Im Übrigen gilt gemäß §
29 (4) LG NW, dass mit dem In-Kraft-Treten eines Bebauungsplans oder einer Satzung
nach § 34 BauGB im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende
Darstellungen und Festsetzungen dieses Landschaftsplans „automatisch“ außer Kraft
treten, sofern der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren dem
vorbereitenden Bauleitplan nicht förmlich widersprochen hat.“
Zitat Ende
Quelle B: Landschaftsplan Kottenforst der Stadt Bonn, Begründung mit Umweltbericht,
Textliche Darstellungen und Festsetzungen, Stand Februar 2013, S. 47Seite 2 von 4
Seite 3
Zitat Anfang
Befreiungen: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn als Untere
Landschaftsbehörde kann gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG von den Verboten auf Antrag
eine Befreiung erteilen, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher
sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder …“
Zitat Ende
Quelle C: Landschaftsplan Kottenforst der Stadt Bonn, Begründung mit Umweltbericht,
Textliche Darstellungen und Festsetzungen, Stand Februar 2013, S. 64 f.
Zitat Anfang
1. Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn als untere Landschaftsbehörde
kann unter Beachtung des besonderen Schutzzweckes und des Charakters
des Gebietes auf Antrag im Einzelfall eine Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG
und § 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 LG von den Verboten erteilen:
…
i) für traditionelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen,
Motorsportveranstaltungen, Veranstaltungen für den motorbetriebenen
Modellsport, Umweltbildungsveranstaltungen;
…
k) für das Errichten von Reitplätzen, Reitsportflächen und Reitwegen, auch mit
Naturhindernissen;
Zitat Ende
Quelle D: Landschaftsplan Kottenforst der Stadt Bonn, Begründung mit Umweltbericht,
Textliche Darstellungen und Festsetzungen, Stand Februar 2013, S. 73 ff.
Zitat Anfang
„2.11 Landschaftsschutzgebiet Waldgebiete Lyngsberg, Cäcilienhöhe und
Heiderhof Süd
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Charakter und Schutzzweck
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die flächigen, geschlossen Waldgebiete um den
Lyngsberg und südlich des Heiderhofes sowie die Cäcilienhöhe und die Parkanlage
des Aloisiuskollegs
Die Festsetzung des ca. 314,6 ha großen Gebietes erfolgt gemäß § 26 (1) Zif. 1
BNatSchG insbesondere wegen der Waldbestände, der Altholzbestände und der
Sonderstandorte am ehemaligen Steinbruch gemäß § 26 (1) Zif. 3 BNatSchG wegen
seiner besonderen Bedeutung als siedlungsnaher Freiraum.
Weitere Gebote
• Erhalt von Altholz (Artenschutz Hirschkäfer)
• Erhalt und Sicherung der Altholzbestände Parkgelände AloisiuskollegSeite 3 von 4
Seite 4
• Entwicklung von standortgerechten Laubholzbeständen
• Biotoppflege und -entwicklung im Quellbereich des Fuderbachs
• Rückbau bestehender Hütten auf maximal eine Gerätehütten mit 6 m²
Grundfläche je 500 m² Gartengrundstück,
• Rückbau störender nicht zulässiger
• Einzäunungen östlich der Elisabethstraße
ERLÄUTERUNGEN
Das LSG beinhaltet folgende Flächen oder Teilflächen des Biotopkatasters: BK-5308-
061, BK-5308-066, BK-5308-069, BK-5308-071, BK-5308-072, BK-5308-073, BK-5308-
075, BK-5308-164, BK-5308-508, BK-5308-514 und folgende gesetzlich geschützten
Biotope: GB-5308-013, GB-5308-041, GB-5308-042, GB-5308-043 (tw.).“
Zitat Ende
Seit Jahrzehnten existiert mit dem als Ascheplatz angelegten Sportplatz Heiderhof ein
biotopfeindliches Umfeld. Die Chance besteht nun, durch die Umplanung und
Renaturierung von Teilen des Platzes bei gleichzeitiger Vervielfältigung des Angebots
für generationenübergreifende sportliche Betätigung ein von der Einwohnerschaft
herbeigewünschtes und sozial verträgliches Konzept für diese derzeitige Brache zu
entwickeln. Umso weniger ist nachvollziehbar, dass die Verwaltung offensichtlich nicht
alle Möglichkeiten, auch der im Landschaftsschutzgesetz ausdrücklich angebotenen
Befreiungen und Ausnahmebestände, geprüft zu haben scheint.
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 11:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de