231014-01 · Große Anfrage
Sportplatz Heiderhof und angrenzende Flächen, große Anfrage zu Beschlusstext Drucksachen-Nr. 231014
Kerndaten
- Nummer
- 231014-01
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 31.07.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
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Große Anfrage öffentlich 231014-01 Fragesteller/in: Wolfgang Heedt Jutta O. Lechner 28.07.2023 gez. Wenzel Sportplatz Heiderhof und angrenzende Flächen, große Anfrage zu Beschlusstext Drucksachen-Nr. 231014 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.09.2023 Kenntnisnahme Fragestellung Frage A unter Bezugnahme auf Quellenangabe A: Für den Sportplatz und sein Umfeld existiert ein gültiger Bebauungsplan Nr. 8114-78 vom 26.06.1969. Wurde diesem B- Plan vom Träger der Landschaftsplanung im vorbereitenden Bauleitplan förmlich widersprochen? Falls nicht, welche Konsequenzen ergeben sich daraus für den Landschaftsplan sowie die Umgestaltungspläne für den Sportplatz Heiderhof? Frage B unter Bezugnahme auf Quellenangabe B: Wurde das durch rege Bürgerbeteiligung bei der Entwicklung von Plänen zur Umgestaltung des Sportplatzes dokumentierte überwiegende Interesse der Einwohnerschaft des Heiderhofs an einem Zivilisationskrankheiten vorbeugenden vielfältigen sportlichen Angebot für alle Generationen und die sich daraus ergebende Möglichkeit der Befreiung geprüft, mit welchem Ergebnis und wenn nicht, warum? Frage C unter Bezugnahme auf Quellenangabe B: Wie kommentiert die Verwaltung, dass anstelle des die Vielfalt der Interessen der Bevölkerung repräsentierenden und aus dieser heraus entwickelten Angebots nun wieder nur ein monothematisches Sportangebot bereitgestellt werden soll, an dem weite Teile der Bevölkerung kein Interesse haben? Frage D unter Bezugnahme auf Quellenangabe C: Wurden die im Zitat aufgeführten Ausnahmetatbestände geprüft, mit welchem Ergebnis und wenn nicht, warum? Wie unterscheidet sich ein Pump Track qualitativ von z.B. Reitwegen oder Reitsportflächen? Fragen E – O unter Bezugnahme auf Quellenangabe D Frage E: Wieso kommt die Verwaltung unter Zugrundelegung des Zitats zu der Auffassung, eine Umsetzung der Wünsche der Einwohnerschaft an eine Umgestaltung des Sportplatzes sei mit dem Landschaftsschutz nicht vereinbar? Frage F: Warum gelangt die Verwaltung nicht zu der Erkenntnis, dass eine Umgestaltung des Sportplatzes im Sinne der Einwohnerschaft Chancen bietet zur Entwicklung von standortgerechten Laubholzbeständen? Frage G: Ist es nicht eher so, dass eine kleinteiligere Nutzung des Sportplatzes geradezu Möglichkeiten bietet, durch Hecken und Baumpflanzungen Abgrenzungen oder Unterteilungen vorzunehmen, wo ein Fußballfeld eine über 7.000 m² große unverschattete Fläche darstellt?Seite 1 von 4 Seite 2 Frage H: Ist es nicht eher so, dass umfangreiche Drainagearbeiten eingespart werden können, wenn weite Teile des Sportfeldes renaturiert werden? Frage I: Ist es richtig, dass das unter Naturschutzgesichtspunkten deutlich schärfer zu bewertenden Naturschutzgebiet Lyngsberg von den Planungen im Zusammenhang mit dem Sportplatz nicht tangiert wird? Frage J: Ist es nicht so, dass die Nutzung des Sportgeländes, ob für Fußball oder sonstige sportliche Aktivitäten, unkritisch ist für den Erhalt von Altholzbeständen? Frage K: Ist es richtig, dass das Parkgelände des Aloisiuskollegs nicht von den Planungen am Sportplatz betroffen ist? Frage L: Ist es richtig, dass das Quelleinzugsgebiet des Fuderbachs nicht von den Planungen am Sportplatz betroffen ist? Frage M: Ist es richtig, dass störende Einzäunungen an der Elisabethstraße nicht in das Plangebiet des Sportplatzes fallen? Frage N: Ist es richtig, dass die Planungen für den Sportplatz nicht das Biotop BK- 5308-071 mit dem Schutzziel des Erhalts von aufgelassenen Steinbrüchen mit Lebensräumen für zahlreiche, z.T. bedrohte Tier- und Pflanzengemeinschaften berühren, da der Steinbruch bereits separat als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist und von den Umplanungen an einem bereits seit Jahrzehnten existieren Sportplatz keine Nachteile für dieses Naturschutzgebiet ausgehen? Frage O: Ist es richtig, dass laut https://bk.naturschutzinformationen.nrw.de/bk/de/karten/bk die Fläche des Sportplatzes inklusive des Kabinengebäudes nicht Bestandteil von BK-5308-071 oder eines anderen Biotopkatastereintrags ist? Begründung Quelle A: Landschaftsplan Kottenforst der Stadt Bonn, Begründung mit Umweltbericht, Textliche Darstellungen und Festsetzungen, Stand Februar 2013, S. 29 f Zitat Anfang „7.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit Die Stadt Bonn weist anhaltend ein Bevölkerungswachstum auf. Hinsichtlich der Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs wird der Landschaftsplan während des Aufstellungsverfahrens laufend an abgestimmte Flächennutzungsplan-Änderungen bzw. an rechtskräftige Bebauungspläne der Stadt angepasst. Im Übrigen gilt gemäß § 29 (4) LG NW, dass mit dem In-Kraft-Treten eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 BauGB im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen dieses Landschaftsplans „automatisch“ außer Kraft treten, sofern der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren dem vorbereitenden Bauleitplan nicht förmlich widersprochen hat.“ Zitat Ende Quelle B: Landschaftsplan Kottenforst der Stadt Bonn, Begründung mit Umweltbericht, Textliche Darstellungen und Festsetzungen, Stand Februar 2013, S. 47Seite 2 von 4 Seite 3 Zitat Anfang Befreiungen: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn als Untere Landschaftsbehörde kann gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG von den Verboten auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder …“ Zitat Ende Quelle C: Landschaftsplan Kottenforst der Stadt Bonn, Begründung mit Umweltbericht, Textliche Darstellungen und Festsetzungen, Stand Februar 2013, S. 64 f. Zitat Anfang 1. Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn als untere Landschaftsbehörde kann unter Beachtung des besonderen Schutzzweckes und des Charakters des Gebietes auf Antrag im Einzelfall eine Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG und § 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 LG von den Verboten erteilen: … i) für traditionelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Motorsportveranstaltungen, Veranstaltungen für den motorbetriebenen Modellsport, Umweltbildungsveranstaltungen; … k) für das Errichten von Reitplätzen, Reitsportflächen und Reitwegen, auch mit Naturhindernissen; Zitat Ende Quelle D: Landschaftsplan Kottenforst der Stadt Bonn, Begründung mit Umweltbericht, Textliche Darstellungen und Festsetzungen, Stand Februar 2013, S. 73 ff. Zitat Anfang „2.11 Landschaftsschutzgebiet Waldgebiete Lyngsberg, Cäcilienhöhe und Heiderhof Süd TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Charakter und Schutzzweck Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die flächigen, geschlossen Waldgebiete um den Lyngsberg und südlich des Heiderhofes sowie die Cäcilienhöhe und die Parkanlage des Aloisiuskollegs Die Festsetzung des ca. 314,6 ha großen Gebietes erfolgt gemäß § 26 (1) Zif. 1 BNatSchG insbesondere wegen der Waldbestände, der Altholzbestände und der Sonderstandorte am ehemaligen Steinbruch gemäß § 26 (1) Zif. 3 BNatSchG wegen seiner besonderen Bedeutung als siedlungsnaher Freiraum. Weitere Gebote • Erhalt von Altholz (Artenschutz Hirschkäfer) • Erhalt und Sicherung der Altholzbestände Parkgelände AloisiuskollegSeite 3 von 4 Seite 4 • Entwicklung von standortgerechten Laubholzbeständen • Biotoppflege und -entwicklung im Quellbereich des Fuderbachs • Rückbau bestehender Hütten auf maximal eine Gerätehütten mit 6 m² Grundfläche je 500 m² Gartengrundstück, • Rückbau störender nicht zulässiger • Einzäunungen östlich der Elisabethstraße ERLÄUTERUNGEN Das LSG beinhaltet folgende Flächen oder Teilflächen des Biotopkatasters: BK-5308- 061, BK-5308-066, BK-5308-069, BK-5308-071, BK-5308-072, BK-5308-073, BK-5308- 075, BK-5308-164, BK-5308-508, BK-5308-514 und folgende gesetzlich geschützten Biotope: GB-5308-013, GB-5308-041, GB-5308-042, GB-5308-043 (tw.).“ Zitat Ende Seit Jahrzehnten existiert mit dem als Ascheplatz angelegten Sportplatz Heiderhof ein biotopfeindliches Umfeld. Die Chance besteht nun, durch die Umplanung und Renaturierung von Teilen des Platzes bei gleichzeitiger Vervielfältigung des Angebots für generationenübergreifende sportliche Betätigung ein von der Einwohnerschaft herbeigewünschtes und sozial verträgliches Konzept für diese derzeitige Brache zu entwickeln. Umso weniger ist nachvollziehbar, dass die Verwaltung offensichtlich nicht alle Möglichkeiten, auch der im Landschaftsschutzgesetz ausdrücklich angebotenen Befreiungen und Ausnahmebestände, geprüft zu haben scheint. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de